Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 31.01.2014

Rechtsprechung
   BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14   

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https://dejure.org/2015,4568
BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14 (https://dejure.org/2015,4568)
BGH, Entscheidung vom 27.01.2015 - II ZB 7/14 (https://dejure.org/2015,4568)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 2015 - II ZB 7/14 (https://dejure.org/2015,4568)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 98 AktG, § 62 FamFG
    Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • IWW

    § 74 Abs. 1 FamFG, § ... 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG, § 20 Abs. 1 Nr. 2 UmwG, § 62 Abs. 1 FamFG, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO, § 97 Abs. 2 Satz 1, § 98 Abs. 1 AktG, § 325 UmwG, § 98 AktG, § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG, § 62 FamFG, § 96 Abs. 2 AktG, §§ 97, 98 AktG, § 99 Abs. 6 AktG, § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG, § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG, § 75 GNotKG

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Erledigung eines Statusverfahrens mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung des Statusverfahrens aufgrund Verschmelzung bei fehlendem Feststellungsinteresse

  • rewis.io

    Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft: Erledigung des Statusverfahrens durch Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft und Unzulässigkeit der Rechtsbeschwerde

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AktG § 98; FamFG § 62
    Erledigung eines Statusverfahrens mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erledigung eines Statusverfahrens mit der Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aktienrechtliche Statusverfahren - und die erfolgte Verschmelzung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Statusverfahren mit Verschmelzung der betroffenen Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft erledigt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Erledigung eines Statusverfahrens bei Verschmelzung zweier Gesellschaften

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 16 Abs. 1 aF; GWB § 1
    Drittelbeteiligung, Mitbestimmung, Statusverfahren, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erledigung eines Statusverfahrens bei Verschmelzung zweier Gesellschaften

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verschmelzung von Gesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1449
  • ZIP 2014, 680
  • ZIP 2015, 655
  • MDR 2015, 476
  • FGPrax 2015, 135
  • WM 2015, 678
  • DB 2015, 861
  • NZG 2015, 438
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 08.05.2012 - II ZB 17/11

    Unternehmensrechtliches Verfahren: Rechtsmittel nach Hauptsacheerledigung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469, 470; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395).

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11; Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, MDR 1982, 473, 474).

    Dazu gehören insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 83/10, juris Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 41).

  • BGH, 14.08.2013 - XII ZB 614/11

    Unterbringungssache: Kompetenz des Betreuers zur Einwilligung in die

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Die Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FGPrax 2013, 283 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 14.10.2010 - V ZB 78/10

    Abschiebungshaftverfahren: Zulässigkeit des Haftaufhebungsantrags neben dem

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11; Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, MDR 1982, 473, 474).
  • BGH, 31.03.2011 - V ZB 83/10

    Anordnung von Sicherungshaft bei fehlendem erforderlichen Einvernehmen der

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Dazu gehören insbesondere die Tatsachen, die zu einer Erledigung der Hauptsache während des Rechtsbeschwerdeverfahrens führen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2011 - V ZB 83/10, juris Rn. 7; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 74 Rn. 41).
  • BGH, 25.11.1981 - IVb ZB 756/81

    Antrag auf Übertragung des Sorgerechts für ein Kind in Abänderung eines

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11; Beschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81, MDR 1982, 473, 474).
  • BGH, 10.02.1983 - V ZB 18/82

    Begründung von Wohnungseigentum durch Grundstücksmiteigentümer

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469, 470; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395).
  • BGH, 08.12.2011 - V ZB 170/11

    Grundbuchverfahren: Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach Erledigung der

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469, 470; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395).
  • BGH, 25.02.2010 - V ZB 172/09

    Freiheitsentziehungsverfahren: Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung der

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Die Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (BGH, Beschluss vom 14. August 2013 - XII ZB 614/11, FGPrax 2013, 283 Rn. 10; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZB 172/09, FGPrax 2010, 150 Rn. 9 mwN).
  • BGH, 03.12.1986 - IVb ZB 35/84

    Beschwerde - Zulässigkeit - Verfolgung von Sachanträgen - Erledigung in der

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    a) Ein Rechtsmittel wird im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Erledigung der Hauptsache grundsätzlich insgesamt unzulässig, wenn kein Fall des § 62 Abs. 1 FamFG vorliegt oder der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel nicht in zulässiger Weise auf den Kostenpunkt beschränkt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - II ZB 17/11, ZIP 2012, 1313 Rn. 6; Beschluss vom 8. Dezember 2011 - V ZB 170/11, WM 2012, 300 Rn. 7; Beschluss vom 3. Dezember 1986 - IVb ZB 35/84, FamRZ 1987, 469, 470; Beschluss vom 10. Februar 1983 - V ZB 18/82, BGHZ 86, 393, 395).
  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

    Auszug aus BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14
    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, ZIP 2014, 680) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • BAG, 23.03.2023 - 1 ABR 43/18

    Unternehmensmitbestimmung in der Societas Europaea (SE)

    Nach dem in Art. 9 Abs. 1 Buchst. c lit. ii der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) iVm. § 96 Abs. 4 AktG verankerten Kontinuitätsprinzip ist dieser von Rechts wegen ordnungsgemäß im Amt, solange ein formalisiertes Statusverfahren nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH 27. Januar 2015 - II ZB 7/14 - Rn. 13; BAG 3. Oktober 1989 - 1 ABR 12/88 - zu B III 2 e der Gründe; MüKoAktG/Habersack 5. Aufl. § 96 Rn. 61 mwN; Koch AktG 17. Aufl. § 96 Rn. 28) .
  • OLG Schleswig, 25.04.2016 - 3 Wx 122/15

    Ehegattentestament; Europäische Erbrechtsverordnung; Erbstatut

    Insoweit erweitert Art. 25 EGBGB in der Neufassung nunmehr den Anwendungsbereich der Europäischen Erbrechtsverordnung auf diese Sachverhalte (Döbereiner, NJW 2015, 1449, 1454 f; Palandt/Thorn, BGB , 75. Auflage 2016, Art. 25 EGBGB Rn. 1; Gierl u.a., Internationales Erbrecht, 2015, Seite 67 f).
  • BGH, 22.11.2017 - XII ZB 578/16

    Eheschließung gleichgeschlechtlicher Partner: Hauptsacheerledigung des

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. Senatsbeschluss vom 25. November 1981 - IVb ZB 756/81 - FamRZ 1982, 156, 157; BGH Beschlüsse vom 27. Januar 2015 - II ZB 7/14 - NJW 2015, 1449 Rn. 7 mwN und vom 14. Oktober 2010 - V ZB 78/10 - FGPrax 2011, 39 Rn. 11 mwN).
  • BGH, 18.02.2021 - V ZB 28/20

    Inhalt und Umfang der Amtspflichten eines Notars bei der Beurkundung eines

    Der Beschwerdeführer kann die Rechtsbeschwerde aber auf den Kostenpunkt beschränken (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 11/10, ZfIR 2011, 537 Rn. 4 f.; Beschluss vom 27. September 2012 - V ZB 57/12, juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7 jeweils mwN).
  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

    Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt eine Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, das eine Veränderung der Sach- und Rechtslage bewirkt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, da eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7 m. w. N.).Das gilt unabhängig davon, ob die erteilte Auskunft zutreffend ist.
  • OLG Braunschweig, 25.01.2018 - 2 UF 126/17

    Erlass einer Gewaltsschutzanordnung zum Schutze eines wiederholt von einem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit erledigt, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, sodass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vergleiche BGH, Beschluss vom 20.11.2017, XII ZB 578/16, Rn. 6 - zitiert nach juris; Beschluss vom 26.01.2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7; Beschluss vom 14.10.2010, V ZB 78/10, FGPrax 2011, 39 Rn. 11; Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 22 Rn. 24).
  • BayObLG, 22.03.2024 - 102 VA 255/23

    Erledigung der Hauptsache, Akteneinsichtsantrag, Akteneinsichtsgesuch,

    Erledigt ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (BGH, Beschluss vom 22. November 2017, XII ZB 578/16, NJW-RR 2018, 452 Rn. 6; Beschluss vom 27. Januar 2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7 m. w. N.).
  • OLG Düsseldorf, 11.01.2019 - 3 Wx 55/18

    Berechtigtes Interesse an Feststellung der Rechtswidrigkeit einer

    Die im Gesetz angesprochene Wiederholungsgefahr muss konkret sein, somit sich auf Rechtsbeeinträchtigungen gerade des Beschwerdeführers durch künftig zu erwartende gleichartige Entscheidungen desselben Gerichts beziehen (BGH NJW 2015, 1449 f; OLG München FamRZ 2015, 2186 ff; Senat, FamRZ 2018, 304 f; Keidel-Budde, Fam-FG, 19. Aufl. 2017, § 62 Rdnr. 21).
  • BayObLG, 05.01.2022 - 101 VA 140/21

    Erstattung außergerichtlicher Kosten nach Erledigung eines Akteneinsichtsgesuches

    Erledigt ist die Hauptsache in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wenn nach Einleitung des Verfahrens der Verfahrensgegenstand durch ein Ereignis, welches eine Veränderung der Sach- und Rechtslage herbeiführt, weggefallen ist, so dass die Weiterführung des Verfahrens keinen Sinn mehr hätte, weil eine Sachentscheidung nicht mehr ergehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2017, XII ZB 578/16, FamRZ 2018, 198 Rn. 6; Beschluss vom 27. Januar 2015, II ZB 7/14, NJW 2015, 1449 Rn. 7; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 22 FamFG Rn. 10b).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5857
OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13 (https://dejure.org/2014,5857)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.01.2014 - 11 W 89/13 (https://dejure.org/2014,5857)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 (https://dejure.org/2014,5857)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische Besetzung des Aufsichtsrats bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

  • zip-online.de

    Berechnung des Schwellenwerts für die unternehmerische Mitbestimmung beim Entleiher ohne Leiharbeitnehmer

  • Betriebs-Berater

    Berechnung des Schwellenwerts für die unternehmerische Mitbestimmung beim Entleiher ohne Leiharbeitnehmer

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Drittelbeteiligung, Leiharbeitnehmer, Mitbestimmung, Verstoß gegen Mitbestimmungsgesetze

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von Schwellenwerten in der Unternehmensmitbestimmung

Besprechungen u.ä. (3)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitarbeit: "Wählen, aber nicht zählen"

  • audit-committee-institute.de PDF, S. 27 (Entscheidungsbesprechung)

    Leiharbeitnehmer zählen nicht mit

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Mitzählen der Leiharbeitnehmer beim Schwellenwert der Unternehmensmitbestimmung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 680
  • NZA 2014, 858
  • BB 2014, 1469
  • NZG 2014, 787
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Gerade auch vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Diskussion um die paritätische Mitbestimmung (dazu BVerfG Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77) scheint eine Einbeziehung der Leiharbeitnehmer in die Ermittlung der für die Mitbestimmung relevanten Schwellenwerte nicht geboten.

    Das MitbestimmungsG hat u.a auch die Aufgabe, die "mit der Unterordnung der Arbeitnehmer unter fremde Leitungs- und Organisationsgewalt in größeren Unternehmen verbundene Fremdbestimmung durch die institutionelle Beteiligung an den unternehmerischen Entscheidungen zu mildern (....) und die ökonomische Legitimation der Unternehmensleitung durch eine soziale zu ergänzen" (BVerfG Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - juris Tz. 146).

    Sie berührt damit die Grundrechtssphäre der Arbeitnehmer." (BVerfG Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - juris Tz. 142).

    Soweit auf eine Beschäftigtenzahl von 2.000 Mitarbeitern für die Festlegung der paritätischen Mitbestimmung abgestellt wird, da erst mit dem Überschreiten einer bestimmten Unternehmensgröße die Probleme der Anonymisierung der Arbeitnehmer und der Bürokratisierung der Unternehmensleitung auftreten, die eine Mitbestimmung nahelegen (dazu BVerfG Urteil vom 01.03.1979 - 1 BvR 532/77 - juris Tz. 216), erscheint auch dies kein Grund, für die Ermittlung des Schwellenwertes die Zahl der Leiharbeitnehmer mit heranzuziehen.

  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Von der sog. "Zwei-Komponenten-Lehre", nach der zu den konstitutiven Merkmalen für den Arbeitnehmerbegriff bzw. der Betriebszugehörigkeit zum einen das Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Betriebsinhaber und zum anderen die Betriebseingliederung gehören, ist das Bundesarbeitsgericht in der neueren Rechtsprechung (BAG Beschluss vom 05.12.2012 - 7 ABR 48/11) im Hinblick auf die Fälle einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung, wie sei beim Leiharbeitnehmer vorliegt, der zu dem Betriebsarbeitgeber gerade nicht in arbeitsvertraglichen Beziehungen steht, abgewichen.

    Beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung seien differenzierende Lösungen geboten, um die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen zu können (BAG Beschluss 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - juris Tz. 25).

    Aber selbst wenn der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt wird und beim drittbezogenen Personaleinsatz und einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung eine differenzierende Lösung als geboten erachtet wird, um die Funktion des Arbeitnehmerbegriffs im jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Zusammenhang angemessen berücksichtigen zu können (BAG Beschluss 05.12.2012 - 7 ABR 48/11 - juris Tz. 25), ist kein anderes Ergebnis gerechtfertigt.

  • OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - 19 W 2/04

    Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Beschluss vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03), aber auch nach der früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf 19 W 2/04; OLG Hamburg 11 W 27/07) waren daher Leiharbeitnehmer trotz der ihnen eingeräumten Rechte im Entleiherbetrieb, wie z.B. dem Wahlrecht nach § 7 S.2 BetrVG, bei der Ermittlung von Schwellenwerten nicht zu berücksichtigen.

    Die Entscheidung des Senats aus dem Jahr 2007 (11 W 21/07) und diejenige des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2004 (19 W 2/04) haben diese Frage zwar verneint, ohne sich aber mit der mittlerweile geänderten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auseinandersetzen zu können.

    Dieses ist für die Leiharbeitnehmer, da ihnen die Rückkehr zum entleihenden Betrieb (...) verbleibt, von jedenfalls geringerer Bedeutung als für die Stammbelegschaft des Betriebes (ähnliche Erwägungen für Leiharbeitnehmer generell: OLG Düsseldorf Beschluss vom 12.05.2004 19 W 2/04).".

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Bereits zuvor hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10) für die Ermittlung der maßgeblichen Unternehmensgröße in § 111 S. 1 BetrVG die im Betrieb des Entleihers tätigen Leiharbeitnehmer mitberücksichtigt.

    Maßgeblich sei mithin allein die "Kopfzahl" der als Arbeitnehmer beschäftigten Personen, so dass bei der Ermittlung des Schwellenwertes in § 111 S. 1 BetrVG die gemäß § 7 S. 2 BetrVG wahlberechtigten Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen seien (BAG Urteil vom 18.10.2011 - 1 AZR 335/10 - juris Tz 18 ff.).

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Beschluss vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03), aber auch nach der früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf 19 W 2/04; OLG Hamburg 11 W 27/07) waren daher Leiharbeitnehmer trotz der ihnen eingeräumten Rechte im Entleiherbetrieb, wie z.B. dem Wahlrecht nach § 7 S.2 BetrVG, bei der Ermittlung von Schwellenwerten nicht zu berücksichtigen.

    Da der Umfang der Arbeit des Betriebsrates auch durch die, wenn auch nur partielle, Vertretung der im Betrieb tätigen Leiharbeitnehmer beeinflusst werde - so erstrecke sich z.B. die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG auch auf die Leiharbeitnehmer - müsse dieser Zunahme der Aufgaben durch eine entsprechende Betriebsratsgröße Rechnung getragen werden (mit dieser Entscheidung hat der Senat seine bisherige, anders lautende Rechtsprechung (BAG 7 ABR 49/03) aufgegeben).

  • BAG, 18.05.2006 - 2 AZR 412/05

    Betriebsbedingte Kündigung eines Leiharbeitnehmers nach Auftragsverlust des

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Dass dieser Zweck - Konkretisierung der Sozialbindung des Eigentums - angesichts der Tatsache, dass Leiharbeitnehmer in den entleihenden Betrieb zurückkehren können und eine betriebsbedingte Kündigung von Seiten des Verleiherbetriebes allein aufgrund des Wegfalls des Beschäftigungsbedürfnisses im Entleiherbetrieb ausgeschlossen ist (BAG 2 AZR 412/05), eine Berücksichtigung auch der Leiharbeitnehmer im Rahmen der Mitbestimmung des Entleiherbetriebs, nämlich bei der Ermittlung der Schwellenwerte, erforderte, ist auf Grund der unterschiedlichen Betroffenheit nicht ersichtlich.
  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. BAG Beschluss vom 10.03.2004 - 7 ABR 49/03), aber auch nach der früheren Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (OLG Düsseldorf 19 W 2/04; OLG Hamburg 11 W 27/07) waren daher Leiharbeitnehmer trotz der ihnen eingeräumten Rechte im Entleiherbetrieb, wie z.B. dem Wahlrecht nach § 7 S.2 BetrVG, bei der Ermittlung von Schwellenwerten nicht zu berücksichtigen.
  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    In einer weiteren Entscheidung vom 13.03.2013 (BAG 7 ABR 69/11) hat das Bundesarbeitsgericht für die Bestimmung der Betriebsratsgröße nach § 9 S. 1 BetrVG ebenfalls auch auf die Leiharbeitnehmer abgestellt.
  • BGH, 25.03.1991 - II ZR 188/89

    Pflichten des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand; Wirksamkeit eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13
    Der Aufsichtsrat, dessen Tätigkeit auf die langfristige Unternehmenspolitik und die Kontrolle strategischer Entscheidungen der Geschäftsführung gerichtet ist, § 111 AktG (Raiser/Heermann in Ulmer/Habersack/Winter, a.a.O., § 52 Rn. 88 ff., insbes. Rn 89; BGH NJW 1991, 1830), wahrt das mittel- und langfristige Gesellschaftsinteresse.
  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Dies erfordert keine Entscheidung darüber, ob Leiharbeitnehmer bei dem Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, von dem es abhängt, ob die Arbeitnehmer in den dort genannten Unternehmen ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz haben, berücksichtigt werden müssen (dafür: Hay/Grüneberg NZA 2014, 814; WWKK/Koberski § 1 Rn. 35; Köstler EWiR 2014, 347; Schaub/Koch ArbR-HdB 16. Aufl. § 260 Rn. 3; MüArbR/Wißmann 3. Aufl. § 279 Rn. 5; ders. in WWKK vor § 9 Rn. 108; dagegen: OLG Hamburg 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 - Rn. 32 f.; Künzel/Schmid NZA 2013, 300; Lambrich/Reinhard NJW 2014, 2229, 2231; Lunk NZG 2014, 778, 779) .

    Ebenso wenig kommt es in diesem Zusammenhang darauf an, inwieweit Leiharbeitnehmer im Rahmen der Unternehmensmitbestimmung von unternehmerischen Planungen und Entscheidungen betroffen sind und hierauf Einfluss nehmen sollen (vgl. hierzu Krause ZIP 2014, 2209, 2215) , und dass der Aufsichtsrat, dessen Tätigkeit nach §§ 111 ff. AktG auf die langfristige Unternehmenspolitik und die Kontrolle strategischer Entscheidungen gerichtet ist, das mittel- und langfristige Geschäftsinteresse wahrt (vgl. hierzu OLG Hamburg 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 - Rn. 32 f.) .

  • BGH, 27.01.2015 - II ZB 7/14

    Gerichtliches Verfahren zur Entscheidung über die Zusammensetzung des

    Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsteller hat das Oberlandesgericht (OLG Hamburg, ZIP 2014, 680) zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
  • OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der

    (1) Keine Bedeutung für den Streitfall wird die (zwischenzeitlich überholte) Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg haben können, wonach Leiharbeitnehmer insofern nie zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 -, juris).
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