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   EuGH, 04.12.2014 - C-295/13   

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https://dejure.org/2014,37832
EuGH, 04.12.2014 - C-295/13 (https://dejure.org/2014,37832)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2014 - C-295/13 (https://dejure.org/2014,37832)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2014 - C-295/13 (https://dejure.org/2014,37832)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    H

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zuständigkeit der Gerichte im Insolvenzeröffnungsstaat für Klage des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer mit Wohnsitz in Drittstaat wegen Zahlungen nach Insolvenzreife ("H")

  • Betriebs-Berater

    Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Zuständigkeit für Haftungsklagen aus § 64 GmbHG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für eine Insolvenzklage gegen einen Beklagten mit Wohnsitz in einem Drittstaat

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit für Klage des Insolvenzverwalters gegen Geschäftsführer auf Ersatz von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Internationale Zuständigkeit bei Klagen eines Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer

Besprechungen u.ä. (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    H

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Darmstadt - Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) sowie von Art. 1 Abs. 2 Buchst. b und Art. 5 Nr. 1 Buchst. a und b des Übereinkommens ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1839
  • ZIP 2015, 196
  • EuZW 2015, 141
  • NZI 2015, 88
  • WM 2015, 841
  • DB 2015, 120
  • NZG 2015, 154
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 04.12.2014 - C-295/13
    Zum anderen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, zu prüfen ist, ob der ihr zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

    Diese Erwägungen können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Klage, die sich auf eine Vorschrift stützt, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, also auf eine Vorschrift, die - anders als die Vorschriften, um die es in der dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145) zugrunde liegenden Rechtssache ging - von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht, nicht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht oder nicht in einem engen Zusammenhang mit ihm steht.

    Dementsprechend fällt eine Klage, die vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2014 - C-295/13
    Nach den Urteilen Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215) falle eine Insolvenzanfechtungsklage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da sich diese Klage auf ein Konkursverfahren im Sinne der Verordnung beziehe, unmittelbar aus ihm hervorgehe und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halte.

    Dagegen ist die Europäische Kommission der Ansicht, zwar seien nicht alle vom Gerichtshof in den Urteilen Gourdain (133/78, EU:C:1979:49) und Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Kriterien erfüllt, um die im Ausgangsverfahren erhobene Klage als eine unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehende und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende Klage einstufen zu können, doch werde mit § 64 GmbHG ein insolvenzrechtlicher Zweck verfolgt.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung insbesondere der praktischen Wirksamkeit der Verordnung Nr. 1346/2000 ihr Art. 3 Abs. 1 dahin auszulegen ist, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (Urteil Seagon, EU:C:2009:83, Rn. 21).

    Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne, dass eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, nicht zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehören würde, würde daher eine künstliche Unterscheidung zwischen einer solchen Klage und vergleichbaren Klagen - wie etwa den Insolvenzanfechtungsklagen, um die es in den Rechtssachen ging, die Gegenstand der Urteile Seagon (EU:C:2009:83) und F-Tex (EU:C:2012:215) waren - schaffen, und zwar allein deshalb, weil die auf § 64 GmbHG gestützte Klage theoretisch auch ohne ein Insolvenzverfahren erhoben werden könnte.

  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2014 - C-295/13
    Der Kläger des Ausgangsverfahrens weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6) für Ansprüche, für die der Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet sei, die Zuständigkeit des das Insolvenzverfahren eröffnenden Gerichts auch für den Fall angenommen habe, dass der Anspruchsgegner in einem Drittstaat ansässig sei.

    Die Kommission hebt demgegenüber hervor, dass die Beklagte in der dem Urteil Schmid (EU:C:2014:6) zugrunde liegenden Rechtssache wie der Beklagte des Ausgangsverfahrens ihren Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe.

    Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für die Entscheidung über eine Klage, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgeht und in engem Zusammenhang damit steht, gegen einen Beklagten zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats hat (vgl. Urteil Schmid, EU:C:2014:6, Rn. 30 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 04.12.2014 - C-295/13
    Nach den Urteilen Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215) falle eine Insolvenzanfechtungsklage in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung, da sich diese Klage auf ein Konkursverfahren im Sinne der Verordnung beziehe, unmittelbar aus ihm hervorgehe und sich eng innerhalb des Rahmens eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens halte.

    Eine Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 in dem Sinne, dass eine auf § 64 GmbHG gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, nicht zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehören würde, würde daher eine künstliche Unterscheidung zwischen einer solchen Klage und vergleichbaren Klagen - wie etwa den Insolvenzanfechtungsklagen, um die es in den Rechtssachen ging, die Gegenstand der Urteile Seagon (EU:C:2009:83) und F-Tex (EU:C:2012:215) waren - schaffen, und zwar allein deshalb, weil die auf § 64 GmbHG gestützte Klage theoretisch auch ohne ein Insolvenzverfahren erhoben werden könnte.

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 04.12.2014 - C-295/13
    Dagegen ist die Europäische Kommission der Ansicht, zwar seien nicht alle vom Gerichtshof in den Urteilen Gourdain (133/78, EU:C:1979:49) und Seagon (EU:C:2009:83) aufgestellten Kriterien erfüllt, um die im Ausgangsverfahren erhobene Klage als eine unmittelbar aus der Insolvenz hervorgehende und in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehende Klage einstufen zu können, doch werde mit § 64 GmbHG ein insolvenzrechtlicher Zweck verfolgt.
  • EuGH, 10.12.2015 - C-594/14

    Kornhaas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 dahin auszulegen ist, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet wurde, nach dieser Bestimmung für die Entscheidung über eine Klage zuständig sind, die der Insolvenzverwalter der Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet wurden (Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 26).

    Hieraus leitete der Gerichtshof ab, dass eine auf diese Bestimmung gestützte Klage, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erhoben wird, zu den unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehenden und in einem engen Zusammenhang damit stehenden Klagen gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 23 und 24).

    Folglich hat der Gerichtshof, auch wenn seine Antwort auf das Vorabentscheidungsersuchen im Urteil H (C-295/13, EU:C:2014:2410) Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 und die internationale Zuständigkeit eines nationalen Gerichts zur Entscheidung über eine Klage, die auf eine nationale Bestimmung wie § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG gestützt ist, betraf, diese Bestimmung des nationalen Rechts gleichwohl eindeutig als insolvenzrechtliche Norm eingestuft.

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zu den von den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren, auf die eine Klage gestützt wird, auch solche zählen können, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzen (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 22 - H v H. K.).

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

    Die insbesondere über das Merkmal des engen Zusammenhangs beabsichtigte Verfahrenseffizienz, nämlich über eine dadurch bedingte Sachnähe des Gerichts am Sitz des Insolvenzgerichts zu den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Streitfalls diese Fragen einfacher und schneller als andere Gerichte entscheiden zu können (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 29. Januar 2015 - C-649/13, juris Rn. 35, 50 - Comité d'entreprise de Nortel Networks; Stellungnahme der Kommission im Urteil des EuGH vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 16 - H v H. K.), ist jedoch dann nicht mehr gegeben, wenn das Gericht am Sitz des Insolvenzgerichts etwa über Sachverhalte entscheiden müsste, deren rechtliche Beurteilung sich in wesentlichen Teilen nach einer ihm fremden Rechtsordnung richten würde mit der Folge, dass es sich die für die Beurteilung notwendigen Kenntnisse im Gegensatz zum sonst zuständigen Prozessgericht erst aufwändig verschaffen müsste (vgl. BAG, aaO).

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. - Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. - Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. - Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. - Tiger u.a.).

    Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass eine Klage, die der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit geleistet wurden, in den Anwendungsbereich der EuInsVO fällt (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 15 ff. - Kornhaas).

  • BGH, 02.12.2014 - II ZR 119/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der EG-Verordnung über das

    c) Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union erübrigt sich auch nicht wegen des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Darmstadt vom 15. Mai 2013 (15 O 29/12, ZIP 2013, 712; Rechtssache C-295/13).
  • OLG Düsseldorf, 01.10.2015 - 6 U 169/14

    Pflicht des Geschäftsführers zur Erstattung wiederkehrender Zahlungen für

    Wie erst kürzlich durch den EuGH mit Urteil vom 04.12.2014 - C-295/13 entschieden worden ist, sind gemäß Art. 3 Abs. 1 EuInsVO (VO (EG) Nr. 1346/2000) die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft eröffnet worden ist, auch für die Entscheidung einer auf § 64 Satz 1 GmbHG gestützten Klage zuständig, sofern sie vom Insolvenzverwalter erhoben wird, weil dann die Klage unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgeht und mit diesem in engem Zusammenhang steht.
  • BGH, 12.12.2019 - IX ZR 328/18

    Maßgeblichkeit des Rechts eines anderen Staats für die Rechtshandlung

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner zuständig sind, der seinen Wohnsitz nicht im Gebiet eines Mitgliedstaats, sondern etwa in der Schweiz hat (EuGH, Urteil vom 16. Januar 2014 - C-328/12, NJW 2014, 610 Rn. 39; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 33; BGH, Urteil vom 27. März 2014 - IX ZR 2/12, WM 2014, 1094 Rn. 7).
  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

    Entscheidend ist, ob ein Anspruch anlässlich eines Insolvenzverfahrens erhoben wurde und ob er seinen Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196 Rn. 18 mwN).
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Nach der EuGH-Spruchpraxis sind unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klagen (sog. Annexklagen) hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen oder Klagen des Insolvenzverwalters einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

    Der Kläger stützt sich auch nicht etwa auf eine Vorschrift, die - wie § 64 GmbHG - ungeachtet ihrer systematischen Zugehörigkeit zum Zivil- und Handelsrecht eine solche des Insolvenzrechts wäre, etwa weil sie die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners voraussetzt und damit von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Da der Wortlaut dieser Bestimmungen mit dem Wortlaut der Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1) übereinstimmt, ist die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der letztgenannten Bestimmungen auf die Auslegung der Bestimmungen von Titel II Abschnitt 5 (Art. 18 bis 21) des Lugano-II-Übereinkommens übertragbar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 31 und 32).
  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    Im Übrigen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26, und vom 4. Dezember 2014, H, C-295/13, EU:C:2014:2410, Rn. 18).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG München, 25.07.2019 - 23 U 2916/17

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenzreife

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2017 - C-467/16

    Schlömp - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle

  • FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids

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