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Rechtsprechung
   BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,33860
BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,33860)
BGH, Entscheidung vom 18.11.2015 - VIII ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,33860)
BGH, Entscheidung vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14 (https://dejure.org/2015,33860)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 558 Abs 3 BGB
    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Beachtung der Kappungsgrenze bei nachträglich festgestellter größerer Wohnfläche

  • IWW

    § 558 BGB, § ... 558 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 558 Abs. 2 BGB, § 557 Abs. 3 Halbs. 1 BGB, § 558 Abs. 6 BGB, § 557 Abs. 1, 3 Halbs. 2 BGB, § 557 Abs. 4, § 557 Abs. 3 BGB, §§ 558 ff. BGB, § 558 Abs. 3 BGB, § 561 BGB, § 557 Abs. 3 Halbs. 2 BGB, §§ 558 bis 560 BGB, § 313 Abs. 1 BGB, § 313 BGB, § 557 Abs. 1 BGB, § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages mit Abweichungen bis zu 10 % hinsichtlich Mieterhöhung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung nur nach tatsächlicher Wohnfläche, wesentliche Abweichung der tatsächlichen Wohnungsgröße von Angaben im Mietvertrag, keine Mieterhöhung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage

  • rabüro.de

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 558
    Maßgeblichkeit der tatsächlichen Größe einer Wohnung bei begehrter Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Bei Mieterhöhung ist tatsächliche Wohnungsgröße maßgeblich/ Kappungsgrenze von 10 % findet keine Anwendung; § 558 Abs. 3 BGB

  • rewis.io

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Beachtung der Kappungsgrenze bei nachträglich festgestellter größerer Wohnfläche

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages mit Abweichungen bis zu 10 % hinsichtlich Mieterhöhung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (47)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch kleinere Flächenabweichungen sind bei Mieterhöhungen zu beachten

  • beck-blog (Kurzinformation)

    2016 mit oder ohne Flächenabweichung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Mieterhöhung - und die falsch vereinbarte Wohnungsgröße

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Zur Mieterhöhung: Nur die tatsächliche Wohnfläche zählt

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • Jurion (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Mieterhöhung bei Wohnflächenabweichung - sog. Kappungsgrenze

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Auf die tatsächliche Wohnungsgröße kommt es an! - Weicht die Zahl im Mietvertrag davon ab, spielt das bei einer Mieterhöhung keine Rolle

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • vermieter-ratgeber.de (Kurzinformation/Auszüge)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 19.11.2015)

    Mieter sollten messen - und sparen

  • hausundgrund-rheinland.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung: BGH kippt 10-Prozent-Grenze

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung: BGH kippt 10-Prozent-Grenze

  • esche.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung: 10%-Grenze aufgegeben

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB bei Wohnflächenabweichung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Abweichende Wohnfläche: Rechtsprechung zur 10%-Grenze aufgegeben

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Flächenangaben im Mietvertrag

  • rofast.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Mieterhöhung - was zählt ist die tatsächliche Wohnungsgröße

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen für Wohnraummietverträge

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    10 % Grenze für Mieterhöhungen oder Mietsenkung bei Flächenabweichung gekippt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Anpassung der Miete bei Wohnflächenabweichung unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    10%-Toleranz-Regelung bei Wohnfläche gekippt - Ausmessen bei Mieterhöhung lohnt sich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Flächenabweichungen bei Mieterhöhungen - tatsächliche Wohnfläche entscheidend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Quadratmeterzahl falsch angegeben: Mieterhöhung wegen zu großer Wohnung?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Tatsächliche Wohnungsgröße ist für Mieterhöhung entscheidend

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Wohnflächenberechnung - auf welche Wohnungsgröße kommt es an?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mietrecht: Ist eine drastische Mieterhöhung aufgrund neuer Wohnflächenberechnung zulässig?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was passiert bei fehlerhafter Angabe der Wohnfläche im Mietvertrag?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnfläche: Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages mit Abweichungen bis zu 10 % hinsichtlich Mieterhöhung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenabweichung - Mieterhöhung auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche

  • esche.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei falscher, größerer Wohnfläche

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhung: Ortsübliche Vergleichsmiete ist nach der tatsächlichen Wohnungsgröße zu bestimmen

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Wohnflächenberechnung: was gilt bei falscher Angabe im Mietvertrag?

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Mieterhöhung

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Falsche Wohnungsgröße rechtfertigt Mietminderung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Falsche Wohnungsgröße begründet Mietänderung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch bei Wohnflächenabweichung darf Mieterhöhung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze erfolgen - Grundsätzlich ist tatsächliche Wohnfläche unabhängig von Angaben im Mietvertrag entscheidend

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Mieterhöhungen: Die tatsächliche Wohnfläche zählt

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Mieterhöhung bei Wohnflächenabweichung

Besprechungen u.ä. (6)

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation/Entscheidungsbesprechung)

    Auch kleinere Flächenabweichungen sind bei Mieterhöhungen zu beachten

  • faz.net (Pressekommentar, 19.11.2015)

    Falsche Versprechen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)

    Wohnflächenabweichung - Das schnelle Ende der 10-Prozent-Rechtsprechung

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Keine Vertragsanpassung bei Flächenabweichungen nach § 313 BGB (IMR 2016, 61)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mieterhöhung: Es zählt nur die tatsächliche Wohnungsgröße! (IMR 2016, 60)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 208, 18
  • NJW 2016, 239
  • ZIP 2015, 96
  • MDR 2016, 76
  • NZM 2016, 42
  • ZMR 2016, 194
  • JR 2017, 280
  • ZfBR 2016, 142
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 20.06.2007 - VIII ZR 303/06

    Urteil des Bundesgerichtshofs zur Mieterhöhung, wenn sich die ortsübliche

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Der Mieter muss im Gegenteil von vornherein damit rechnen, dass in dem (eingeschränkten) Rahmen des § 558 BGB eine stufenweise Anpassung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erfolgt, soweit die Parteien nicht gemäß § 557 Abs. 3 Halbs. 2 BGB eine Erhöhung der Miete durch Vereinbarung ausgeschlossen haben oder sich der Ausschluss aus den Umständen ergibt (Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, NJW 2007, 2546 Rn. 11 f., 15).

    Dementsprechend hat der Senat etwa auch angenommen, dass eine zunächst geltende besonders günstige Miete zugunsten des Mieters bei Bestimmung der Kappungsgrenze zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, aaO Rn. 14).

    c) Das vom Gesetzgeber für einseitige Mieterhöhungen gewählte und namentlich in § 558 BGB ausgeformte Regelungskonzept geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen eines Vergleichsmietensystems eine die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende angemessene, allerdings nicht an den Kosten, sondern am Markt orientierte Miete zu erzielen, dabei aber zugleich auch den Interessen der Mieterseite an einer Verhinderung allzu abrupter oder einer Bewältigung sonst untragbarer Änderungen durch zeitliche und höhenmäßige (Kappungs-)Grenzen beziehungsweise ein Sonderkündigungsrecht Rechnung zu tragen (Senatsurteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, aaO Rn. 11 f.; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, aaO Rn. 11 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 24.03.2010 - VIII ZR 160/09

    Preisgebundener Wohnraum: Anspruch des Vermieters auf Vertragsanpassung bei

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).

    Insbesondere liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der die Ausgangsmiete aus Gründen, die in der beiderseitigen Risikosphäre liegen, von der ortsüblichen Vergleichsmiete derart weit entfernt ist, dass der Stand der ortsüblichen, die Kosten deckenden Vergleichsmiete selbst für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann und deshalb der mit § 558 BGB verfolgte Zweck grundlegend verfehlt wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, aaO Rn. 18, 20, 22; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, aaO Rn. 18, 20, 22).

  • BGH, 07.07.2010 - VIII ZR 279/09

    Wohnraummiete: Vertragsanpassung wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage nach

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Für § 313 BGB bleibt daneben nur dort noch Raum, wo der Gesetzgeber einen typischen Fall geänderter Vertragsgrundlage nicht bis ins Einzelne zu regeln und darüber einer angemessenen Lösung zuzuführen versucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 26. November 1981 - IX ZR 91/80, BGHZ 82, 227, 232 f.; vom 25. November 1998 - VIII ZR 380/96, WM 1999, 596 unter III 1 c; vom 6. März 2002 - XII ZR 133/00, BGHZ 150, 102, 106) oder wo eine an sich abschließend gedachte Regelung sich nachträglich als für besonders gelagerte Fallgestaltungen schlechthin unpassend erweist (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, NJW 2010, 1663 Rn. 20; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, juris Rn. 20).

    Insbesondere liegt auch keine Fallgestaltung vor, bei der die Ausgangsmiete aus Gründen, die in der beiderseitigen Risikosphäre liegen, von der ortsüblichen Vergleichsmiete derart weit entfernt ist, dass der Stand der ortsüblichen, die Kosten deckenden Vergleichsmiete selbst für die Zukunft mit Rücksicht auf die Kappungsgrenze und die Sperrfrist in absehbarer Zeit nicht erreicht werden kann und deshalb der mit § 558 BGB verfolgte Zweck grundlegend verfehlt wird (vgl. dazu Senatsurteile vom 24. März 2010 - VIII ZR 160/09, aaO Rn. 18, 20, 22; vom 7. Juli 2010 - VIII ZR 279/09, aaO Rn. 18, 20, 22).

  • BGH, 23.05.2007 - VIII ZR 138/06

    Zur Mieterhöhung, wenn die vermietete Wohnung tatsächlich größer ist als

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Aus der von der Klägerin für ihre gegenteilige Auffassung herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 2007 (VIII ZR 138/06) ergebe sich nur, dass der Vermieter, wenn die tatsächliche Wohnfläche - wie hier - um mehr als 10 % größer als die vereinbarte Wohnfläche sei, sich nicht an der Wohnflächenvereinbarung festhalten lassen müsse, sondern einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB die tatsächliche Wohnfläche zugrunde legen könne.

    Soweit dem Senatsurteil vom 23. Mai 2007 (VIII ZR 138/06, NJW 2007, 2626 Rn. 19) entnommen werden könnte, dass in Fällen, in denen die Abweichungen zwischen der tatsächlichen und der vereinbarten Wohnfläche mehr als 10 % betragen, die Abweichungen gegebenenfalls nach den Grundsätzen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage berücksichtigungsfähig sein und dann sogar unter Außerachtlassung der Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zum Tragen kommen könnten, hält der Senat daran nicht fest.

  • BGH, 09.07.2008 - VIII ZR 181/07

    Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Für eine Mieterhöhung nach § 558 BGB kommt es deshalb nicht auf fiktive Verhältnisse, sondern auf die für die tatsächliche Wohnungsgröße maßgebliche Miete an, weil nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept dieser Bestimmung, die es dem Vermieter ermöglichen soll, im Rahmen des Vergleichsmietensystems eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen, allein die (tatsächlichen) Gegebenheiten den Maßstab für die Berechtigung einer Mieterhöhung bilden (Senatsurteil vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, BGHZ 177, 186 Rn. 11 f, 17).

    c) Das vom Gesetzgeber für einseitige Mieterhöhungen gewählte und namentlich in § 558 BGB ausgeformte Regelungskonzept geht dahin, es dem Vermieter zu ermöglichen, im Rahmen eines Vergleichsmietensystems eine die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellende angemessene, allerdings nicht an den Kosten, sondern am Markt orientierte Miete zu erzielen, dabei aber zugleich auch den Interessen der Mieterseite an einer Verhinderung allzu abrupter oder einer Bewältigung sonst untragbarer Änderungen durch zeitliche und höhenmäßige (Kappungs-)Grenzen beziehungsweise ein Sonderkündigungsrecht Rechnung zu tragen (Senatsurteile vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06, aaO Rn. 11 f.; vom 9. Juli 2008 - VIII ZR 181/07, aaO Rn. 11 f.; jeweils mwN).

  • BGH, 08.07.2009 - VIII ZR 205/08

    Mieterhöhung bei Flächenabweichung in Mietwohnung

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009, VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN).

    Soweit der Senat dies in seiner bisherigen Rechtsprechung anders gesehen hat, indem er Abweichungen von bis zu 10 % für unbeachtlich gehalten hat (zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN), hält er daran nicht mehr fest.

  • BGH, 24.03.2004 - VIII ZR 295/03

    Minderung der Miete wegen Abweichung der angegebenen Wohnfläche

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    a) Nach der Rechtsprechung des Senats beinhaltet die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe im Allgemeinen zugleich eine dahin gehende vertragliche Festlegung der Sollbeschaffenheit der Mietsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 unter II 2 a; vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745 Rn. 8 mwN; ebenso für die Gewerberaummiete BGH, Urteil vom 18. Juli 2012 - XII ZR 97/09, WM 2013, 1087 Rn. 15).

    Dementsprechend geht der Senat - woran festzuhalten ist - in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO unter II 2 c; vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14 mwN).

  • BGH, 06.02.2013 - VIII ZR 374/11

    Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Das gilt umso mehr, als ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen auch nicht zu vermuten ist, sondern im Gegenteil eindeutige Anhaltspunkte erfordert, die der Vertragspartner als Aufgabe des Rechts verstehen darf (Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 12; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 300/09

    Wohnraummietvertrag: Geltung einer Schriftformabrede für Vertragsänderungen auch

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Der vorliegende Fall ist mit jener Konstellation schon deshalb nicht vergleichbar, weil es dort um eine im Anwendungsbereich des § 557 Abs. 1 BGB angesiedelte einvernehmliche Mieterhöhung nach § 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB und damit um eine vertragliche Änderung der Miethöhe gegangen ist (vgl. Senatsurteile vom 29. Juni 2005 - VIII ZR 182/04, WuM 2005, 518 unter II; vom 10. November 2010 - VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14; BayObLGZ 1989, 277, 281; Staudinger/Weitemeyer, aaO, § 557 Rn. 31 mwN; Staudinger/Emmerich, aaO, § 558a Rn. 3, § 558b Rn. 3 mwN), die ohne Weiteres im Anwendungsbereich des § 313 BGB liegen kann.
  • BGH, 09.05.2012 - VIII ZR 327/11

    BGH verneint Anwendung des § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB auf preisgebundenen Wohnraum

    Auszug aus BGH, 18.11.2015 - VIII ZR 266/14
    Das gilt umso mehr, als ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen auch nicht zu vermuten ist, sondern im Gegenteil eindeutige Anhaltspunkte erfordert, die der Vertragspartner als Aufgabe des Rechts verstehen darf (Senatsurteile vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 12; vom 9. Mai 2012 - VIII ZR 327/11, NJW 2012, 2270 Rn. 26 mwN).
  • BGH, 10.10.2007 - VIII ZR 331/06

    Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung bei Vereinbarung einer

  • BayObLG, 30.06.1989 - REMiet 4/88

    Teilweise Wirksamkeit eines vorausgegangenen Mieterhöhungsverlangens und

  • BGH, 25.11.1998 - VIII ZR 380/96

    Schuldrechtliche Anpassung eines anläßlich der Ausreise der Grundstückseigentümer

  • BGH, 06.03.2002 - XII ZR 133/00

    Wegfall der Geschäftsgrundlage von Nutzungsverträgen über Datschengrundstücke in

  • BGH, 29.06.2005 - VIII ZR 182/04

    Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen

  • BGH, 07.07.2004 - VIII ZR 192/03

    Ansprüche des Mieters bei Unterschreitung der in einem Mieterhöhungsverlangen

  • BGH, 26.11.1981 - IX ZR 91/80

    Rückabwicklung von Zuwendungen unter Ehegatten

  • BGH, 03.07.2013 - VIII ZR 354/12

    Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete bei einer ehemaligen

  • BGH, 21.11.2012 - VIII ZR 46/12

    Zustimmungsprozess zum Mieterhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Tatrichterliche

  • BGH, 18.07.2012 - XII ZR 97/09

    Geschäftsraummiete: Mietminderung bei Minderfläche von Nebenräumen

  • BGH, 10.11.2010 - VIII ZR 306/09

    Zur Mietminderung wegen Flächenunterschreitung bei ausdrücklichem Hinweis auf

  • BGH, 10.03.2010 - VIII ZR 144/09

    Mietminderung wegen Wohnflächenunterschreitung: Keine zusätzliche

  • OLG Hamm, 03.03.1983 - 4 REMiet 9/82
  • OLG Karlsruhe, 23.12.1981 - 3 REMiet 9/81
  • OLG Hamburg, 05.05.2000 - 4 U 263/99

    Haftung für unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen

  • BVerfG, 12.03.1980 - 1 BvR 759/77

    Vergleichsmiete III

  • BGH, 30.05.2018 - VIII ZR 220/17

    Wohnraummiete: Abrechnung von Betriebskosten nach der tatsächlichen Wohnfläche

    In diesen Fällen habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14) die tatsächliche Wohnungsgröße für maßgebend erachtet, weil es auf den tatsächlichen Wohnwert ankomme; andernfalls würden fingierte, von den Vertragsparteien willkürlich festgelegte Umstände an die Stelle von tatsächlichen, objektiven Maßstäben treten.

    Dieser Beurteilung entgegenstehende Ausführungen im Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 (VIII ZR 261/06, NJW 2008, 142 Rn. 19) hat das Berufungsgericht im Lichte des Senatsurteils vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.) zu Recht als überholt angesehen.

    Nach der Rechtsprechung des Senats enthält die in einem Wohnraummietvertrag enthaltene Wohnflächenangabe im Allgemeinen zugleich eine dahin gehende vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9; vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09, NJW 2010, 1745 Rn. 8; vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 unter II 2 a; jeweils mwN).

    Dementsprechend geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein zur Minderung der Miete berechtigender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge der Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO; vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14; vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO unter II 2 c; jeweils mwN).

    So hat der Senat in dem bereits zitierten Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO Rn. 10 f.) entschieden, dass eine von den tatsächlichen Größenverhältnissen abweichende Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße keinen Einfluss auf die bei einer späteren Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 2 BGB in die Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete einzustellende Wohnungsgröße hat.

    Denn ausgehend von der nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers alleinigen Maßgeblichkeit des objektiven Wohnwerts der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung dürfen bei der Frage der Berechtigung einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete subjektive Elemente, zu denen auch Parteivereinbarungen zu bestimmten Wohnwertmerkmalen wie etwa der Wohnungsgröße gehören, keine Rolle spielen (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO).

    Seine diesbezügliche frühere Rechtsprechung (zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN), nach der auch bei Mieterhöhungen nach § 558 Abs. 2 BGB eine Abweichung der vereinbarten Wohnfläche zu der tatsächlichen Wohnfläche von bis zu 10 % als unbeachtlich angesehen wurde, hat der Senat in dem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO Rn. 10) ausdrücklich aufgegeben.

  • BGH, 17.04.2019 - VIII ZR 33/18

    Geltendmachung einer Wohnflächenabweichung im Rahmen eines

    Die Kappungsgrenze ist daher eine zweite, selbständig einzuhaltende Obergrenze für Mieterhöhungen nach § 558 BGB (vgl. BVerfGE 71, 230, 248) und dient dem Schutz des Mieters in wirtschaftlicher Hinsicht (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 17).

    Die Größe der Wohnung (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) ist nach der tatsächlichen und nicht nach der vertraglich vereinbarten Wohnfläche zu berechnen (vgl. Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 10; vom 27. Februar 2019 - VIII ZR 255/17, juris Rn. 13).

    Somit bleibt trotz der Minderung der Vertragsinhalt und damit auch die vertraglich festgelegte Miethöhe unberührt (vgl. BGH, Urteile vom 21. Februar 2008 - III ZR 200/07, NZM 2008, 462 Rn. 11; vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 256/09, NJW 2010, 2648 Rn. 22; vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 20 und 26; Cramer, NZM 2017, 457, 464).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beinhaltet die in einem Wohnraummietvertrag angegebene Wohnfläche, auch bei einer "ca."-Angabe, im Allgemeinen zugleich eine dahingehende vertragliche Festlegung der Sollbeschaffenheit der Mietsache im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, WuM 2004, 268 unter II; vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947 unter II 2 a; vom 10. März 2010 - VIII ZR 144/09, aaO Rn. 8; vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9 mwN).

    b) Ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) liegt nach der Senatsrechtsprechung vor, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (vgl. Senatsurteile vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, aaO unter II 2 c; vom 10. November 2010 - VIII ZR 306/09, NJW 2011, 220 Rn. 14; vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO; vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 16).

  • BGH, 26.09.2018 - VIII ZR 187/17

    Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH: Vorliegen eines Rechtskaufs;

    In diesem Verweis auf die gesetzliche Risikoverteilung kommt zum Ausdruck, dass eine Anwendung der Regeln über die Störung der Geschäftsgrundlage auszuscheiden hat, wenn und soweit es um Fehlvorstellungen geht, deren Auswirkungen auf den Vertrag der Gesetzgeber bereits durch Aufstellung bestimmter gesetzlicher Regeln zu erfassen versucht hat (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 23).
  • BGH, 17.10.2018 - VIII ZR 94/17

    Kein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht des Mieters nach Zustimmung zu einer

    b) Auch sind im Streitfall zum Abschluss der Mieterhöhungsvereinbarung, bei der das Angebot des Vermieters nach Maßgabe des § 558a Abs. 1 BGB abgegeben und die Annahme - als Ausdruck des Prinzips der Vertragsfreiheit - durch den Mieter nach § 558b Abs. 1 BGB erklärt wird (Senatsbeschluss vom 30. Januar 2018 - VIII ZB 74/16, NJW-RR 2018, 524 Rn. 11; siehe auch Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 28; vom 10. November 2011 - VIII ZR 300/09, NJW 2011, 295 Rn. 14; vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 122/05, NZM 2007, 283 Rn. 16), ausschließlich Fernkommunikationsmittel eingesetzt worden, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig anwesend waren.
  • BGH, 11.12.2019 - VIII ZR 234/18

    Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung trotz unrichtiger Angabe der

    Zwar ist die (richtige) Ermittlung der Wohnfläche, wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat, grundsätzlich der Risikosphäre des Vermieters zuzuordnen (Senatsurteile vom 7. Juli 2004 - VIII ZR 192/03, aaO unter II 2 a sowie vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 205, 18 Rn. 28).
  • BGH, 31.05.2017 - VIII ZR 181/16

    Mieterhöhungsverfahren: Einfaches Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen

    Maßgeblich für die Berechnung der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB wie auch für den hiernach vorzunehmenden Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist, wie das Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10).
  • BGH, 16.01.2019 - VIII ZR 173/17

    Umlage der Betriebskosten einer preisgebundenen Wohnung: Maßgeblichkeit der

    a) Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, ob die vom Senat in seinem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.) entwickelten Grundsätze zur Bedeutung von Wohnflächenangaben im Mietvertrag bei der Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete (§§ 558 BGB ff.) auf Betriebskostenabrechnungen übertragbar seien.

    Das Berufungsgericht hat die Revision zur Klärung der Bedeutung von Wohnflächenangaben im Mietvertrag für die Betriebskostenabrechnung zugelassen und zur Begründung näher ausgeführt, der Senat habe sich zu dieser Frage in seinem Urteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO) nicht abschließend geäußert.

    Insoweit hat der Senat, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, in dem vorgenannten Urteil an seiner ständigen Rechtsprechung festgehalten, wonach ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) gegeben ist, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9 mwN).

    Denn die vorgenannte Beurteilung gilt, wie der Senat - unter Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Größe der vermieteten Wohnung bei Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO) - nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, auch für die Abrechnung von Betriebskosten am Maßstab der § 556a Abs. 1 BGB, § 28 Abs. 4 Nr. 1, § 46 Abs. 1 WoFG; § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1 HeizkostenV (Senatsurteil vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, NJW 2018, 2317 Rn. 19, 22 f. unter Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung).

    Zwar ist, wie ausgeführt, ein zur Minderung der Miete führender Mangel der Wohnung im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB infolge Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle (§ 536 Abs. 1 Satz 3 BGB) nur gegeben, wenn die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 9; vom 30. Mai 2018 - VIII ZR 220/17, aaO Rn. 16; jeweils mwN); davon ist auch das Berufungsgericht zutreffend und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Senats ausgegangen.

  • BGH, 14.11.2017 - VIII ZR 101/17

    Verwertung der Beweiserhebung des selbständigen Beweisverfahrens im

    Insoweit hat das Berufungsgericht nämlich verkannt, dass ein Verzicht auf Rechte im Allgemeinen nicht zu vermuten ist, so dass deren Aufgabe nur unter strengen Voraussetzungen, nämlich bei einem dahingehenden unzweideutigen Verhalten oder sonst eindeutigen Anhaltspunkten, angenommen werden kann (BGH, Urteile vom 7. März 2002 - IX ZR 293/00, WM 2002, 999 unter III 2 a; vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 27.02.2019 - VIII ZR 255/17

    Berufungsverfahren in Zivilsachen: Pflichtgemäßes Ermessen hinsichtlich der

    Dabei ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB der Vermieter die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die Miete - wie hier - in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist und dass für die Berechnung der Mieterhöhung gemäß § 558 Abs. 1 BGB wie auch für den hiernach vorzunehmenden Abgleich mit der ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB) die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung maßgeblich ist (Senatsurteile vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10; vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 181/16, aaO Rn. 10 f.).
  • BGH, 24.10.2018 - VIII ZR 52/18

    Erhöhungsverlangen bei Wohnraummiete: Behandlung von Mieterinvestitionen bei der

    Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter dem Mieter gestattet hat, eine in der Wohnung vorhandene Einrichtung zu entfernen und durch eine auf eigene Kosten angeschaffte Einrichtung zu ersetzen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 18. November 2015, VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff. sowie vom 7. Juli 2010, VIII ZR 315/09, NZM 2010, 735 Rn. 12 ff.).

    Bei diesem Vergleich kommt es jedoch - was das Berufungsgericht verkannt hat - allein auf den objektiven Wohnwert der dem Mieter zur Verfügung gestellten Wohnung an, während Vereinbarungen, mit denen der Wohnwert oder die Beschaffenheit der Wohnung bezüglich einzelner Wohnwertmerkmale abweichend von den objektiven Verhältnissen festgelegt werden, für die Mieterhöhung nach § 558 BGB rechtlich ohne Bedeutung sind (Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, BGHZ 208, 18 Rn. 10 ff.; MünchKommBGB/Artz, 7. Aufl., § 558 Rn. 21; Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, Miete, 5. Aufl., § 558 Rn. 27).

    Denn anderenfalls würde der Vermieterseite entgegen der Konzeption des Gesetzgebers ein Spielraum zugestanden, den bei künftigen Mieterhöhungen vorzunehmenden Vergleich vorab zu ihren Gunsten zu verändern oder gar zu verfälschen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 12) und auf diese Weise Mietsteigerungen zu verwirklichen, die über das von § 558 BGB angestrebte Ziel, dem Vermieter die Erzielung einer am örtlichen Markt orientierten und die Wirtschaftlichkeit der Wohnung regelmäßig sicherstellenden Miete zu ermöglichen, zum Nachteil des Mieters hinausgingen.

    b) Die Parteien haben lediglich die Möglichkeit, anlässlich einer konkreten Mieterhöhung abweichend von § 558 BGB eine Vereinbarung zu treffen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2015 - VIII ZR 266/14, aaO Rn. 14), wie sie es offenbar bei einer früheren Mieterhöhung getan haben, indem sie sich - unter Zugrundelegung einer Ausstattung der Wohnung mit einer modernen Einbauküche - auf einen konkreten Mieterhöhungsbetrag geeinigt haben; im vorliegenden Mieterhöhungsverfahren ist eine solche Vereinbarung aber nicht getroffen worden.

    c) Soweit der Senat im Urteil vom 7. Juli 2010 (VIII ZR 315/09, aaO Rn. 13) von der Möglichkeit ausgegangen ist, dass die Parteien auch für künftige Mieterhöhungen verbindlich eine in Wirklichkeit nicht vorhandene oder vom Mieter selbst angeschaffte Einrichtung als vermieterseitige Ausstattung vereinbaren könnten, hält der Senat an dieser - ohnehin durch das spätere Senatsurteil vom 18. November 2015 (VIII ZR 266/14, aaO) überholten - Auffassung nicht fest.

  • BGH, 22.06.2021 - VIII ZR 26/20

    Wohnraummietvertrag: Mietminderung wegen Abweichung von der

  • AG Berlin-Charlottenburg, 27.09.2018 - 232 C 67/18

    Mieterhöhungsklage - Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete

  • BGH, 17.10.2023 - VIII ZR 61/23

    Auslegung des Begriffs der "Wohnfläche" im frei finanzierten Wohnraum

  • BGH, 27.09.2023 - VIII ZR 117/22

    Was ist eine "Türnische"?

  • OLG Celle, 21.04.2016 - 16 U 140/15

    Rechte des Käufers einer Immobilie bei Abweichung der im Exposé angegebenen

  • AG Hamburg, 18.12.2019 - 49 C 213/18

    Mieterhöhung bei Wohnraummiete: Angaben zur energetischen Beschaffenheit der

  • LG Berlin, 24.05.2022 - 65 S 189/21

    Eignung des Berliner Mietspiegels 2021 für ortsübliche Vergleichsmiete;

  • LG Köln, 21.09.2017 - 1 S 185/16

    Abrechnung der Betriebskosten bei Abweichungen von bis zu 10 % zwischen

  • LG Berlin, 29.04.2019 - 64 S 233/18

    Zustimmungsklage zur Wohnraummieterhöhung: Notwendige Angaben zur Eingruppierung

  • LG Freiburg, 01.08.2019 - 3 S 17/19

    Mieterhöhung bei Wohnraum: Berücksichtigung der Fläche eines Balkons bei

  • AG Hamburg, 02.03.2016 - 49 C 91/13

    Wohnraummiete: Mietminderung wegen Wohnflächenabweichung und Kellerfeuchtigkeit

  • LG Neubrandenburg, 10.03.2023 - 1 T 176/22

    Feststellung der tatsächlichen Wohnfläche

  • LG München I, 20.01.2016 - 15 S 3363/15

    Modernisierungsvereinbarung als Haustürgeschäft, deren Widerruf und dessen Folgen

  • AG Köln, 05.08.2016 - 210 C 84/16

    Abrechnung der Heizkosten auf der Grundlage der tatsächlichen Quadratmeterzahl

  • LG München I, 16.02.2017 - 14 S 21824/16

    Vereinbarungen zwischen den Mietvertragsparteien über Modalitäten eines

  • AG Hamburg, 14.08.2019 - 49 C 263/18

    Mieterhöhungsverlangen: Regelanrechnung eines Balkons mit einem Viertel seiner

  • AG Berlin-Charlottenburg, 23.01.2018 - 232 C 177/17

    Wohnraummietvertrag: Duldungspflicht des Mieters für Modernisierungsmaßnahmen

  • AG Frankfurt/Main, 04.06.2020 - 33 C 3546/18
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Rechtsprechung
   BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,35854
BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13 (https://dejure.org/2015,35854)
BFH, Entscheidung vom 18.08.2015 - VII R 24/13 (https://dejure.org/2015,35854)
BFH, Entscheidung vom 18. August 2015 - VII R 24/13 (https://dejure.org/2015,35854)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 173 Abs 1, AO § 9 Abs 1, InsO § 80, InsO § 82, AO § 47, AO § 224 Abs 3, AO § 34 Abs 3
    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 173 Abs 1 AO, § 9 Abs 1 AO, § 80 InsO, § 82 InsO, § 47 AO
    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolgen der Verletzungen der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter

  • Betriebs-Berater

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
  • rewis.io

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO - Wissenszurechnung im Falle des Wechsels der örtlichen Zuständigkeit

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Wissenszurechnung bei Wechsel der örtlichen Zuständigkeit des Finanzamts

  • rechtsportal.de

    AO § 173 Abs. 1, § 9 Abs. 1; InsO §§ 80, 82
    Rechtsfolgen der Verletzungen der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch den Insolvenzverwalter

  • datenbank.nwb.de

    Kenntnis des Finanzamts von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur befreienden Wirkung einer Zahlung des FA an Insolvenzschuldner wegen Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kenntnis des FA von Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen des § 82 InsO

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (12)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung - befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzrecht im Dezember 2015

  • lto.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung an falschen Empfänger - Trotzdem befreiende Wirkung für Behörde

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung trotz Zahlung an Schuldner

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Befreiende Wirkung einer Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Befreiende Wirkung einer Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung und Pflichtwidrigkeit des Insolvenzverwalters

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

  • haas-seminare-steuern-finanzen.de (Kurzinformation)

    Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzschuldner

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Verletzung der steuerlichen Mitwirkungspflichten durch Insolvenzverwalter

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 250, 499
  • ZIP 2015, 2431
  • ZIP 2015, 96
  • NZI 2016, 44
  • DB 2015, 2915
  • BStBl II 2016, 255
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (14)

  • BFH, 28.02.2008 - IV B 53/07

    Änderung der Steuerfestsetzung wegen neuer Tatsachen - Rüge gegen offenbar

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924; BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, jeweils m.w.N.).

    Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflichten als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, ist eine Berufung der Finanzbehörde auf Unkenntnis erst dann ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

    Aufgrund der Verletzung seiner Mitwirkungspflichten ist dem Kläger die Berufung auf eine durch den Wechsel der örtlichen Zuständigkeit eingetretene Wissenszurechnung beim FA bzw. darauf, dass das FA nach Treu und Glauben keine Unkenntnis von der Insolvenzeröffnung geltend machen kann, verwehrt (vgl. auch BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924, m.w.N.).

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZR 118/08

    Zum Gutglaubensschutz bei Leistung des Drittschuldners nach

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Anderenfalls soll zumindest die Berufung auf eine Unkenntnis nach Treu und Glauben verwehrt sein (BGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 IX ZR 227/04, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 2006, 194; vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85; vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, WM 2010, 940).

    Nach diesem Zeitpunkt muss dagegen der Leistende seine Unkenntnis darlegen und nachweisen (BGH-Urteile in BGHZ 182, 85; in WM 2006, 194).

    Außerdem stellt sich die Frage, ob der Fiskus als eine "am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation" i.S. der BGH-Rechtsprechung (in BGHZ 182, 85, unter 2.a) anzusehen ist und ob bzw. inwieweit diese Rechtsprechung aufgrund der besonderen Pflichtverhältnisse zwischen Finanzbehörden und Steuerpflichtigen, insbesondere der Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen, durch einen Rückgriff auf die zu § 173 AO entwickelten Grundsätze zu modifizieren ist.

  • BFH, 13.06.2012 - VI R 85/10

    Nachträgliches Bekanntwerden i. S. des § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO - offenbare

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 743; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

    Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924; BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, jeweils m.w.N.).

    Liegen sowohl eine Verletzung der Ermittlungspflichten als auch eine Verletzung der Mitwirkungspflichten vor, ist eine Berufung der Finanzbehörde auf Unkenntnis erst dann ausgeschlossen, wenn der Verstoß gegen die Ermittlungspflicht deutlich überwiegt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 924; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

  • BFH, 13.07.1990 - VI R 109/86

    Im Lohnsteuer-Jahresausgleichsverfahren mit aktenloser Bearbeitung sind dem

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Allerdings gilt dies nur dann, wenn der Steuerpflichtige seinerseits die Mitwirkungspflichten erfüllt hat (BFH-Urteil vom 13. Juli 1990 VI R 109/86, BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047; BFH-Beschluss vom 28. Februar 2008 IV B 53/07, BFH/NV 2008, 924; BFH-Urteil in BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5, jeweils m.w.N.).

    Denn verzichtet die Verwaltung auf die Nutzung ihr leicht zugänglicher Erkenntnisquellen, so fällt dies in ihren eigenen Risikobereich (vgl. BFH-Urteil in BFHE 161, 11, BStBl II 1990, 1047).

  • BGH, 15.12.2005 - IX ZR 227/04

    Wirksamkeit einer Verfügung über ein Bankguthaben bei Anordnung der vorläufigen

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Anderenfalls soll zumindest die Berufung auf eine Unkenntnis nach Treu und Glauben verwehrt sein (BGH-Urteile vom 15. Dezember 2005 IX ZR 227/04, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 2006, 194; vom 16. Juli 2009 IX ZR 118/08, BGHZ 182, 85; vom 15. April 2010 IX ZR 62/09, WM 2010, 940).

    Nach diesem Zeitpunkt muss dagegen der Leistende seine Unkenntnis darlegen und nachweisen (BGH-Urteile in BGHZ 182, 85; in WM 2006, 194).

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 63/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Nach der Rechtsprechung zu § 173 AO (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2011 VI R 63/09, BFH/NV 2011, 743, m.w.N.) kommt es auf den Kenntnisstand derjenigen Personen an, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde zur Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind.

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist (BFH-Urteile vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479; in BFH/NV 2011, 743; vom 13. Juni 2012 VI R 85/10, BFHE 238, 295, BStBl II 2013, 5).

  • BFH - VII B 18/14 (anhängig)
    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Allerdings hat er über deren Anwendbarkeit im Rahmen des § 82 InsO noch keine endgültige Entscheidung getroffen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 18. August 2014 VII B 18/14, nicht veröffentlicht).
  • BFH, 28.04.1998 - IX R 49/96

    Neue Tatsache bei Dienstpflichtverletzung des Beamten

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der zunächst zuständige Beamte einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1993 III R 74/92, BFH/NV 1994, 315; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 37; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 173 Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/06, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432).
  • BFH, 15.10.1993 - III R 74/92

    Renten als anrechenbare Einkünfte bzw. Bezüge im Sinn des Einkommensteuergesetzes

    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der zunächst zuständige Beamte einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1993 III R 74/92, BFH/NV 1994, 315; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 37; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 173 Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/06, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432).
  • BFH, 30.10.1997 - X B 99/97
    Auszug aus BFH, 18.08.2015 - VII R 24/13
    Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn der zunächst zuständige Beamte einen entsprechenden Aktenvermerk gemacht hat oder hätte machen müssen (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1993 III R 74/92, BFH/NV 1994, 315; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 173 AO Rz 37; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO, § 173 Rz 56; vgl. auch BFH-Urteil vom 28. April 1998 IX R 49/06, BFHE 185, 370, BStBl II 1998, 458; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 1997 X B 99/97, BFH/NV 1998, 432).
  • BGH, 15.04.2010 - IX ZR 62/09

    Insolvenzrecht: Berufung eines Unternehmens auf die Unkenntnis von der

  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

  • BFH, 12.07.2011 - VII R 69/10

    Kein Wechsel der Zuständigkeit für den Erlass eines Abrechnungsbescheids durch

  • FG Saarland, 13.03.2013 - 2 K 1499/09

    Zurechnung der Kenntnis einer Behörde

  • FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 688/23

    Erstattungsanspruch aufgrund des Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse -

    Nach Aufhebung des an den Kläger als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin erlassenen Rückforderungsbescheids des Finanzamtes E. durch das Sächsische Finanzgericht teilte der Beklagte dem Kläger unter Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13 mit, dass der Erstattungsanspruch erloschen sei, weil die Zahlung des Finanzamts E. auf das P-Konto der Insolvenzschuldnerin nach § 82 InsO schuldbefreiend gewesen sei.

    Deshalb hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Erstattungszahlung durch die örtlich unzuständige Finanzbehörde sogar eines anderen Bundeslandes die Anwendbarkeit des § 82 Satz 1 InsO im Steuerschuldverhältnis zurecht bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13).

    In diesem Zusammenhang wird sodann auf den Kenntnisstand derjenigen Personen abgehoben, die innerhalb der zuständigen Finanzbehörde zur Bearbeitung des Steuerfalls berufen sind (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13).

    Weil der Kläger seine Pflichten als Insolvenzverwalter grob verletzt hat, kann er sich auch dann nicht auf die Kenntnis der Insolvenzeröffnung bei der zuständigen Finanzbehörde berufen, wenn diese nach allgemeinen Maßstäben dem in Unkenntnis der fehlenden örtlichen Zuständigkeit und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszahlenden Finanzamt E. bzw. den erstattungspflichtigen Gebietskörperschaften zugerechnet werden müsste (vgl. BFH-Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13).

  • BFH, 21.12.2021 - VII R 21/19

    Unterbrechung der Zahlungsverjährung durch eine BZSt-Online-Anfrage

    Zwar sind dieser auch sämtliche Informationen, die dem Bearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, bekannt, ohne dass es insoweit auf die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters ankommt (Senatsurteil vom 18.08.2015 - VII R 24/13, BFHE 250, 499, BStBl II 2016, 255, Rz 15, m.w.N., und BFH-Urteil in BFH/NV 2020, 1233, Rz 18).
  • FG Sachsen, 28.12.2015 - 6 K 350/13

    Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheides aufgrund nicht berücksichtigter

    Bekannt sind der zuständigen Dienststelle neben dem Inhalt der dort geführten Akten auch sämtliche Informationen, die dem Sachbearbeiter von vorgesetzten Dienststellen über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden, ohne dass insoweit die individuelle Kenntnis des jeweiligen Bearbeiters maßgeblich ist (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18. August 2015, VII R 24/13, BFH/NV 2016, 102 m. w. N.).

    Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kann sich die Finanzbehörde nach Treu und Glauben nicht auf die Unkenntnis einer Tatsache berufen, wenn diese bei ordnungsgemäßer Erfüllung der amtlichen Ermittlungspflichten bekannt geworden wäre; zugleich muss der Steuerpflichtige seinerseits seine Mitwirkungspflichten erfüllt haben (vgl. Urteil des BFH vom 18. August 2015, VII R 24/13, BFH/NV 2016, 102 m. w. N.).

  • OLG Düsseldorf, 11.01.2023 - 18 U 244/21
    Eine Leistung an den Insolvenzschuldner hat gemäß § 82 InsO nur befreiende Wirkung, wenn der Leistende zur Zeit der Leistung keine Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte (BGH, Urteil vom 12. November 2015 - IX ZR 301/14, ZIP 2015, 2431).
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Rechtsprechung
   EuGH, 04.09.2014 - C-157/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23649
EuGH, 04.09.2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-157/13 (https://dejure.org/2014,23649)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff 'Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht' - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nickel & Goeldner Spedition

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff "Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht" - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 Buchst. b ...

  • zip-online.de

    Zur internationalen Zuständigkeit nach EuGVVO oder EuInsVO bei Klagen des Insolvenzverwalters ("Nickel & Goeldner Spedition")

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Begriff 'Klage, die an ein Insolvenzverfahren anknüpft und in engem Zusammenhang damit steht' - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 1 Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Klage des Insolvenzverwalters gegen die in anderem Mitgliedstaat ansässige Empfängerin von Beförderungsdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des litauischen Lietuvos Auk?¡ciausiojo Teismas

  • rechtsportal.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bei Klage eines Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Begriff "Zivil- und Handelssachen" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 bei Klage eines Insolvenzverwalters

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Internationale Zuständigkeit in Handelssachen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nickel & Goeldner Spedition

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Lietuvos Auksciausiasis Teismas (Litauen) - Auslegung des sechsten Erwägungsgrundes und der Art. 3 Abs. 1 und 44 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. L 160, S. 1) sowie der ...

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 96
  • EuZW 2014, 840
  • NZI 2014, 919
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 21, 29 und 48).

    Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 23 und 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat hierzu festgestellt, dass für die Geltendmachung der an einen Zessionar abgetretenen Forderung durch diesen andere Regeln gelten als im Rahmen eines Insolvenzverfahrens (Urteil F-Tex, EU:C:2012:215, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 09.07.2009 - C-204/08

    DIE FLUGGÄSTE EINES INNERGEMEINSCHAFTLICHEN FLUGES KÖNNEN IHRE KLAGE AUF

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Was Beförderungsverträge betrifft, die zur Kategorie der Dienstleistungsverträge gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 29 und 30), ist dieser Ort nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich dieser Verordnung der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen.

    Überdies steht sie in Einklang mit dem Ziel der Rechtssicherheit, da die Wahl des Klägers im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 auf zwei Gerichte beschränkt ist (Urteil Rehder, EU:C:2009:439, Rn. 45).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 23 bis 25).

    Im Gegensatz hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Klage gegen den Insolvenzverwalter auf der Grundlage einer Eigentumsvorbehaltsklausel keinen ausreichend unmittelbaren und engen Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren aufweist, im Wesentlichen aus der Erwägung, dass die mit einer solchen Klage aufgeworfene Rechtsfrage von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens unabhängig ist (Urteil German Graphics Graphische Maschinen, EU:C:2009:544, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 04.05.2010 - C-533/08

    TNT Express Nederland - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Für den Fall, dass das vorlegende Gericht zu dieser Schlussfolgerung gelangen sollte, ist darauf hinzuweisen, dass nach der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung von Art. 71 der Verordnung Nr. 44/2001 die Regeln über die gerichtliche Zuständigkeit, die Anerkennung oder die Vollstreckung von Entscheidungen, die in besonderen Übereinkommen vorgesehen sind, denen die Mitgliedstaaten bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung angehörten, die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung grundsätzlich ausschließen, soweit sie dieselbe Frage betreffen (Urteil TNT Express Nederland, C-533/08, EU:C:2010:243, Rn. 39, 45 und 48).

    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).

  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat er sich im Wesentlichen auf die Erwägung gestützt, dass diese Klage ihre rechtliche Grundlage in Vorschriften hat, die von den allgemeinen Regeln des Zivilrechts abweichen (vgl. im Rahmen des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, Urteil Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4 bis 6).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Er hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Klage auf einer Rechtsgrundlage in den nationalen Regeln zum Insolvenzverfahren beruht (Urteil Seagon, C-339/07, EU:C:2009:83, Rn. 16).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-452/12

    NIPPONKOA Insurance - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 04.09.2014 - C-157/13
    Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass die Anwendung der Vorschriften der besonderen Übereinkommen in den von diesen geregelten Bereichen nicht die Grundsätze beeinträchtigen darf, auf denen die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union beruht, wie die in den Erwägungsgründen 6, 11, 12 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 44/2001 genannten Grundsätze des freien Verkehrs der Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, der Vorhersehbarkeit der zuständigen Gerichte und somit der Rechtssicherheit für die Bürger, der geordneten Rechtspflege, der möglichst weitgehenden Vermeidung der Gefahr von Parallelverfahren und des gegenseitigen Vertrauens in die Justiz im Rahmen der Union (Urteile TNT Express Nederland, EU:C:2010:243, Rn. 49, und Nipponkoa Insurance Co. [Europe], C-452/12, EU:C:2013:858, Rn. 36).
  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Dieses Ergebnis entspricht auch dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit, dem diese Regeln dienen, da sowohl der Kläger als auch der Beklagte leicht das Gericht an dem in dem betreffenden Beförderungsvertrag festgelegten Ankunftsort der zweiten Teilstrecke als Gericht ausmachen können, bei dem eine Klage erhoben werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2009, Rehder, C-204/08, EU:C:2009:439, Rn. 45, und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 41).
  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form

    b) Art. 7 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-Ia-VO knüpft für die Bestimmung des Erfüllungsorts an die vertragscharakteristische Leistung - die Erbringung der Dienstleistung - an und legt einen einheitlichen Erfüllungsort für sämtliche Klagen aus dem Vertrag, mithin sowohl für Klagen bezüglich der zu erbringenden Dienstleistung, als auch für Klagen bezüglich der Gegenleistung, fest (vgl. EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41; NJW 2010, 1189 Rn. 43; NJW 2007, 1799 Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2018 - C-535/17

    NK - Vorabentscheidungsersuchen - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition entschied der Gerichtshof, dass die in Rede stehende Klage keine direkte Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren aufwies (erste Voraussetzung) und daher nicht geprüft zu werden brauchte, ob sie in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren stand (zweite Voraussetzung)(26).

    Im Gegensatz dazu führte der Gerichtshof im Urteil Nickel & Goeldner Spedition aus, dass "das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, nicht der prozessuale Kontext darstellt, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage ".

    Im Urteil Nickel & Goeldner Spedition prüfte der Gerichtshof die in Rede stehende Klage dann auch anhand dieses Kriteriums und kam zu dem Schluss, dass sie keine direkte Verknüpfung mit dem Insolvenzverfahren aufwies, was zur Folge hatte, dass nicht geprüft zu werden brauchte, ob sie in engem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stand(30).

    Ich würde daher vorschlagen, dass der Gerichtshof die im Wesentlichen seit dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition angewendeten Prüfungskriterien bestätigt: Beruht der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung auf den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts oder auf abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren? Das ausschlaggebende Kriterium würde somit an den ersten Teil der Prüfung anknüpfen, nämlich daran, ob die Rechtsgrundlage der Klage sich unmittelbar aus insolvenzrechtlichen Bestimmungen herleitet(32).

    7 C-157/13, EU:C:2014:2145.

    9 Vgl. Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 26), und vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau (C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17).

    10 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 22 und 23), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    11 Vgl. Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen (C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 25), und vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    Zur Brüssel-I-Verordnung vgl. Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27).

    20 Urteile vom 19. April 2012, F-Tex (C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 29), vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23), vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384, Rn. 27), oder vom 20. Dezember 2017, Valach u. a. (C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 30 und 31).

    29 Vgl. Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27) (Hervorhebung nur hier).

    30 Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 30 und 31).

    33 Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 29).

  • BGH, 16.09.2015 - VIII ZR 17/15

    Bestimmung des international zuständigen Gerichts für eine Kaufpreiszahlungsklage

    Um eine solche Klage, die nach der zwischen der EuInsVO und der EuGVVO bestehenden Systematik gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO vom Anwendungsbereich der letztgenannten Verordnung ausgenommen wäre (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, RIW 2014, 673 Rn. 21 mwN - Nickel & Goeldner), handelt es sich hier indes nicht.

    Gleiches gilt für Klagen, die der Insolvenzverwalter einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen erhebt, die nach Eintritt des Insolvenzeröffnungsgrundes geleistet worden sind (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 24 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, RIW 2015, 67 Rn. 24 ff. - H v H. K.; jeweils mwN).

    Dagegen hat der Gerichtshof keinen nach diesen Merkmalen dem Art. 3 Abs. 1 EuInsVO zuzuordnenden insolvenzrechtlichen Annexcharakter etwa solchen Klagen beigemessen, die ein Gläubiger gegen den Insolvenzverwalter auf Sicherung einer vor Verfahrenseröffnung unter Eigentumsvorbehalt an den Insolvenzschuldner gelieferten Sache erhoben hat, oder die ein Dritter aufgrund einer ihm vom Insolvenzverwalter abgetretenen und auf dessen Anfechtungsrecht gestützten Forderung gegen einen Vertragspartner des Insolvenzschuldners angestrengt hat (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 25 mwN - Nickel & Goeldner).

    Dementsprechend hat der Gerichtshof die Klage auf Erfüllung einer auf die Erbringung von Beförderungsdienstleistungen gestützten Forderung, die von dem im Rahmen eines in einem Mitgliedstaat eröffneten Insolvenzverfahrens bestimmten Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedsstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, bereits nicht als eine unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgegangene Klage, sondern als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner).

    b) Unter Hinweis darauf, dass der in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltene Begriff der Zivil- und Handelssachen und damit der Anwendungsbereich dieser Verordnung im Gegensatz zum Anwendungsbereich der Zuständigkeitsvorschriften der EuInsVO weit zu fassen ist (EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 22 mwN - Nickel & Goeldner), hat der Gerichtshof bei der Prüfung der Frage, ob eine Klage sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet, als das ausschlaggebende Kriterium zur Bestimmung des Gebiets, dem die Klage zuzurechnen ist, nicht den prozessualen Kontext angesehen, in dem diese Klage steht, sondern deren Rechtsgrundlage.

    Danach ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dienen, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringen oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21- H v H. K.; ähnlich schon Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, aaO Rn. 32 - German Graphics).

    Denn es würde - wie der Gerichtshof für vergleichbare Fallgestaltungen im Zusammenhang mit ausschließlichen Zuständigkeiten mehrfach hervorgehoben hat - gegen den im Erwägungsgrund 11 der EuGVVO eigens hervorgehobenen Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, wenn die Anwendbarkeit einer Regel über die gerichtliche Zuständigkeit, die - wie hier Art. 1 Abs. 2 Buchst. b EuGVVO, Art. 3 Abs. 1 EuInsVO - auf das Wesen des Rechtsstreits abstellt (vgl. EuGH, Urteile vom 4. September 2014 - C-157/13, aaO Rn. 27 - Nickel & Goeldner; vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, aaO Rn. 21 - H v H. K.), von der Existenz einer Vorfrage, die von den Parteien jederzeit aufgeworfen werden kann, mit der Folge abhinge, dass das Wesen des Rechtsstreits dadurch geändert würde (EuGH, Urteile vom 15. Mai 2003 - C-266/01, IPRax 2003, 528 Rn. 42 - Préservatrice foncière Tiard; vom 12. Mai 2011 - C-144/10, RIW 2011, 464 Rn. 33 ff. - Berliner Verkehrsbetriebe; jeweils mwN).

  • EuGH, 04.12.2014 - C-295/13

    H - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Zum anderen hat er sich vor allem darauf konzentriert, in jedem einzelnen Fall festzustellen, ob die in Rede stehende Klage ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht oder in anderen Regeln hatte (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat zwar bereits entschieden, dass zur Bestimmung des Gebiets, dem eine Klage zuzurechnen ist, zu prüfen ist, ob der ihr zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

    Diese Erwägungen können jedoch nicht dahin ausgelegt werden, dass eine Klage, die sich auf eine Vorschrift stützt, deren Anwendung zwar nicht die förmliche Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraussetzt, wohl aber die materielle Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, also auf eine Vorschrift, die - anders als die Vorschriften, um die es in der dem Urteil Nickel & Goeldner Spedition (EU:C:2014:2145) zugrunde liegenden Rechtssache ging - von den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts abweicht, nicht unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht oder nicht in einem engen Zusammenhang mit ihm steht.

    Dementsprechend fällt eine Klage, die vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 erfasst wird, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (vgl. in diesem Sinne Urteil Nickel & Goeldner Spedition, EU:C:2014:2145, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Nach der EuGH-Spruchpraxis sind unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehende und damit in engem Zusammenhang stehende Klagen (sog. Annexklagen) hinsichtlich der deutschen Insolvenzordnung beispielsweise Insolvenzanfechtungsklagen oder Klagen des Insolvenzverwalters einer insolventen Gesellschaft gegen deren Geschäftsführer auf Rückzahlung von Beträgen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 24; EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ZIP 2015, 196, Rn. 24 ff. - H ./. H. K.).

    Dagegen hat der EuGH eine Klage auf Erbringung von Beförderungsdienstleistungen, die von dem Verwalter eines insolventen Unternehmens gegen den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfänger dieser Dienstleistungen gerichtet war, als eine zur Anwendbarkeit der EuGVVO führende Zivil- und Handelssache angesehen (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 28 ff. - Nickel & Goeldner).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt dagegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29), und ist daher unbeachtlich.

    Nach diesem Maßstab ist eine Zahlungsklage wie die vorliegende, die durch den Insolvenzverwalter erhoben, dabei aber auf eine seitens der Schuldnerin vor der Insolvenz abgeschlossene, vertragliche Vereinbarung des Zivil- und Handelsrechts gestützt wird, ihrerseits eine solche des Zivil- und Handelsrechts (ebenso bereits EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ZIP 2019, 2360 - CeDe Group).

  • BGH, 15.12.2016 - VII ZR 221/15

    Handelsvertretervertrag eines inländischen Vertriebsmitarbeiters mit einem

    Art. 5 Nr. 1 Buchst. b) zweiter Gedankenstrich Brüssel-I-VO sieht einen einheitlichen Gerichtsstand an dem genannten Erfüllungsort für alle Klagen aus einem solchen Dienstleistungsvertrag vor (vgl. EuGH, EuZW 2010, 378 Rn. 43 - Wood Floor Solutions Andreas Domberger; EuGH, NZI 2014, 919 Rn. 41 - Nickel & Goeldner Spedition; BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11; Urteil vom 28. Februar 2012 - XI ZR 9/11, NJW 2012, 1817 Rn. 22; Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 15).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Vom Gerichtshof ist vielmehr geklärt, dass allein die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, ECLI:EU:C:2009:544 = ZIP 2009, 2345 Rn. 29 ff. - German Graphics Graphische Maschinen GmbH; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ECLI:EU:C:2014:2145 = ZIP 2015, 96 Rn. 29- Nickel&Goeldner Spedition; Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17,ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 29 - NK; Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 35 f.- CeDeGroup; jeweils mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    47 Voir arrêt du 4 septembre 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145, point 26).

    50 Voir arrêt du 4 septembre 2014 (C-157/13, EU:C:2014:2145, point 28).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 21).

    Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 22).

    Demnach fallen nur diese Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 23).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27).

  • BGH, 12.11.2015 - IX ZR 301/14

    Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Auswirkungen einer dem Schuldner

  • EuGH, 06.02.2019 - C-535/17

    NK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22

    OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)

  • EuGH, 18.09.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

  • EuGH, 21.03.2024 - C-90/22

    Gjensidige

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-90/22

    Gjensidige

  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines

  • OLG Frankfurt, 08.06.2016 - 4 U 162/15

    Klage des Insolvenzverwalters als "Zivil- und Handelssache" gem. Art. 1 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.01.2015 - C-649/13

    'Comité d''entreprise de Nortel Networks u.a.' - Justizielle Zusammenarbeit in

  • EuGH, 11.07.2018 - C-88/17

    Zurich Insurance und Metso Minerals - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

  • EuGH, 06.10.2015 - C-404/14

    Matousková - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

  • OLG Hamburg, 30.09.2021 - 6 U 85/20

    Örtlich zuständiges Gericht bei Streitigkeit im Rahmen eines Transport- und

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2019 - C-716/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmer - Beschränkungen der

  • FG München, 20.06.2017 - 2 K 1716/15

    Rechtmäßigkeit eines gegenüber dem Kläger erlassenen Duldungsbescheids

  • AG Hamburg, 10.01.2014 - 36a C 251/13

    Ausgleichsleistungsanspruch Flugverzögerung - Haftungsausschluss

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.05.2015 - C-240/14

    Prüller-Frey - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Übereinkommen zur

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