Weitere Entscheidung unten: EuGH, 06.02.2019

Rechtsprechung
   BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,25032
BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16 (https://dejure.org/2018,25032)
BGH, Entscheidung vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16 (https://dejure.org/2018,25032)
BGH, Entscheidung vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16 (https://dejure.org/2018,25032)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 2 Nr 1 BGB, § 535 Abs 1 S 2 BGB
    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; rechtliche Wirkung einer Renovierungsvereinbarung des neuen Mieters mit dem bisherigen Mieter

  • IWW

    § 280 Abs. 1, 3, § 281 BGB, § 307 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 328, 566 BGB, § 415 Abs. 1, 2 BGB, § 563 Abs. 3 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Formularvertragliche Überwälzung der den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen; ...

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 535 Abs. 1 Satz 2, § 307 Abs. 1 Satz 1
    AGB-rechtlich unwirksame Abwälzung von Schönheitsreparaturen an unrenoviert übergebener Wohnung auch bei zwischen Mieter und Vormieter getroffener Renovierungsvereinbarung

  • rewis.io

    Formularmäßiger Wohnraummietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung; rechtliche Wirkung einer Renovierungsvereinbarung des neuen Mieters mit dem bisherigen Mieter

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Mieter müssen eine bei Einzug unrenovierte Wohnung bei Auszug nicht streichen, § 307 Abs. 1 S.1 BGB

  • wertermittlerportal
  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularvertragliche Überwälzung der den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert überlassenen Wohnung; Schadensersatzbegehren des Vermieters wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen; ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schönheitsreparaturklauseln bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" mit Vormieter unwirksam!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Übertragung der Pflicht zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen auf Mieter in AGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (38)

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

  • Daryai & Kuo - Rechtsanwälte (Kurzinformation)

    Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Die Renovierungsvereinbarung mit dem Vormieter hilft dem Vermieter auch nichts

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung - und die Renovierungsvereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

  • lto.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Formularklausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen trotz "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

  • rabüro.de (Pressemitteilung)

    Keine Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung trotz "Renovierungsvereinbarung" mit Vormieter

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter unwirksam

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei "Renovierungsvereinbarung"

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • morgenpost.de (Pressemeldung, 22.08.2018)

    Wann Mieter Schönheitsreparaturen durchführen müssen

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine Verpflichtung des Mieters zur Renovierung einer unrenoviert übergebenen Wohnung trotz entsprechender Vereinbarung zwischen dem Mieter und dem Vormieter

  • rechtstipp24.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklausel - Gruß aus dem Reich der Toten

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Stärkung von Mieterrechte

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklausel bei unrenoviert übergebener Wohnung auch bei Renovierungsvereinbarung mit dem Vormieter unwirksam

  • promietrecht.de (Kurzinformation)

    Einzug, Übernahme unrenovierte Mietwohnung - keine Renovierung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Abwälzung trotz Renovierungsvereinbarung zw. Mieter und Vormieter unwirksam

  • rofast.de (Kurzinformation)

    Unrenovierte Mietwohnung - Schönheitsreparaturenklausel als Dauerbrenner

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln: Unwirksamkeit bei unrenoviert überlassener Wohnung ohne Ausgleich

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen im Wohnraummietrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Keine Renovierungspflicht des Mieters bei Auszug trotz vorheriger Absprache

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Renovierungspflichten für den Nachmieter nur bei Vereinbarung mit dem Eigentümer

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ärger beim Auszug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Mieterrechte bei Schönheitsreparaturen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen beim Auszug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen: Unwirksamkeit der Übertragung auf den Mieter bei unrenovierter Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Renovierungspflicht bei Vereinbarung zwischen Vor- und Nachmieter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen bei unrenoviert übergebener Wohnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturklauseln im Mietrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vermieter muss Wohnung selbst streichen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wann sind Schönheitsreparaturen bei Auszug durchzuführen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert übernommen - Mieter schuldet keine Schönheitsrenovierung mehr

  • rechtsportal.de (Kurzinformation)

    Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung zwischen Mieter und Vormieter

  • bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)

    Auswirkungen einer "Renovierungsvereinbarung" zwischen Mieter und Vormieter auf formularvertragliche Klausel zur Überwälzung von Schönheitsreparaturen

Besprechungen u.ä. (3)

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    §§ 307, 535 BGB
    Mit dem Vormieter

  • jurafuchs.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Schönheitsreparaturklausel bei Abrede zwischen Alt- und Neumieter

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Schönheitsreparaturen: Unwirksam auch bei Übernahmevereinbarung mit Vormieter! (IMR 2018, 448)

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Schönheitsreparaturklauseln bei Nachmiete" von Tobias von Bressendorf, M.Jur., original erschienen in: ZMR 2019, 3 - 6.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 3302
  • ZIP 2019, 524
  • MDR 2018, 1304
  • NZM 2018, 863
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.03.2015 - VIII ZR 185/14

    Änderung der Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen:

    Auszug aus BGH, 22.08.2018 - VIII ZR 277/16
    Im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 18. März 2015, VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).

    Im Ansatzpunkt zutreffend und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB) den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Falle einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht standhält, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35).

    Denn eine solche Klausel verpflichtet den Mieter zur Beseitigung sämtlicher Gebrauchsspuren des Vormieters und führt - jedenfalls bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung - dazu, dass der Mieter die Wohnung vorzeitig renovieren oder gegebenenfalls in einem besseren Zustand zurückgeben müsste, als er sie selbst vom Vermieter erhalten hat (Senatsurteil vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 163/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung den Klägern unrenoviert überlassen und ihnen ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    Die Annahme, der Mieter habe auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen, folgt aus der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

  • BGH, 08.07.2020 - VIII ZR 270/18

    Zu Ansprüchen des Mieters einer unrenoviert überlassenen Wohnung auf Durchführung

    Denn diese formularvertragliche Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen hält der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, da die Wohnung dem Beklagten unrenoviert überlassen und ihm ein angemessener Ausgleich nicht gewährt wurde (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20).

    Eine unangemessene Benachteiligung des Mieters nimmt der Senat deshalb an, weil die Klausel nach der im Bereich der Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung so zu verstehen ist, dass der Mieter auch Gebrauchsspuren des Vormieters zu beseitigen und damit die Wohnung umfassend zu renovieren habe (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, aaO Rn. 24 ff.; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, aaO).

  • BGH, 30.01.2024 - VIII ZB 43/23

    Unwirksame Quotenabgeltungsklausel führt nicht zu unwirksamer Vornahmeklausel

    (a) Nach der neueren Senatsrechtsprechung ist eine Klausel, die den Mieter einer unrenoviert oder renovierungsbedürftig übergebenen Wohnung während der Mietzeit nach Ablauf bestimmter, von Beginn der Mietzeit oder Übergabe der Wohnung an berechneter flexibler (bedarfsorientierter) Fristen ohne angemessenen Ausgleich verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB unwirksam (Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 24 ff., und VIII ZR 242/13, NJW 2015, 1871 Rn. 22; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, BGHZ 226, 208 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 30.07.2019 - 24 U 104/18

    Schadensersatzanspruch nach Rückgabe einer Mietsache

    Ein solcher Mieter wird letztlich dazu verpflichtet, ein Mietobjekt in einem besseren Zustand zurückzugeben, als er es selbst vom Vermieter erhalten hat (vgl. BGH, Urteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, Rz. 24; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, Rz. 20) .
  • OLG Dresden, 06.03.2019 - 5 U 1613/18

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei einem

    b) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Wohnraummietverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 18.03.2015, VIII ZR 185/14, NJW 2015, 1594; Urteil vom 22.08.2018, VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302) hält die formularvertragliche Überwälzung der nach der gesetzlichen Regelung in §§ 535 Abs. 1 S. 2, 538 BGB den Vermieter treffenden Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen im Fall einer dem Mieter unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnung der Inhaltskontrolle am Maßstab des § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, sofern der Vermieter dem Mieter keinen angemessenen Ausgleich gewährt hat, der ihn so stellt, als habe der Vermieter ihm eine renovierte Wohnung überlassen.
  • BGH, 06.03.2024 - VIII ZR 79/22

    Formularmäßige Quotenabgeltungsklausel ist unwirksam!

    Die Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen kann deshalb sowohl im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen - insoweit allerdings eingeschränkt (vgl. Senatsurteile vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 15, 35; vom 22. August 2018 - VIII ZR 277/16, NJW 2018, 3302 Rn. 20; vom 8. Juli 2020 - VIII ZR 163/18, aaO Rn. 15) - als auch individualvertraglich (vgl. BT-Drucks. 14/4553, S. 40; Staudinger/V. Emmerich, BGB, Neubearb. 2021, § 535 Rn. 109; MünchKommBGB/Häublein, 9. Aufl., § 535 Rn. 146; BeckOK-Mietrecht/Siegmund, Stand: 1. November 2023, § 535 Rn. 5246; siehe auch Senatsurteil vom 7. Juni 1989 - VIII ZR 91/88, BGHZ 108, 1, 8 [zu Kleinreparaturklauseln]) auf den Mieter übertragen werden.
  • LG Berlin, 23.01.2019 - 64 S 150/18

    Vergleichsmietenerhöhung bei Wohnungsverbesserung durch den Vormieter und

    So erwirbt ein Vermieter aus einer Vereinbarung zwischen Vormieter und Mieter, mit der der Mieter sich aus Anlass des Mietvertragsabschlusses verpflichtet, die den Vormieter aus dessen beendeten Mietervertrag treffenden Pflichten zur Durchführung von Schönheitsreparaturen zu erfüllen, keine eigenen Ansprüche gegen den Mieter, und er kann aus einer solchen Vereinbarung grundsätzlich auch keine Verbesserung seiner Rechtsposition gegenüber dem Mieter ableiten (vgl. BGH - VIII ZR 277/16 -, Urt. v. 22.08.2018, GE 2018, 1214 f., zitiert nach juris).
  • AG Krefeld, 22.06.2020 - 2 C 313/19
    So verhält es sich aber, wenn der Vermieter dem Mieter eine nicht renovierte Wohnung übergibt und ihn gleichzeitig durch Formularklausel zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen verpflichtet, ohne ihm dafür einen angemessenen Ausgleich zu gewähren (BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14; Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16).

    Auf eine Abgrenzung zwischen einer nicht renovierten und einer renovierungsbedürftigen Wohnung kommt es dabei nicht an, weil beide Begriffe Mieträume mit Gebrauchsspuren beschreiben und die Grenze fließend ist (BGH, Urteil vom 18.03.2015 - VIII ZR 185/14; Urteil vom 22.08.2018 - VIII ZR 277/16).

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Rechtsprechung
   EuGH, 06.02.2019 - C-535/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,1561
EuGH, 06.02.2019 - C-535/17 (https://dejure.org/2019,1561)
EuGH, Entscheidung vom 06.02.2019 - C-535/17 (https://dejure.org/2019,1561)
EuGH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - C-535/17 (https://dejure.org/2019,1561)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    NK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EG) Nr. 1346/2000 - Jeweilige Anwendungsbereiche - Konkurs eines ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen â€" Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen â€" Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EG) Nr. 1346/2000 â€" Jeweilige Anwendungsbereiche â€" ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 6. Februar 2019. NK gegen BNP Paribas Fortis NV. Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EG) Nr. 1346/2000 - Jeweilige Anwendungsbereiche - Konkurs eines ...

  • ZIP-online.de

    Zur internationalen Zuständigkeit nach EuGVVO oder EuInsVO bei Klage des Insolvenzverwalters auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ("NK")

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Konkurs eines Gerichtsvollziehers - Mitwirkung bei Barauszahlung an Konkursschuldner - Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 06.02.2019" von Prof. Dr. Peter Mankowski, original erschienen in: NZI 2019, 302 - 305.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2019, 1791
  • ZIP 2019, 524
  • NZI 2019, 302
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Umgekehrt fallen die Klagen, die nicht in den Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 fallen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 44/2001 (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 17).

    Demgegenüber darf der Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 nach ihrem sechsten Erwägungsgrund nicht weit ausgelegt werden (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 18).

    Demnach fallen nur diese so charakterisierten Klagen in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1346/2000 (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).

    Zum anderen entscheidet sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nach der Enge des Zusammenhangs, der zwischen einer gerichtlichen Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-157/13

    Nickel & Goeldner Spedition - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Er wies in diesem Zwischenurteil vom 16. Februar 2016 allerdings darauf hin, dass sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384), ergebe, dass das Vorbringen von Fortis, die Entscheidung über die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte im Zwischenurteil vom 4. Juni 2013 sei falsch, a priori begründet sei, und ließ daher insoweit eine Kassationsbeschwerde zu.

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).

    Zum einen führt nämlich die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 31 und 33, sowie vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 29).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-649/16

    Valach u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteile vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 27, vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22, und vom 20. Dezember 2017, Valach u. a., C-649/16, EU:C:2017:986, Rn. 29).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-649/13

    Comité d'entreprise de Nortel Networks u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Er wies in diesem Zwischenurteil vom 16. Februar 2016 allerdings darauf hin, dass sich aus den Urteilen des Gerichtshofs vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition (C-157/13, EU:C:2014:2145), und vom 11. Juni 2015, Comité d'entreprise de Nortel Networks u. a. (C-649/13, EU:C:2015:384), ergebe, dass das Vorbringen von Fortis, die Entscheidung über die Zuständigkeit der niederländischen Gerichte im Zwischenurteil vom 4. Juni 2013 sei falsch, a priori begründet sei, und ließ daher insoweit eine Kassationsbeschwerde zu.
  • EuGH, 10.09.2009 - C-292/08

    German Graphics Graphische Maschinen - Insolvenz - Anwendung des Rechts des

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Zum einen führt nämlich die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art dieser Klage, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. September 2009, German Graphics Graphische Maschinen, C-292/08, EU:C:2009:544, Rn. 31 und 33, sowie vom 4. September 2014, Nickel & Goeldner Spedition, C-157/13, EU:C:2014:2145, Rn. 29).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens und danach der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 22 und 24).
  • EuGH, 22.02.1979 - 133/78

    Gourdain / Nadler

    Auszug aus EuGH, 06.02.2019 - C-535/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, vom Anwendungsbereich des Brüsseler Übereinkommens und danach der Verordnung Nr. 44/2001 ausgenommen sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4, und vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 22 und 24).
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    Vom Gerichtshof ist vielmehr geklärt, dass allein die Tatsache, dass eine Klage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dieser im Interesse der Gläubiger handelt, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art einer Klage führt, die von einem Insolvenzverfahren unabhängig ist und materiell-rechtlich weiterhin dem allgemeinen Recht unterliegt (EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, ECLI:EU:C:2009:544 = ZIP 2009, 2345 Rn. 29 ff. - German Graphics Graphische Maschinen GmbH; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ECLI:EU:C:2014:2145 = ZIP 2015, 96 Rn. 29- Nickel&Goeldner Spedition; Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17,ECLI:EU:C:2019:96 = ZIP 2019, 524 Rn. 29 - NK; Urteil vom 21. November 2019 - C-198/18, ECLI:EU:C:2019:1001 = ZIP 2019, 2360 Rn. 35 f.- CeDeGroup; jeweils mwN).
  • KG, 03.12.2020 - 2 W 1009/20

    EU-Zivilprozessrecht: Aussetzung eines Klageverfahrens wegen gegenläufiger

    Bei alledem soll nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH der Anwendungsbereich der InsVfVO nicht weit ausgelegt werden, während der Verordnungsgeber den in Art. 1 Abs. 1 EuGVVO enthaltenen Begriff "Zivil- und Handelssachen" und damit den Anwendungsbereich der EuGVVO weit fassen wollte (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 25; EuGH, Urteil vom 9. November 2017 - C-641/16, ZIP 2017, 2275, Rn. 18 - Tünkers; EuGH, Urteil vom 10. September 2009 - C-292/08, Slg 2009, I-8421, Rn. 25 - German Graphics ).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der Anspruch oder die Verpflichtung, die der Klage als Grundlage dient, den allgemeinen Regelungen des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Spezialregelungen für Insolvenzverfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ZIP 2019, 1872, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 28; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 27; s.a. BGH, Urteil vom 16. September 2015 - VIII ZR 17/15, ZIP 2015, 2192, Rn. 18 nach juris).

    Die Tatsache, dass die Zahlungsklage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens von dem im Rahmen dieses Verfahrens bestimmten Insolvenzverwalter erhoben wurde und dass dieser im Interesse der Gläubiger handelt, führt dagegen nicht zu einer wesentlichen Änderung der Art der geltend gemachten Forderung, die materiell-rechtlich weiterhin unveränderten Regelungen unterworfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Februar 2019 - C-535/17, ZIP 2019, 524, Rn. 29; EuGH, Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, ZIP 2015, 96, Rn. 29), und ist daher unbeachtlich.

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 106/19

    Projektvertrag über die Nutzung und Entwicklung von Software für die Buchung von

    Eine Klage, die von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, kann in engerem Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren stehen (EuGH, Urteil vom 04.12.2014 - C - 295/13, EuZW 2015, 141, Rn 25); andererseits weist nicht notwendig jede vom Insolvenzverwalter erhobene Klage einen engen Zusammenhang zum Insolvenzverfahren auf (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 - C 198/18 ZIP 2019, 2360 Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, NZI 2019, 302 Rn 29; Urteil vom 10.09.2009 - C-292/08, EU:C:2009: 544; Rn 33).

    Erheblich kann auch sein, ob die Klageerhebung den Pflichten des klagenden Insolvenzverwalters obliegt, oder ob die Klageerhebung, etwa bei einem Gläubiger, dessen freie Entscheidung ist (EuGH, Urteil vom 19.04.2012, aaO Rn 43; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 32).

    Zu berücksichtigen ist ferner, ob der Zweck des Klageverfahrens darin liegt, etwaige Masseverkürzungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verhindern mit dem Ziel gleichmäßiger Befriedigung der Gläubiger bzw. der Zuführung von Vermögen zur Masse (EuGH, Urteil vom 10.12.2015 - C-594/14, Kornhaas/Dithmar , NZI 2016, S. 48 Rn 20; Urteil vom 06.02.2019 aaO Rn 31) oder ob das Ziel der Klageerhebung ist, das private Vermögen eines Insolvenzgläubigers zu vermehren (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 44).

    Schließlich kann zur Abgrenzung berücksichtigt werden, in welchem Verhältnis das Klageverfahren zum Insolvenzverfahren steht, ob die Klage die Insolvenzeröffnung voraussetzt und ob das Klageverfahren unabhängig vom Insolvenzverfahren auch von einem einzelnen Gläubiger eingeleitet (EuGH, Urteil vom 21.11.2019 aaO Rn 36; Urteil vom 06.02.2019 - C-535/17, ZIP 2019, Rn 35, 36) und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens weitergeführt werden kann (EuGH, Urteil vom 19.04.2012 aaO Rn 46; Urteil vom 10.09.2009 aaO Rn 32).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-198/18

    CeDe Group

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Anwendungsbereich von Art. 3 der Verordnung Nr. 1346/2000 in Verbindung mit dem sechsten Erwägungsgrund der Verordnung fallen nur Klagen, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleiten und in engem Zusammenhang damit stehen, unter diese Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die ihr zugrunde liegende Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- und Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann eine Klage wie die im Ausgangsverfahren fragliche, mit der die Bezahlung von Waren begehrt wird, die aufgrund eines Vertrags geliefert wurden, nicht als unmittelbare und untrennbare Folge eines solchen Verfahrens angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 36).

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Das vorlegende Gericht räumt ein, dass es in Anbetracht des Urteils vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), einen Fehler begangen habe, indem es sich nach der Verordnung 2015/848 für zuständig erklärt habe.

    Der Gerichtshof habe sich im Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96), zu diesen Punkten nicht geäußert und insoweit bestünden berechtigte Zweifel.

  • AG Niebüll, 27.07.2022 - 10 C 14/22

    Internationale Zuständigkeit: Klage des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von

    Es liegt keine Klage vor, die sich unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren herleitet und in engem Zusammenhang damit steht (EuGH, NZI 2012, 469 Rn. 23 und 29); NZI 2014, 919 Rn. 22, 23; NZI 2019, 302 Rn. 34 f).

    Zum anderen ist irrelevant, dass eine während des Insolvenzverfahrens erhobene Klage eine individuelle Lage der einzelnen Gläubiger nicht zu prüfen ist und der Dritte, gegen den sich die Klage richtet, dem Verwalter keine Verteidigungsmittel entgegenhalten kann, die ihm gegen die einzelnen Gläubiger zustehen würden, da es sich hierbei nur um Merkmale des prozessualen Kontextes handelt (EuGH NZI 2019, 302 Rn. 31 f., beck-online).

    In dem dazu entschiedenen Fall ging es um Schadensersatzansprüche der Gläubigergemeinschaft gegen eine Bank aufgrund von vorbehaltloser gesetzwidriger Mitwirkungen bei veruntreuender Barabhebungen durch den einen Insolvenzschuldner, der zugleich Geschäftsführer der anderen Insolvenzschuldnerin war (im Einzelnen: EuGH NZI 2019, 302 f., beck-online).

    Hierzu hat der EuGH entschieden, dass ein solcher Fall dem Anwendungsbereich der EuGVVO und eben nicht der EuInsVO unterfällt (EuGH NZI 2019, 302 Rn. 34 f., beck-online).

  • EuGH, 07.05.2020 - C-641/18

    Die Opfer des Untergangs eines unter panamaischer Flagge fahrenden Schiffes

    Zweitens wollte der Unionsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung, wie es u. a. im siebten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 heißt, den in Art. 1 Abs. 1 dieser Verordnung enthaltenen Begriff "Zivil- und Handelssachen" und damit ihren Anwendungsbereich weit fassen (Urteil vom 6. Februar 2019, NK, C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-198/18

    CeDe Group

    5 Vgl. jüngst Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96" Rn. 26 und 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Urteil vom 6. Februar 2019, NK (C-535/17, EU:C:2019:96, Rn. 29).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2019 - C-47/18

    Riel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 -

    12 C-535/17, EU:C:2019:96 (Rn. 24 bis 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.10.2021 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    8 Urteil vom 6. Februar 2019 (C-535/17, EU:C:2019:96).
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