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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.2019 - C-493/18   

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https://dejure.org/2019,41632
EuGH, 04.12.2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 2019 - C-493/18 (https://dejure.org/2019,41632)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tiger u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 - Art. 3 Abs. 1 - Klagen, die unmittelbar aufgrund des Insolvenzverfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen - Verkauf einer ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer Liegenschaft

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit für Klage eines Insolvenzverwalters auf Feststellung der Unwirksamkeit des Verkaufs einer in anderem Mitgliedstaat belegenen Liegenschaft ("Tiger u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschließliche Zuständigkeit bei Anfechtungsklagen im Rahmen von Immobilientransaktionen (IVR 2020, 36)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 80
  • EuZW 2020, 208
  • NZI 2020, 123
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 14.11.2018 - C-296/17

    Wiemer & Trachte

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 überträgt den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner Interessen hat, die ausschließliche Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens (Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dann hat der Gerichtshof einer Analyse der jeweiligen Anwendungsbereiche der Verordnungen Nrn. 44/2001 und 1346/2000 sowie der Regelungsziele der Verordnung Nr. 1346/2000 entnommen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, für die Entscheidung über Klagen, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen, ausschließlich zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 36).

    Zudem entspricht eine Bündelung sämtlicher sich unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren ergebender Klagen vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, dem in den Erwägungsgründen 2 und 8 der Verordnung Nr. 1346/2000 genannten Zweck der Verbesserung der Effizienz und der Beschleunigung der Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung lässt es daher lediglich zu, dass die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dessen Gebiet ein Insolvenzverfahren gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1346/2000 eröffnet wurde, auch über eine Klage befinden, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergeht und in engem Zusammenhang damit steht, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um das Gericht handelt, das die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung verfügt hat, oder um ein anderes örtlich und sachlich zuständiges Gericht dieses Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2018, Wiemer & Trachte, C-296/17, EU:C:2018:902, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2017 - C-641/16

    Tünkers France und Tünkers Maschinenbau

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Nach diesem Ansatz ist zu prüfen, ob der der Klage zugrunde liegende Anspruch oder die Verpflichtung den allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrechts entspringt oder aber den abweichenden Sonderregeln für Insolvenzverfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das zweite Kriterium angeht, ist zur Bestimmung, ob eine Klage in engem Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren steht, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Enge des Zusammenhangs, der zwischen dieser Klage und dem Insolvenzverfahren besteht, dafür entscheidend, ob der in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 genannte Ausschluss Anwendung findet (Urteil vom 9. November 2017, Tünkers France und Tünkers Maschinenbau, C-641/16, EU:C:2017:847, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.04.2012 - C-213/10

    F-Tex - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 1346/2000

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof unter Bezugnahme auf den sechsten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1346/2000 und mit Blick auf die Sicherstellung der praktischen Wirksamkeit dieser Verordnung festgestellt hat, dass Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung den Gerichten des für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zuständigen Mitgliedstaats eine internationale Zuständigkeit für Klagen zuweist, die unmittelbar aufgrund dieses Verfahrens ergehen und in engem Zusammenhang damit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2012, F-Tex, C-213/10, EU:C:2012:215, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.02.2009 - C-339/07

    Seagon - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Insolvenzverfahren -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Weiter habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und vom 16. Januar 2014, Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6), entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien.
  • EuGH, 16.01.2014 - C-328/12

    Schmid - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 04.12.2019 - C-493/18
    Weiter habe der Gerichtshof in den Urteilen vom 12. Februar 2009, Seagon (C-339/07, EU:C:2009:83) und vom 16. Januar 2014, Schmid (C-328/12, EU:C:2014:6), entschieden, dass diese Bestimmung dahin auszulegen sei, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei, für eine Insolvenzanfechtungsklage zuständig seien.
  • BGH, 15.06.2021 - II ZB 35/20

    Geltung der Gerichtsstandsvereinbarung aus dem Darlehensvertrag für die Ansprüche

    In Verfahren, die der Gerichtshof dem Anwendungsbereich der EuInsVO zugeordnet hat, waren für die Entscheidung über die Klage durchweg nationale Vorschriften des Insolvenzverfahrensrechts oder des materiellen Insolvenzrechts maßgeblich (Schadensersatzklage gegen Geschäftsleiter nach französischem Recht: EuGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - C-133/78, Slg. 1979, I-733- Gourdain; Insolvenzanfechtungsklage nach §§ 129 ff. InsO: Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, ECLI:EU:C:2009:83 = ZIP 2009, 427 Rn. 16 ff.- Deko Party Belgium; § 64 GmbHG aF: Urteil vom 4. Dezember 2014- C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 19 ff. - H; Zuordnung zwischen Haupt- und Sekundärinsolvenz: Urteil vom 11. Juni 2015 - C-649/13, ECLI:EU:C:2015:384 = ZIP 2015, 1299 Rn. 29 ff. - Nortel; Schadensersatzklage gegen Mitglieder eines Gläubigerausschusses: Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-649/16, ECLI:EU:C:2017:986 = ZIP 2018, 185 Rn. 22 ff. - Valach; Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle: Urteil vom 18. September 2019 - C-47/18, ECLI:EU:C:2019:754 = ZIP 2019, 1872 Rn. 37 ff. - Riel; Klage auf Unwirksamkeit einer Hypothek nach insolvenzrechtlichen Vorschriften des Vereinigten Königreichs: Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 30 ff. - Tiger u.a.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2024 - C-394/22

    Oilchart International

    41 Voir, notamment, arrêts du 4 décembre 2019, Tiger e.a. (C-493/18, EU:C:2019:1046), et du 20 décembre 2017, Valach e.a. (C-649/16, EU:C:2017:986).

    49 Voir, en ce sens, arrêt du 4 décembre 2019 (C-493/18, EU:C:2019:1046, points 30 et 31).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    123 Um insbesondere festzustellen, ob eine Klage gemäß Art. 1 Abs. 2 Buchst. b der Brüssel-Ia-Verordnung, der sich auf "Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren" bezieht, vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen ist, ist zu prüfen, ob sie "ihre Rechtsgrundlage im Konkursrecht ... hat" (vgl. u. a. Urteil vom 22. Februar 1979, Gourdain, 133/78, EU:C:1979:49, Rn. 4, und entsprechend Urteil vom 4. Dezember 2019, Tiger u. a., C-493/18, EU:C:2019:1046, Rn. 27).
  • BGH, 25.01.2022 - II ZR 215/20

    Tatrichterliche Ermittlung des in einem anderen Staat geltenden Rechts;

    Das Berufungsgericht wird darüber hinaus zu erwägen haben, ob die hiernach ohnehin gebotenen weiteren Ermittlungen zu Art. 299 HGG zweckmäßigerweise auch auf die insolvenzrechtliche Qualifikation der Haftung im Sinne des Art. 7 EuInsVO zu erstrecken sind, zumal es in der Sache unterstellt hat, dass die Klage unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgeht und lediglich den kumulativ erforderlichen engen Zusammenhang mit einem solchen Verfahren verneint hat (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, ECLI:EU:C:2014:2410 = ZIP 2015, 196 Rn. 20 - H; Urteil vom 10. Dezember 2015 - C-594/14, ECLI:EU:C:2015:806 = ZIP 2015, 2468 Rn. 16 - Kornhaas; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, ECLI:EU:C:2019:1046 = ZIP 2020, 80 Rn. 26 - UB).
  • OLG Schleswig, 11.08.2021 - 9 U 14/21

    Anspruch eines Insolvenzverwalters gegen ein in Großbritannien niedergelassenes

    Nach der Rechtsprechung des EUGH ist Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 dahin auszulegen ist, dass er dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für Klagen, die unmittelbar aus diesem Verfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen, auch eine internationale Zuständigkeit zuweist (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NZI 2009, 199 ff.; Urteil vom 4. September 2014 - C-157/13, juris Rn. 23; Urteil vom 4. Dezember 2014 - C-295/13, juris Rn. 17; Urteil vom 4. Dezember 2019 - C-493/18, juris Rn. 25) So sind nach Art. 3 Abs. 1 EuInsVO 2000 die Gerichte des Mitgliedsstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2009 - C-339/07, NZI 2009, 199 ff.).
  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
    Für Ansprüche, die nicht nach allgemeinen Regeln des Zivil- oder Handelsrecht begründet werden konnten, sondern allein nach abweichenden Sonderregeln des Insolvenzrechts bestehen, ist der Gerichtsstand nicht nach Art. 7 EuGVVO zu bestimmen (EuGH, ZIP 2020, 80, Rdnr. 27 - Tiger ).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,26627
OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17 (https://dejure.org/2019,26627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09.05.2019 - 3 U 132/17 (https://dejure.org/2019,26627)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 09. Mai 2019 - 3 U 132/17 (https://dejure.org/2019,26627)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 259 ; BGB § 260
    Eidesstattliche Versicherung für eine GmbH

  • rechtsportal.de

    BGB § 259 ; BGB § 260

  • ZIP-online.de

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für GmbH von allen zur Vertretung erforderlichen gesetzlichen Vertretern

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung für eine GmbH

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 80
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • LG Hamburg, 27.06.2017 - 406 HKO 54/17

    Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung: Unrichtigkeit oder

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 6 für Handelssachen, vom 27.06.2017 (Az. 406 HKO 54/17) abgeändert:.

    Das Landgericht, Kammer 6 für Handelssachen, hat mit Urteil vom 27.06.2017 (Az. 406 HKO 54/17) die Klage abgewiesen, unter Verweis darauf, dass in Angelegenheiten von geringer Bedeutung keine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestünde.

    das angefochtene Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30.05.2017, Az. 406 HKO 54/17 aufzuheben und wie folgt zu erkennen:.

  • OLG Stuttgart, 23.11.2016 - 3 U 65/16

    Reichweite einer Mängelanzeige?

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Der Senat hat die Berufung der Beklagten gegen diese Entscheidung mit Urteil vom 10.11.2016 (Az. 3 U 65/16) zurückgewiesen.

    In der Folge erstellte die Beklagte die im Rahmen des Verfahrens 406 HKO 142/15 (3 U 65/16) als Anlage K 1 eingereichte Stellungnahme, welche diese Entscheidungen betraf und hinterlegte diese in ihrem hausinternen Intranet.

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Muss für eine GmbH nach §§ 259, 260 BGB eine eidesstattliche Versicherung abgegeben werden, dann ist sie - wie bei einer Offenbarungsversicherung - von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben, wie zur Vertretung erforderlich sind, wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschl. v. 08.08.2013, I-2 U 8/13, juris).Ein Klagantrag, mit dem die Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung "durch den oder die satzungsgemäß für die Vertretung der Beklagten erforderlichen Geschäftsführer der Beklagten" begehrt wird, geht deshalb nicht zu weit.

    Diese Grundsätze gelten auch für die eidesstattliche Versicherung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08. August 2013, I-2 U 8/13, juris).

  • OLG Hamburg, 26.05.2005 - 3 U 91/04
    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Grund zur Annahme mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten ist unter anderem dann regelmäßig gegeben, wenn Angaben mehrfach berichtigt wurden (Senat, Urteil vom 26. Mai 2005, 3 U 91/04, juris Rn. 38) oder aus unplausiblen Erklärungen darüber bestehen, warum weitergehende Auskünfte nicht erteilt werden könnten.
  • LG Düsseldorf, 24.07.2008 - 4a O 183/07

    Rechnungslegung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Ebenso bei fortlaufenden Auskunftsverweigerungen und dem Bemühen des Auskunftspflichtigen, die Ansprüche als nicht vorhanden hinzustellen oder den wahren Sachverhalt nicht offenzulegen oder bei widersprüchlichen Angaben (LG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2008, 4a O 183/07, GRUR-RR 2009, 195 - Sorgfältige Auskunft).
  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Für einen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 259, 260 BGB muss Grund zu der Annahme bestehen, dass die in der Auskunft gemachten Angaben nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden sind; es muss der Verdacht bestehen, dass die vorgelegten Angaben unvollständig sind und dass dies auf mangelnder Sorgfalt des Verpflichteten beruht (BGH, Urteil vom 03. Juli 1984, X ZR 34/83, juris Rn. 12).
  • OLG Frankfurt, 19.10.1987 - 14 W 118/87

    Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Liquidatoren der KG; GmbH und Co. KG;

    Auszug aus OLG Hamburg, 09.05.2019 - 3 U 132/17
    Im Bereich der Offenbarungsversicherung gilt, dass dann, wenn die Gesellschaft über mehrere Geschäftsführer verfügt, die satzungsgemäß jeweils nicht einzelvertretungsberechtigt sind, die Offenbarungsversicherung von so vielen gesetzlichen Vertretern abzugeben ist, wie zur Vertretung erforderlich sind (OLG Frankfurt, NJW-RR 1988, 807, 808), wobei es auf den oder die zum Zeitpunkt der Abgabe amtierenden gesetzlichen Vertreter ankommt.
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