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   LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99   

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https://dejure.org/2000,9420
LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99 (https://dejure.org/2000,9420)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 12.04.2000 - 11 T 5255/99 (https://dejure.org/2000,9420)
LG Chemnitz, Entscheidung vom 12. April 2000 - 11 T 5255/99 (https://dejure.org/2000,9420)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Wert des verwalteten Vermögens

Papierfundstellen

  • ZIP 2000, 980
  • ZInsO 2000, 509
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LG Bonn, 13.03.2000 - 2 T 8/00

    Berechnungsgrundlage für Vergütung des vorläufigen Verwalters

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99
    Ebenso: LG Bonn ZIP 2000, 629.
  • LG Frankfurt/Main, 21.06.1999 - 9 T 401/99

    Rechtspfleger als vorläufiger Insolvenzverwalters

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99
    Auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angewendet bedeutet dies, wie für den Verwalter, dass auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit abzustellen ist, das der Verwaltung durch ihn unterlegen hat (vgl. Eickmann, aaO, § 11 InsVV Rz. 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 11 InsVV Rz. 38, 39; AG Göttingen, Beschl. v. 2.7. 1999 - 71/74 IN 49/99, ZInsO 1999, 482; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.6. 1999 - 2/9 T 401/99, ZIP 1999, 1686).
  • AG Göttingen, 02.07.1999 - 74 IN 49/99

    Vergütung des vorläufigen Verwalters

    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99
    Auf die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters angewendet bedeutet dies, wie für den Verwalter, dass auf den Wert des Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung seiner Tätigkeit abzustellen ist, das der Verwaltung durch ihn unterlegen hat (vgl. Eickmann, aaO, § 11 InsVV Rz. 8; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO, § 11 InsVV Rz. 38, 39; AG Göttingen, Beschl. v. 2.7. 1999 - 71/74 IN 49/99, ZInsO 1999, 482; LG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.6. 1999 - 2/9 T 401/99, ZIP 1999, 1686).
  • LG Cottbus, 02.02.2000 - 7 T 171/99
    Auszug aus LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99
    Im gleichen Sinne für den Bereich der GesO: LG Cottbus ZIP 2000, 850.
  • BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Folglich sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig geworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400; BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509, 510; vgl. LG Bonn NZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230).
  • BGH, 23.07.2004 - IX ZB 257/03

    Höhe des Auslagenpauschsatzes

    Nach anderer Ansicht kann nach dem ersten Jahr für die gesamte Folgezeit nur einmal ein Auslagenpauschsatz von 10 % verlangt werden (LG Stralsund, ZInsO 2003, 1095; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 8 InsVV Rn. 39, 40; Keller EWiR 2001, 175).
  • LG Bielefeld, 28.01.2005 - 23 T 550/04

    Anspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf eine Mindestvergütung

    Allerdings sind für die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur Gegenstände, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, einzubeziehen, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter mit Bezug auf diese Rechte im nennenswerten Umfang tätig geworden ist (vgl. BGH, ZInsO 2001, 165 (168); OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 (400); BayObLG, NJW 2001, 307; LG Chemnitz, ZInsO 2000, 509 (510)).
  • BayObLG, 18.10.2000 - 4Z BR 18/00

    Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auch die mit Drittrechten belasteten Gegenstände sind für die Vergütungsberechnung heranzuziehen, wenn sich - wie hier zweifelsfrei festgestellt - die Tätigkeit der vorläufigen Verwaltung auf sie erstreckte (vgl. OLG Zweibrücken NZI 2000, 314 (3161; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509).
  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    In die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sind auch ungekürzt Gegenstände einzubeziehen, die mit Aussonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit Bezug auf diese Rechte in nennenswertem Umfang tätig geworden ist (BGH, ZInsO 2001, JL65 (168); OLG Zweibrücken, ZInsO 2000, 398 (400) [OLG Zweibrücken 23.05.2000 - 3 W 58/00] ; BayObLG, ZIP 2000, 2122 (2123); LG Chemnitz, ZInsO 2000, 509 (510) [LG Chemnitz 12.04.2000 - 11 T 5255/99] ).
  • AG Chemnitz, 04.12.2003 - 1106 IN 1512/01

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters

    Abzusetzen sind etwaige Absonderungsrechte nur dann, wenn der vorläufige Verwalter nicht mit der Sicherung und Verwaltung des mit dem Drittrecht belasteten Gegenstandes befaßt war ( LG Chemnitz, Beschluß vom 12.04.2000, 11 T 5255/99 ).
  • LG Stralsund, 04.09.2003 - 2 T 291/03

    Sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsbeschluss eines Amtsgerichts;

    Die Ansicht des Amtsgerichts vertritt Keller (in: EWiR 2001, 175, 176).
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