Weitere Entscheidung unten: OLG Celle, 07.09.2018

Rechtsprechung
   BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,25279
BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18 (https://dejure.org/2019,25279)
BGH, Entscheidung vom 25.06.2019 - II ZB 21/18 (https://dejure.org/2019,25279)
BGH, Entscheidung vom 25. Juni 2019 - II ZB 21/18 (https://dejure.org/2019,25279)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 S 6 AÜG, § 1 Abs 1 Nr 2 MitbestG

  • IWW

    § 99 Abs. 1 AktG, § ... 27 EGAktG, § 70 Abs. 1 FamFG, § 98 f. AktG, § 98 Abs. 2 AktG, § 99 Abs. 4 Satz 3 AktG, § 99 Abs. 4 Satz 4 AktG, § 59 Abs. 1 FamFG, § 98 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG, § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG, § 18 Abs. 1 AktG, §§ 6, 7 MitbestG, § 3 Abs. 1 MitbestG, § 5 Abs. 1 BetrVG, § 5 Abs. 3 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG, § 14 Abs. 2 Satz 4 und 5 AÜG, § 14 Abs. 2 AÜG, § 14 Abs. 2 Satz 4 bis 6 AÜG, § 111 Satz 1 BetrVG, § 9 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG, § 9 MitbestG, § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 18 Satz 2 MitbestG, § 7 Abs. 2 BetrVG, § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG, § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG, § 38 Abs. 1 BetrVG, § 74 Abs. 4b GVG, § 98 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 1 MitbestG, § 8 Abs. 4 Satz 1 AÜG, § 23 KSchG, § 74 Abs. 5 FamFG, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG, § 99 Abs. 6 Satz 1 AktG, § 99 Abs. 6 Satz 2 AktG, § 75 GNotKG

  • Wolters Kluwer

    Arbeitsplatzbezogene Auslegung der Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG ; Unternehmerische Besetzung von Arbeitsplätzen mit Leiharbeitnehmern während eines Jahres über die Dauer von mehr als sechs Monaten

  • Betriebs-Berater

    Arbeitsplatzbezogene Betrachtung bei Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern gem. § 14 Abs. 2 S. 6 AÜG

  • rewis.io

    Bestimmung des Anwendungsschwellenwerts nach dem Mitbestimmungsgesetz bei Beschäftigung von Leiharbeitnehmern: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer von Leiharbeitnehmern

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Mitbestimmung: Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 1 MitbestG

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AÜG § 14 Abs. 2 S. 6; MitbestG § 1 Abs. 1 Nr. 2

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mindesteinsatzdauer ist arbeitsplatzbezogen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei der Ermittlung des Schwellenwerts für einen paritätischen Aufsichtsrat unter arbeitsplatzbezogenem Verständnis der Mindesteinsatzdauer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei Schwellenwert für mitbestimmten Aufsichtsrat: Arbeitsplatzbezogenheit der Mindesteinsatzdauer in § 14 Abs. 2 Satz 6 AÜG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei den Schwellenwerten der unternehmerischen Mitbestimmung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Arbeitnehmervertreter für den Aufsichtsrat - und die Leiharbeitnehmer

  • lto.de (Kurzinformation)

    Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats: Auch Leiharbeiter zählen mit

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer bei Ermittlung des Schwellenwerts zur Bildung eines Aufsichtsrats zu berücksichtigen

  • datev.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für die Bildung eines paritätischen Aufsichtsrats

  • esche.de (Kurzinformation)

    Schwellenwertberechnung für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats

  • haufe.de (Kurzinformation)

    An Leiharbeiternehmer vergebene Arbeitsplätze zählen bei der Mitbestimmung mit

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Paritätische Besetzung des Aufsichtsrats - auch Leiharbeiter können mitzählen

Besprechungen u.ä. (2)

  • pwclegal.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Unternehmensmitbestimmung

  • efarbeitsrecht.net (Entscheidungsbesprechung)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmer bei der Unternehmensmitbestimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 222, 266
  • NJW 2019, 2856
  • ZIP 2018, 1929
  • ZIP 2019, 1661
  • MDR 2019, 1139
  • NZA 2019, 1232
  • WM 2019, 1638
  • BB 2019, 2618
  • DB 2019, 2011
  • NZG 2019, 1102
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, siehe etwa BAGE 144, 74 Rn. 17; BAGE 153, 171 Rn. 28; BAGE 158, 19 Rn. 23; jeweils mwN).

    Mit der Neuregelung in § 14 Abs. 2 Satz 5 AÜG sollte für den Bereich der Unternehmensmitbestimmung auf dem langjährigen Grundsatz der Parallelität zum Betriebsverfassungsrecht aufgebaut und ebenfalls der am Normzweck des jeweiligen Schwellenwerts orientierten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im Bereich des Betriebsverfassungsrechts, die das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung zu § 9 MitbestG (BAGE 153, 171) auch für den Bereich der Unternehmensbestimmung bestätigt habe, Rechnung getragen werden.

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 18.01.2017 - 7 ABR 60/15

    Freizustellende Betriebsratsmitglieder - Leiharbeitnehmer

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Danach ist Arbeitnehmer, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist (st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts, siehe etwa BAGE 144, 74 Rn. 17; BAGE 153, 171 Rn. 28; BAGE 158, 19 Rn. 23; jeweils mwN).

    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 24.01.2013 - 2 AZR 140/12

    Kleinbetriebsklausel - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).

    Daraus ergibt sich, dass die Beschäftigungszahl von insgesamt über 2.000 Arbeitnehmern im Allgemeinen für das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 2 und damit für die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG maßgebliche Unternehmensgröße kennzeichnend ist, unabhängig davon, ob sich die Beschäftigungszahl aus Stammarbeitnehmern, aus länger im Betrieb eingesetzten Leiharbeitnehmern oder aus ständig wechselnden Leiharbeitnehmern zusammensetzt (vgl. BAGE 144, 222 Rn. 17, 20, 23 zu § 23 KSchG).

  • BAG, 13.03.2013 - 7 ABR 69/11

    Leiharbeitnehmer - Betriebsratsgröße

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist hierzu auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb nicht mehr - wie zuvor nach der sogenannten "Zwei-Komponenten-Lehre" - grundsätzlich ausgeschlossen ist(siehe etwa BAGE 106, 64 Rn. 15 ff. sowie zuletzt BAGE 110, 27 Rn. 22), sondern für jeden Schwellenwert gesondert anhand dessen Zwecksetzung zu prüfen ist (BAGE 139, 342 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 zu § 9 BetrVG).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • BAG, 18.10.2011 - 1 AZR 335/10

    Interessenausgleich - Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Die Begründung des Regierungsentwurfs verweist hierzu auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der zufolge die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten im Entleiherbetrieb nicht mehr - wie zuvor nach der sogenannten "Zwei-Komponenten-Lehre" - grundsätzlich ausgeschlossen ist(siehe etwa BAGE 106, 64 Rn. 15 ff. sowie zuletzt BAGE 110, 27 Rn. 22), sondern für jeden Schwellenwert gesondert anhand dessen Zwecksetzung zu prüfen ist (BAGE 139, 342 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 zu § 9 BetrVG).

    Im Bereich des Betriebsverfassungsrechts war die Fortgeltung der Voraussetzung der regelmäßigen Beschäftigung auch nach der Neuregelung bereits durch die Rechtsprechung des insoweit zuständigen Bundesarbeitsgerichts vorgegeben (vgl. BAGE 139, 342 Rn. 21 zu § 111 Satz 1 BetrVG; BAGE 144, 340 Rn. 24 zu § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG; BAGE 153, 171 Rn. 40 f. zu § 9 MitbestG; BAGE 158, 19 Rn. 33 zu § 38 Abs. 1 BetrVG).

  • OLG Saarbrücken, 02.03.2016 - 4 W 1/15

    Hydac Filtertechnik GmbH: Beschwerde des Betriebsrats zurückgewiesen

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Vielmehr hatte die ordentliche Gerichtsbarkeit die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bis zur Einführung von § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG grundsätzlich abgelehnt (vgl. OLG Saarbrücken, ZIP 2016, 1286, 1288; OLG Hamburg, ZIP 2014, 680, 682; OLG Hamburg, DB 2007, 2762; OLG Düsseldorf, GmbHR 2004, 1081, 1083).
  • OLG Hamburg, 29.10.2007 - 11 W 27/07

    Ermittlung der Schwellenwerte nach § 1 DrittelbG als Voraussetzung für die

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Vielmehr hatte die ordentliche Gerichtsbarkeit die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bis zur Einführung von § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG grundsätzlich abgelehnt (vgl. OLG Saarbrücken, ZIP 2016, 1286, 1288; OLG Hamburg, ZIP 2014, 680, 682; OLG Hamburg, DB 2007, 2762; OLG Düsseldorf, GmbHR 2004, 1081, 1083).
  • BGH, 17.04.2018 - II ZR 277/16

    Anspruch eines gekündigten Geschäftsführers auf Zahlung einer Entschädigung in

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).
  • OLG Düsseldorf, 12.05.2004 - 19 W 2/04

    Besetzung des Aufsichtsrates: betriebsverfassungsrechtliche Stellung von

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Vielmehr hatte die ordentliche Gerichtsbarkeit die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bis zur Einführung von § 14 Abs. 2 Satz 5 und 6 AÜG grundsätzlich abgelehnt (vgl. OLG Saarbrücken, ZIP 2016, 1286, 1288; OLG Hamburg, ZIP 2014, 680, 682; OLG Hamburg, DB 2007, 2762; OLG Düsseldorf, GmbHR 2004, 1081, 1083).
  • BAG, 02.08.2017 - 7 ABR 51/15

    Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder - Schwellenwerte -

    Auszug aus BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18
    Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts auch für Leiharbeitnehmer, wenn Leiharbeit längerfristig als Instrument zur Deckung des Personalbedarfs im Betrieb genutzt wird (BAGE 144, 222 Rn. 24; BAGE 153, 171 Rn. 36; BAGE 158, 19 Rn. 34; BAG, NZA 2017, 1343 Rn. 25; siehe auch BGH, Urteil vom 17. April 2018 - II ZR 277/16, ZIP 2018, 1173, Rn. 16 zum Drittelbeteiligungsgesetz).
  • BAG, 05.12.2012 - 7 ABR 48/11

    Betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitnehmerbegriff

  • BAG, 10.03.2004 - 7 ABR 49/03

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • BAG, 16.04.2003 - 7 ABR 53/02

    Betriebsratswahl - Leiharbeitnehmer

  • OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der

  • KG, 21.12.2015 - 14 W 105/15

    Mitbestimmung bei Zwischengesellschaften: Verpflichtung zur Bildung eines

  • OLG München, 26.03.2020 - 31 Wx 278/18

    Sixt SE: Beschwerde im aktienrechtlichen Statusverfahren erfolgreich, Sache

    In Bezug auf eine etwaige Zurechnung von Leiharbeitern - wobei derzeit offen ist, in welchem Umfang und für welche Dauer Leiharbeiter bei der Antragsgegnerin bzw. im Konzern eingesetzt wurden - ist auf die aktuelle Entscheidung des BGH, Beschluss vom 25.06.2019 - II ZB 21/18, NZA 2019, 1232) hinzuweisen, in welcher nochmals ausgeführt wurde, dass die Regelungen des § 14 Abs. 4 S. 4-6 AÜG lediglich klarstellend ins Gesetz aufgenommen worden seien.
  • BayObLG, 29.03.2021 - 101 ZBR 1/21

    Statusverfahren über die Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH nach § 1

    Arbeitnehmer sind gemäß § 3 Abs. 1 DrittelbG die in § 5 Abs. 1 BetrVG bezeichneten Personen (vgl. zu dem in § 5 Abs. 1 BetrVG vorausgesetzten Begriff des Arbeitnehmers: BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019, II ZB 21/18, BGHZ 222, 266 Rn. 16 m. w. N.; BAG, Beschluss vom 4. November 2015, 7 ABR 42/13, BAGE 153, 171 Rn. 28), mit Ausnahme der in § 5 Abs. 3 BetrVG bezeichneten leitenden Angestellten.

    Die Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße erfordert daher sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (BGHZ 222, 266 Rn. 34; BAGE 153, 171 Rn. 36).

  • LG Nürnberg-Fürth, 30.06.2022 - 1 HKO 6156/21

    Antragsgegner, Mitbestimmungsrecht, Bayerisches Oberstes Landesgericht,

    Denn mitzuzählen sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019, Az.: II ZB 21/18 Rn. 21, zitiert nach juris).
  • LG Nürnberg-Fürth, 14.04.2022 - 1 HKO 1796/20

    Arbeitnehmer, Kosovo, Mitbestimmung, Mitbestimmungsrecht, Aufsichtsrat,

    Denn mitzuzählen sind die betreffenden Arbeitsplätze bei der Bestimmung des Schwellenwerts nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG, wenn die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern über die Dauer von sechs Monaten hinaus regelmäßig erfolgt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2019, Az.: II ZB 21/18 Rn. 21, zitiert nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,28194
OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. September 2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    MitbestG vom 04.05.1976 § 1 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 2
    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Hinblick auf den Schwellenwert aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • ZIP-online.de

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für Schwellenwert der Unternehmensmitbestimmung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung

  • beck-blog (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Schwellenwerte bei der Unternehmensmitbestimmung: Zählen Zeitarbeitnehmer oder zählen sie nicht?

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 1 MitbestG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1929
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Diese ging dahin, den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsatz, wonach bei der Prüfung des nach § 9 MitbestG für die Art des Wahlverfahrens geltenden Schwellenwerts im Sinne einer normzweckorientierten Auslegung Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 30), im Bereich der (sc. gesamten) Unternehmensmitbestimmung gesetzlich klarzustellen (vgl. BT-Drs. 18/9232, S. 29 f.).

    Dabei ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen, so dass die Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose erfordert, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 36; LAG München 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Rn. 33).

  • LAG München, 24.07.2007 - 6 TaBV 3/07

    Betriebsratswahl

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Dabei ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen, so dass die Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose erfordert, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 36; LAG München 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Rn. 33).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    aa) Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer bemisst sich nach der Beschäftigtenzahl, die für das betroffene Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist; abzustellen ist auf die Anzahl der Mitarbeiter, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 -, juris Rn. 17).
  • LAG Hessen, 14.07.2011 - 9 TaBV 192/10

    Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen -

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    bb) Soweit die Beschwerdegegnerinnen bereits der Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung damit entgegenzutreten versuchen, dass sie eine ordnungsgemäße interne Willensbildung im Gesamtbetriebsrat betreffend die Einleitung und weitere Durchführung des Statusverfahrens bestreiten, bleibt ihr Vortrag ohne jede Substanz und ist daher unbeachtlich (vgl. Hess LAG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 9 TaBV 192/10 -, juris).
  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    (1) Keine Bedeutung für den Streitfall wird die (zwischenzeitlich überholte) Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg haben können, wonach Leiharbeitnehmer insofern nie zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 -, juris).
  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14

    Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Doch ist eine Beschwerde auch dann formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 -, juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 64 FamFG Rn. 7).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Im ersten Fall sei der Arbeitsplatz für die Bestimmung des Schwellenwerts mitzuzählen, im zweiten Fall nicht (Hamann in Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl., § 14 Rn. 141 f.; Wißmann in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, Mitbestimmungsrecht, 5. Aufl., § 1 MitbestG Rn. 41b ff., 41e; ders. in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 279 Rn. 5; Düwell, jurisPR-ArbR 32/2018 Anm. 3; Fuchs/Köstler/Pütz, AG 2017, R104, R105 und AiB 5/2017, 24, 25; Flockenhaus, EWiR 2019, 73, 74; Hay/Grüneberg, AuR 2019, 135, 136).
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