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   EuGH, 23.10.2007 - C-440/05   

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EuGH, 23.10.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2007 - C-440/05 (https://dejure.org/2007,1122)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU; Art. 34 EU; Art. 47 EU; Art. 80 Abs. 2 EG; Art. 6 EG
    Nichtigkeitsklage gegen den Rahmenbeschluss 2005/667/JI (Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe; Verkehrspolitik; Umweltpolitik; Annexkompetenz im Gemeinschaftsrecht für strafrechtliche Sanktionen; Zuständigkeit der Gemeinschaft; Rechtsgrundlage)

  • lexetius.com

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • EU-Kommission

    Kommission / Rat

    Justiz und Inneres

  • Wolters Kluwer

    Umfang der Zuständigkeit des Gemeinschaftsgesetzgebers im Bereich des Strafrechts; Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe; Strafrechtliche ...

  • Judicialis

    EU Art. 31 Abs. 1 Buchst. e; ; EU Art. 34; ; EU Art. 47; ; Rahmenbeschluss 2005/667/JI

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Kommission./Rat. Kompetenz des Gemeinschaftsgesetzgebers auf dem Gebiet des Strafrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG; Polizeiliche und justitielle ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Justiz und Inneres - DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME STRAFRECHTLICHE SANKTIONEN ZUR BEKÄMPFUNG DER VERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE VORZUSEHEN

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Strafrechtliche Annexkompetenz der EU

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Kommission / Rat

    Nichtigkeitsklage - Art. 31 Abs. 1 Buchst. e EU, 34 EU und 47 EU - Rahmenbeschluss 2005/667/JI - Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe - Strafrechtliche Sanktionen - Zuständigkeit der Gemeinschaft - Rechtsgrundlage - Art. 80 Abs. 2 EG

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Strafrechtliche Annexkompetenz der EU

Besprechungen u.ä. (4)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    "Der strafrechtliche Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften durch das EU-Übereinkommen vom 26. Juli 1995" - Eine kritische Zwischenbilanz, Einordnung in die aktuelle Rechtsprechung des EuGH und Ausblicke in die Zukunft (Dr. jur. Ingo E. Fromm; ...

  • zis-online.com PDF (Entscheidungsanmerkung)

    Rahmenbeschluss 2005/667/JI des Rates vom 12.7.2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe ist nichtig (RA Dr. Ingo E. Fromm, Koblenz; ZIS 2008, 168)

  • dlapiper.com PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Gewässerverschmutzung durch Seeschiffe - das aktuelle Sanktionensystem (RA Carsten Grau/Stefan Frick; TranspR 2009, 251-256)

  • caspers-mock.de (Entscheidungsbesprechung)

    Rahmenbeschluss zur Verschmutzung durch Schiffe - nichtig

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen den Rat der Europäischen Union, eingereicht am 8. Dezember 2005

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Nichtigerklärung des Rahmenbeschlusses 2005/667/JI des Rates vom 12. Juli 2005 zur Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens zur Bekämpfung der Verschmutzung durch Schiffe (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 164)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2008, 703
  • ZIS 2008, 168
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 13.09.2005 - C-176/03

    DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN,

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Wie die Kommission vor dem Gerichtshof im Zusammenhang mit dem von ihr angefochtenen Rahmenbeschluss "Schutz der Umwelt durch das Strafrecht' (Rechtssache C-176/03) [Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Slg. 2005, I-7879,] betont hat, ist sie der Ansicht, dass im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Verwirklichung der Ziele nach Artikel 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft dafür zuständig ist, die Mitgliedstaaten aufzufordern, auf nationaler Ebene Sanktionen - gegebenenfalls auch strafrechtlicher Art - einzuführen, wenn sich dies als erforderlich erweist, um ein Gemeinschaftsziel zu erreichen.

    In Erwartung des Urteils in der Rechtssache C-176/03 behält sich die Kommission für den Fall, dass der Rat den Rahmenbeschluss ungeachtet dieser Gemeinschaftszuständigkeit annimmt, alle ihre Rechte nach dem Vertrag vor.".

    Aus dem bereits angeführten Urteil Kommission/Rat, dessen Bedeutung über den Bereich der Gemeinschaftspolitik des Umweltschutzes hinausgehe, ergebe sich, dass die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass eines Rechtsakts anhand seines Ziels und Inhalts zu ermitteln sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, sei im vorliegenden Fall ebenfalls erfüllt.

    Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses unterschieden sich mithin nicht grundlegend von denen des Art. 5 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2003/80/JI des Rates vom 27. Januar 2003 über den Schutz der Umwelt durch das Strafrecht (ABl. L 29, S. 55), der vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat für nichtig erklärt worden sei.

    Die Voraussetzung der Notwendigkeit von Maßnahmen, die der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat aufgestellt habe, gelte nur für die Ausübung dieser Zuständigkeit und nicht für deren Bestehen.

    Angesichts des funktionellen Ansatzes, den der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat gewählt habe, sowie des Umstands, dass die in den Art. 1 bis 10 des Rahmenbeschlusses 2005/667 vorgesehenen Maßnahmen strafrechtliche Bestimmungen seien, die notwendig seien, um die Wirksamkeit der in der Richtlinie 2005/35 dargestellten gemeinsamen Verkehrspolitik zu gewährleisten, verstoße dieser Rahmenbeschluss insgesamt gegen Art. 47 EU und sei daher für nichtig zu erklären.

    Das Europäische Parlament trägt vor, dass der Rahmenbeschluss 2005/667 dem Fall, um den es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, genau entspreche.

    Zwar unterschieden sich die beiden Rahmenbeschlüsse hinsichtlich der genauen Festlegung von Maß und Art der anzuwendenden strafrechtlichen Sanktionen, doch könne dieser Unterschied in der vorliegenden Rechtssache keine Entscheidung rechtfertigen, die von der im Urteil Kommission/Rat getroffenen abweiche.

    Da die Zuständigkeit, die Art. 80 EG der Gemeinschaft im Bereich der Verkehrspolitik übertrage, Einschränkungen unterliege und da diese Politik anders als die Umweltschutzpolitik, um die es im Urteil Kommission/Rat gegangen sei, kein wesentliches Ziel verfolge, das Querschnittscharakter habe und von grundlegender Bedeutung sei, seien aus diesem Urteil nicht unbedingt dieselben Folgen für die beiden Politiken herzuleiten.

    Nach dem Urteil Kommission/Rat falle aber eine solche Harmonisierung, die weit über die im Rahmenbeschluss 2003/80 hinausgehe, derzeit nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft.

    Da die Entscheidung des Gerichtshofs im Urteil Kommission/Rat als Ausnahme von dem Grundsatz zu verstehen sei, dass das Strafrecht ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft falle, seien die Kriterien, auf die der Gerichtshof diese Entscheidung gestützt habe, eng auszulegen.

    Schließlich habe der Gerichtshof im Urteil Kommission/Rat entschieden, dass die Art. 1 bis 7 des Rahmenbeschlusses 2003/80 angesichts ihres Ziels und ihres Inhalts von der Gemeinschaft hätten erlassen werden können, und habe damit Art. 8 des Rahmenbeschlusses über die Gerichtsbarkeit sowie Art. 9 des Rahmenbeschlusses über die Auslieferung und die Verfolgung von diesem Zuständigkeitsbereich ausgenommen.

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel VI, nicht die Zuständigkeiten beeinträchtigen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39).

    Da außerdem die Erfordernisse des Umweltschutzes, der eines der wesentlichen Ziele der Gemeinschaft ist (vgl. u. a. Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 41), nach Art. 6 EG "bei der Festlegung und Durchführung der ... Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen... einbezogen werden [müssen]", ist dieser Schutz als ein Ziel anzusehen, das auch Bestandteil der gemeinsamen Verkehrspolitik ist.

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).

    Im vorliegenden Fall ist zum einen festzustellen, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2005/667 ebenso wie die des Rahmenbeschlusses 2003/80, um den es in der dem Urteil Kommission/Rat vom 13. September 2005 zugrunde liegenden Rechtssache ging, Handlungen betreffen, die die Umwelt besonders schwer beeinträchtigen können, im vorliegenden Fall durch Missachtung der Rechtsnormen der Gemeinschaft im Bereich der Sicherheit des Seeverkehrs.

  • EuGH, 19.09.2002 - C-336/00

    Huber

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann deshalb auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 2 EG in Wahrnehmung der ihm durch diese Bestimmung zugewiesenen Befugnisse beschließen, den Umweltschutz zu fördern (vgl. entsprechend Urteil vom 19. September 2002, Huber, C-336/00, Slg. 2002, I-7699, Randnr. 36).

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).

  • EuGH, 28.11.1978 - 97/78

    Schumalla

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Die gemeinsame Verkehrspolitik gehört zu den Grundlagen der Gemeinschaft, da nach Art. 70 EG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 EG die Mitgliedstaaten die Ziele des Vertrags auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs im Rahmen dieser Politik verfolgen (vgl. Urteil vom 28. November 1978, Schumalla, 97/78, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4).
  • EuGH, 17.05.1994 - C-18/93

    Corsica Ferries / Corpo dei piloti del porto di Genova

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Gemäß 80 Abs. 2 EG kann der Rat darüber entscheiden, ob, inwieweit und nach welchem Verfahren geeignete Vorschriften für die Seeschifffahrt zu erlassen sind (vgl. u. a. Urteil vom 17. Mai 1994, Corsica Ferries, C-18/93, Slg. 1994, I-1783, Randnr. 25), und es finden die Verfahrensvorschriften des Art. 71 EG Anwendung.
  • EuGH, 07.06.2007 - C-178/05

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs schließt Art. 80 Abs. 2 EG keineswegs die Anwendbarkeit des EG-Vertrags auf den Seeverkehr aus, sondern sieht lediglich vor, dass die in Titel V des EG-Vertrags enthaltenen besonderen Vorschriften über die gemeinsame Verkehrspolitik nicht automatisch für diesen Tätigkeitsbereich gelten (vgl. u. a. Urteil vom 7. Juni 2007, Kommission/Griechenland, C-178/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 11.06.1991 - C-300/89

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteile vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat, C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10, Huber, Randnr. 30, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 4).
  • EuGH, 09.09.2004 - C-184/02

    Spanien / Parlament und Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Da Art. 80 Abs. 2 EG keine ausdrückliche Einschränkung trifft, welche gemeinsamen besonderen Vorschriften der Rat gemäß den Verfahrensvorschriften des Art. 71 EG auf dieser Grundlage erlassen kann, verfügt der Gemeinschaftsgesetzgeber nach dieser Bestimmung über eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis und ist aufgrund dessen und analog zu den übrigen Bestimmungen des EG-Vertrags über die gemeinsame Verkehrspolitik, insbesondere zu Art. 71 Abs. 1 EG, u. a. für den Erlass von "Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit" und "aller sonstigen zweckdienlichen Vorschriften" im Bereich der Seeschifffahrt zuständig (vgl. in diesem Sinne zum Straßenverkehr Urteil vom 9. September 2004, Spanien und Finnland/Parlament und Rat, C-184/02 und C-223/02, Slg. 2004, I-7789, Randnr. 28).
  • EuGH, 11.11.1981 - 203/80

    Casati

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).
  • EuGH, 12.05.1998 - C-170/96

    Kommission / Rat

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen der Rat behauptet, sie fielen unter diesen Titel VI, nicht die Zuständigkeiten beeinträchtigen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1998, Kommission/Rat, C-170/96, Slg. 1998, I-2763, Randnr. 16, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 39).
  • EuGH, 16.06.1998 - C-226/97

    RECHTSANGLEICHUNG

    Auszug aus EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
    Zwar fällt das Strafrecht grundsätzlich ebenso wie das Strafprozessrecht nicht in die Zuständigkeit der Gemeinschaft (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. November 1981, Casati, 203/80, Slg. 1981, 2595, Randnr. 27, vom 16. Juni 1998, Lemmens, C-226/97, Slg. 1998, I-3711, Randnr. 19, und vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 47), doch kann der Gemeinschaftsgesetzgeber, wenn die Anwendung wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender strafrechtlicher Sanktionen durch die zuständigen nationalen Behörden eine zur Bekämpfung schwerer Beeinträchtigungen der Umwelt unerlässliche Maßnahme darstellt, die Mitgliedstaaten gleichwohl zur Einführung derartiger Sanktionen verpflichten, um die volle Wirksamkeit der von ihm in diesem Bereich erlassenen Rechtsnormen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2005, Kommission/Rat, Randnr. 48).
  • EuGH, 03.09.2008 - C-402/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE VERORDNUNG, MIT DER DIE

    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. u. a. Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.02.2009 - C-301/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE

    Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Dieses Gebot ergibt sich aus Abs. 1 von Art. 29 EU, der Titel VI "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" des EU-Vertrags einleitet (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 52).

    Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen eine Partei geltend macht, sie fielen unter Titel VI des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-176/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Richtlinie über Flughafenentgelte

    Mit der Ermächtigung des Rates, sowohl über den Zeitpunkt als auch über den Inhalt und den Umfang seines Tätigwerdens für die Seeschifffahrt und Luftfahrt zu entscheiden, hat der Vertrag dem Rat eine weitreichende Rechtsetzungsbefugnis zum Erlass angemessener gemeinsamer Regeln verliehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 58; vgl. auch - zur Gesetzgebungsbefugnis des Rates im Bereich der gemeinsamen Verkehrspolitik - Urteile vom 28. November 1978, Schumalla, 97/78, Slg. 1978, 2311, Randnr. 4, und vom 17. Juli 1997, SAM Schiffahrt und Stapf, C-248/95 und C-249/95, Slg. 1997, I-4475, Randnr. 23).

    Was die gerichtliche Nachprüfbarkeit der Einhaltung dieser Voraussetzungen in Bereichen wie dem Luftverkehr betrifft, in denen der Unionsgesetzgeber über eine weite Rechtsetzungsbefugnis verfügt (vgl. Urteil Kommission/Rat, Randnr. 58), kann die Rechtmäßigkeit einer in diesem Bereich erlassenen Maßnahme nur dann beeinträchtigt sein, wenn diese Maßnahme zur Erreichung des Ziels, das das zuständige Organ verfolgt, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Omega Air u. a., Randnr. 64).

  • EuGH, 20.05.2008 - C-91/05

    und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR

    Nach Art. 47 EU lässt der EU-Vertrag den EG-Vertrag unberührt (Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat, C-176/03, Slg. 2005, I-7879, Randnr. 38, und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 52).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-28/09

    Das Fahrverbot für Lastkraftwagen, die bestimmte Güter befördern, auf der

    Außerdem müssen nach den Art. 6 EG und 152 Abs. 1 EG die Erfordernisse des Schutzes der Umwelt und der Gesundheit der Bevölkerung bei der Festlegung und Durchführung der Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 60).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-14/21

    Schiffe humanitärer Organisation, die eine systematische Tätigkeit der Suche und

    Diese Bestimmung erlaubt es dem Unionsgesetzgeber nämlich, allgemeine Vorschriften zur Verbesserung der Verkehrssicherheit und damit der Seeschifffahrt zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ohne dass diese Vorschriften auf Schiffe beschränkt werden müssten, die für eine gewerbliche oder Handelstätigkeit bestimmt sind oder in der Praxis dafür verwendet werden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2008 - C-155/07

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2006/1016/EG - Garantie der

    6 - Ständige Rechtsprechung, siehe nur Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), vom 10. Januar 2006, Kommission/Parlament und Rat (C-178/03, Slg. 2006, I-107, Randnr. 41), vom selben Tag, Kommission/Rat (C-94/03, Slg. 2006, I-1, Randnr. 34) und vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (C-300/89, "Titandioxid", Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10).

    21 - Siehe nur Urteile Kommission/Rat (zitiert in Fn. 9, Randnr. 75), Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 43) und Kommission/Rat (zitiert in Fn. 20, Randnr. 56).

    25 - Vgl. Urteil Kommission/Parlament und Rat (zitiert in Fn. 6, Randnr. 57) unter Verweis auf das Urteil Kommission/Rat "Titandioxid" (zitiert in Fn. 6, Randnrn. 17-21).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-72/15

    Rosneft - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Außen- und

    27 - Rn. 16. Vgl. in diesem Sinne auch Urteile Kommission/Rat (C-176/03, EU:C:2005:542, Rn. 39), Kommission/Rat (C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 53) und Kommission/Rat (C-91/05, EU:C:2008:288, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2008 - C-73/07

    Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia - Richtlinie 95/46 EG - Schutz

    58 - Vgl. zur Wahl der Rechtsgrundlage einer Gemeinschaftsmaßnahme die Urteile vom 26. März 1987, Kommission/Rat (45/86, Slg. 1987, 1493, Randnr. 11), vom 11. Juni 1991, Kommission/Rat (Titandioxid, C-300/89, Slg. 1991, I-2867, Randnr. 10), und vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 61), zur Feststellung rechtsmissbräuchlicher Ziele die Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, Slg. 2006, I-1609, Randnr. 75), und vom 8. November 2007, 1ng.
  • EuGH, 07.09.2016 - C-113/14

    Deutschland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage -

    Schließlich muss sich die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, EU:C:2007:625, Rn. 61, und vom 26. November 2014, Parlament und Kommission/Rat, C-103/12 und C-165/12, EU:C:2014:2400, Rn. 51).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-428/07

    Horvath - Gemeinsame Agrarpolitik - Direktzahlungen - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07

    Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung

  • EuG, 25.10.2011 - T-262/10

    Microban International und Microban (Europe) / Kommission - Öffentliche

  • EuGH, 18.12.2007 - C-77/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 - Errichtung der

  • EuG, 19.05.2010 - T-181/08

    Tay Za / Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-129/16

    Túrkevei Tejtermelő Kft. - Umwelt - Richtlinie 2004/35 - Umwelthaftung zur

  • EuGH, 26.10.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang

  • EuGH, 18.12.2007 - C-137/05

    Vereinigtes Königreich / Rat - Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 - Von den

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-655/21

    G. ST. T. (Proportionnalité de la peine en cas de contrefaçon)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2013 - C-628/11

    International Jet Management - Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.04.2011 - C-61/11

    El Dridi - Richtlinie 2008/115/EG - Anwendungsbereich - Zur Vollstreckung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2010 - C-482/08

    Vereinigtes Königreich / Rat - Ausschluss des Vereinigten Königreichs vom

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-251/07

    Gävle Kraftvärme - Richtlinie 2000/76 - Abfallverbrennung - Einstufung einer

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