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LG Stendal, 20.01.1999 - 25 T 353/98 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- ZInsO 1999, 233
Wird zitiert von ... (2)
- AG Fulda, 13.08.2018 - 92 IN 47/00
§§56,59 InsO, §7 RpflG für die Entlassung und Neubestellung eines …
], sowie überzeugend und den Meinungsstand zusammenfassend Uhlenbruck/Vallender InsO § 59 Rn. 22-23, beck-online: Für die Entlassungsentscheidung ist funktionell der Rechtspfleger zuständig (LG Stendal ZInsO 1999, 233, 234; Rechel, Die Aufsicht des Insolvenzgerichts, S. 386f; FK-Jahntz § 59 Rn 15; MüKo-Graeber § 59 Rn 40; Leonhardt/Smid/Zeuner-Rechel § 59 Rn 17; HK-Eickmann § 59 Rn 13; Jaeger/Gerhardt § 59 Rn 14; offen lassend LG Göttingen ZIP 2003, 1760, 1761; N/R/Delhaes § 59 Rn 10; aA AG Ludwigshafen ZInsO 2012, 93). - OLG Hamm, 13.03.2014 - 27 U 52/13
Umfang der Vergütung des Gesamtvollstreckungsverwalters
Zudem führt das Landgericht Stendal in einer der vom Beklagten auszugsweise vorgelegten Entscheidungen - 25 T 353/98 - sogar ausdrücklich in diesem Zusammenhang aus, dass nicht verkannt wird, dass hinsichtlich der Frage, ob die Hilfskräfte aus der Masse vergütet werden durften, weiterer Aufklärungsbedarf im Zusammenhang mit anderen Verfahren noch bestehen wird.