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   EuGH, 28.01.2015 - C-375/13   

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https://dejure.org/2015,541
EuGH, 28.01.2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
EuGH, Entscheidung vom 28.01.2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
EuGH, Entscheidung vom 28. Januar 2015 - C-375/13 (https://dejure.org/2015,541)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolassa

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kolassa

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verbraucherverträge - Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts; Verordnung (EG) Nr. 44/2001; Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen; Verbraucherverträge; Verbraucher mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, der von einer Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa")

  • Betriebs-Berater

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO a. F. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a, Nr. 3, Art. 15 Abs. 1
    Zum Verbrauchergerichtsstand für Schadensersatzklage gegen Wertpapieremittentin ("Kolassa")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage eines Verbrauchers gegen den Emittenten eines Zertifikats aus Prospekthaftung

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kolassa

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Handelsgericht Wien (Österreich) - Auslegung der Art. 5 Nrn. 1 Buchst. a und 3, 15 Abs. 1 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1581
  • ZIP 2015, 1456
  • EuZW 2015, 218
  • NZG 2015, 356
 
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Wird zitiert von ... (116)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Ceská sporitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Zum anderen sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 30).

    Somit ist dieser Art. 15 Abs. 1 zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen dieser Verordnung autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 45).

    Somit setzt die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die in der genannten Bestimmung vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. Urteil Ceská sporitelna, EU:C:2013:165, Rn. 46 und 47).

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Dazu ist sogleich darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 43 bis 45).

    Was die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in dieser Bestimmung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint ist, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 46).

    Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 47).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 45 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil Coty Germany, EU:C:2014:1318, Rn. 48).

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Es ist daran zu erinnern, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" nicht schon deshalb auf den Ort des Klägerwohnsitzes bezieht, weil dem Kläger dort ein finanzieller Schaden durch den in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen und erlittenen Verlust von Vermögensbestandteilen entstanden sein soll (Urteil Kronhofer, C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 21).

    Somit rechtfertigt allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes, wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer (EU:C:2004:364) erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20).

    Der so bestimmte Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs wird unter Umständen wie den oben in Rn. 51 geschilderten dem Ziel der Verordnung Nr. 44/2001 gerecht, den Rechtsschutz der in der Union ansässigen Personen zu stärken, indem dem Kläger eine leichte Identifizierung des Gerichts, das er anrufen kann, und zugleich dem Beklagten eine angemessene Vorhersehbarkeit des Gerichts, vor dem er verklagt werden kann, ermöglicht wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kronhofer, EU:C:2004:364, Rn. 20), da sich der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, darauf einstellen muss, dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden.

  • EuGH, 14.11.2013 - C-478/12

    Maletic - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Eingangs ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Maletic, C-478/12, EU:C:2013:735, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gewiss hat der Gerichtshof befunden, dass der Begriff "anderer Vertragspartner" in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass er auch den Vertragspartner des Wirtschaftsteilnehmers bezeichnet, mit dem der Verbraucher den betreffenden Vertrag geschlossen hat (Urteil Maletic, EU:C:2013:735, Rn. 32).

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Daher darf dieses Gericht, soweit es nur um die Prüfung seiner Zuständigkeit nach der genannten Bestimmung geht, die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (Urteil Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 20).
  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts -

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Zum anderen hat der Gerichtshof konkret in Bezug auf Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 klargestellt, dass das angerufene Gericht im Stadium der Prüfung der internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage nach den Vorschriften des nationalen Rechts prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte mit dem Staat des Gerichtsstands ermittelt, die seine Zuständigkeit nach dieser Bestimmung rechtfertigen (Urteil Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 50).
  • EuGH, 15.03.2012 - C-292/10

    G - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.02.2004 - C-18/02

    DFDS Torline

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Unterstellt man, dass die Handlungen und Unterlassungen der Barclays Bank eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des von Herrn Kolassa erlittenen Schadens waren, was für die Anwendung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ausreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil DFDS Torline, C-18/02, EU:C:2004:74, Rn. 34), bleibt insoweit zu prüfen, inwieweit die Umstände des Ausgangsverfahrens erlauben, den Ort des ursächlichen Geschehens oder der Verwirklichung des Schadenserfolgs am Wohnsitz des Klägers anzusiedeln.
  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Der Gerichtshof hat insoweit befunden, dass das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen (vgl. Urteil Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27).
  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus EuGH, 28.01.2015 - C-375/13
    Auch wenn es sich dabei in der Tat um einen Aspekt des innerstaatlichen Verfahrensrechts handelt, dessen Vereinheitlichung nicht Gegenstand der Verordnung Nr. 44/2001 ist (vgl. in diesem Sinne Urteil G, C-292/10, EU:C:2012:142, Rn. 44), darf doch die Anwendung der einschlägigen nationalen Vorschriften die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung nicht beeinträchtigen (vgl. Urteil Shevill u. a., C-68/93, EU:C:1995:61, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).

    Auch wenn die Anwendung der besonderen Zuständigkeitsregel, die vorgesehen ist, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, nicht den Abschluss eines Vertrags zwischen zwei Personen verlangt, setzt sie gleichwohl voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung besteht, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2004, Frahuil, C-265/02, EU:C:2004:77, Rn. 24 bis 26, vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 50 und 51, sowie vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Das ergibt sich auch aus dem Urteil Kolassa(4) , in dem der Gerichtshof für einen Prospekthaftungsanspruch in einem Zusammenhang, der dem Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache ähnlich war, verschiedene Gerichtsstände prüfte.

    Im Urteil Kolassa(24) wies der Gerichtshof die Zuständigkeit den Gerichten des Ortes zu, an dem sich das Bankkonto befand, auf dem der Anleger den finanziellen Schaden erlitt.

    Das Urteil Kolassa rief in der Literatur gemischte Reaktionen hervor.

    Mehrere Monate nach dem Urteil Kolassa erließ der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache Universal Music(29).

    Der Gerichtshof stellte zwar fest, dass er im Urteil Kolassa angenommen hatte, dass der "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", der Ort sein könne, an dem der Kläger sein Bankkonto hat, erläuterte aber, dass "sich dieser Befund in den besonderen Zusammenhang der Rechtssache ein[gefügt hat], in der dieses Urteil ergangen ist, der von Umständen geprägt war, die zur Zuweisung der Zuständigkeit an diese Gerichte beigetragen haben"(31).

    Wie oben festgestellt(32), hob der Gerichtshof im Urteil Kolassa das Vorliegen einer Notifizierung in einem bestimmten Mitgliedstaat hervor, die die Investoren am Sekundärmarkt zu der Anlage veranlassten.

    Indem er das Urteil Kolassa auf diese Weise abgrenzte, kam der Gerichtshof im Einklang mit dem Urteil Kronhofer zu dem Ergebnis, dass es nicht als relevanter Anknüpfungspunkt angesehen werden könne , dass sich der finanzielle Verlust unmittelbar auf dem Bankkonto des Klägers verwirklicht hat.

    Die Unerheblichkeit eines solchen nachfolgenden finanziellen Verlustes als Anknüpfungskriterium wurde auch im Urteil Kolassa anerkannt, in dem der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "allein die Tatsache, dass den Kläger finanzielle Konsequenzen treffen, nicht die Zuweisung der Zuständigkeit an die Gerichte seines Wohnsitzes [rechtfertigt], wenn - wie in der Rechtssache, in der das Urteil Kronhofer ... erging - sowohl das ursächliche Geschehen als auch die Verwirklichung des Schadenserfolgs im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anzusiedeln sind"(49).

    Darüber hinaus entspricht das Ergebnis auch dem Ziel der Vorhersehbarkeit von Zuständigkeitsvorschriften: Wie der Gerichtshof im Urteil Kolassa(51) festgestellt hat, muss sich der Beklagte, wenn er den Prospekt in einem bestimmten Mitgliedstaat notifiziert, darauf einstellen, dass Anleger des Sekundärmarkts, die in diesem Mitgliedstaat ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und Schaden erleiden.

    4 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).

    5 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 bis 35).

    6 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 40).

    7 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 57).

    Vgl. z. B. Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba (C-220/88, EU:C:1990:8, Rn. 10), vom 19. September 1995, Marinari (C-364/93, EU:C:1995:289, Rn. 11), vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364, Rn. 16), vom 22. Januar 2015, Hejduk (C-441/13, EU:C:2015:28, Rn. 18), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 45), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 38), vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 28), und vom 17. Oktober 2017, Bolagsupplysningen und Ilsjan (C-194/16, EU:C:2017:766, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37).

    25 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 55).

    26 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

    28 Vgl. z. B. Gargantini, M., "Capital markets and the market for judicial decisions: in search of consistency", MPILux Working Paper 1, 2016, S. 18; Lehmann, M., "Prospectus liability and private international law - assessing the landscape after the CJEU Kolassa ruling (Case C-375/13)", Journal of Private International Law , 2016, S. 318, auf S. 331; Cotiga, A., "C.J.U.E., 28 janvier 2015, Harald Kolassa c. Barclays Bank PLC, Aff.

    Das entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), in Bezug auf, vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht, dieselbe Beklagte und das gleiche Kapitalmarktprodukt.

    Vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 53).

    44 Es sei daran erinnert, dass diese Logik vom Gerichtshof auch im Urteil Kolassa angewandt wurde, wenn auch in Bezug auf den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs: "der Emittent eines Zertifikats, der seinen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Prospekt nicht nachkommt, wenn er beschließt, den Prospekt zu diesem Zertifikat in anderen Mitgliedstaaten notifizieren zu lassen, [muss sich] darauf einstellen ..., dass nicht hinreichend informierte Wirtschaftsteilnehmer, die in diesen Mitgliedstaaten ansässig sind, in dieses Zertifikat investieren und den Schaden erleiden" - Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

    49 Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 49).

    50 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).

  • LG Ulm, 16.12.2019 - 4 O 202/18

    Glücksspielstaatsvertrag: PayPal zur Rückzahlung verurteilt

    Nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO besteht ein Gerichtsstand sowohl am - nach der EuGVVO autonom zu bestimmenden - Handlungs- als auch am Erfolgsort (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 45).

    Vom EuGH klargestellt ist weiter, dass bei einem Vermögensschaden nicht grundsätzlich der Wohnort des Geschädigten als Erfolgsort angenommen werden kann (EuGH, Urt. 28.1.2015 - C-375/13, Tz. 49).

  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Eingangs ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) in der durch die nachfolgenden Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen geänderten Fassung ersetzt, so dass die Auslegung der Bestimmungen des Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als "äquivalent" angesehen werden können (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung), was vorliegend der Fall ist.

    Zwar sind die in der Verordnung Nr. 44/2001 - u. a. in ihrem Art. 15 Abs. 1 - verwendeten Begriffe autonom auszulegen, wobei in erster Linie die Systematik und die Ziele der Verordnung heranzuziehen sind, um deren einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), doch ist, um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, auch der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Verbraucherbegriff zu berücksichtigen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Vapenik, C-508/12, EU:C:2013:790, Rn. 25).

    Somit sind diese Vorschriften zwangsläufig eng auszulegen (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Regeln für die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen gelten nämlich gemäß dem Wortlaut dieser Bestimmung nur für die Klage eines Verbrauchers gegen den anderen Vertragspartner, was zwangsläufig den Abschluss eines Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem beruflich oder gewerblich tätigen Beklagten impliziert (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 32).

  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen

    Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, EU:C:2004:364), vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 12. September 2018, Löber (C-304/17, EU:C:2018:701), ergangen sind, in denen finanzielle Investitionen zu einer Verringerung der finanziellen Vermögenswerte der betreffenden Personen ohne jeden Bezug zu Sachgütern geführt hatten, geht es im Ausgangsverfahren um einen Mangel, der Fahrzeuge, also Sachgüter, betrifft.

    Unter Umständen wie den in den Rn. 34 und 35 des vorliegenden Urteils genannten wahrt eine solche Auslegung von Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 das im 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung erwähnte Ziel der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften, da ein in einem Mitgliedstaat niedergelassener Automobilhersteller, der unzulässige Manipulationen an in anderen Mitgliedstaaten in den Verkehr gebrachten Fahrzeugen vornimmt, vernünftigerweise erwarten kann, dass er vor den Gerichten dieser Staaten verklagt wird (vgl. entsprechend Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 56, und vom 12. September 2018, Löber, C-304/17, EU:C:2018:701, Rn. 35).

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 463/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Deliktshaftung verantwortlicher Personen

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (nachfolgend Gerichtshof) zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (zuletzt EuGH, NJW 2015, 1581 Rn. 45 mwN; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ II vgl. Senatsurteile vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN und vom 17. März 2015 - VI ZR 11/14, WM 2015, 819 Rn. 14).
  • EuGH, 26.03.2020 - C-215/18

    Ein Fluggast, der seinen Flug über ein Reisebüro gebucht hat, kann gegen das

    Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein, so dass, wenn es an einer der drei Voraussetzungen fehlt, die Zuständigkeit nicht nach den Regeln über die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen bestimmt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Auslegung beruht jedoch auf besonderen Umständen, unter denen der Verbraucher von vornherein vertraglich in untrennbar miteinander verbundener Weise an zwei Vertragspartner gebunden war (Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 33).

  • OLG Köln, 12.05.2016 - 8 U 44/15

    Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für die Inanspruchnahme der

    b) Für eine solche Anlegerklage ist in Deutschland der Verbrauchergerichtsstand nach Art. 15 Abs. 1, 16 Abs. 1 Alt. 2 EuGVVO aF nicht eröffnet, weil der Anleger die Staatsanleihen nicht unmittelbar vom Emittenten erwirbt, sondern sich der Rechteerwerb im Wege des Kommissionsgeschäfts über eine dazwischen geschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, ECLI:EU:C:2015:37, Rn. 20 ff. [35]).

    Die Vorschrift beinhaltet eine Abweichung sowohl von der allgemeinen Zuständigkeitsregel in Art. 2 Abs. 1 EuGVVO aF, nach der die Gerichte im Mitgliedstaat des Beklagtenwohnsitzes zuständig sind, als auch von der besonderen Zuständigkeitsregel des Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF für Verträge oder Ansprüche aus Verträgen, nach der das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 6. September 2012 - Rs. C-190/11 - Mühlleitner, NJW 2012, 3225 Rn. 26 f.; Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 28).

    Dementsprechend hat der EuGH entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO aF dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beklagten beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 30).

    Entstanden aber hiernach die maßgeblichen Verpflichtungen der Beklagten zunächst systemintern gegenüber den zugelassenen Systemteilnehmern ("Träger"), kann der sich daran anschließende Erwerb von Rechten, der sich üblicherweise - wie auch hier - im Wege des Kommissionsgeschäfts bzw. der Wertpapierrechnung über eine dazwischen geschaltete Bank als Vertragspartnerin vollzieht, nicht durch Konstruktion einer Vertragskette zwischen Emittent und Endkunde als Vertrag im Sinne von Art. 15 f. EuGVVO aF ausgelegt werden; dies ginge mit einer unvorhersehbaren Vervielfältigung der Gerichtsstände einher, auf deren Vermeidung die Verordnung gerade abzielt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 30).

    Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO aF aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrages kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF, so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO aF nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 38).

    (a) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF den Abschluss eines Vertrages nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - Rs. C-375/13 - Kolassa, NJW 2015, 1581 Rn. 39 m.w.N.; Wagner, in: Stein/Jonas, ZPO, Band 10, 22. Aufl., EuGVVO Art. 5 Rn. 22).

  • OLG Schleswig, 07.07.2016 - 5 U 84/15

    Griechische Staatsanleihen - Griechenland genießt umfassend staatliche Immunität

    Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. dahin auszulegen ist, dass das Erfordernis des Vertragsschlusses mit dem beruflich oder gewerblich Handelnden nicht so ausgelegt werden kann, dass es auch bei einer Kette von Verträgen erfüllt wäre, aufgrund derer dieser beruflich oder gewerblich Handelnde gegenüber dem Verbraucher bestimmte Rechte und Pflichten hat (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 30).

    Diese eingeschränkte Auffassung, wonach schlüssiger Klagevortrag alleine nicht genügt, wird auch vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (C-375/13, Kolassa) vertreten.

    Dieser hat dort klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege, das der EuGVVO zu Grunde liege, als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters oder der Richterin bei Ausübung ihres Amtes erfordere, dass das nationale Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen könne, wozu gegebenenfalls auch die Einwände der beklagten Partei gehörten (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 64).

    Dabei ist im Gegensatz zu dem in Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. aufgestellten Erfordernis der Abschluss eines Vertrags kein Tatbestandsmerkmal von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F., so dass die Verneinung der Zuständigkeit nach Art. 15 Abs. 1 EuGVVO a.F. nicht zwangsläufig der Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 EuGVVO aF vorgreift (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 87).

    (1) Auch wenn Art. 5 Nr. 1 EuGVVO a.F. den Abschluss eines Vertrags nicht verlangt, setzt die Anwendung der Vorschrift, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Verfahrensgegenstand bilden, voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene rechtliche Verpflichtung bestimmt werden kann, auf die sich die betreffende Klage stützt (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 39 mwN).

    Dabei reicht es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung aus, dass die klägerische Partei eine solche rechtliche Verpflichtung schlüssig behauptet und der äußere Tatbestand eines Vertragsabschlusses gegeben ist (EuGH, Urteil vom 28. Januar 2015 - C-375/13, Kolassa, Rn. 61; OLG Köln, Urteil vom 12. Mai 2016 - 8 U 44/15, juris Rn. 88 mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

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  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 67/16

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  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

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  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

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  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

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  • BGH, 20.07.2021 - VI ZR 63/19

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  • OLG Hamm, 29.03.2017 - 8 U 20/16

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  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

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  • EuGH, 03.10.2019 - C-208/18

    Petruchová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Oldenburg, 26.05.2017 - 6 U 1/17

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  • BGH, 01.08.2023 - VI ZR 82/22

    Vorliegen eines Produktfehlers bei einem gebrochenen Keramikinlay einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

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  • OLG Frankfurt, 14.02.2019 - 6 U 3/18

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  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-296/20

    Commerzbank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 66/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 20.10.2016 - IX ZB 11/16

    Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach Gemeinschaftsrecht: Statthaftigkeit der

  • EuGH, 09.03.2023 - C-177/22

    Wurth Automotive - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 9/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-297/14

    Hobohm - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 465/14

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung bei Kapitalanlagegeschäften mit

  • BGH, 06.10.2020 - XI ZR 371/18

    Fallen des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags unter die Kategorie

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 103/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • LG Dortmund, 09.09.2020 - 8 O 42/18
  • LAG München, 25.11.2021 - 3 Sa 466/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit

  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 480/14

    Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LG Meiningen, 26.01.2021 - 2 O 616/20

    Online-Glücksspiele: Anspruch eines Verbrauchers auf Rückzahlung der geleisteten

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • OLG Düsseldorf, 01.03.2018 - 16 U 83/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen einen im

  • EuGH, 09.12.2021 - C-242/20

    HRVATSKE SUME

  • OLG München, 10.11.2021 - 7 U 5318/20

    Haftung eines Autohändlers als Vermittler wegen Verletzung vorvertraglicher

  • OLG München, 08.12.2016 - 14 U 4840/15

    Kein Schadensersatz aus dem Erweb griechischer Staatsanleihen

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • LG Dortmund, 10.02.2021 - 8 O 15/18
  • LAG Bremen, 30.10.2018 - 1 Sa 157/17

    Schlüssiger Vortrag zur Arbeitnehmereigenschaft als Indiz für die

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 39/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 09.02.2017 - IX ZR 10/16

    Vertrieb von Anlageprodukten durch eine in der Schweiz ansässige

  • BGH, 28.07.2015 - VI ZR 474/14

    Internationale Zuständigkeit: Ort des schädigenden Ereignisses bei Eintritt eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-774/22

    FTI Touristik (Élément d'extranéité) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 188/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • BayObLG, 09.02.2022 - 101 AR 173/21

    Unanfechtbare und bindende Wirkung von Verweisungsbeschlüssen - Örtliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2017 - 20 U 29/17

    Verletzung von Markenrechten durch Erbringung von Logistik- bzw.

  • OLG Saarbrücken, 28.04.2022 - 4 U 91/21

    Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung wegen einer fehlgeschlagenen

  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
  • OLG Hamburg, 02.05.2019 - 3 U 182/17

    Geltendmachung von Schadensersatz wegen missbräuchlicher Arrestierung eines

  • OLG Düsseldorf, 21.07.2017 - 16 U 85/16

    Inanspruchnahme eines Staates der Europäischen Union auf Rückzahlung von

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung,

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 189/21

    Zulässigkeit und Begründetheit der Klage gegen eine englische Limited auf

  • LG Paderborn, 29.08.2018 - 3 O 473/17
  • BGH, 23.02.2023 - III ZR 242/21

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Bestimmen des Begriffs

  • KG, 18.06.2021 - 14 Kap 1/19

    Lignum Sachwert Edelholz AG (Rundholzkaufverträge "NobilisPriva": Musterentscheid

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
  • BGH, 15.09.2015 - VI ZR 485/14

    Schadensersatzbegehren im Zusammenhang mit dem Erwerb von Aktien einer nicht

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 464/14

    Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern auf Schadenersatz wegen

  • BGH, 14.07.2015 - VI ZR 462/14

    Haftungsbegründende Aufklärungpflichten im Aktienhandel; Haftungsmaßstab und

  • LG München I, 14.02.2024 - 27 O 3001/22

    Negative Feststellungsklage, Anderweitige Rechtshängigkeit, Deliktischer

  • EuGH, 07.04.2022 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions)

  • OLG Frankfurt, 01.12.2020 - 11 U 157/19

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatz wegen

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-570/21

    YYY. (Notion de consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz

  • OLG Dresden, 26.05.2021 - 5 U 2119/20
  • OLG Saarbrücken, 27.09.2023 - 5 U 13/23

    Internationale Zuständigkeit: Unterlassungsverfügung einer in Schweiz ansässigen

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Köln, 02.03.2023 - 18 U 2/21

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage gegen eine

  • OLG Brandenburg, 13.04.2021 - 12 U 202/20

    Örtliche und internationale Zuständigkeit der Gerichte für eine Klage gegen eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2015 - C-366/13

    Profit Investment SIM

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-186/19

    Supreme Site Services u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2019 - C-694/17

    Pillar Securitisation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-196/15

    Granarolo - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

  • OLG Hamburg, 14.10.2021 - 6 U 116/20

    Internationale Gerichtszuständigkeit bei Streitigkeit aus Transportverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-421/18

    Ordre des avocats du barreau de Dinant

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • OLG Frankfurt, 22.10.2020 - 16 U 54/19

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzanspruch aus Wertpapiergeschäft

  • LG Kleve, 26.04.2016 - 4 O 124/11

    Verbraucherdarlehen; Österreich; perpetuatio fori; Einkaufsreserve;

  • LG Düsseldorf, 18.04.2018 - 2a O 289/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2021 - C-645/20

    V A und Z A (Compétences subsidiaires en matière de successions) -

  • ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte

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