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   BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15   

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https://dejure.org/2018,25655
BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15 (https://dejure.org/2018,25655)
BGH, Entscheidung vom 14.06.2018 - IX ZR 22/15 (https://dejure.org/2018,25655)
BGH, Entscheidung vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 (https://dejure.org/2018,25655)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Wolters Kluwer

    Anfechtung von Zahlungen durch Leistung des Schuldners nach Einräumung seiner Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligungsabsicht bei auf der Grundlage eines vom Schuldner behaupteten Sanierungskonzepts geleisteten Zahlungen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 129 Abs. 1 ; InsO § 133 Abs. 1 S. 1-2
    Anfechtung von Zahlungen durch Leistung des Schuldners nach Einräumung seiner Zahlungsunfähigkeit auf der Grundlage eines von ihm behaupteten Sanierungskonzepts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zu den Anforderungen an einen Sanierungsplan zum Ausschluss des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes im Rahmen der Vorsatzanfechtung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Leistung aufgrund eines Sanierungskonzepts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2015, 1890
  • ZIP 2018, 1794
  • MDR 2018, 1277
  • NZI 2018, 840
  • WM 2018, 1703
  • DB 2018, 2175
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 65/14

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für Zahlungen

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Der Senat hat in einer nach dem angefochtenen Urteil ergangenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249) die Maßstäbe aufgezeigt, die in diesem Zusammenhang an ein Sanierungskonzept zu stellen sind.

    Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14 mwN).

    Bei den Anforderungen, die hieran gestellt werden, ist in Bezug auf den Vorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners hiervon zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 ff und Rn. 24 ff).

    b) Ein Sanierungsplan muss, um zu einer Verneinung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des Insolvenzschuldners zu führen, zwar nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e..V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 19).

    Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO zu widerlegen, ist jedoch Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 15 mwN).

    Gegebenenfalls sind Art und Höhe einzuwerbenden frischen Kapitals darzustellen sowie die Chance, dieses tatsächlich zu gewinnen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 18 mwN).

    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23).

    Der Anfechtungsgegner hätte deshalb zumindest konkrete Umstände darlegen und beweisen müssen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin unbekannt geblieben war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23 mwN).

    Zwar konnte der Beklagte den Angaben der Schuldnerin oder ihres beauftragten Sanierungsberaters vertrauen, solange er keine (erheblichen) Anhaltspunkte dafür hat, dass er getäuscht werden soll oder dass der Sanierungsplan keine Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 27).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 84/13

    Insolvenzanfechtung: Vorsatzanfechtung gegenüber der kontoführenden Bank wegen

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23).
  • BGH, 19.12.2013 - IX ZR 127/11

    Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Eine Gläubigerbenachteiligung liegt vor, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, sich somit die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 19. Dezember 2013 - IX ZR 127/11, NJW 2014, 1239 Rn. 7 mwN).
  • BGH, 03.04.2014 - IX ZR 201/13

    Insolvenzanfechtung nach Tilgung einer an ein Inkassobüro abgetretenen Forderung

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft deshalb die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 3. April 2014 - IX ZR 201/13, NZI 2014, 650 Rn. 40 mwN; Urteil vom 21. Januar 2016 - IX ZR 84/13, NZI 2016, 355 Rn. 8; vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 23).
  • OLG München, 16.12.2014 - 5 U 1297/13

    Funktion und Bedeutung eines sog. IDW S 6-Gutachtens im Rahmen der

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die unter anderem in ZInsO 2015, 1848 veröffentlicht ist, im Wesentlichen ausgeführt:.
  • BGH, 13.05.2004 - IX ZR 190/03

    Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kenntnis vom

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Für § 133 Abs. 1 InsO genügt eine mittelbare Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03, NZI 2005, 692, 693; MünchKomm-InsO/Kayser, 3. Aufl., § 133 Rn. 11).
  • BGH, 09.12.1999 - IX ZR 102/97

    Gläubigeranfechtung und Eröffnung des Konkursverfahrens

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Eine solche liegt vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung in Verbindung mit einem weiteren Umstand eine Gläubigerbenachteiligung auslöst; es genügt, wenn der weitere Umstand bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanzen des Anfechtungsprozesses hinzutritt und sich dadurch die Benachteiligung verwirklicht (BGH, Urteil vom 9. Dezember 1999 - IX ZR 102/97, BGHZ 143, 246, 253 f).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Die Gläubiger werden (ausnahmsweise) nicht benachteiligt, wenn die Insolvenzmasse trotz der Rechtshandlung im Zeitpunkt des Anfechtungsprozesses noch zur Befriedigung aller Gläubiger - sogar der nachrangigen - ausreicht (BGH, Urteil vom 19. September 1988 - II ZR 255/87, BGHZ 105, 168, 187; MünchKomm-InsO/Kayser, aaO, § 129 Rn. 107 mwN; HK-InsO/Thole, 9. Aufl., § 129 Rn. 78 mwN).
  • BGH, 08.12.2011 - IX ZR 156/09

    Insolvenzanfechtung: Inkongruente Befriedigung bei anfechtbarer Vereinbarung

    Auszug aus BGH, 14.06.2018 - IX ZR 22/15
    Zwar setzt ein schlüssiges Sanierungskonzept nicht notwendigerweise eine Einbeziehung sämtlicher Gläubiger voraus (BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - IX ZR 156/09, NZI 2012, 142 Rn. 13).
  • BGH, 03.03.2022 - IX ZR 78/20

    Rückforderungsklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung:

    Denn in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9; vom 28. März 2019, aaO).
  • BGH, 28.03.2019 - IX ZR 7/18

    Gerichtliche Überprüfung der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung

    Das Wissen um die Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 14 mwN; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).

    a) Welche Voraussetzungen der Sanierungsplan erfüllen muss, um einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners auszuschließen, hat der Senat im Grundsatzurteil vom 12. Mai 2016 (aaO Rn. 16 ff) und im Urteil vom 14. Juni 2018 (aaO Rn. 10) näher ausgeführt.

    Auch auf Seiten des Anfechtungsgegners kann die Kenntnis der drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners im Fall eines ernsthaften, wenn auch letztlich gescheiterten Sanierungsversuchs an Bedeutung verlieren (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 14; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).

    Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht bekannt war (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016, aaO Rn. 24 mwN; vom 14. Juni 2018, aaO Rn. 13).

  • BGH, 23.06.2022 - IX ZR 75/21

    Insolvenzverfahren über Vermögen einer AG: Gläubigerbenachteiligung durch Zahlung

    Maßgeblich ist allein, ob Zahlungen aus Sicht des Gläubigers von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen des Schuldners getragen waren (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, WM 2018, 1703 Rn. 9).
  • OLG Düsseldorf, 04.10.2018 - 12 U 46/17

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung eines

    Die Beklagte hat weder vorgetragen, dass es ein schlüssiges Sanierungskonzept gab, noch hat sie sich zumindest über die Grundlagen eines etwa vorliegenden Sanierungskonzepts informieren lassen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 65/14, NZI 2016, 636, 637 Rn. 15 ff.; v. 14.06.2018 - IX ZR 22/15 Rn. 8 ff.).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2021 - 4 U 12/21

    Zum Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei der Gewährung von Nachbesicherungen im

    aa) Die Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit kann ihre Bedeutung als Beweisanzeichen für den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und die Kenntnis des Gläubigers hiervon verlieren, wenn die angefochtene Rechtshandlung Bestandteil eines ernsthaften Sanierungsversuchs ist, auch wenn dieser letztlich fehlgeschlagen ist; in diesem Fall ist die Rechtshandlung von einem anfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen geleitet und das Bewusstsein der Benachteiligung anderer Gläubiger tritt in den Hintergrund (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 14 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris).

    Der Anfechtungsgegner muss lediglich konkrete Umstände darlegen und beweisen, die es naheliegend erscheinen lassen, dass ihm im Hinblick auf den Sanierungsversuch der (hier unterstellte) Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners unbekannt geblieben ist, weil er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 24 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 9, zitiert nach juris; Urteil vom 28. März 2019 - IX ZR 7/18 -, Rn. 10, zitiert nach juris).

    Ein Sanierungsplan muss nicht bestimmten formalen Erfordernissen entsprechen, wie sie das Institut für Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. in dem IDW Standard S6 (IDW S6) oder das Institut für die Standardisierung von Unternehmenssanierungen (ISU) als Mindestanforderungen an Sanierungskonzepte aufgestellt haben (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14 -, Rn. 19 m.w.N., zitiert nach juris; Urteil vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15 -, Rn. 10, zitiert nach juris).

  • BGH, 27.01.2021 - 3 StR 628/19

    Untreue durch Kreditvergabe (Vermögensbetreuungspflicht; Bankvorstand;

    Dabei muss sich das Kreditinstitut auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten - branchenkundigen Fachmanns stützen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 47/97, NJW 1998, 1561, 1563 f.; vom 12. Mai 2016 - IX ZR 65/14, BGHZ 210, 249 Rn. 15 ff.; vom 14. Juni 2018 - IX ZR 22/15, ZIP 2018, 1794 Rn. 10).
  • OLG Düsseldorf, 16.05.2019 - 12 U 47/18

    Zahlungsunfähigkeit eines Schwesterunternehmens wegen der Haftung für Forderungen

    Um die Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO zu widerlegen, ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte; die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räumt seinen Benachteiligungsvorsatz nicht aus (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 65/14, NZI 2016, 636, 637 Rn. 15; Urt. v. 14.06.2018 - IX ZR 22/15, ZInsO 2018, 2017, 2018 Rn. 10; Urt. v. 28.03.2019 - IX ZR 7/18, juris Rn. 8).
  • OLG Hamburg, 15.06.2020 - 2 U 28/19

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast zur

    Die Voraussetzungen des von der Rechtsprechung mit Blick auf die vorstehenden Vermutungen entwickelten Ausnahmefalls der Vornahme von Rechtshandlungen im Rahmen eines ernsthaften Sanierungsversuchs des Schuldners (BGH, Urt. v. 12.5.2016, IX ZR 65/14; Urt. v. 14.6.2018, IX ZR 22/15; Urt. v. 28.3.2019, IX ZR 7/18 (alle nach juris)) liegen nicht vor.

    Dies erfordert eine fachkundige Analyse der Verluste des Schuldners und der Möglichkeiten zu ihrer künftigen Vermeidung, eine Beurteilung der Erfolgsaussichten des Unternehmens und die Konzeption von Maßnahmen zur Beseitigung der Insolvenzreife (BGH, Urt. v. 14.6.2018, IX ZR 22/15, Tz. 10 (juris)).

  • LG Düsseldorf, 19.05.2022 - 17 KLs 2/21
    Dabei muss sich das Kreditinstitut auf die Beurteilung eines unvoreingenommenen - nicht notwendigerweise unbeteiligten - branchenkundigen Fachmanns stützen, dem die vorgeschriebenen oder üblichen Buchhaltungsunterlagen zeitnah vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1997 - IX ZR 47-97 = NJW 1998, 1561, 1563 f.; BGH, Urteil vom 12.05.2016 - IX ZR 65/14 = BGHZ 210, 249 Rn. 15 ff.; BGH, Urteil vom 14.06.2018 - IX ZR 22/15 = ZIP 2018, 1794 Rn. 10; Wallner/Neuenhahn, NZI 2006, 553, 556 f.; Urlaub/Kamp, ZIP 2014, 1465, 1472; Huber, NZI 2015, 489, 492 ).
  • OLG Frankfurt, 27.12.2019 - 8 U 90/15
    Voraussetzung dafür ist auf Schuldnerseite, dass zu der Zeit der angefochtenen Handlung ein schlüssiges, von den tatsächlichen Gegebenheiten ausgehendes Sanierungskonzept vorlag, das mindestens in den Anfängen schon in die Tat umgesetzt war und die ernsthafte und begründete Aussicht auf Erfolg rechtfertigte (BGH Urt. v. 12.5.2016- IX ZR 65/14-; BGH Urt. v. 28.3.2019 -IX ZR 7/18-; BGH Urt. v. 14.6.2018 -IX ZR 22/15-).
  • OLG Naumburg, 29.09.2021 - 5 U 159/20

    Insolvenzanfechtung: Subjektive Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung nach

  • LG Aachen, 23.10.2018 - 12 O 340/17

    Bestellung der Sicherheiten als Rechtshandlung bzgl. Vornahme des

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