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   EuGH, 04.10.2018 - C-337/17   

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https://dejure.org/2018,31192
EuGH, 04.10.2018 - C-337/17 (https://dejure.org/2018,31192)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2018 - C-337/17 (https://dejure.org/2018,31192)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2018 - C-337/17 (https://dejure.org/2018,31192)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feniks

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 1 ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 4. Oktober 2018. Feniks Sp. z o.o. gegen Azteca Products & Services SL. Vorabentscheidungsersuchen des Sad Okregowy w Szczecinie. Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung ...

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Gläubigeranfechtungsklage ist im Rahmen der Brüssel Ia-VO als "vertraglich" zu qualifizieren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Erfüllungsortsgerichtsstand für Gläubigeranfechtungsklage auf Unwirksamerklärung einer für eine vertragliche Forderung nachteiligen Handlung ("Feniks")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Verfügungshandlung, die sein Schuldner unter Missachtung seiner Ansprüche getroffen hat, bilden "ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Feniks

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 1 ...

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Feniks

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Internationale Zuständigkeit bei Gläubigeranfechtungsklagen - ErfüIlungsortsgerichtsstand - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 04.10.2018" von RA Dr. Felix Fuchs, original erschienen in: NZI 2019, 134 - 137.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Art. 7 Nr. 1 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 142
  • NZI 2019, 134
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil-

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Diese Verordnung verfolgt somit einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die besonderen Zuständigkeitsregeln, die diese alternativen Gerichtsstände vorsehen, sind allerdings eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.03.1992 - C-261/90

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Die Gläubigeranfechtungsklage hat ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12, sowie vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 17).

    Sie wahrt so die Interessen des Gläubigers, insbesondere im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung der Verpflichtungen des Schuldners (Urteil vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 28).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-274/16

    Die Fluggesellschaft, die in einem Mitgliedstaat nur den ersten Flug eines

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Zu der in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über Verträge oder Ansprüche aus einem Vertrag ist darauf hinzuweisen, dass die Wendung "Ansprüche aus einem Vertrag" autonom auszulegen ist, um eine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist darauf zu verweisen, dass die in Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene besondere Zuständigkeitsregel für Ansprüche aus einem Vertrag auf der Grundlage der Klage und nicht auf der Identität der Parteien beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2018, flightright u. a., C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Der Gerichtshof habe in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268), ergangen sei, zwar entschieden, dass die Wendung "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" nicht dahin verstanden werden könne, dass sie eine Situation erfasse, in der es an einer von einer Partei gegenüber einer anderen freiwillig eingegangenen Verpflichtung fehle.

    Ist die vorstehende Frage in Anwendung der Lehre vom "acte éclairé" unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1992, Handte (C-26/91, EU:C:1992:268), zu beantworten, obwohl jenes Urteil die Haftung eines Herstellers für Mängel der Ware in einem Fall betraf, in dem der Hersteller nicht voraussehen konnte, an wen die Ware weiterverkauft wird und wer deswegen Ansprüche gegen ihn wird geltend machen können, während die vorliegende Klage gegen den Käufer auf "Feststellung der Unwirksamkeit eines Immobilienkaufvertrags" wegen einer Benachteiligung der Gläubiger des Verkäufers zu ihrer Begründetheit die Kenntnis des Käufers von dem Umstand erfordert, dass die Rechtshandlung (der Kaufvertrag) unter Benachteiligung der Gläubiger vorgenommen wurde, so dass der Käufer damit rechnen muss, mit einer solchen Klage von einem persönlichen Gläubiger des Schuldners überzogen zu werden?.

  • EuGH, 10.01.1990 - 115/88

    Reichert und Kockler / Dresdner Bank

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Die Gläubigeranfechtungsklage hat ihre Grundlage im Forderungsrecht, einem persönlichen Recht des Gläubigers gegenüber seinem Schuldner, und dient dem Schutz des Zugriffs des Gläubigers auf das Vermögen des Schuldners (Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler, C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 12, sowie vom 26. März 1992, Reichert und Kockler, C-261/90, EU:C:1992:149, Rn. 17).
  • EuGH, 20.01.2005 - C-27/02

    Engler - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung der Artikel 5 Nummern 1 und 3 und 13

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt die Anwendung dieser besonderen Zuständigkeitsregel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt die Anwendung dieser besonderen Zuständigkeitsregel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).
  • EuGH - C-475/14 (anhängig)

    Gjensidige Baltic

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt die Anwendung dieser besonderen Zuständigkeitsregel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-359/14

    ERGO Insurance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, setzt die Anwendung dieser besonderen Zuständigkeitsregel voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangene Verpflichtung vorliegt, auf die sich die betreffende Klage stützt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2005, Engler, C-27/02, EU:C:2005:33, Rn. 51, vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 33, und vom 21. Januar 2016, ERGO Insurance und Gjensidige Baltic, C-359/14 und C-475/14, EU:C:2016:40, Rn. 44).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 04.10.2018 - C-337/17
    Spiegelbildlich fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 (Urteil vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

  • EuGH, 24.11.2020 - C-59/19

    Die Plattform Booking.com kann von einem Hotel, das sie nutzt, grundsätzlich vor

    Was als Zweites die Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, geht aus deren 16. Erwägungsgrund hervor, dass die besonderen Zuständigkeitsregeln, auf die sich der Kläger zum einen nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung und zum anderen nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung berufen kann, unter Berücksichtigung dessen eingeführt wurden, dass in den von diesen Bestimmungen erfassten Bereichen eine besonders enge Verknüpfung zwischen einer Klage und dem Gericht, das möglicherweise über diese zu entscheiden hat, besteht, oder im Interesse einer geordneten Rechtspflege (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks, C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Vor allem aber hat der Gerichtshof im Laufe des vorliegenden Verfahrens vor dem Gerichtshof und vor der mündlichen Verhandlung in dieser Rechtssache diese Ansicht auch im Urteil Feniks(20), einer Rechtssache, die eine Gläubigeranfechtungsklage betraf, bestätigt.

    Im Urteil Feniks hat der Gerichtshof entschieden, dass soweit die Gläubigeranfechtungsklage aufgrund von Forderungen erhoben wird, die aus Verpflichtungen entstanden sind, die mit dem Abschluss eines Vertrags übernommen wurden, der Inhaber dieser Forderungen diese Klage "vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre", erheben kann.

    Dem Urteil Feniks lassen sich die folgenden Voraussetzungen entnehmen, unter denen eine Gläubigeranfechtungsklage einen vertraglichen Gerichtsstand begründet.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Feniks, Rn. 42, entschieden hat, " wurzeln sowohl das Feniks zustehende Recht, auf das Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen, als auch die Klage auf Erklärung der Unwirksamkeit des zwischen diesem und einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags in Verpflichtungen , die Coliseum mit dem Abschluss des Vertrags ... freiwillig gegenüber Feniks eingegangen ist " (Hervorhebung nur hier).

    Das Urteil Feniks verlangt nicht (zumindest nicht ausdrücklich) die Kenntnis des Beklagten vom ersten Vertrag und auch keine Benachteiligungsabsicht.

    In der mündlichen Verhandlung hatten die Beteiligten Gelegenheit, zum Urteil Feniks Stellung zu nehmen; die Kläger haben insbesondere die Ansicht vertreten, dass dieses ihre Ansicht stütze und das vorlegende Gericht eine ausschließliche Zuständigkeit habe.

    Da der Gerichtsstand für Vertragssachen im Urteil Feniks für Rechtsstreitigkeiten gegen einen Dritten auf die Gläubigeranfechtungsklage erstreckt wurde, obwohl kein Vertragsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten bestand, muss die Kenntnis des Dritten ein einschränkender Faktor sein: Wie in der vorliegenden Rechtssache muss dem Dritten bekannt sein, dass die Rechtshandlung den Beklagten gegenüber dem Schuldner verpflichtet und dass hieraus ein Schaden für die vertraglichen Rechte eines anderen Gläubigers des Schuldners (die Kläger) entsteht.

    Dies ist mit der Gläubigeranfechtungsklage in der Rechtssache, in der das Urteil Feniks ergangen ist, vollauf vergleichbar.

    Meines Erachtens folgt aus dem Urteil Feniks, dass diese Erwägung per se nicht maßgebend ist.

    Ich stimme mit der Kommission darin überein, dass wir angesichts der im Urteil Feniks festgeschriebenen Voraussetzungen für eine Zuständigkeit für Vertragssachen im Kontext einer Gläubigeranfechtungsklage , die auf einen Vertrag gestützt wird, auf die Voraussetzungen der Gläubigeranfechtungsklage nach dem nationalen Recht nicht im Einzelnen eingehen müssen - zumal diese Voraussetzungen zwischen den Mitgliedstaaten zwangsläufig unterschiedlich sein werden.

    Wendet man das Urteil Feniks auf die vorliegende Rechtssache an, ist die Zuständigkeit des vorlegenden österreichischen Gerichts gegeben, und, was die offenbar bei einem italienischen Gericht anhängigen Fragen angeht (insbesondere die Schadensersatzforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten), ist insoweit die Zuständigkeit des italienischen Gerichts gegeben.

    3 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 2 mit Verweis auf die Schlussanträge des Generalanwalts Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache Deko Marty Belgium, C-339/07, EU:C:2008:575, Nrn. 24 bis 26).

    20 Urteil vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805).

    Wegen der zahlreichen Verweise auf dieses Urteil bezeichne ich dieses im Folgenden einfach als Urteil Feniks.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    27 Vgl. zum Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" u. a. Urteile vom 22. März 1983, Peters Bauunternehmung (34/82, EU:C:1983:87, Rn. 9 und 10), und vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    28 Vgl. u. a. Urteil Kalfelis (Rn. 19) und Urteile vom 27. Oktober 1998, Réunion européenne u. a. (C-51/97, EU:C:1998:509, Rn. 16), sowie vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 37).

    50 Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160, Rn. 61), vom 4. Oktober 2018, Feniks (C-337/17, EU:C:2018:805, Rn. 48), und vom 26. März 2020, Primera Air Scandinavia (C-215/18, EU:C:2020:235, Rn. 44).

    66 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Reichert und Kockler (C-261/90, EU:C:1992:78, Slg. S. 2169), des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Engler (C-27/02, EU:C:2004:414, Nrn. 55 und 57), und des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Feniks (C-337/17, EU:C:2018:487, Nr. 98).

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