Weitere Entscheidung unten: OLG Dresden, 17.01.2019

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   BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19   

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BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (https://dejure.org/2020,10215)
BGH, Entscheidung vom 12.03.2020 - VII ZR 236/19 (https://dejure.org/2020,10215)
BGH, Entscheidung vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 (https://dejure.org/2020,10215)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • IWW

    § 823 Abs. 2, § ... 830 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB, § 332 Abs. 1 HGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 267 Abs. 1 HGB, § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 7 WpPG, § 826 BGB, § 322 HGB, § 287 HGB, § 316 Abs. 1 HGB, § 267 Abs. 3 Satz 2 HGB, § 264d HGB, Verordnung (EG) Nr. 809/2004, Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 809/2004, Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, § 5 WpPG, Art. 103 Abs. 2 GG, § 322 Abs. 6 HGB, § 289 Abs. 1 HGB, § 564 Satz 1 ZPO, § 289 Abs. 1 Satz 1 HGB, § 289 Abs. 4, Abs. 6 HGB, § 559 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen ...

  • rewis.io

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Wirtschaftsprüfer

  • Betriebs-Berater

    Abschlussprüfer haftet bei Kapitalanlagen gegenüber dem Anleger allenfalls bei gesetzlichen Pflichtprüfungen

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines Abschlussprüfers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Bilanzrecht und Kapitalmarktrecht: Haftung des Abschlussprüfers; Anspruch des Anlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen Wirtschaftsprüfer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; HGB § 332
    Haftung des Wirtschaftsprüfers für bewusst unrichtige Bestätigungsvermerke in Wertpapierprospekten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Bf; BGB § 826 B, C.; HGB § 332
    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen ...

  • rechtsportal.de

    BGB § 823 ; BGB § 826 ; HGB § 332
    Inanspruchnahme eines Wirtschaftsprüfers auf Schadensersatz aufgrund der fehlerhaften Erstellung von in Anlageprospekten veröffentlichten Bestätigungsvermerken über die Prüfung der Jahresabschlüsse nebst Lageberichten; Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen ...

  • datenbank.nwb.de

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch Wirtschaftsprüfer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanleger nur im Zusammenhang mit Pflichtprüfungen nach Maßgabe des Handelsrechts

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Emission einer Orderschuldverschreibung: Zur Haftung des Wirtschaftsprüfers wegen fehlerhaften Bestätigungsvermerks im Prospekt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Kapitalanleger nur im Zusammenhang mit Pflichtprüfungen nach Maßgabe des Handelsrechts

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Haftung des Abschlussprüfers; Anspruch des Anlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen Wirtschaftsprüfer

  • schluender.info (Kurzinformation)

    Haftung des Abschlussprüfers

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anspruch eines Anlegers wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schägigung gegen einen Wirtschaftsprüfer bei nachlässiger und rücksichtsloser Erledigung seiner Aufgaben

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirtschaftsprüfer können bei unrichtigem Bestätigungsvermerk im Wertpapierprospekt haften

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kausalität: Zur Kenntnis des Anlegers vom Testat

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Wirecard: Schadenersatz-Klage gegen Ernst & Young (EY)

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Haftung des Abschlussprüfers

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Unter welchen Voraussetzungen haftet der Abschlussprüfer wegen deliktischen Handelns (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 332 Abs. 1 HGB; § 826 BGB)?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2020, 1049
  • ZIP 2019, 613
  • ZIP 2020, 1024
  • MDR 2020, 793
  • VersR 2020, 1120
  • WM 2020, 987
  • BB 2020, 1457
  • DB 2020, 1114
  • DB 2020, 1167
  • NZG 2020, 1030
 
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Wird zitiert von ... (86)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 336/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Ein Anspruch eines Anlegers aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen einen Wirtschaftsprüfer kommt in Betracht, wenn der in einem Wertpapierprospekt enthaltene Bestätigungsvermerk nicht nur unrichtig ist, sondern der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (Anschluss an BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12, NJW 2014, 383).

    Diese allgemeinen Grundsätze der Expertenhaftung sind unmittelbar anwendbar, wenn - wie im Streitfall - einem Wirtschaftsprüfer angelastet wird, ein unrichtiges Testat erteilt zu haben (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 Rn. 10 f., NJW 2014, 383).

    Erforderlich ist vielmehr, dass der Wirtschaftsprüfer seine Aufgabe nachlässig erledigt, zum Beispiel durch unzureichende Ermittlungen oder durch Angaben ins Blaue hinein und dabei eine Rücksichtslosigkeit an den Tag legt, die angesichts der Bedeutung des Bestätigungsvermerks für die Entscheidung Dritter als gewissenlos erscheint (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2013 - VI ZR 336/12 Rn. 10, NJW 2014, 383; Urteil vom 26. September 2000 - X ZR 94/98, BGHZ 145, 187, juris Rn. 55; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Ein Schadensersatzanspruch kann daher grundsätzlich bestehen, wenn der Abschlussprüfer sich nach § 332 Abs. 1 HGB strafbar gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 14, NJW 2013, 1877; MünchKommStGB/Leplow, 3. Aufl., § 332 HGB Rn. 6; Ransiek in Achenbach/Ransiek/Rönnau, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 5. Aufl., 8. Teil Rn. 121; Sajnovits, WuB 2019, 400, 402; Kessen, jurisPR-BKR 7/2013 Anm. 3).

    Vielmehr greifen die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze über die Beeinflussung der Anlageentscheidung durch Prospektfehler ein, die unabhängig davon gelten, ob das Schadensersatzbegehren auf vertragliche oder deliktische Ansprüche gestützt wird (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 15, NJW 2013, 1877; Urteil vom 29. Mai 2000 - II ZR 280/98, NJW 2000, 3346, juris Rn. 10; Kessen, jurisPR-BKR 7/2013 Anm. 3).

    Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, greift daher auch in einem solchen Fall die auf Tatsachenerfahrung beruhende Vermutung für die Ursächlichkeit eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - III ZR 139/12 Rn. 14 f., NJW 2013, 1877; Kessen, jurisPR-BKR 7/2013 Anm. 3).

  • BGH, 07.05.2019 - VI ZR 512/17

    Haftung des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Gesellschaftsgläubigern

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

    Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 15, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 7, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

    Bei der gebotenen Gesamtschau ist dieses Verhalten des Beklagten als gewissenlos und verwerflich zu bewerten, wobei das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, den Beklagten gerade auch in Bezug auf die arglos zeichnenden Anleger trifft (vgl. zu diesem Kriterium bei mittelbaren Schädigungen BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8 m.w.N., NJW 2019, 2164).

  • BGH, 14.07.2003 - II ZR 202/02

    Umfang der Aufklärungspflicht der Gründungskommanditisten

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17 Rn. 16, NJW-RR 2018, 1202; Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 Rn. 16, WM 2008, 391; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).

    Es ist nicht erforderlich, dass der unrichtige Bestätigungsvermerk des Beklagten zum Scheitern der Anlage geführt hat, weil der Anlageentschluss des Anlegers regelmäßig das Ergebnis einer Gesamtentscheidung darstellt, bei der alle Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken der betreffenden Anlage gegeneinander abgewogen worden sind und durch unzutreffende Informationen des Prospekts in das Recht des Anlegers eingegriffen worden ist, in eigener Entscheidung und Abwägung darüber zu befinden, ob er in die Anlage investieren will oder nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17 Rn. 16, NJW-RR 2018, 1202; Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 Rn. 16, WM 2008, 391; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).

    Dies käme nur dann grundsätzlich in Betracht, wenn der Prospekt bei dem konkreten Vertragsschluss keine Verwendung gefunden hätte (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 Rn. 16, WM 2008, 391).

  • BGH, 28.06.2016 - VI ZR 536/15

    Sittenwidrige Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft:

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

    Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 15, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 7, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 15.10.2013 - VI ZR 124/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch Bankmitarbeiter im Zusammenhang mit

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 16, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 8, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

    Ob ein Verhalten als sittenwidrig anzusehen ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt (BGH, Urteil vom 7. Mai 2019 - VI ZR 512/17 Rn. 8, NJW 2019, 2164; Urteil vom 28. Juni 2016 - VI ZR 536/15 Rn. 15, NJW 2017, 250; Urteil vom 15. Oktober 2013 - VI ZR 124/12 Rn. 7, NJW 2014, 1380; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 17.07.2018 - II ZR 13/17

    Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Kapitalanlageentscheidung:

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Prospektfehler auch ohne Kenntnisnahme des Prospekts durch den Anleger für die Anlageentscheidung ursächlich wird, wenn der Prospekt entsprechend dem Vertriebskonzept der Fondsgesellschaft von den Anlagevermittlern als Arbeitsgrundlage verwendet wird, weil dann die Anleger auf andere als die im Prospekt genannten Risiken nicht hingewiesen werden konnten (BGH, Urteil vom 17. Juli 2018 - II ZR 13/17 Rn. 16, NJW-RR 2018, 1202; Urteil und Versäumnisurteil vom 3. Dezember 2007 - II ZR 21/06 Rn. 16, WM 2008, 391; Urteil vom 14. Juli 2003 - II ZR 202/02, NJW-RR 2003, 1393, juris Rn. 18).
  • BGH, 21.11.2018 - VII ZR 3/18

    Haftung des Wirtschaftsprüfers aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    Zwar geht es im Streitfall nicht um die Haftung eines Prospektverantwortlichen für Prospektfehler (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 - VII ZR 3/18 Rn. 21 ff.), sondern um die Haftung eines Wirtschaftsprüfers für unrichtige Bestätigungsvermerke, die in Prospekten Verwendung gefunden haben.
  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

    Auszug aus BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19
    f) Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für den Senat gemäß § 559 ZPO bindenden (vgl. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2013 - XI ZR 295/12 Rn. 26, NJW 2014, 1098; Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10 Rn. 13, NJW-RR 2012, 404; jeweils m.w.N.) Feststellungen des Berufungsgerichts handelte der Beklagte im Hinblick auf die Schädigung des Klägers auch vorsätzlich.
  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 23.04.2013 - XI ZR 405/11

    Bankenhaftung beim finanzierten Immobilienerwerb zur Steuerersparnis:

  • BGH, 29.05.2000 - II ZR 280/98

    Prospekthaftung wegen unrichtiger Angaben über die Verwendung angelegter Gelder

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

  • OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18

    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

  • BGH, 24.04.2014 - III ZR 156/13

    Haftung des Wirtschaftsprüfers gegenüber Kapitalanleger: Vertrag mit

  • BGH, 16.09.2021 - VII ZR 190/20

    Schadensersatzansprüche gegen die Daimler AG im Zusammenhang mit dem sogenannten

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.).

    Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120).

  • BGH, 12.10.2023 - VII ZR 412/21

    "Dieselverfahren": Volkswagen AG, EA 288, "Fahrkurvenerkennung"

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.).

    Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120).

  • BGH, 29.09.2021 - VII ZR 126/21

    Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs wegen

    Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 11, WM 2021, 1609; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 Rn. 29, ZIP 2020, 1715; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 15, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 24, VersR 2020, 1120; jeweils m.w.N.).

    Ob das Verhalten des Anspruchsgegners sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB ist, ist dabei eine Rechtsfrage, die der uneingeschränkten Kontrolle des Revisionsgerichts unterliegt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 12, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 - VI ZR 889/20 Rn. 14, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 15, ZIP 2021, 297; Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 Rn. 14, BGHZ 225, 316; Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 236/19 Rn. 25, VersR 2020, 1120).

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Rechtsprechung
   OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18   

Zitiervorschläge
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OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18 (https://dejure.org/2019,3686)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Sachsen

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  • degruyter.com

    Bilanzrecht: Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers, Anforderungen an Bestätigungsvermerk

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    HGB § 322 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 2
    Haftung des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

  • ZIP-online.de

    Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft gegenüber Kapitalanleger wegen Verletzung der Berichtspflicht

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft gegenüber Kapitalanleger wegen Verletzung der Berichtspflicht

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Schadensersatzpflicht des Abschlussprüfers, Anforderungen an Bestätigungsvermerk

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht eines Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft wegen Verletzung der Berichtspflicht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zur Einstandspflicht eines Abschlussprüfers einer Emissionsgesellschaft

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 613
  • WM 2019, 967
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (30)

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 954/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Einzuschränken ist der Bestätigungsvermerk, sofern sich wesentliche, d.h. nicht nur geringfügige Beanstandungen ergeben (BGH, WM 2006, 424; Senat, WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Schmidt/Küster, 11. Aufl., § 322 Rn. 170; MüKo HGB/Ebke, 3. Aufl., § 322 Rn. 36).

    Mit dem Bestätigungsvermerk wird in diesem Zusammenhang keine unmittelbar eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Abschlussprüfer vorgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Baumbach/Hueck/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 322 Rn. 1).

    Ziel ist es demnach, wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften offenzulegen (vgl. BGH, WM 2006, 423; Senat, WM 2014, 598).

    Es gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2018, § 289 Rn. 16; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 289 Rn. 1; MüKo HGB/Lange, 3. Aufl., § 289 Rn. 28 ff.).

    Ein Verschweigen von Fehlentwicklungen oder eine Schönung der Situation widersprechen den Publizitätspflichten (Senat, WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 289 Rn. 27).

    Die Risikoberichterstattung hat sich auf einen adäquaten Zeitraum zu erstrecken, der zumindest ein Jahr zu betragen hat (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 315 Rn. 144).

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    c) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der landgerichtlichen Sichtweise - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    35 juris; Senat, WM 2014, 598).

    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ein bloßer Prüffehler in Rede steht, sondern sich der Abschlussprüfer auch angesichts der Bedeutung der Begutachtung für Dritte leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz zu beziehen hat, hier die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben (vgl. BGH, WM 2014, 71; WM 2012, 260; Senat WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

    Wegen der danach aus der unterlassenen Offenlegung wesentlicher Einwendungen gegen die Lageberichterstattungen resultierenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung hat der beklagte Abschlussprüfer den Kläger nach § 826 BGB so zu stellen, als hätte dieser die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598), sodass sich ein gerechtfertigter Schadenersatzbetrag gleichermaßen in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt.

  • OLG Dresden, 06.02.2014 - 8 U 1695/11

    Ansprüche gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Mit dem Bestätigungsvermerk wird in diesem Zusammenhang keine unmittelbar eigene Wirtschaftlichkeitsprüfung durch den Abschlussprüfer vorgenommen (vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Baumbach/Hueck/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 322 Rn. 1).

    Es gelten die Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Klarheit und Übersichtlichkeit (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Hachmeister/Kahle/Mock/Schüppen, Bilanzrecht, 2018, § 289 Rn. 16; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 289 Rn. 1; MüKo HGB/Lange, 3. Aufl., § 289 Rn. 28 ff.).

    Die Risikoberichterstattung hat sich auf einen adäquaten Zeitraum zu erstrecken, der zumindest ein Jahr zu betragen hat (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; Beck'scher Bilanzkommentar/Grottel, 11. Aufl., § 315 Rn. 144).

    Zumindest wenn die Erklärungen des Abschlussprüfers mit seinem grundsätzlichen Wissen in Emissionsprospekte aufgenommen werden, besteht eine zureichende Anknüpfung und eine sachliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. auch BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), zumal zu berücksichtigen ist, dass eine Schadensverwirklichung und damit ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang - anders als etwa bei § 263 Abs. 1 StGB - nicht zum Straftatbestand des § 332 Abs. 1 HGB gehört (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung im Sinne von § 252 BGB aufgrund einer alternativen Investitionsentscheidung des Geschädigten und deren Umfang kann jedoch nur anhand konkreten Tatsachenvortrags beurteilt werden (BGH, WM 2012, 188; vgl. Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ein bloßer Prüffehler in Rede steht, sondern sich der Abschlussprüfer auch angesichts der Bedeutung der Begutachtung für Dritte leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

    Dabei kann sich der Kläger auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine zu seinen Gunsten streitende Kausalitätsvermutung berufen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), die der Beklagte aus den genannten Gründen nicht entkräftet hat.

  • BGH, 19.11.2013 - VI ZR 411/12

    Expertenhaftung eines Wirtschaftsprüfers: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Er ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als hätte er die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598; vgl. BGH, NJW-RR 2013, 536; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden verwerflich machen (vgl. BGH, WM 2013, 1310; WM 2014, 71; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 -.

    Die Erteilung eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks durch einen Abschlussprüfer, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB darstellen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Als sittenwidrig ist dabei zu beurteilen, dass der Auskunfterteilende aufgrund des Expertenstatus ein besonderes Vertrauen für sich in Anspruch nimmt, selbst aber nicht im Mindesten den an einen Experten gestellten Maßstäben genügt (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht nur ein bloßer Prüffehler in Rede steht, sondern sich der Abschlussprüfer auch angesichts der Bedeutung der Begutachtung für Dritte leichtfertig und gewissenlos über erkannte Bedenken hinwegsetzt, bewusst auf eine unerlässliche eigene Prüfung verzichtet oder sich grob fahrlässig der Einsicht in die Unrichtigkeit seines Bestätigungsvermerks verschließt (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

    Es bedarf lediglich eines Rückschlusses dahin, dass mögliche nachteilige Einwirkungen auf die Vermögenslage in Kauf genommen wurden (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Wegen der danach aus der unterlassenen Offenlegung wesentlicher Einwendungen gegen die Lageberichterstattungen resultierenden vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung hat der beklagte Abschlussprüfer den Kläger nach § 826 BGB so zu stellen, als hätte dieser die streitgegenständlichen Orderschuldverschreibungen nicht gezeichnet (BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598), sodass sich ein gerechtfertigter Schadenersatzbetrag gleichermaßen in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt.

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 139/12

    Haftung des Wirtschaftsprüfers bei Kapitalanlageverlusten: Vertrauen des Anlegers

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Es entspricht höchstrichterlicher Auffassung, dass es sich bei § 332 Abs. 1 HGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, WM 2013, 689; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; OLG Celle, NZG 2000, 613; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 332 Rn. 1; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 11), sodass an die Tatbestandsverwirklichung eine schadenersatzrechtliche Einstandspflicht anzuknüpfen vermag.

    a) Im Ausgangspunkt gilt bei der Verwendung von Prospekten zwecks Einwerbung von Anlegerkapital nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage die Kausalitätsvermutung (vgl. BGH, WM 2013, 689; ZIP 2001, 2274; NJW-RR 1986, 1292; Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12 - juris; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen; siehe auch BGH, ZIP 2018, 1686; Senat, WM 2018, 1783; Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, 2017, Rn. 791 ff.; Schlick, WM 2014, 633, 638; Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826 Rn. 223c; jurisPK/Reichold, 8. Aufl., § 826 Rn. 78).

    Zumindest wenn die Erklärungen des Abschlussprüfers mit seinem grundsätzlichen Wissen in Emissionsprospekte aufgenommen werden, besteht eine zureichende Anknüpfung und eine sachliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. auch BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), zumal zu berücksichtigen ist, dass eine Schadensverwirklichung und damit ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang - anders als etwa bei § 263 Abs. 1 StGB - nicht zum Straftatbestand des § 332 Abs. 1 HGB gehört (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    c) Soweit sich danach eine Gesamteinstandspflicht in Höhe von 69.975,32 Euro ergibt, steht - entgegen der landgerichtlichen Sichtweise - der Anerkennung einer Schadensersatzverpflichtung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sog. Umtauschfällen nicht entgegen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 04.12.2012 - VI ZR 379/11 - juris; siehe auch Senat, WM 2014, 598; WM 2014, 1120).

    Die Erteilung eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks durch einen Abschlussprüfer, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB darstellen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris).

    Dabei kann sich der Kläger auch im Rahmen des § 826 BGB auf eine zu seinen Gunsten streitende Kausalitätsvermutung berufen (vgl. BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), die der Beklagte aus den genannten Gründen nicht entkräftet hat.

  • OLG Hamm, 03.02.2014 - 8 U 47/10

    Stimmenkauf; Anteilskauf; Unternehmenskauf; culpa in contrahendo; Täuschung durch

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Es entspricht höchstrichterlicher Auffassung, dass es sich bei § 332 Abs. 1 HGB um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB handelt (BGH, WM 2013, 689; OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; OLG Celle, NZG 2000, 613; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, 38. Aufl., § 332 Rn. 1; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 11), sodass an die Tatbestandsverwirklichung eine schadenersatzrechtliche Einstandspflicht anzuknüpfen vermag.

    Geschütztes Rechtsgut ist das Vertrauen in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten durch ein unabhängiges Kontrollorgan (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 4), wobei sich der Schutz mittelbar auch auf das Rechtsgut des Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung erstreckt (Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 9).

    b) In den Schutzbereich des § 332 Abs. 1 HGB fallen nicht nur die Gesellschaft und die Gesellschafter, sondern ebenfalls aktuelle und potentielle Gesellschaftsgläubiger sowie auch sonstige Dritte, die in rechtlichen Beziehungen zur Gesellschaft stehen oder treten wollen (Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 10; vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris).

    Entscheidend ist also nicht nur die Divergenz von den wirklichen Verhältnissen, sondern auch das Abweichen des Prüfberichts oder Bestätigungsvermerks von dem "Ergebnis" der Prüfung (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 17; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl., § 332 Rn. 8; vgl. auch OLG Celle, NZG 2000, 613).

    d) Taugliche Täter des Sonderdelikts können nur Abschlussprüfer oder Prüfergehilfen sein (OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; Staub/Dannecker, HGB, 5. Aufl.,.

    Der angestrebte Schutz des Vertrauens in die Richtigkeit und Vollständigkeit der Prüfung von Jahresabschlüssen und Lageberichten durch ein unabhängiges Kontrollorgan (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 03.02.2014 - 8 U 47/10 - juris; MüKo HGB/Quendenfeld, 3. Aufl., § 332 Rn. 4), kommt gerade zum Tragen, wenn diese mit der Zielsetzung durchgeführt wird, die gesetzlichen Voraussetzungen für die prospektpflichtige Einwerbung von Anlegerkapital zu schaffen.

  • OLG Dresden, 28.06.2018 - 8 U 1802/17

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Zivilprozess

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Dabei erlangten die Geschäftsentwicklungen auf der Hand liegend für Gläubiger und Anleger grundlegende Bedeutung (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    Diese Effekte waren für ein Verständnis der Geschäftsverläufe und der Lage der Emissionsgesellschaft von gewichtiger Relevanz, weil nur auf dieser Basis eingeschätzt werden konnte, inwieweit tatsächliche Wertschöpfungen erfolgen (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

    a) Im Ausgangspunkt gilt bei der Verwendung von Prospekten zwecks Einwerbung von Anlegerkapital nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für Schadensersatzansprüche auf deliktischer Grundlage die Kausalitätsvermutung (vgl. BGH, WM 2013, 689; ZIP 2001, 2274; NJW-RR 1986, 1292; Urteil vom 21.02.2013 - III ZR 94/12 - juris; alle Entscheidungen sind zu § 826 BGB ergangen; siehe auch BGH, ZIP 2018, 1686; Senat, WM 2018, 1783; Grüneberg, Die Bankenhaftung bei Kapitalanlagen, 2017, Rn. 791 ff.; Schlick, WM 2014, 633, 638; Staudinger/Oechsler, BGB, 2014, § 826 Rn. 223c; jurisPK/Reichold, 8. Aufl., § 826 Rn. 78).

    Zumindest wenn die Erklärungen des Abschlussprüfers mit seinem grundsätzlichen Wissen in Emissionsprospekte aufgenommen werden, besteht eine zureichende Anknüpfung und eine sachliche Rechtfertigung für den Rückgriff auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. auch BGH, WM 2013, 689; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris), zumal zu berücksichtigen ist, dass eine Schadensverwirklichung und damit ein diesbezüglicher Kausalzusammenhang - anders als etwa bei § 263 Abs. 1 StGB - nicht zum Straftatbestand des § 332 Abs. 1 HGB gehört (vgl. Senat, WM 2018, 1783).

  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17
    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Mit der gegenüber den Beklagten 1) bis 7) erhobenen Berufung, die zunächst unter dem Aktenzeichen 8 U 1249/17 geführt wurde, verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Schadenersatzbegehren weiter.

    Der Kläger hat vor diesem Hintergrund im ursprünglichen Berufungsverfahren 8 U 1249/17 beantragt,.

    Der Beklagte hat im ursprünglichen Berufungsverfahren 8 U 1249/17 beantragt,.

    Mit Beschluss vom 09.07.2018 hat der Senat im Berufungsverfahren 8 U 1249/17 das Verfahren gegen den damaligen Beklagten 6), den jetzigen Beklagten, nach Anhörung der Parteien abgetrennt.

    Der Senat hat in dem noch unter dem Aktenzeichen 8 U 1249/17 geführten Berufungsverfahren den Kläger persönlich angehört und die Zeugen K., B., M. und Sylvester vernommen.

  • LG Leipzig, 04.08.2017 - 9 O 1528/14

    Anlegerschutzverfahren gegen Verantwortliche der Future Business und der Infinus

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 8 U 1020/18 Landgericht Leipzig, 09 O 1528/14.

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - unter Aufhebung des die außergerichtlichen Kosten des Beklagten betreffenden Kostenausspruchs teilweise abgeändert und in Bezug auf den beklagten Abschlussprüfer wie folgt neu gefasst:.

    das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 04.08.2017 - 09 O 1528/14 - wird abgeändert und die verbleibenden Beklagten verurteilt,.

    Oberlandesgericht Dresden Zivilsenat Aktenzeichen: 8 U 1020/18 Landgericht Leipzig, 09 O 1528/14.

  • BGH, 15.12.2005 - III ZR 424/04

    Ansprüche der Genussrechtserwerber gegen den Wirtschaftsprüfer der Gesellschaft

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Ziel ist es demnach, wesentliche Unrichtigkeiten und Verstöße gegen Rechnungslegungsvorschriften offenzulegen (vgl. BGH, WM 2006, 423; Senat, WM 2014, 598).

    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

  • BGH, 26.11.1986 - IVa ZR 86/85

    Haftung des steuerlichen Beraters gegenüber Dritten für die Richtigkeit von

    Auszug aus OLG Dresden, 17.01.2019 - 8 U 1020/18
    Sittenwidrigkeit liegt vor, wenn ein als Abschlussprüfer beauftragter Wirtschaftsprüfer, der mit Rücksicht auf sein Ansehen oder seinen Beruf eine Vertrauensstellung einnimmt, bei der Erteilung eines Bestätigungsvermerks in einem solchen Maße Leichtfertigkeit an den Tag legt, dass sie als Gewissenlosigkeit zu werten ist (vgl. BGH, WM 1987, 257; WM 2000, 2447; WM 2006, 423; Senat, Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris; WM 2014, 598).

    Für die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens genügt es, dass der Abschlussprüfer mit der Möglichkeit rechnet bzw. es sich vorstellt, der Bestätigungsvermerk könne bei Kreditverhandlungen mit einem Geldgeber verwandt werden und diesen zu nachteiligen Dispositionen veranlassen (BGH, WM 1987, 257) bzw. ein Anleger könne - wie im vorliegenden Fall - den Jahresabschluss, den Lagebericht und vor allem den erteilten Bestätigungsvermerk zur Grundlage seiner Anlageentscheidung machen (vgl. BGH, Urteil vom 19.11.2013 - VI ZR 411/12 - juris; Senat, WM 2014, 598; Urteil vom 06.02.2014 - 8 U 1695/11 - juris).

  • BGH, 04.06.2013 - VI ZR 288/12

    Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung: Erforderlichkeit des Nachweises der

  • BGH, 03.12.2013 - XI ZR 295/12

    Kapitalanlage durch Beitritt zum geschlossenen Immobilienfonds: Haftung der die

  • BGH, 17.07.2018 - II ZR 13/17

    Ursächlichkeit eines Prospektfehlers für die Kapitalanlageentscheidung:

  • OLG Celle, 05.01.2000 - 3 U 17/99

    Ansprüche des stillen Gesellschafters gegen den Abschlussprüfer einer

  • BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02

    Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur

  • BGH, 26.09.2000 - X ZR 94/98

    Zur Haftung von Wirtschaftsprüfern gegenüber Kapitalanlegern

  • BGH, 16.10.2001 - XI ZR 25/01

    Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler von Börsenterminoptionsgeschäften

  • BGH, 03.12.2007 - II ZR 21/06

    Anlegerschutz bei der Securenta AG / Göttinger Gruppe

  • BGH, 20.03.2008 - IX ZR 104/05

    Anforderungen an den Nachweis beratungsgerechten Verhaltens

  • BGH, 20.03.1986 - II ZR 141/85

    GmbH-Geschäftsführer - Aufklärungspflichten - Warenterminoptionen -

  • BGH, 02.12.2010 - IX ZR 247/09

    Haftung wegen unerlassener Abführung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 309/10

    Haftung aus Schutzgesetzverletzung durch Kapitalanlagebetrug bzw. sittenwidriger

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 379/11

    Schadensersatzanspruch eines Inhabers von Schuldverschreibungen gegen den

  • BGH, 04.12.2012 - VI ZR 381/11

    Schadensersatzanspruch gegen einen Wirtschaftsprüfer wegen sittenwidriger

  • BGH, 21.02.2013 - III ZR 94/12

    Anspruch auf Schadensersatz gegen ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen wegen

  • KG, 25.07.2013 - 8 W 45/13

    Urteilsberichtigung: Berichtigung einer verfehlten Entscheidung über die

  • OLG Dresden, 26.09.2013 - 8 U 1510/12

    Haftung der Emittentin von Inhaberschuldverschreibungen

  • BGH, 10.07.2014 - IX ZR 197/12

    Steuerberaterhaftung: Zulässigkeit einer Feststellungsklage des Mandanten auf

  • OLG Dresden, 09.02.2017 - 8 U 576/16

    Zulässigkeit der Erhebung einer Bilanznichtigkeitsklage durch den

  • BGH, 24.07.2018 - VI ZR 599/16

    Gehörsverstoß wegen unterbliebener Berücksichtigung erstinstanzlich geänderten

  • BGH, 12.03.2020 - VII ZR 236/19

    Haftung des Abschlussprüfers; vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch

    Ob sich aus dieser Regelung und dem Richtigkeits- und Vollständigkeitsprinzip nach § 5 WpPG a.F. eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Lageberichts in einen Prospekt ergibt, ist umstritten (vgl. Meyer, BKR 2019, 372, 376; Sajnovits, WuB 2019, 400, 403; Just/Steudner, EWiR 2019, 363 f.), kann aber letztlich auf sich beruhen.
  • OLG Dresden, 28.03.2019 - 8 U 1249/17

    Haftung der Vorstände der Aufsichtsräte und der Prokuristen einer KGaA wegen

    Die gegen die Beklagten 6) und 7) gerichteten Verfahren hat der Senat mit Beschluss vom 09.07.2018 abgetrennt und zwischenzeitlich mit Urteilen vom 04.10.2018 und 17.01.2019 entschieden (8 U 1020/18 und 8 U 1021/18).

    Die Vermittlungsgeschäfte "zu eigenen Gunsten" ermöglichten eine erhebliche Verbreiterung der Bilanz durch die Aktivierung von Provisionserlösen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    IXX AG, und zwar in Bezug auf Provisionserlöse aus der Vermittlung von Goldsparplänen und hochvolumigen fondsgebundenen Lebens- und Rentenversicherungen (Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    (e) Aufgrund der vorstehenden Unvollständigkeiten der Prospektdarstellungen blieben Anlageinteressenten zugleich im Unklaren über die Konsequenzen der Geschäftsmodellumstellungen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Entsprechendes gilt in Bezug auf etwaige Einschätzungen des Abschlussprüfers, wobei ohnehin zu beachten ist, dass der ehemalige Beklagte 6) seine Erkenntnisse und teils kritischen Überlegungen zur Geschäftsmodellausrichtung (intern) gerade offenlegte (vgl. BMO 15 Bl. 307 ff. und Anlage WBV 1 - siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Auch aus einem weiteren Grund ist ein - über die Zeugin K. vermittelter Kausalzusammenhang - anzuerkennen (vgl. Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Andererseits kann auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden, wonach ein Kausalzusammenhang ebenfalls über den Wissensstand des Anlagevermittlers bzw. - beraters - insbesondere dann, wenn eine prospektgestützte Aufklärung oder Beratung erfolgt - vermittelt werden kann (vgl. BGH, ZIP 2018, 1686; WM 2008, 391; Urteil vom 08.01.2019 - II ZR 139/17; siehe auch Senat, Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris).

    Erstattungsfähig ist danach der Zeichnungsschaden, wobei sich der Kläger erlangte Zins- oder sonstige Ausschüttungen im Wege des Vorteilsausgleichs schadensmindernd anrechnen lassen muss (vgl. Senat; Urteil vom 17.01.2019 - 8 U 1020/18 - juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Vorb.

Redaktioneller Hinweis

  • Berufungsverfahren bezüglich den erstinstanzlich Beklagten 6 (Abschlussprüfer).

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