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   BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00   

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BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00 (https://dejure.org/2000,9)
BGH, Entscheidung vom 14.12.2000 - IX ZB 105/00 (https://dejure.org/2000,9)
BGH, Entscheidung vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (https://dejure.org/2000,9)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • Deutsches Notarinstitut

    InsO §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22, 63, 165 ff.; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3
    Stellung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bemessungsgrundlage und Satz der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters - Berücksichtigung der Vermögensgegenstände einschließlich der Aus- und Absonderungsrechte bei der Vergütungsgrundlage - Verfügungs- und Verwertungsrechte des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer

    Vorläufiger Insolvenzverwalter - Verwertung von Schuldnervermögen - Vergütung des Insolvenzverwalters - Wert des Vermögens - Aussonderungsrecht - Absonderungsrecht

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Judicialis

    InsO § 22; ; InsO § 165 ff.; ; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; ; InsO § 63; ; InsVV § 10; ; InsVV § 11 Abs. 1; ; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 1; ; InsVV § 2; ; InsVV § 3

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    InsO §§ 22, 165 ff.; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1; § 1 Abs. 2; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 3; § 63; InsVV §§ 10, 11 Abs. 1; §§ 2, 3
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 44 (Leitsatz)

    §§ 21 Abs. 2 Nr. 3, 22, 63, 165 ff. InsO; § 1 Abs. 2 Nr. 1, §§ 2, 3, 10, 11 Abs. 1 InsVV
    Vorläufige Insolvenzverwaltung/Vergütung

Besprechungen u.ä. (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 146, 165
  • NJW 2001, 1496
  • ZIP 2000, 1839
  • ZIP 2001, 165
  • ZIP 2001, 296
  • MDR 2001, 592
  • NZI 2001, 19
  • NZI 2001, 191
  • NJ 2001, 207 (Ls.)
  • WM 2001, 430
  • BB 2001, 438 (Ls.)
  • DB 2001, 864 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 255
  • ZInsO 2001, 165
 
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Wird zitiert von ... (149)Neu Zitiert selbst (17)

  • OLG Zweibrücken, 23.05.2000 - 3 W 58/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    An einer solchen Entscheidung sieht sich das vorlegende Gericht durch einen Beschluß des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Mai 2000 (abgedruckt in ZIP 2000, 1306 ff. = NZI 2000, 314 = ZInsO 2000, 398 ff.) gehindert.

    § 568 Abs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt (OLG Stuttgart NJW 2000, 1344 f.; OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 399; OLG Naumburg ZInsO 2000, 349 Leitsatz; Keller ZIP 2000, 689 f.).

    Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht zu (ebenso BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; a.M. OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400 f).

    Folglich sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig geworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400; BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509, 510; vgl. LG Bonn NZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230).

  • OLG Celle, 08.03.2000 - 2 W 23/00

    Tragung der Kosten des Verfahrens der vorläufigen Insolvenzverwaltung;

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    § 568 Abs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt (OLG Stuttgart NJW 2000, 1344 f.; OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 399; OLG Naumburg ZInsO 2000, 349 Leitsatz; Keller ZIP 2000, 689 f.).

    Anwaltszwang besteht nicht (§ 569 Abs. 2 Satz 2, § 78 Abs. 3 ZPO; ebenso OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Köln WM 2000, 1116, 1117).

  • BGH, 29.09.1988 - IX ZR 39/88

    Sorgfalts- und Obhutspflichten des Sequesters; Haftung des Sequesters bei

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Andererseits sind mit Bezug auf entbehrliche Gegenstände unnötige Kosten zu vermeiden, vor allem, wenn diese im Hinblick auf § 55 Abs. 2 InsO oder öffentlich-rechtliche Pflichten zu Masseverbindlichkeiten führen würden; die Freigabe auch von fremdem Gut aus der verwalteten Masse - mindestens in Form einer Anregung an das Insolvenzgericht, den Sicherungsauftrag entsprechend einzuschränken (vgl. BGHZ 105, 230, 238 f) - kann deshalb zu prüfen sein (vgl. Heidelberger Kommentar/Kirchhof, aaO § 22 Rn. 4 a.E., 26).

    Gebäude sind im nötigen Umfang auch zugunsten der Grundpfandgläubiger versichert zu halten (BGHZ 105, 230, 237 f).

  • BayObLG, 18.10.2000 - 4Z BR 18/00

    Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Insoweit stimmt der Senat dem vorlegenden Oberlandesgericht zu (ebenso BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; a.M. OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400 f).

    Folglich sind in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ungekürzt auch Gegenstände einzubeziehen, die mit Aus- oder Absonderungsrechten belastet sind, soweit der Verwalter mit bezug auf diese Rechte tätig geworden ist (ebenso OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 400; BayObLG ZIP 2000, 2122, 2123; LG Chemnitz ZInsO 2000, 509, 510; vgl. LG Bonn NZI 2000, 550 f; a.M. LG Karlsruhe ZInsO 2000, 230).

  • OLG Braunschweig, 22.03.2000 - 2 W 269/99

    Bemessung der Vergütung für den vorläufigen Insolvenzverwalter; Festsetzung der

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Zwar dürfte es nicht systemkonform sein, einzelne Zuschläge von unterschiedlichen Bemessungsgrundlagen - teils mit, teils ohne Berücksichtigung belasteten Schuldnervermögens - zu bemessen (zweifelnd OLG Braunschweig NZI 2000, 321, 322).
  • LG Düsseldorf, 23.11.1999 - 25 T 937/99

    Berechnungsgrundlage der Vergütung des vorläufigen Verwalters; Zuständigkeit des

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Danach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (LG Düsseldorf NZI 2000, 182; LG Frankfurt/Main ZIP 1999, 1686 f; LG Kleve ZIP 2000, 1946 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 Rn. 5; Eickmann aaO § 11 Rn. 7 bis 9; Keller, in: Erster Leipziger Insolvenzrechtstag, herausgegeben von Chr. Berger u.a., Berlin 2000, S. 67, 73; Hess aaO § 10 Rn. 2).
  • OLG Jena, 18.09.2000 - 6 W 291/00

    Vorläufige Verwaltung; Verwaltervergütung

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Das Oberlandesgericht (sein Beschluß ist abgedruckt in ZInsO 2000, 554 f. = ZIP 2000, 1839 ff. = NZI 2000, 533 ff.) hat das Rechtsmittel dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • LG Kleve, 17.07.2000 - 4 T 570/99

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Danach kann Grundlage für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend § 1 Abs. 1 InsVV nur der Wert der "Insolvenzmasse" bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung sein (LG Düsseldorf NZI 2000, 182; LG Frankfurt/Main ZIP 1999, 1686 f; LG Kleve ZIP 2000, 1946 f; Haarmeyer/Wutzke/Förster aaO § 10 Rn. 5; Eickmann aaO § 11 Rn. 7 bis 9; Keller, in: Erster Leipziger Insolvenzrechtstag, herausgegeben von Chr. Berger u.a., Berlin 2000, S. 67, 73; Hess aaO § 10 Rn. 2).
  • BGH, 06.04.2000 - IX ZR 422/98

    Rechtsfolge einer Sicherungsabtretung

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    Hierbei hat der vorläufige Insolvenzverwalter jeweils seine Berechtigung gerade im Verhältnis zu den Sicherungsnehmern zu prüfen und die vertraglichen sowie gesetzlichen Grenzen genau zu wahren (vgl. BGH, Urt. v. 6. April 2000 - IX ZR 422/98, ZIP 2000, 895, 896 ff, z.V.b. in BGHZ).
  • OLG Stuttgart, 14.01.2000 - 8 W 374/99

    Sofortige Beschwerde gegen Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters

    Auszug aus BGH, 14.12.2000 - IX ZB 105/00
    § 568 Abs. 3 ZPO wird insoweit jedenfalls durch diese Sonderregelung verdrängt (OLG Stuttgart NJW 2000, 1344 f.; OLG Celle NZI 2000, 226 f.; OLG Zweibrücken ZInsO 2000, 398, 399; OLG Naumburg ZInsO 2000, 349 Leitsatz; Keller ZIP 2000, 689 f.).
  • LG Bonn, 13.03.2000 - 2 T 8/00

    Berechnungsgrundlage für Vergütung des vorläufigen Verwalters

  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

  • OLG Köln, 18.08.2000 - 2 W 97/00

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

  • LG Frankfurt/Main, 21.06.1999 - 9 T 401/99

    Rechtspfleger als vorläufiger Insolvenzverwalters

  • LG Chemnitz, 12.04.2000 - 11 T 5255/99

    Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nach Wert des

  • OLG Naumburg, 02.05.2000 - 5 W 38/00

    Anforderung an die Darlegung öffentlich-rechtlicher Forderungen

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

  • BGH, 24.01.2019 - IX ZR 110/17

    Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren mit der teilweisen

    Der vorläufige Insolvenzverwalter ist grundsätzlich zudem nur zur Sicherung, nicht zur Verwertung von Sicherungsgut berechtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00, BGHZ 146, 165, 172 f; Urteil vom 20. Februar 2003 - IX ZR 81/02, BGHZ 154, 72, 79; Beschluss vom 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, BGHZ 168, 321 Rn. 22).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    Gegebenenfalls ist sie nicht über die Erhöhung der Berechnungsgrundlage, sondern durch Gewährung eines Zuschlags zur Regelvergütung zu berücksichtigen (Änderung von BGHZ 146, 165).

    Vielmehr sei regelmäßig ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn die Bearbeitung nur einen unerheblichen Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters ausgemacht habe (BGHZ 146, 165, 176 f; BGH, Beschl. v. 23. September 2004 - IX ZB 215/03, NZI 2004, 665).

    Sollte bereits in diesem Stadium des Verfahrens jemand die Aus- oder Absonderung begehren, braucht der vorläufige Insolvenzverwalter regelmäßig nur darauf hinzuweisen, dass die Klärung dieser Frage nach Verfahrenseröffnung dem Insolvenzverwalter vorbehalten bleiben müsse (BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 454 und vor §§ 49-52 Rn. 138).

    Die Verwertung von Sicherungsgut, das nach Verfahrenseröffnung der abgesonderten Befriedigung unterliegt, durch den vorläufigen Insolvenzverwalter kommt nur ausnahmsweise in Betracht, insbesondere wenn ein Notverkauf leicht verderblicher Ware geboten ist (vgl. BGHZ 146, 165, 172; Kübler/Prütting/Pape, InsO § 22 Rn. 78; HK-InsO/Kirchhof, 3. Aufl. § 22 Rn. 14).

    Sie sind Bestandteil der "Ist-Masse" (vgl. hierzu BGHZ 146, 165, 173; MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rn. 3; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 22 Rn. 230), die er gemäß § 22 Abs. 2 InsO zu sichern und erhalten hat.

    Demgemäß hat der Senat eine vergütungsrelevante "Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten" schon dann angenommen, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter das gesamte Vermögen des Schuldners einschließlich fremder Sachen in dessen Besitz sichert und erhält (BGHZ 146, 165, 173).

    Die Verwaltung eines aussonderungsfähigen, weil vom Schuldner nur gemieteten oder gepachteten Grundstücks mag den vorläufigen Insolvenzverwalter weniger belasten, als wenn das Grundstück der abgesonderten Befriedigung durch einen Grundpfandgläubiger unterläge (BGHZ 146, 165, 175).

    Davon abgesehen würde eine Trennung von Aus- und Absonderungsrechten das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren (BGHZ 146, 165, 175).

    Insbesondere darf es für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters keine Rolle spielen, ob für einen von ihm verwalteten Gegenstand später, nach Insolvenzeröffnung, ein Verwertungserlös in die Masse gelangt (BGHZ 146, 165, 174 f).

    (1) Die Absenkung der Vergütungspflicht durch die Einführung der Schwelle der bloß "nennenswerten" Tätigkeit (BGHZ 146, 165, 171, 176) unterschied sich von der früheren Praxis zur Sequestervergütung.

    (4) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist im Ergebnis vergütungsrechtlich nicht besser zu stellen als der endgültige (BGHZ 146, 165, 176).

    Die Befassung mit Aussonderungsrechten wurde dadurch gegenüber derjenigen mit Absonderungsrechten begünstigt, obwohl diese im Allgemeinen belastender ist (vgl. BGHZ 146, 165, 175).

    Dass diese Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht allein durch Zu- oder Abschläge entsprechend § 3 InsVV auf der Grundlage der "Soll-Masse" im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV abgegolten werde, wurde mit dem fehlenden Bezug zur Tätigkeit gerade des vorläufigen Verwalters begründet (BGHZ 146, 165, 174).

  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    Voraussetzung für die Einbeziehung eines Vermögenswertes ist dabei stets, dass der vorläufige Insolvenzverwalter im maßgeblichen Zeitpunkt der Verwaltungsbeendigung eine Verwaltungstätigkeit im Hinblick auf diesen Vermögenswert ausgeübt hat (BGH, ZInsO 2001, 165 [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ; LG Düsseldorf, ZInsO 2000, 350 [LG Düsseldorf 23.11.1999 - 25 T 937/99] ; LG Berlin, ZInsO 2001, 608 (610) [LG Berlin 15.05.2001 - 86 T 312/01] ; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung des Insolvenzverwalters, § 11 Rdnr. 42).

    In Anbetracht des Umstandes, dass das Unternehmen hier fortgeführt wurde und eine solche Unternehmensfortführung auch in dem späteren Insolvenzverfahren stattgefunden hat, war bei der Bestimmung der Werte auf die höheren- Fortführungswerte und nicht auf die Liquidationswerte abzustellen (vgl. hierzu Wenzel, RPfl. 2001, 258, Anm. zu BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2000, Rpfl. 2001, 255).

    Der vorläufige Insolvenzverwalter hat - unabhängig davon, ob ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen ist oder nicht - Schuldnervermögen noch nicht im technischen Sinne zu verwalten (HK-InsO/Kirchhoff, § 22 Rdnr. 6; BGH, ZInsO 2001, 165 (167) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Insbesondere gegenüber Aussonderungsrechten mag schon der vorläufige Insolvenzverwalter die Voraussetzungen des § 107. Abs. 2 InsO oder fortdauernde 'Rechte zum Besitz infolge des § 112 InsO zu prüfen haben (BGH, ZInsO 2001, 165 (167) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Deshalb passt für den vorläufigen Insolvenzverwalter insbesondere die in § 1 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und 3 InsVV enthaltene Regelung nicht, die die Vergütungshöhe vom Ergebnis der Verwertung belasteter Massegegenstände abhängig macht (BGH, ZInsO 2001, 165 (167) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ; BayObLG, ZIP 2000, 2122 (2123)).

    Dabei sind auch nicht nur die Absonderungs-, sondern auch Aussonderungsrechte in Ansatz zu bringen (BGH, ZInsO 2001, 165 (168) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Insbesondere gegenüber Aussonderungsrechten kann der vorläufige Insolvenzverwalter etwa fortdauernde Rechte zum Besitz infolge des § 112 InsO zu prüfen haben (BGH, ZInsO 2001, 165 (167) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Eine Trennung zwischen Aus- und Absonderungsrechten würde zudem das Vergütungsverfahren in diesem frühen Stadium der Insolvenz praktisch erheblich erschweren (BGH, ZInsO 2001, 165 (168) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Die Vergütungsregeln für den Insolvenzverwalter sind im Rahmen der §§ 10, 11 Abs. 1 InsVV in einer den Besonderheiten angepassten Weise auf den vorläufigen Insolvenzverwalter zu übertragen (vgl. BGH, ZIP 2001, 296; ZIP 2002, 1459 (1460); BGH, ZIP 2003, 1612 [BGH 17.07.2003 - IX ZB 10/03] ).

    Das Leistungsbild der entfalteten Verwaltertätigkeit muss im Einzelfall gewürdigt und zu dem Grundsatz einer leistungsangemessenen Vergütung ( § 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO ) in Beziehung gesetzt werden (BGH, ZIP 2001, 296 (300); ZIP 2003, 1612 [BGH 17.07.2003 - IX ZB 10/03] ; OLG Braunschweig, NZI 2000.321; Haarmeyer/ Wutzke/ Förster, InsVV , §.11 Rdnr. 33, 53 f.).

    Im weiteren ist hinsichtlich der Führung von Übernahmeverhandlungen und der Sanierungsanstrengungen des Beteiligten zu 2) eine Erhöhung des Regelsatzes um 20 Prozentpunkte vorzunehmen (vgl. LG Braunschweig, ZInsO 2001, 552 (554) [LG Braunschweig 29.01.2001 - 8 T 947/00] ; BGH, ZInsO 2001, 165 (169) [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ).

    Vielmehr ergibt sich aus § 30 e Abs. 1 Satz 2 ZVG , dass der Gesetzgeber in der Regel von einer dreimonatigen Dauer des Eröffnungsverfahrens ausgegangen ist (vgl. auch hierzu BGH, Rpfl. 2001, 255 (259)).

    Es ist regelmäßig ein Abschlag bei einer Immobilie i.S.v. § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Immobilie nicht erheblich tätig wird und der Wert gerade des belasteten Vermögens besonders ins Gewicht fällt (BGH, ZInsO 2001, 165 f. [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ; LG Stralsund, ZInsO 2003, 846 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ).

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