Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 19.01.2016

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   BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16   

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https://dejure.org/2017,47726
BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16 (https://dejure.org/2017,47726)
BGH, Entscheidung vom 07.11.2017 - II ZR 37/16 (https://dejure.org/2017,47726)
BGH, Entscheidung vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 (https://dejure.org/2017,47726)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW

    § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, § 31 Abs. 3 WpÜG, § ... 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG, § 31 Abs. 6 WpÜG, § 31 Abs. 1 Satz 2 WpÜG, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, § 31 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 WpÜG, § 31 Abs. 6 Satz 2 WpÜG, § 31 Abs. 1 WpÜG, § 3 Abs. 1 WpÜG, Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2004/25/EG, Art. 5 Abs. 4 Satz 1 RL 2004/25/EG, Art. 5 Abs. 4 RL 2004/25/EG, Art. 3 Abs. 2 RL 2004/25/EG

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot; Ersatz des unmittelbaren Erwerbs von Aktien durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zur ...

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Schuldverschreibung, Übernahmeangebot, Wandelschuldverschreibungen

  • Betriebs-Berater

    Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

  • rewis.io

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung der vom Bieter für den Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot; Ersatz des unmittelbaren Erwerbs von Aktien durch eine schuldrechtliche Vereinbarung zur ...

  • datenbank.nwb.de

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Bestimmung angemessener Gegenleistung für Übernahmeangebot: Berücksichtigung des Erwerbspreises von Wandelschuldverschreibungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Übernahmeangebot, Wandelschuldverschreibungen - und die Ermittlung der angemessenen Gegenleistung

  • lto.de (Kurzinformation)

    "Magnetar/McKesson"-Entscheidung bestätigt

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der für Erwerb von Wandelschuldverschreibungen gezahlten Preise bei Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für Übernahmeangebot

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Entscheidung des BGH zum Übernahmeangebot bei der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG)

  • juve.de (Kurzinformation)

    Celesio-Deal: Fonds gewinnt Anleihe-Streit

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Urteil zum Übernahmeangebot bei der Celesio AG (jetzt: McKesson Europe AG): Preise für Wandelschuldverschreibungen sind zu berücksichtigen

  • hoganlovells-blog.de (Kurzinformation)

    McKesson/Celesio/Magnetar

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Auch Wandelanleihen sind für die Bestimmung des Mindestpreises bei Übernahmen relevant

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Wandelschuldverschreibungen bei der Ermittlung der angemessenen Gegenleistung

  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerbspreise für Wandelschuldverschreibungen sind bei der Ermittlung des Mindestpreises für Übernahme- und Pflichtangebote zu berücksichtigen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 216, 347
  • NJW-RR 2018, 99
  • ZIP 2016, 316
  • ZIP 2017, 2459
  • ZIP 2017, 97
  • MDR 2018, 101
  • WM 2018, 18
  • BB 2017, 3009
  • BB 2018, 208
  • DB 2017, 3058
  • NZG 2018, 106
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16
    Ist die Gegenleistung nicht angemessen, steht den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, gegenüber dem Bieter ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff. WpÜGAngebV zu (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 22 ff.).

    Damit wird der (dingliche) Erwerb durch die (schuldrechtliche) Vereinbarung eines Erwerbsrechts ersetzt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31).

    Der Bundesgerichtshof hat daher bereits entschieden, dass die Preisregelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes zum Schutz vor einer Umgehung einer erweiternden Auslegung zugänglich sind (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 34 ff.).

  • OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31

    Auszug aus BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16
    Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelbare Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbarung der Rechtsgrund für den Erwerb sein muss (Santelmann/Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597, 603; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315), oder ob auch der abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand, NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller-Eising, EWiR 2016, 589).
  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 219/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes nahelegt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 19).

    Soweit die Gesetzesbegründung Kauf- und Tauschverträge sowie Optionen anführt, die zum Bezug von Aktien berechtigen, handelt es sich nur um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 21; Brandi/Nartowska/Kiefer, NZG 2021, 226, 228; Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 259 mit Fn. 24).

    (4) Der Sinn und Zweck von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG gebietet ebenfalls keine einschränkende Auslegung, die Vereinbarungen, durch die der Bieter ein Andienungsrecht einräumt, ausnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 30; aA Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 95).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 23, 26).

    Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob es später tatsächlich zu einem Aktienerwerb kommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 26; vgl. für die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts Marsch-Barner in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 121).

    Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG genügt vielmehr der Abschluss der Vereinbarung, die den dinglichen Erwerb ersetzt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 23).

    aa) Eine Vereinbarung, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, liegt im Hinblick auf den beabsichtigten Umgehungsschutz nicht nur vor, wenn sich aus ihr unmittelbar ein Anspruch auf Übereignung von Aktien ergibt, sondern auch dann, wenn ein mehraktiger Vorgang vorliegt, bei dem ein Anspruch auf Übereignung erst später begründet wird (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 16, 24).

    Der Senat hat den derivativen Erwerb einer Wandelschuldverschreibung als Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch für den Fall angesehen, dass die Anleihebedingungen die Zielgesellschaft berechtigen, unter bestimmten Umständen anstatt der Lieferung der Aktien eine Barzahlung vorzunehmen (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24 ff.; kritisch Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 95; Brellochs, ZGR 2018, 811, 823 f.; Schiessl, Festschrift Seibert, 2019, S. 733, 738).

    Die Beklagte hat bereits mit dem Erwerb der Option, von E.    die Zustimmung zu einem den vereinbarten Maßgaben entsprechenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu verlangen, zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Aktien für die in Aussicht gestellte Mindestabfindung zu erwerben und eine entsprechende rechtsgeschäftliche Disposition vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24; MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 98).

    Auch bei den vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen Optionen, die zum Bezug von Aktien berechtigen, kommt es nur auf den Abschluss der Optionsvereinbarung an, nicht aber darauf, ob die Option später ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 26; Frankfurter Kommentar zum WpÜG/Haarmann, 3. Aufl., § 31 Rn. 149 mit Fn. 271; Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 150; Marsch-Barner in Baums/ Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 122; MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 96; Aisenbrey, Die Preisfindung im Übernahmerecht, 2017, S. 200), oder der Optionsberechtigte sich zur Ausübung verpflichtet (vgl. Aisenbrey, AG 2018, 102, 104).

    Dafür besteht im Hinblick auf den beabsichtigten Umgehungsschutz auch kein Grund, wenn der Bieter mit dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung zeigt, welchen Preis er bereit ist, für den Erwerb der Aktien zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24).

  • BGH, 23.05.2023 - II ZR 220/21

    Verpflichtung eines Bieters gegenüber den Inhabern der Aktien zur Zahlung einer

    Der Senat hat bereits entschieden, dass die Entstehungsgeschichte der Vorschrift eine weite Auslegung im Sinne eines allgemeinen Umgehungsschutzes nahelegt (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 19).

    Soweit die Gesetzesbegründung Kauf- und Tauschverträge sowie Optionen anführt, die zum Bezug von Aktien berechtigen, handelt es sich nur um eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 21; Brandi/Nartowska/Kiefer, NZG 2021, 226, 228; Wackerbarth, ZIP 2012, 253, 259 mit Fn. 24).

    (4) Der Sinn und Zweck von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG gebietet ebenfalls keine einschränkende Auslegung, die Vereinbarungen, durch die der Bieter ein Andienungsrecht einräumt, ausnimmt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 30; aA Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 95).

    Damit soll sichergestellt werden, dass der Bieter an dem Preis festgehalten wird, den er im zeitlichen Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot selbst als angemessen angesehen hat (BGH, Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 23, 26).

    Für die Anwendung der Vorschrift kommt es nicht darauf an, ob es später tatsächlich zu einem Aktienerwerb kommt (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 26; vgl. für die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts Marsch-Barner in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 121).

    Nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG genügt vielmehr der Abschluss der Vereinbarung, die den dinglichen Erwerb ersetzt (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 31; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 23).

    aa) Eine Vereinbarung, auf Grund derer die Übereignung von Aktien verlangt werden kann, liegt im Hinblick auf den beabsichtigten Umgehungsschutz nicht nur vor, wenn sich aus ihr unmittelbar ein Anspruch auf Übereignung von Aktien ergibt, sondern auch dann, wenn ein mehraktiger Vorgang vorliegt, bei dem ein Anspruch auf Übereignung erst später begründet wird (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 16, 24).

    Der Senat hat den derivativen Erwerb einer Wandelschuldverschreibung als Vereinbarung nach § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG auch für den Fall angesehen, dass die Anleihebedingungen die Zielgesellschaft berechtigen, unter bestimmten Umständen anstatt der Lieferung der Aktien eine Barzahlung vorzunehmen (BGH, Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24 ff.; kritisch Noack/Zetzsche in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 95; Brellochs, ZGR 2018, 811, 823 f.; Schiessl, Festschrift Seibert, 2019, S. 733, 738).

    Die Beklagte hat bereits mit dem Erwerb der Option, von E.    die Zustimmung zu einem den vereinbarten Maßgaben entsprechenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zu verlangen, zum Ausdruck gebracht, dass sie bereit ist, die Aktien für die in Aussicht gestellte Mindestabfindung zu erwerben und eine entsprechende rechtsgeschäftliche Disposition vorgenommen (vgl. BGH, Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24; MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 98).

    Auch bei den vom Gesetzgeber ausdrücklich in Bezug genommenen Optionen, die zum Bezug von Aktien berechtigen, kommt es nur auf den Abschluss der Optionsvereinbarung an, nicht aber darauf, ob die Option später ausgeübt wird (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 26; Frankfurter Kommentar zum WpÜG/Haarmann, 3. Aufl., § 31 Rn. 149 mit Fn. 271; Krause in Assmann/Pötzsch/Uwe H. Schneider, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 150; Marsch-Barner in Baums/Thoma/Verse, WpÜG, Stand 10.2010, § 31 Rn. 122; MünchKommAktG/Wackerbarth, 5. Aufl., § 31 WpÜG Rn. 96; Aisenbrey, Die Preisfindung im Übernahmerecht, 2017, S. 200), oder der Optionsberechtigte sich zur Ausübung verpflichtet (vgl. Aisenbrey, AG 2018, 102, 104).

    Dafür besteht im Hinblick auf den beabsichtigten Umgehungsschutz auch kein Grund, wenn der Bieter mit dem Abschluss der Abfindungsvereinbarung zeigt, welchen Preis er bereit ist, für den Erwerb der Aktien zu zahlen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 24).

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten

    Im Falle eines Kontrollwechsels konnte der Inhaber die Wandlung vorzeitig zu einem angepassten Wandlungspreis verlangen (vgl. Anl. AG 30; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16, Rn. 2).

    Bezogen auf eine A-Aktie ergab sich hinsichtlich der am 23. Januar 2014 erworbenen Anleihen 2014 ein Kaufpreis von 30, 943 EUR und hinsichtlich der Anleihen 2018 ein Kaufpreis von 30, 951 EUR (Bl. 504; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 20, juris).

    Dadurch waren die bereits erwähnten Anleihen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris).

    Im übernahmerechtlichen Sinne maßgeblich sei der höchste, für den Erwerb der Wandelschuldverschreibungen bezogen auf eine Aktie gezahlte Betrag von 30, 95 EUR, den die Beklagte auch innerhalb der Frist des § 4 Satz 1 WpÜGAngebV gezahlt habe (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 35, juris).

    Die Revision hatte keinen Erfolg (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 6, juris).

    Die Antragsteller Ziff. 36 bis 39 des vorliegenden Verfahrens hätten in dem übernahmerechtlichen "Mindestpreisverfahren" (abgeschlossen durch BGH- Entscheidung vom 07. November 2017 - II ZR 37/16) obsiegt.

  • BGH, 25.11.2021 - I ZR 148/20

    Wettbewerbswidrige Preisangaben: Inhaltsanforderungen an die Preisinformation bei

    Mit Urteil vom 7. November 2017 entschied der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und Aktionären der C. AG, die das Angebot angenommen hatten, dass die angemessene Gegenleistung 30, 95 EUR je Aktie betrage (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 10 ff.).

    Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    44 (dd) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 312/19

    Abhängigkeit eines individuellen Anspruchs auf eine angemessene Gegenleistung von

    Mit Urteil vom 7. November 2017 entschied der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und Aktionären der C.     AG, die das Angebot angenommen hatten, dass die angemessene Gegenleistung 30, 95 EUR je Aktie betrage (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 10 ff.).

    Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    (dd) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

  • BGH, 23.11.2021 - II ZR 315/19

    Öffentliche Übernahme einer Aktiengesellschaft: Anspruch der Aktionäre auf

    Mit Urteil vom 7. November 2017 entschied der Bundesgerichtshof in einem Rechtsstreit zwischen der Beklagten und ehemaligen Aktionären der C.    AG, die das Angebot angenommen hatten, dass die angemessene Gegenleistung 30, 95 EUR betrage (BGH, Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 10 ff.).

    Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob § 31 Abs. 1 Satz 1 AktG den Aktionären der Zielgesellschaft unabhängig von der Annahme des öffentlichen Angebots einen Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung vermittelt, hat der Senat bislang nicht entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    Die gegenteilige Sicht verkennt, dass das Ziel der Mindestpreisvorschriften, den Aktionären der Zielgesellschaft einen Austritt zu angemessenen Bedingungen zu ermöglichen, nach der Systematik des Gesetzes durch das öffentliche Übernahmeangebot umgesetzt wird, durch dessen Annahme der Aktionär vertragliche Ansprüche gegen den Bieter erwirbt, und zwar gerichtet auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

    (d) Das Recht der Aktionäre der Zielgesellschaft auf eine angemessene Gegenleistung wird auf zivilrechtlicher Ebene dadurch geschützt, dass ihnen, wenn sie das Angebot angenommen haben, unabhängig von der Höhe der tatsächlich angebotenen Leistung ein Anspruch auf die nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG angemessene Gegenleistung zusteht, der gegen den Bieter gerichtlich durchgesetzt werden kann (BGH, Urteil vom 29. Juli 2014 - II ZR 353/12, BGHZ 202, 180 Rn. 21 ff.; Urteil vom 7. November 2017 - II ZR 37/16, BGHZ 216, 347 Rn. 11).

  • OLG Köln, 16.12.2020 - 13 U 231/17

    Übernahme der Postbank - Klagen ehemaliger Postsbankaktionäre gegen die Deutsche

    In diesem Sinne klargestellt ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unter Bezugnahme auf die Revisionsentscheidung im Parallelverfahren in der Entscheidung vom 7.11.2017 (II ZR 37/16, dort Rdn. 11: "Ist die Gegenleistung nicht angemessen, steht den Aktionären , die das Angebot angenommen haben , gegenüber dem Bieter ein zivilrechtlich durchsetzbarer Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 WpÜG i.V.m. §§ 3 ff WpÜGAngebV zu.").
  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

    Mit diesem - zwischenzeitlich durch den Bundesgerichthof mit Urteil vom 07.11.2017 (Az. II ZR 37/16, zitiert nach juris) bestätigten - Urteil hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.12.2014 (Az.: 3-5 O 44/14, zitiert nach juris), das die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entschieden, dass die von der Bieterin angebotene und gezahlte Gegenleistung für den Aktienerwerb von 23, 50 Euro nicht angemessen im Sinne von § 31 Abs. 1 WpÜG sei.

    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden hatte, ob die BaFin den Hinweisen der Beschwerdeführerin auf die Unangemessenheit der Gegenleistung - die zwischenzeitlich durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 07.11.2017 (a.a.O.) rechtskräftig festgestellt worden ist - im Rahmen der ihr in § 4 Abs. 1 WpÜG zugewiesenen Missstandsaufsicht von Amts wegen nachgehen musste oder muss.

  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 5 U 209/20
    Im Übrigen enthalte die Vorschrift des § 31 Abs. 6 S. 1 WpÜG nach der sog. Celesio-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.11.2017, II ZR 37/16) einen allgemeinen Umgehungsschutz.

    Zwar fallen auch Vereinbarungen mit Dritten unter § 31 Abs. 6 WpÜG, die selbst nicht unmittelbar den Übertragungsanspruch beinhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, II ZR 37/16 = NZG 2018, 106, 107).

    Soweit die Klägerin sich auf die sog. Celesio-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 7.11.2017, II ZR 37/16) und den darin zum Ausdruck gekommen Gedanken beruft, § 31 Abs. 6 WpÜG sei Ausdruck eines allgemeinen Umgehungsschutzes, kann dies für den vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden.

  • OLG Frankfurt, 07.07.2020 - 5 U 71/19

    Zum Nachbesserungsanspruch gemäß § 31 Abs. 5 S. 1 und Abs. 6 WpÜG

    a) Zwar fallen auch Vereinbarungen mit Dritten unter § 31 Abs. 6 WpÜG, die selbst nicht unmittelbar den Übertragungsanspruch beinhalten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 2017, II ZR 37/16 = NZG 2018, 106, 107).
  • OLG Frankfurt, 14.09.2021 - 5 U 211/20

    Keine Ansprüche der Aktionäre aus Andienungsvereinbarung im Rahmen von

  • OLG Stuttgart, 19.12.2018 - 9 U 118/18

    Schadenersatzanspruch: Rechtsirrtum hinsichtlich der Frage der

  • LG Stuttgart, 07.10.2019 - 31 O 36/16

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

  • LG Frankfurt/Main, 21.03.2019 - 5 O 138/18
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,628
OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19.01.2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 (https://dejure.org/2016,628)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Hessen

    § 31 Abs. 1 WpÜG, § 31 Abs. 6 WpÜG
    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Aktien-Übernahmeangebot gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • rechtsportal.de

    WpÜG-AngVO § 4 S. 1
    Begriff der angemessenen Gegenleistung i.S. von § 31 Abs. 1 S. 1 WpÜG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung von Wandelanleihen für Angemessenheit der Gegenleistung bei Aktien-Übernahmeangeboten

  • Der Betrieb

    Berücksichtigung des Kaufpreises für den Erwerb von Wandelanleihen bei der Bestimmung des Mindestpreises eines Übernahmeangebots für Aktien gem. § 31 Abs. 1 und 6 Satz 1 WpÜG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen eines Aktien-Übernahmeangebots gem. § 31 Abs. 1, Abs. 6 WpÜG

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Celesio AG

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Angemessenheit der Gegenleistung im Rahmen von Übernahmeangebot

Besprechungen u.ä. (3)

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Angemessenheit der Gegenleistung bei einem Aktien-Übernahmeangebot

  • fernuni-hagen.de (Entscheidungsanmerkung)
  • noerr.com (Entscheidungsbesprechung)

    Wandelschuldverschreibungen bei der Übernahme börsennotierter Aktiengesellschaften

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 316
  • DB 2016, 581
  • NZG 2016, 269
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 353/12

    Zur Übernahme der Postbank durch die Deutsche Bank

    Auszug aus OLG Frankfurt, 19.01.2016 - 5 U 2/15
    Ist die Gegenleistung nicht angemessen, steht den Aktionären, die das Angebot angenommen haben, gegenüber dem Bieter ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der angebotenen und der angemessenen Gegenleistung zu (BGH Urteil vom 29.07.2014, II ZR 353/12, juris Rdn. 21 f.).

    Zweck des WpÜG ist es, den Beteiligten eine schnelle und möglichst rechtssichere Abwicklung öffentlicher Markttransaktionen zu ermöglichen (BGH, Urteil v. 29.07.2014, II ZR 353/12, BGHZ 202, S. 180 ff. "Postbank", zit. nach juris, Rn. 25 unter Hinweis auf BT-Drucks. 14/7034, S. 27).

  • LG Stuttgart, 17.09.2018 - 31 O 1/15

    Aktienrechtliches Spruchverfahren: Vornahme einer kapitalmarktorientierten

    K plante seit 2013 die Übernahme der A AG und strebte dabei eine Beteiligung von mindestens 75% an, um nach der Übernahme sicher einen Beherrschungsvertrag mit der A AG schließen zu können (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 2, juris).

    Bezogen auf eine A-Aktie ergab sich hinsichtlich der am 23. Januar 2014 erworbenen Anleihen 2014 ein Kaufpreis von 30, 943 EUR und hinsichtlich der Anleihen 2018 ein Kaufpreis von 30, 951 EUR (Bl. 504; BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, 3; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris LG Frankfurt, Urteil vom 02. Dezember 2014 - 3/5 O 44/14 -, Rn. 20, juris).

    Dadurch waren die bereits erwähnten Anleihen spätestens am 24. Januar 2014 wandelbar (BGH, Urteil vom 07. November 2017 - II ZR 37/16 -, Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 3, juris).

    Zu diesen Entscheidungen war es wie folgt gekommen: Die bereits genannten vier Antragsteller Ziff. 36 bis 39 hatten auf das Zweite Übernahmeangebot A-Aktien an die Antragsgegnerin geliefert (vgl. Bl. 1124 d.A.; OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, Rn. 8, juris).

    Das OLG Frankfurt verurteilte die Antragsgegnerin zur Zahlung des Unterschiedsbetrages (OLG Frankfurt, Urteil vom 19. Januar 2016 - 5 U 2/15 -, juris; hier in anonymisierter Form vorgelegt Bl. 693-1).

  • BGH, 07.11.2017 - II ZR 37/16

    Aktienerwerb: Ermittlung der angemessenen Gegenleistung für ein Übernahmeangebot

    Streitig ist jedoch, ob nur der unmittelbare Erwerb der Wandelschuldverschreibung eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG ist, weil die Vereinbarung der Rechtsgrund für den Erwerb sein muss (Santelmann/Nestler in Steinmeyer, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 104; Süßmann in Angerer/Geibel/Süßmann, WpÜG, 3. Aufl., § 31 Rn. 64; Hippeli, jurisPR-HaGesR 3/2016, Anm. 1; Boucsein/Schmiady, AG 2016, 597, 603; Drinkuth in Marsch-Barner/Schäfer, Handbuch börsennotierte AG, 4. Aufl., Rn. 60.74; vgl. auch Technau, Der Konzern 2016, 313, 315), oder ob auch der abgeleitete Erwerb von bereits ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen eine Vereinbarung im Sinne von § 31 Abs. 6 Satz 1 WpÜG sein kann, weil auf Grund der erworbenen Wandelschuldverschreibungen die Übereignung von Aktien verlangt werden kann (Bader, AG 2016, 239; Nikoleyczik/Hildebrand, NZG 2016, 505; Zschocke, DB 2016, 581; Müller-Eising, EWiR 2016, 589).
  • OLG Frankfurt, 08.01.2018 - WpÜG 1/17

    Zum Drittschutz nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

    In dem Schreiben wird insbesondere auf das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19.01.2016, Az.: 5 U 2/15 (zitiert nach juris), verwiesen.

    Diese würden sich auch hier aus einer möglichen Beeinträchtigung der Eigentumsrechte der Aktionäre der Zielgesellschaft ergeben, sofern ihnen verfassungsrechtlich gebotener Rechtsschutz verwehrt werde im Hinblick auf die Verpflichtung der BaFin nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 WpÜG zur Untersagung eines Übernahmeangebotes, wenn die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften des WpÜG oder eine aufgrund des WpÜG erlassenen Rechtsverordnung verstießen, sowie aus dem wirtschaftlichen Interesse der von der Beschwerdeführerin verwalteten Investmentvermögen im Hinblick auf die Differenz zwischen der 2014 angebotenen Gegenleistung und der vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 19.01.2016, a.a.O) festgestellten angemessenen Gegenleistung je Aktie der Zielgesellschaft (wegen der Argumentation im Einzelnen wird insbesondere Bezug genommen auf die Seiten 19 u. 20 ihres Schriftsatzes vom 16.01.2017, a.a.O.).

    Hinsichtlich ihres Hilfsantrages zu 6. ist die Beschwerdeführerin der Ansicht, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei.

    Soweit die Beschwerdeführerin zur Begründung dieses Hilfsantrage allerdings erklärt hat, die Akteneinsicht sei erforderlich, weil sie erst durch die Akteneinsicht erkennen könne, ob die für das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 19.01.2016 (Az. 5 U 2/15, a.a.O.) entscheidenden rechtlichen Gesichtspunkte von der BaFin bei der Gestattung geprüft worden seien und zu welchem Prüfungsergebnis sie gelangt sei, weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass dieser Hilfsantrag voraussichtlich aber auch der Sache nach nicht erfolgreich gewesen wäre.

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