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   EuGH, 21.05.2015 - C-352/13   

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EuGH, 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21.05.2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
EuGH, Entscheidung vom 21. Mai 2015 - C-352/13 (https://dejure.org/2015,11165)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    CDC

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 6 Nr. 1 - Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ...

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Schadensersatzklage gegen Kartellanten aus mehreren EU-Mitgliedstaaten ("CDC Hydrogen Peroxide")

  • Betriebs-Berater

    Kartellgeschädigte können vor einem einzigen Gericht Klage gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Kartellanten erheben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeiten für Schadensersatz- und Auskunftsklagen aus kartellrechtlichen Verstößen gegen mehrere in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor dem Gericht des Ortes verlangen, an dem einer der an der Zuwiderhandlung Beteiligten seinen Sitz hat

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Zuständigkeit der nationalen Gerichte bei Schadensersatzklagen gegen mehrere Kartellbeteiligte aus verschiedenen Mitgliedsstaaten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit bei Schadensersatzforderungen wegen eines rechtswidrigen Kartells

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Forum-Shopping bei Sammelklagen auf Schadensersatz

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kartellschadensersatzklagen: Rechte von kartellgeschädigten Unternehmen gestärkt

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Kartellmitglieder: Schadensersatzprozesse auch im Ausland

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Ohne Umweg zum Kartellschadensersatz

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Private Enforcement: Bündelung von Schadensersatzklagen vor einem Gericht bestätigt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    CDC Hydrogen Peroxide

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Dortmund - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 und Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043
  • EuZW 2015, 584
  • SchiedsVZ 2015, 199
 
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Wird zitiert von ... (79)Neu Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Diese besondere Zuständigkeitsregel ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 abgewichen wird, strikt auszulegen; eine Auslegung über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinaus ist unzulässig (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74).

    Nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht diese Zuständigkeitsregel dem Bestreben, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und damit zu verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Es ist gleichwohl darauf hinzuweisen, dass selbst dann, wenn für die Schadensersatzklagen von CDC gegen die Beklagten des Ausgangsverfahrens nach den Bestimmungen des internationalen Privatrechts des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts unterschiedliche Rechtsvorschriften gelten sollten, diese Unterschiedlichkeit der Rechtsgrundlagen als solche der Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nicht entgegensteht, sofern für die Beklagten vorhersehbar war, dass sie in dem Mitgliedstaat, in dem mindestens einer von ihnen seinen Wohnsitz hatte, verklagt werden könnten (vgl. Urteil Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 84).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zwar in einem anderen Kontext entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage gegen einen anderen, nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 41).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 43).

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 38 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, muss es somit erlauben, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, so dass nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden kann, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteile Coty Germany, C-360/12, EU:C:2014:1318, Rn. 48, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 47).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-645/11

    Die Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit ist auf die Klage einer

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Zuständigkeitsregel von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 kann eine Person, wenn mehrere Personen zusammen verklagt werden, vor dem Gericht des Ortes, an dem einer der Beklagten seinen Wohnsitz hat, verklagt werden, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (Urteile Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 73, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 40).

    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Für die Anwendung von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist somit zu prüfen, ob zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 39, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 42).

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (vgl. Urteile Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, sowie Sapir u. a., C-645/11, EU:C:2013:228, Rn. 43).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass in Fällen, in denen die Klagen gegen die verschiedenen Beklagten bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 im Zusammenhang stehen, die Zuständigkeitsregel dieser Bestimmung anwendbar ist, ohne dass überdies gesondert festgestellt werden müsste, dass die Klagen nicht nur erhoben worden sind, um einen der Beklagten den Gerichten seines Wohnsitzstaats zu entziehen (vgl. Urteil Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54).

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Im Hinblick darauf, dass die Auslegung der Bestimmungen des genannten Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, soweit die Bestimmungen dieser beiden Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können, ist festzustellen, dass dies bei Art. 17 Abs. 1 dieses Übereinkommens und Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, die nahezu denselben Wortlaut haben, der Fall ist (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 19 und 20).

    Grundsätzlich muss ein Dritter, damit ihm eine solche Klausel entgegengehalten werden kann, eine entsprechende Zustimmung erteilt haben (Urteil Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 29).

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Auslegung einer Gerichtsstandsvereinbarung zur Bestimmung der in ihren Geltungsbereich fallenden Rechtsstreitigkeiten Sache des nationalen Gerichts ist, vor dem sie geltend gemacht wird (Urteile Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 37, und Benincasa, C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 31).

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil Powell Duffryn, C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen ist (vgl. Urteil Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29).

    Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Regel nicht so ausgelegt werden, dass es danach einem Kläger erlaubt wäre, eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck zu erheben, einen von diesen der Zuständigkeit der Gerichte seines Wohnsitzstaats zu entziehen (Urteile Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 32, und Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 78).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27).
  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck

    Auszug aus EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
    Nur wenn der Dritte nach dem in der Sache anwendbaren nationalen Recht, wie es in Anwendung der Bestimmungen des internationalen Privatrechts des angerufenen Gerichts bestimmt wurde, in alle Rechte und Pflichten der ursprünglichen Vertragspartei eingetreten ist, könnte nämlich eine Gerichtsstandsvereinbarung, der dieser Dritte nicht zugestimmt hat, ihm dennoch entgegengehalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteil Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 24, 25 und 30).
  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany (früher Coty Prestige Lancaster Group) - Justizielle Zusammenarbeit

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti

  • EuGH, 11.05.2000 - C-38/98

    Renault

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • LG München I, 07.02.2020 - 37 O 18934/17

    Financialright darf nicht für Lkw-Kartell-Geschädigte klagen: Mehr als 3.000

    Der Europäische Gerichtshof hat in der Sache CDC Hydrogen Peroxide klargestellt, dass die Zuständigkeitskonzentration des Art. 6 Nr. 1 VO 44/2001 (= Art. 8 Nr. 1 EuGWO) anwendbar ist, wenn Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einer Kommissionsentscheidung festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz verklagt werden (EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 33).

    cc) Auf die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs in seiner Entscheidung zum Ort der unerlaubten Handlung (Urt. v. 21.05.2015, C-352/13, CDC Hydrogen Peroxide, Rn. 56), die zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung 44/2001 (= Art. 7 Nr. 2 EuGWO) ergangen ist, kommt es hier nicht an (a.A. BayObLG, Bes. v. 30.4.2019, 1 AR 30/19, juris Rn. 22, das sich zur Auslegung des § 32 ZPO auf das Urteil in Sachen CDC Hydrogen Peroxide bezieht).

    aa) Soweit die Klägerin Forderungen ausländischer Zedenten geltend macht und insoweit ein Sachverhalt mit Auslandbezug gegeben ist, stehen Gerichtsstandsvereinbarungen mit den einzelnen Zedenten einer örtlichen und internationalen Zuständigkeit des Gerichts nur entgegen, wenn sich aus der Gerichtsstandsvereinbarung ausdrücklich ergibt, dass kartellrechtliche Schadensersatzansprüche erfasst sind (vgl. EuGH, Urt. v. 21.05.2015, C- 352/13, CDC Hydrogen Peroxide, juris Rn. 68 ff.).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • EuGH, 25.01.2018 - C-498/16

    Keine Sammelklage gegen Facebook mit abgetretenen Ansprüche durch Maximilian

    Eine Forderungsabtretung kann nämlich, wie der Gerichtshof in einem anderen Zusammenhang klargestellt hat, für sich allein keinen Einfluss auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts haben (Urteile vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 58, und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Insoweit ist zu beachten, dass eine Forderungsabtretung für sich genommen nicht die Art der verletzten Rechte berühren kann, im vorliegenden Fall die Rechte des geistigen Eigentums der Filmproduzenten, insbesondere in dem Sinne, dass sie sich auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts oder andere verfahrensrechtliche Fragen wie die Möglichkeit, Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe im Sinne von Kapitel II der Richtlinie 2004/48 zu beantragen, auswirken würde (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-47/14

    Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Insoweit ist festzustellen, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und eng auszulegen ist (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses die Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).

    Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die in der in Rn. 72 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, ist demnach nur die Anrufung des Gerichts zulässig, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ort, an dem sich der von der Gesellschaft behauptete Schaden konkret zeigt (in diesem Sinne Urteil CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 52).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

    Die Rechtssache bietet somit - angesichts der Lösung, die der Gerichtshof in der Rechtssache vertreten hat, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist - erneut Gelegenheit, die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer in ihrer Eigenschaft als Verfasser der Gerichtsstandsklauseln einerseits und als Personen, die Klage auf Ersatz von angeblich durch eine Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht, insbesondere gegen Art. 102 AEUV, entstandenen Schäden in dem gemeinhin als "private enforcement" bezeichneten Rahmen erheben wollen, andererseits, näher zu informieren.

    Mit Urteil vom 7. Oktober 2015 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) dieses Urteil mit der Begründung auf, dass die Cour d'appel de Paris (Berufungsgericht Paris) dadurch gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), verstoßen habe, dass sie die im Vertrag zwischen eBizcuss und der Firma Apple Sales International enthaltene Gerichtsstandsklausel berücksichtigt habe, obwohl diese sich nicht auf Streitigkeiten betreffend die Haftung wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht bezogen habe.

    Wie die unterschiedlichen Standpunkte der französischen Gerichte, die sich im Ausgangsverfahren zu äußern hatten, zeigen, geht es hier offensichtlich um die genaue Tragweite der vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), vertretenen Auslegung.

    Wie jedoch der Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), ergangen ist, befunden hat, darf das angerufene Gericht die Berücksichtigung einer den Erfordernissen des Art. 23 dieser Verordnung entsprechenden Gerichtsstandsklausel nicht - ohne hierdurch die Zielsetzung der Verordnung Nr. 44/2001 in Frage zu stellen - allein deshalb ablehnen, weil es der Ansicht ist, dass das in dieser Klausel bezeichnete Gericht nicht die volle Geltung des Grundsatzes der wirksamen Durchführung der Wettbewerbsregeln sicherstellen und dem durch - angebliche oder erwiesene - wettbewerbswidrige Verhaltensweisen von Unternehmen Geschädigten keinen vollen Ersatz seines Schadens zusprechen würde.

    Es stellt sich mit anderen Worten die Frage, ob - ungeachtet dessen, dass sich im Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), kein diesbezüglicher Hinweis findet - der Umstand, dass die streitige Schadensersatzklage wegen Zuwiderhandlung gegen das Wettbewerbsrecht eigenständig ist (eine sogenannte "Stand-alone"-Klage, im Unterschied zu einer "Follow-on"-Klage wie derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist), es ihrer Natur nach rechtfertigen kann, die Zuständigkeitsklausel unangewendet zu lassen.

    11 Vgl. auch Urteile vom 10. März 1992, Powell Duffryn (C-214/89, EU:C:1992:115, Rn. 31), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 68).

    12 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    18 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 63).

    19 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    20 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 69 und 71).

    25 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 59 und 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG)

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Bei Haftungsklagen wegen Zuwiderhandlungen gegen das Wettbewerbsrecht entspricht der Ort des ursächlichen Geschehens im Fall einer wettbewerbswidrigen Kartellvereinbarung dem Ort, an dem dieses Kartell definitiv gegründet wurde (vgl. Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43 bis 50), und im Fall des missbräuchlichen Ausnutzens einer marktbeherrschenden Stellung dem Ort, an dem das Ausnutzen verwirklicht wird (vgl. Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 52).

    22 Vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43), und vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51).

    Vgl. auch Urteile vom 3. April 2014, Hi Hotel HCF (C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 16 bis 21), und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

    150 Vgl. entsprechend Urteile vom 23. Oktober 2014, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-302/13, EU:C:2014:2319, Rn. 28), vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 34 bis 56), vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 51), und vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans (C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 22 bis 37).

    151 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335).

    Allerdings übte diese Gesellschaft aufgrund der Forderungsabtretung die den Geschädigten zustehenden Rechte gegenüber diesen Unternehmen aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 35).

    153 Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 43).

  • LG Düsseldorf, 19.11.2015 - 14d O 4/14

    Schadensersatz wegen Zahlung kartellbedingt überhöhter Preise bei der Regulierung

    Damit regelt diese Bestimmung eine Zuständigkeitskonzentration, wenn, wie vorliegend, eine Mehrzahl von beklagten Unternehmen, die sich - ggfs. örtlich und zeitlich unterschiedlich - an einem in einer Entscheidung der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt haben, als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (EuGH, Urteil vom 21.5.2015, C-352/13 - Wasserstoffperoxid, EuZW 2015, 584).
  • BGH, 10.02.2021 - KZR 66/17

    Wikingerhof/Booking.com

    Für die Prüfung des Klagebegehrens ist ein im Bezirk des angerufenen Landgerichts belegener Gerichtsstand am Sitz der Klägerin als demjenigen Ort eröffnet, an dem sich der mit der Klage geltend gemachte Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegenüber der Klägerin ausgewirkt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 53 - CDC Hydrogene Peroxide).

    Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (vgl. EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-352/13, WuW 2015, 785 Rn. 68 - CDC Hydrogen Peroxide, und vom 24. Oktober 2018 - C-595/17, WuW 2018, 630 Rn. 22 - Apple Inc.).

    Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts (vgl. EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 67 - CDC Hydrogen Peroxide; WuW 2018, 630 Rn. 21 - Apple Inc.; BGH, Urteil vom 6. Dezember 2018 - IX ZR 22/18, NJW 2019, 1300 Rn. 25).

    Zuwiderhandlungen gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot sind dem Vertragspartner im Zeitpunkt des Vertragsschlusses regelmäßig nicht bekannt, noch muss er damit rechnen (vgl. für den Verstoß gegen das Kartellverbot: EuGH, WuW 2015, 785 Rn. 70 - CDC Hydrogen Peroxide).

  • EuGH, 24.10.2018 - C-595/17

    Apple Sales International u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuGH, 29.07.2019 - C-451/18

    Tibor-Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Hamm, 01.12.2016 - 32 Sa 43/16

    Gerichtsstandbestimmung; internationale Zuständigkeit;

  • OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

  • OLG Düsseldorf, 03.04.2018 - W (Kart) 2/18

    Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe der vollständigen und vertraulichen

  • LG Dortmund, 13.09.2017 - 8 O 30/16
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

  • EuGH, 15.07.2021 - C-30/20

    Kartellabsprachen über die Verkaufspreise von Lkw: Der Gerichtshof erläutert,

  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

  • LG München I, 03.09.2021 - 37 O 9343/21

    Unterlassungsanspruch, Berufung, Auslegung, Sperrung, Bestellung, Luxemburg,

  • BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17

    Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter

  • BGH, 27.11.2018 - X ARZ 321/18

    Örtliche Zuständigkeit bei Klage wegen Vermögensschäden aus verbotenen

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • EuGH, 18.11.2020 - C-519/19

    DelayFix - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • LG Frankfurt/Main, 10.08.2018 - 3 O 239/16
  • EuGH, 12.09.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

  • BGH, 06.12.2018 - IX ZR 22/18

    Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung für Streitigkeiten im Zusammenhang

  • BayObLG, 30.04.2019 - 1 AR 30/19

    Gerichtsstandsbestimmung für Schadensersatzklagen in- und ausländischer

  • BGH, 23.10.2018 - X ARZ 252/18

    Vorliegen der Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts nach §

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • OLG Köln, 26.02.2019 - 3 U 159/17

    Internationales Prozessrecht

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-343/19

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona: Ein Unternehmen kann von Käufern der von

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding

  • LG München I, 19.02.2021 - 37 O 10526/17

    Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit sog. "Lkw-Kartell"

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 28.06.2017 - C-436/16

    Leventis und Vafias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • LG Nürnberg-Fürth, 16.08.2018 - 19 O 9571/14

    Anforderungen an den Anscheinsbeweis für die Kartellbetroffenheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-882/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pitruzzella kann ein nationales Gericht eine

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • BAG, 31.03.2022 - 8 AZR 207/21

    Ersatz eines Steuerschadens - Heranziehung zur Einkommensteuer in Deutschland -

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-304/17

    Löber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • EuGH, 28.07.2016 - C-102/15

    Siemens Aktiengesellschaft Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-581/20

    TOTO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2020 - C-709/19

    Vereniging van Effectenbezitters - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU)

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo u.a.

  • LG Freiburg, 17.10.2016 - 12 O 70/14

    Internationale Zuständigkeit: Klage gegen einen in Deutschland ansässigen

  • LG Hamburg, 18.09.2015 - 308 O 143/14

    Reparaturaustauschteile - Klage wegen Verletzung eines

  • OLG Köln, 20.05.2022 - 8 U 52/21

    Kaufpreiszahlung für Keramikfliesen; Fehlende internationale Zuständigkeit

  • LG Düsseldorf, 31.10.2023 - 14d O 17/21
  • LG Nürnberg-Fürth, 17.05.2018 - 19 O 9546/16

    Schadensersatzanspruch wegen Kartellverstoßes - Süßwarenkartell

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-566/22

    Inkreal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-421/20

    Acacia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinschaftsgeschmacksmuster -

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Düsseldorf, 15.02.2023 - U (Kart) 6/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-256/21

    Gemeinde Bodman-Ludwigshafen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsmarke

  • LG Nürnberg-Fürth, 14.01.2021 - 19 O 9454/15

    Kartellrechtlicher Schadensersatzanspruch gegen Süßwarenhersteller

  • OLG Karlsruhe, 31.05.2017 - 13 U 130/16

    Internationale Zuständigkeit: Klageerhebung gegen zwei Gesellschaften und einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-590/21

    Charles Taylor Adjusting

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-73/19

    Movic u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in

  • BGH, 03.03.2020 - VIII ZR 41/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision i.R.d.

  • LG Dortmund, 14.06.2023 - 8 O 30/15
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-345/22

    Maersk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivil-

  • LG Dortmund, 10.03.2021 - 8 O 8/20
  • OLG Stuttgart, 15.12.2021 - 2 AR 6/21

    Bestimmung des zuständigen Gerichts bei Geltendmachung kartellrechtlicher

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Rechtsprechung
   BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,19440
BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
BAG, Entscheidung vom 12.07.2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
BAG, Entscheidung vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 (https://dejure.org/2016,19440)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Abs 1 S 1 AÜG, § 1 Abs 2 AÜG, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 242 BGB
    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    § 256 Abs. 1 ZPO, § ... 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 242 BGB, § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB, § 9 Nr. 1 AÜG, § 1 AÜG, §§ 1, 2 AÜG, § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 5 Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 1 AÜG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 5 Abs. 1 AÜG, § 117 Abs. 1 BGB, § 117 Abs. 2 BGB, § 12 Abs. 1 Satz 2 AÜG, § 134 BGB, § 125 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 AÜG, § 9 Abs. 1 Nr. 1a AÜG, Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG, § 1 Abs. 2 AÜG, § 13 AÜG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Verdeckte Leiharbeit mit Lizenz

  • Betriebs-Berater

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • hensche.de

    Arbeitnehmerüberlassung: Scheinwerkvertrag, Leiharbeit: Scheinwerkvertrag, Scheinwerkvertrag

  • bag-urteil.com

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • ra.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung begründet kein Arbeitsverhältnis!

  • ZIP-online.de

    Zu den Rechtsfolgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (25)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei "Scheinwerkverträgen"

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    AÜG-Reform 2017: Keine Geltung der Offenlegungs- und Konkretisierungspflicht für "Altverträge″?!

  • faz.net (Kurzinformation)

    Dürfen Firmen bei Scheinselbständigen auf Leiharbeit ausweichen?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinwerkvertrag, verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - und die Vorratserlaubnis

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schein-Werkvertrag: Keine Fiktion eines Arbeitsvertrags mit Entleiher bei Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Bundesarbeitsgericht billigt verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Führt ein Schein-Werkvertrag zur Fiktion eines Arbeitsvertrags zwischen Entleiher und Arbeitnehmer?

  • esche.de (Pressemitteilung)

    (Noch) keine Sanktion für die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • juve.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Zeitarbeit: Daimler gewinnt

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmerüberlassung und Scheinwerkvertrag

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkverträge und Arbeitnehmerüberlassung

  • zl-legal.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    AÜG-Erlaubnis bei Schein-Werkverträgen verhindert Arbeitsverhältnis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Nicht jeder Verstoß führt zur Festanstellung

  • esche.de (Kurzinformation)

    Keine Sanktion für die verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Trotz Scheinwerkvertrag kein Arbeitsverhältnis bei bestehender Überlassungserlaubnis

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Vorliegen einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Rechtsfolge verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

Besprechungen u.ä. (6)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    "Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung"

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    BAG bestätigt "Fallschirmlösung": Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei "Scheinwerkverträgen"

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Gültige Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis schützt bei Scheinwerkverträgen - aber nicht mehr lange

  • arbrb.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Schein und Sein bei der Arbeitnehmerüberlassung

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rechtsfolge bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043
  • ZIP 2016, 2338
  • MDR 2016, 15
  • BB 2016, 1715
  • BB 2016, 2686
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Daraus wird deutlich, dass eine geänderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384) .

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) .

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei "nicht effektiv genug", da er "die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]") .

    Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlich ist, weil bei Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 30, BAGE 146, 384) .

    (4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre darüber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gewählten Arbeitgebers auch verfassungsrechtlich bedenklich (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 31, BAGE 146, 384) .

    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (ausf. für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384) .

    Nach Streichung des § 13 AÜG aF gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384) .

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind ( BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11  - Rn. 27 ) .
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein Arbeitnehmer mit der allgemeinen Feststellungsklage das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu einem Entleiher auf der Grundlage der Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (§ 9 Nr. 1 iVm. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG) geltend machen (zB BAG 18. Januar 2012 - 7 AZR 723/10 - Rn. 14 mwN) .
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14

    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag -

    Auszug aus BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 - wird zurückgewiesen.
  • BGH, 07.03.2019 - 3 StR 192/18

    BGH erachtet Übergangsvorschrift zum neuen strafrechtlichen

    Der Rahmenwerkvertrag zwischen den Nebenbeteiligten und deren Werkverträge mit den bulgarischen Subunternehmen waren nur zum Schein abgeschlossen und als solche bereits nach § 117 Abs. 1 BGB nichtig (zu Scheinwerkverträgen bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung s. BAG, Urteil vom 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15, BB 2016, 2686, 2687; Timmermann, BB 2012, 1729, 1730, jeweils mwN).
  • BAG, 27.06.2017 - 9 AZR 133/16

    Arbeitnehmerüberlassung

    Entgegen der Ansicht der Klägerin reichte auch im Falle der verdeckten Arbeitnehmerüberlassung die erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung aus, um die Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF auszuschließen (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 15 mwN; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 25 mwN) .

    § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aF kann nicht analog herangezogen werden (vgl. BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 18; 12. Juli 2016 - 9 AZR 51/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 22, BAGE 146, 384) .

  • BAG, 25.01.2018 - 8 AZR 338/16

    Kein Betriebsübergang iSv. § 613a Abs. 1 BGB bei fehlendem Wechsel in der für den

    Andernfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden.Darüber hinaus muss der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem vom Gesetzgeber geregelten Tatbestand vergleichbar sein, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie beim Erlass der herangezogenen Norm, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen (vgl. etwa BGH 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - Rn. 22; 17. Oktober 2017 - VI ZR 477/16 - Rn. 19 mwN; 4. Dezember 2014 - III ZR 61/14 - Rn. 9 mwN; vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - Rn. 19; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - Rn. 26 mwN; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - Rn. 34, BAGE 152, 147 ) .

    Der gesetzlich ungeregelte Fall muss demnach nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangen wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle (vgl. etwa BAG 12. Juli 2016 - 9 AZR 352/15 - aaO; 24. September 2015 - 6 AZR 511/14 - aaO; 23. Juli 2015 - 6 AZR 490/14 - aaO ) .

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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,37773
LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 (https://dejure.org/2014,37773)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 (https://dejure.org/2014,37773)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 03. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 (https://dejure.org/2014,37773)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Unzulässige Berufung auf (Vorrats-)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers - Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    § 12 AÜG, §§ ... 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 117 Abs. 2 BGB, Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 der RL 2008/104/EG, § 1 Abs. 1 AÜG, AÜG § 1 Nr. 34, Art. 5 Abs. 5 RL 2008/104/EG, § 242 BGB, § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 64 Abs. 7 ArbGG, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 645 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 69 Abs. 2 ArbGG, § 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 125 Satz 1 BGB, § 9 Nr. 1 AÜG, § 11 AÜG, § 99 Abs. 1 BetrVG, § 2 Abs. 4 AÜG, § 2 Abs. 5 AÜG, § 613 Satz 2 BGB, § 43 VwVfG, § 91 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Satz 1 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Treuwidrige Geltendmachung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung i.R.e. Scheinwerkvertragsverhältnisses; Arbeitnehmerklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Eingliederung in den Betrieb der Entleiherin und Weisungsgebundenheit; Treuwidrige Geltendmachung ...

  • Betriebs-Berater

    Unzulässige Berufung auf (Vorrats-)Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers - Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • hensche.de

    Arbeitnehmerüberlassung: Scheinwerkvertrag, Leiharbeit: Scheinwerkvertrag, Scheinwerkvertrag

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 125 S 1 BGB, § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 12 Abs 1 S 1 AÜG
    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers - Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsportal.de

    Treuwidrige Geltendmachung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerkvertragsverhältnisses; Arbeitnehmerklage zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei Eingliederung in den Betrieb der Entleiherin und Weisungsgebundenheit

  • rechtsportal.de

    Treuwidrige Geltendmachung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen eines Scheinwerkvertragsverhältnisses

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (23)

  • lag-baden-wuerttemberg.de (Pressemitteilung)

    Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen

  • beck-blog (Kurzinformation und Pressemitteilung)

    Scheinwerkvertrag und AÜG-Erlaubnis

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    "Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung″: Der Fallschirm trägt - zumindest teilweise!

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung per Werkvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinwerkverträge - und das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Scheinwerkverträge - und das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis mit einem Entleihunternehmen bei Scheinwerkvertrag

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen im Falle eines Scheinwerkvertrages trotz bestehender (Vorrats-) Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis der Verleihunternehmen zu Stande gekommen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    "Werkvertrag" als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher bei treuwidriger Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    LAG Baden-Württemberg entscheidet gegen verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Verschleierte Arbeitnehmerüberlassung führt zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Arbeitsverhältnis mit Entleiher trotz Verleiherlaubnis

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkvertrag: Arbeitsverhältnis zum Auftraggeber trotz Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers - ja oder nein?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkvertrag

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Vorratsarbeitnehmerüberlassungserlaubnis

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Leiherlaubnis hilft bei Scheinwerkvertrag nicht

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkvertragsverhältnis kann Arbeitsverhältnis mit Entleihunternehmen begründen

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Werkverträge / Leiharbeit - Absage an die Intransparenz

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    Vorrats-Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verboten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Scheinwerkvertrag Fiktion eines Arbeitsverhältnisses: Einzelfallentscheidung des LAG Baden Württemberg

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung begründet Arbeitsvertrag mit Entleiher

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Auswirkung eines Scheinwerkvertrages bei Arbeitnehmerüberlassung

Besprechungen u.ä. (9)

  • cmshs-bloggt.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    "Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung″: Der Fallschirm bekommt erste Risse

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Eine als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung kann trotz Erlaubnis beim Verleiher zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Arbeitnehmerüberlassung: Das Ende der "Fallschirmlösung"?

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung: Das Ende der "Fallschirmlösung” - oder auch nicht?!

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Missbrauch von Scheinwerkverträgen

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Kein fingiertes Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fremdpersonaleinsatz: Kein Schutz vor verdeckter Arbeitnehmerüberlassung

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Scheinwerkverträge: Arbeitnehmerüberlassung kein Plan B mehr

  • heuking.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neue Gefahren beim Einsatz von Fremdpersonal

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043 (Ls.)
  • BB 2015, 315
  • NZA-RR 2015, 177
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • LAG Hessen, 01.06.2015 - 17 Sa 22/14

    Einzelfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Vielmehr führt die Eingliederung der Arbeitnehmer in solchen Dreiecksbeziehungen gerade klassisch zur (verdeckten) Arbeitnehmerüberlassung und somit zum Anwendungsbereich des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    Ist aber der Arbeitsvertrag gar nicht von einer Unwirksamkeit betroffen, bedarf es auch keines weiteren Schutzes des Arbeitnehmers durch fiktive Begründung eines (weiteren) Arbeitsverhältnisses (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

    Denn bei einer offenen Arbeitnehmerüberlassung hätte der Kläger Ansprüche aus §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG auch nicht gehabt (LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014 - 17 Sa 22/14).

  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Der Fall läge anders als der, über den das BAG mit Urteil vom 10.12.2013 (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - AP AÜG § 1 Nr. 34) entschieden habe.

    Es führte in Anlehnung an die Entscheidung des BAG vom 10.12.2013 (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - AP AÜG § 1 Nr. 34) zutreffend aus, dass die Vertragsarbeitgeber des Klägers über Arbeitnehmerüberlassungserlaubnisse aus einer Zeit noch vor dem 01.12.2011 verfügten, die auch Dauerüberlassungen deckten, und die nicht auf offene Arbeitnehmerüberlassungen beschränkt waren.

    a) Ein solcher institutioneller Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner ein an sich zulässiges Gestaltungsmittel in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Normen oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 10. Dezember 2013 aaO; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308).

  • BAG, 13.08.2008 - 7 AZR 269/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Verwirkung - Verteilung der Darlegungslast für das

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - juris; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. August 2013 - 2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017).

    In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (BAG 15. April 2014 aaO; BAG 13. August 2008 aaO).

  • LAG Baden-Württemberg, 01.08.2013 - 2 Sa 6/13

    Abgrenzung zwischen Dienst- oder Werkvertrag und Arbeitnehmerüberlassung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - juris; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. August 2013 - 2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017).

    Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen sich ergeben soll, dass es sich bei dem drittbezogenen Personalansatz um eine Arbeitnehmerüberlassung handelt, trägt diejenige Partei, die daraus für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will, also der klagende Arbeitnehmer (LAG Baden-Württemberg 1. August 2013 aaO).

  • BAG, 15.04.2014 - 3 AZR 395/11

    Betriebliche Altersversorgung - Arbeitnehmerüberlassung - Abgrenzung zu Werk- und

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Die Vertragspraxis lässt aber nur dann Rückschlüsse auf den wirklichen Geschäftswillen der Vertragspartner zu, wenn die zum Vertragsabschluss berechtigten Personen die vom Vertragswortlaut abweichende Vertragspraxis kennen und sie zumindest billigen (BAG 15. April 2014 - 3 AZR 395/11 - juris; BAG 13. August 2008 - 7 AZR 269/07 - juris; LAG Baden-Württemberg 1. August 2013 - 2 Sa 6/13 - NZA 2013, 1017).

    In diesem Fall ist es nunmehr Sache des Arbeitnehmers, die Kenntnis der auf Seiten der beteiligten Arbeitgeber handelnden und zum Vertragsabschluss berechtigten Personen von der tatsächlichen Vertragsdurchführung vorzutragen (BAG 15. April 2014 aaO; BAG 13. August 2008 aaO).

  • BGH, 22.12.2004 - VIII ZR 91/04

    Käuferschutz bei Vortäuschen gewerblicher Verwendung der Kaufsache

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    Der Käufer hatte sich als entgegen der tatsächlichen Rechtslage an der nicht vorliegenden erschlichenen Rechtslage festhalten zu lassen (BGH 22. Dezember 2004 - VIII ZR 91/04 - NJW 2005, 1045).
  • BAG, 18.07.2012 - 7 AZR 443/09

    Vertretungsbefristung - Rechtsmissbrauchskontrolle

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14
    a) Ein solcher institutioneller Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner ein an sich zulässiges Gestaltungsmittel in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Normen oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 10. Dezember 2013 aaO; BAG 18. Juli 2012 - 7 AZR 443/09 - BAGE 142, 308).
  • LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14

    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag -

    Die treuwidrige Berufung auf eine durch eine unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis formal gedeckte, aber nicht offengelegte, als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Besteller und dem bei ihm eingesetzten Arbeitnehmer (gegen LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14).

    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Zudem kann es durchaus im Interesse des überlassenen Arbeitnehmers liegen, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, so dass es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit der erlaubnislosen Überlassung fehlt (vgl. Hamann aaO 451 mwN, LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Allenfalls kommt widersprüchliches Verhalten (venire contra factum prorium, so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 100 ff. der Gründe oder exceptio doli praetereti, so Hamann aaO 451) in Betracht.

  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 51/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 - aufgehoben.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2016 - 3 Sa 476/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Beweislast

    Z.T. (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 15) wird dagegen angenommen, dass eine als Werkvertrag bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen kann.

    Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14, LAGE § 10 AÜG Nr. 15).

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

    Die soweit ersichtlich einzige möglicherweise von der hier vertretenen Rechtsauffassung divergierende Entscheidung ist das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14).
  • LAG Baden-Württemberg, 08.09.2015 - 15 Sa 90/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Zutreffend habe die 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg mit Urteil vom 03.12.2014 (4 Sa 41/14 - Juris) entschieden, dass im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ein Arbeitsverhältnis begründet werde, wenn der Charakter der Arbeitnehmerüberlassung gegenüber dem Arbeitnehmer verschleiert werde.

    bb) Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14 - NZA-RR 2015, 177) vertretene Rechtsauffassung, wonach sich die Vertragspartner angeblicher Werkverträge, die in Wirklichkeit verschleierte Arbeitnehmerüberlassung darstellen, wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen dürften, weshalb sich der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Kläger gem. § 9 Nr. 1 AÜG als unwirksam darstelle mit der Folge, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher fingiert werde (so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 aaO unter I. 6. der Entscheidungsgründe), erscheint auch aus grundrechtlichen Erwägungen nicht überzeugend.

  • LAG Baden-Württemberg, 18.06.2015 - 6 Sa 52/14

    Arbeitnehmerüberlassung - Übernahmeanspruch - Anschlussnorm - Betriebsnorm -

    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18.12.2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 03.12.2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Zudem kann es durchaus im Interesse des überlassenen Arbeitnehmers liegen, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, so dass es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit der erlaubnislosen Überlassung fehlt (vgl. Hamann aaO 451 mwN, LAG Baden-Württemberg 03.12.2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Allenfalls kommt widersprüchliches Verhalten (venire contra factum prorium, so LAG Baden-Württemberg 03.12.2014, 4 Sa 41/14 Rn. 100 ff. der Gründe oder exceptio doli praetereti, so Hamann aaO 451) in Betracht.

  • LAG Baden-Württemberg, 09.04.2015 - 3 Sa 53/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Treu und Glauben - Tarifauslegung -

    Nach derzeitiger Rechtslage kann auch bei verdeckt praktizierter Arbeitnehmerüberlassung das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher, der im Besitz einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ist, und dem verdeckt überlassenen Leiharbeitnehmer weder in direkter oder analoger Anwendung der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG noch über die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) - gleich in welcher Ausprägung - angenommen werden (entgegen LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 -).

    Folge man dem nicht, so sei es - so der Kläger - jedenfalls rechtsmissbräuchlich, sich in Fällen wie dem aus Sicht des Klägers vorliegenden, auf die erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis zu berufen (so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 - NZA-RR 2015, 177).

    bb) Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14 - NZA-RR 2015, 177) vertretene Rechtsauffassung, wonach sich die Vertragspartner angeblicher Werkverträge, die in Wirklichkeit verschleierte Arbeitnehmerüberlassung darstellen, wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen dürften, weshalb sich der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Kläger gem. § 9 Nr. 1 AÜG als unwirksam darstelle mit der Folge, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher fingiert werde (so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 aaO unter I. 6. der Entscheidungsgründe), erscheint auch aus grundrechtlichen Erwägungen nicht überzeugend.

  • LAG Baden-Württemberg, 12.08.2015 - 21 Sa 98/14

    Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag - verdeckte

    bb) Die von der 4. Kammer des LAG Baden-Württemberg in ihrem Urteil vom 3. Dezember 2014 (4 Sa 41/14 - NZA-RR 2015, 177) vertretene Rechtsauffassung, wonach sich die Vertragspartner angeblicher Werkverträge, die in Wirklichkeit verschleierte Arbeitnehmerüberlassung darstellen, wegen widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis berufen dürften, weshalb sich der Arbeitsvertrag zwischen dem Verleiher und dem Kläger gem. § 9 Nr. 1 AÜG als unwirksam darstelle mit der Folge, dass gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher fingiert werde (so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014 aaO unter I. 6. der Entscheidungsgründe), erscheint auch aus grundrechtlichen Erwägungen nicht überzeugend.

    Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung und dem Abweichen von der Entscheidung der 4. Kammer des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2014 (Az: 4 Sa 41/14) für den Kläger gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zuzulassen.

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

    Danach war das angefochtene Teilurteil abzuändern und dem Antrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stattzugeben, ohne dass es noch darauf ankam, ob das Berufen der Beklagten auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ab dem 13. März 2004 treuwidrig ist, weil eine Berufung auf die Erlaubnis widersprüchlich ist, wenn der Einsatz im Fremdbetrieb nach außen nicht als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet ist (so LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 -, LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a. A. LAG Baden-Württemberg vom 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 -, BB 2015 - 955; vom 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 -, NZA-RR 2015, 520 ; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2015 - 2 Sa 689/14 -, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 - 2 Sa 689/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Gemäß dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 03. Dezember 2014 - 4 Sa 41/14 - sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sowohl dem Verleiher als auch dem Entleiher positiv bekannt sei, dass der Arbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert werde, und dieser Charakter der Arbeitnehmerüberlassung wie vorliegend durch einen Scheinwerkvertrag verschleiert worden sei.
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Rechtsprechung
   LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,14990
LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 (https://dejure.org/2015,14990)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 (https://dejure.org/2015,14990)
LAG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 07. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 (https://dejure.org/2015,14990)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Werkvertrag; Scheinwerkvertrag; Arbeitnehmerüberlassung

  • IWW

    § 12 AÜG, § ... 1 AÜG, § 613 a BGB, § 10 Abs. 1 AÜG, § 242 BGB, § 9 Nr. 1 AÜG, § 9 AÜG, § 3 AÜG, § 10 Abs. 4 AÜG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 Abs. 1, 2, 520 Abs. 3 ZPO, § 613a BGB, § 2, § 17 Abs. 1 AÜG, § 43 Abs. 1 VwVfG, § 43 Abs. 2 VwVfG, §§ 4, 5 AÜG, §§ 43 Abs. 3, 44 VwVfG, § 44 Abs. 1 VwVfG, §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG, § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG

  • hensche.de

    Arbeitsverhältnis, Betriebsübergang

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 613a BGB, § 631 BGB, § 1 AÜG, § 2 AÜG
    Unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis - Scheinwerkvertrag - Treuwidrigkeit - Begründung Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbeschränkter Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    "Fallschirmlösung″

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmerüberlassung als "Werkvertrag"

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung aufgrund unbeschränkter Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Arbeitsverhältnisses zwischen Besteller und Arbeitnehmer

  • zip-online.de (Leitsatz)

    Kein fingiertes Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher trotz treuwidriger Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Der "Fallschirm” einer vorsorglich eingeholten Überlassungserlaubnis trägt bei einem "Scheinwerkvertrag” weiter!

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 2043 (Ls.)
  • NZA-RR 2015, 520
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • LAG Baden-Württemberg, 03.12.2014 - 4 Sa 41/14

    Unzulässige Berufung auf Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers -

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    Die treuwidrige Berufung auf eine durch eine unbeschränkte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis formal gedeckte, aber nicht offengelegte, als "Werkvertrag" bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Besteller und dem bei ihm eingesetzten Arbeitnehmer (gegen LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14).

    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Zudem kann es durchaus im Interesse des überlassenen Arbeitnehmers liegen, bei seinem bisherigen Arbeitgeber zu verbleiben, so dass es auch insoweit an einer Vergleichbarkeit mit der erlaubnislosen Überlassung fehlt (vgl. Hamann aaO 451 mwN, LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).

    Allenfalls kommt widersprüchliches Verhalten (venire contra factum prorium, so LAG Baden-Württemberg 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 100 ff. der Gründe oder exceptio doli praetereti, so Hamann aaO 451) in Betracht.

  • LAG Baden-Württemberg, 18.12.2014 - 3 Sa 33/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Tarifauslegung

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    Eine bloße Eingliederung ohne Vertrag führt nicht zu einem Arbeitsverhältnis (LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014, 3 Sa 33/14, Rn. 37 der Gründe, 3. Dezember 2014, 4 Sa 41/14 Rn. 84 der Gründe).
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    Deshalb sind die Gründe, mit denen das Bundesarbeitsgericht (10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13) eine Analogie der §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG bei der Dauerüberlassung abgelehnt hat, auf Scheinwerkverträge übertragbar.
  • BAG, 18.01.2012 - 7 AZR 723/10

    Arbeitnehmerüberlassung und Dienstvertrag - Einsatz von Beliehenen

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    Ausgehend von den Rechtssätzen in der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2012 (7 AZR 723/10) lasse sich auch aus der tatsächlichen Handhabung des Einsatzes der Klägerin bei der Beklagten nicht auf eine Arbeitnehmerüberlassung schließen.
  • LAG Hessen, 01.06.2015 - 17 Sa 22/14

    Einzelfall

    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    aa) Ein institutioneller Rechtsmissbrauch liegt nicht vor (LAG Baden-Württemberg aaO Rn. 95 bis 98 der Gründe, LAG Baden-Württemberg 10. Oktober 2014, 17 Sa 22/14 mwN.).
  • ArbG Stuttgart, 12.08.2014 - 5 Ca 751/14
    Auszug aus LAG Baden-Württemberg, 07.05.2015 - 6 Sa 78/14
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12.08.2014, Az. 5 Ca 751/14, wird zurückgewiesen.
  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 7. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.03.2016 - 3 Sa 476/15

    Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Beweislast

    Z.T. (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 15) wird dagegen angenommen, dass eine als Werkvertrag bezeichnete Arbeitnehmerüberlassung im Einzelfall trotz Vorliegens einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim Verleiher zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher führen kann.

    Dürfen sich Verleiher und Entleiher aber nicht auf die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis des Verleihers berufen, gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Entleiher als zustande gekommen gem. §§ 9 Nr. 1, 10 Abs. 1 S. 1 AÜG (LAG BW 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 - LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a.A: LAG BaWü 07.05.2015 - 6 Sa 78/14, LAGE § 10 AÜG Nr. 15).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 21 Sa 2326/14

    Unbefristetes Arbeitsverhältnis bei fehlender Erlaubnis zur

    Danach war das angefochtene Teilurteil abzuändern und dem Antrag auf Bestehen eines Arbeitsverhältnisses stattzugeben, ohne dass es noch darauf ankam, ob das Berufen der Beklagten auf das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis ab dem 13. März 2004 treuwidrig ist, weil eine Berufung auf die Erlaubnis widersprüchlich ist, wenn der Einsatz im Fremdbetrieb nach außen nicht als Arbeitnehmerüberlassung ausgestaltet ist (so LAG Baden-Württemberg vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 -, LAGE § 10 AÜG Nr. 14; a. A. LAG Baden-Württemberg vom 18.12.2014 - 3 Sa 33/14 -, BB 2015 - 955; vom 07.05.2015 - 6 Sa 78/14 -, NZA-RR 2015, 520 ; LAG Rheinland-Pfalz vom 28.05.2015 - 2 Sa 689/14 -, juris).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 28.05.2015 - 2 Sa 689/14

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag

    Gleiches gilt, wenn die Arbeitnehmerüberlassung verdeckt im Rahmen eines Scheinwerkvertrages erfolgt ( LAG Baden-Württemberg 7. Mai 2015 - 6 Sa 78/14 - Rn. 26, juris; LAG Baden-Württemberg 18. Dezember 2014 - 3 Sa 33/14 - Rn. 42, BB 2015, 955 ).
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