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   LG Göttingen, 19.06.1998 - 10 T 9/98   

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https://dejure.org/1998,22531
LG Göttingen, 19.06.1998 - 10 T 9/98 (https://dejure.org/1998,22531)
LG Göttingen, Entscheidung vom 19.06.1998 - 10 T 9/98 (https://dejure.org/1998,22531)
LG Göttingen, Entscheidung vom 19. Juni 1998 - 10 T 9/98 (https://dejure.org/1998,22531)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 3 VergVO; § 4 VergVO; § 11 InsVV
    Anforderungen an die Sicherung und Feststellung der Masse; Voraussetzungen für die Anordnung der Sequestration; Grundlagen der Vergütung des Sequesters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 1998, 189
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (1)

  • AG Potsdam, 10.09.1997 - 35 N 500/97
    Auszug aus LG Göttingen, 19.06.1998 - 10 T 9/98
    Der gegenteiligen Auffassung (vgl. Eickmann, VergVO, Anhang A Rn. 20 c; AG Potsdam, ZIP 1997, 1800 f.), wonach der Sequester bei einer Betriebsfortführung genauso zu vergüten ist wie der Konkursverwalter, schließt sich die Kammer nicht an.
  • BGH, 04.11.2004 - IX ZB 52/04

    Vergütung des vorläufigen und des endgültigen Insolvenzverwalters bei

    In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob für die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters, die Zuschläge nach § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigt, regelmäßig nur ein Bruchteil der für den endgültigen Verwalter anerkannten Zuschläge anzusetzen ist (so LG Braunschweig ZInsO 2001, 552, 553; LG Berlin ZInsO 2001, 608, 611; LG Neubrandenburg ZInsO 2003, 26, 27; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV 3. Aufl. § 3 Rn. 72 und § 11 Rn. 74; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren 2000 Rn. 189; ebenso zur Konkursordnung LG Göttingen ZInsO 1998, 189, 190) oder ob die Zuschläge - unter der Voraussetzung, daß sich die Tätigkeiten qualitativ und quantitativ nicht unterscheiden - ebenso hoch wie bei dem endgültigen Verwalter zu bemessen sind (OLG Frankfurt/Main ZIP 2001, 1016, 1018; MünchKomm-InsO/Nowak, § 11 InsVV Rn. 16; Eickmann, Vergütungsrecht 2. Aufl. § 11 InsVV Rn. 22; Graeber, Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters gem. § 11 InsVV 2003 S. 74 f).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - 7 T 422/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Vergütungsanspruch des vorläufigen

    Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 4. Auflage, § 11, Rdnr.: 26; vgl. auch LG Göttingen ZInsO 1998, 189), wobei hinsichtlich der Dauer, für die bei den genannten Quellen 8 bis 10 Wochen angegeben war, eine Korrektur nötig wurde, weil § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgeht; auch der BGH zieht diese Regelung für die Frage laufzeitbedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfleger 2001, 255, 259).
  • LG Cottbus, 02.09.2009 - T 422/05
    Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV , 4. Auflage, § 11 , Rdnr.: 26; vgl. auch LG Göttingen ZInsO 1998, 189), wobei hinsichtlich der Dauer, für die bei den genannten Quellen 8 bis 10 Wochen angegeben war, eine Korrektur nötig wurde, weil § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgeht; auch der BGH zieht diese Regelung für die Frage laufzeitbedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfleger 2001, 255, 259).
  • LG Cottbus, 17.11.2003 - 7 T 443/03

    Beschwerde eines Insolvenzverwalters gegen die Höhe einer ihm zugesprochenen

    Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenzrechtliche Vergütung, 3. Aufl. 2002, § 11, Rz. 30; vgl. auch LG Göttingen, ZinsO 1998, 189).
  • LG Cottbus, 30.04.2007 - 7 T 373/04
    Für den quantitativen Aspekt greift die Kammer in ständiger Rechtsprechung auf das Ergebnis einer im Jahre 1978 erfolgten statistischen Erhebung des BMJ zurück (zitiert bei Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Auflage, § 11, Rdnr.: 30; vgl. auch LG Göttingen, ZInsO 1998, 189 ), wobei diese hinsichtlich der Dauer, für die bei den genannten Quellen 4 bis 6 Wochen angegeben war, eine Korrektur nötig wurde, weil § 30e Abs. 1 S. 2 ZVG von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgeht; auch der BGH zieht diese Regelung für die Frage laufzeitbedingter Zu- oder Abschläge heran (vgl. BGH RPfleger 2001, 259).
  • LG Neubrandenburg, 26.11.2002 - 4 T 257/02

    Angemessene Berücksichtigung von vergütungsrechtlichen Erhöhungskriterien in der

    Die Rechtsprechung und Literatur hält einen Zuschlag für die Betriebsfortführung, wie sie hier erfolgt ist, grds. für zulässig (BGH, a.a.O., 257; LG Wuppertal, ZInsO 1998, 226; LG Göttingen, ZInsO 1998, 189 [LG Göttingen 19.06.1998 - 10 T 9/98] ; AG Siegen, ZIP 2002, 2054; Haarmeyer/Wutzke/Förster , a.a.O., § 11 Rn. 50), wobei die Prozentsätze zwischen 15 und 50 % schwanken.
  • LG Göttingen, 09.11.1999 - 10 T 45/99

    Anspruch auf Vergütung für eine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter ;

    Die Zuschlagsfaktoren für den Insolvenzverwalter schlagen auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in dem Verhältnis durch, in dem auch im übrigen die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters an die des Insolvenzverwalters angepaßt ist (vgl. hierzu Beschl. der Kammer v. 19.6.1998 - 10 T 9/98 veröffentlicht in ZinsO 1998, 198).
  • AG Göttingen, 26.11.1999 - 74 IN 49/99

    Erhöhung der Regelvergütung des Insolvenzverwalters

    3 so auch LG Göttingen, ZinsO 1998, 189.
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