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   LAG Hamm, 11.03.1999 - 4 Sa 966/98   

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https://dejure.org/1999,1237
LAG Hamm, 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 (https://dejure.org/1999,1237)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 (https://dejure.org/1999,1237)
LAG Hamm, Entscheidung vom 11. März 1999 - 4 Sa 966/98 (https://dejure.org/1999,1237)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit einer Versetzung ; Vorliegen eines Unternehmensüberganges ; Begriff der wirtschaftlichen Einheit; Übergang eines Betriebsteils als Teilorganisation; Abstellen auf die Mitarbeiterqualifikation bei der Prüfung eines Betriebsüberganges; Anspruch auf Fortsetzung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 1999, 424
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (59)

  • LAG Hamm, 02.12.1999 - 4 Sa 1153/99

    Arbeitsverhältnis - Kündigung durch Betriebsveräußerer - Feststellungsinteresse -

    Hieraus folgt, dass das Arbeitsverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber "erlischt" (ArbG Siegen vom 14.03.1989 - 1 Ca 780/88 -, AR-Blattei ES 500 Nr. 84 = "Betriebsinhaberwechsel: Entsch. 84", m.w.N.; LAG Hamm vom 12.12.1996 - 4 Sa 1258/94 -, LAGE § 613 a BGB Nr. 60 = ARST 1997, 213 = BuW 1997, 600 = MDR 1997, 950 ; LAG Hamm vom 28.01.1997 - 4 Sa 141/96 -, LAGE § 91 a ZPO Nr. 6 [Ennemann]; LAG Hamm vom 26.11.1998 - 4 Sa 384/98 -, ZInsO 1999, 302 ; LAG Hamm vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 -, ZInsO 1999, 424 ).

    Auch insoweit erlischt die Verpflichtung des bisherigen Arbeitgebers (LAG Hamm vom 12.12.1996 - 4 Sa 1258/94 -, aaO.; LAG Hamm vom 28.01.1997 - 4 Sa 141/96 -, aaO.; LAG Hamm vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 -, aaO.).

    Aus den dargelegten Gründen fehlt in den Fällen, in denen die Unwirksamkeit einer Kündigung allein oder in erster Linie auf § 613 a Abs. 4 BGB gestützt wird, einer Feststellungsklage gegenüber dem Betriebsveräußerer das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (LAG Hamm vom 26.11.1998 - 4 Sa 384/98 -, aaO.; LAG Hamm vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 -, aaO.).

    fehlt es, wenn der Kläger - wie hier im Falle des Betriebsübergangs nach § 613 a BGB - seine Leistungsansprüche gegen einen Dritten, nämlich den Betriebserwerber, durchsetzen kann und muss (LAG Hamm vom 26.11.1998 - 4 Sa 384/98 -, aaO.; LAG Hamm vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 -, aaO.).

    Bei Kündigungen des Betriebsveräußerers nach Betriebsübergang ist dieser nicht mehr passivlegitimiert, wenn der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber nicht widersprochen hat (BAG vom 09.10.1997 - 2 AZR 586/96 -, ZInsO 1998, 142; zust. LAG Hamm vom 11.03.1999 - 4 Sa 966/98 -, aaO.), denn passivlegitimiert ist insoweit grundsätzlich nur der Arbeitgeber (BAG vom 31.03.1993 - 2 AZR 467/92 -, AP Nr. 27 zu § 4 KSchG 1969 = EzA § 4 KSchG n.F. Nr. 46 [Bakker] = NZA 1994, 237 = SAE 1996, 127 [Schreiber]).

  • LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 900/03

    Übergabe einer Kündigung in Kopie statt im Original

    Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung, der nach heutigem Verständnis zusammen mit dem Vergütungsanspruch eine Einheit bildet und in der Bündelung dieser Berechtigungen den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis im Sinne des § 611 BGB ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 34/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424; LAG Hamm v. 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99, ZInsO 2000, 467), kann -wenn die Wirksamkeit der Kündigung festgestellt wird - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden.
  • LAG Hamm, 22.03.2001 - 4 Sa 579/00

    Kündigungsbefugnis bei Betriebsübergang

    Es handelt sich bei diesen Berechtigungen in ihrer Bündelung um das, was den Hauptanspruch des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis ausmacht (LAG Hamm v. 05.05.1983 - 8 Sa 255/83, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 52; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424 ; LAG Hamm v. 24.02.2000 - 4 Sa 1731/99, ZInsO 2000, 467 ).

    Bei einer Kündigung des Betriebsveräußerers, die notwendigerweise vor dem Betriebsübergang liegen muß, ist die Klage sofort gegen den Betriebserwerber zu richten, denn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung des Betriebsveräußerers ist in dem Rechtsstreit gegen den Betriebserwerber als Vorfrage inzident zu prüfen (LAG Hamm v. 07.01.1999 - 4 Sa 2350/97, ZInsO 1999, 363; LAG Hamm v. 11.03.1999 - 4 Sa 966/98, ZInsO 1999, 424 ).

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