Rechtsprechung
LG Bochum, 04.05.2001 - 7a T 98/01 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über einen Antrag auf Restschuldbefreiung und im Verfahren über einen Insolvenzplan; Die Bestimmung des Gegenstandswertes im Restschuldbefreiungsverfahren; Die Summe der gegenwärtig zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NZI 2001, 37
- ZInsO 2001, 564
Wird zitiert von ...
- OLG Celle, 29.10.2001 - 2 W 71/01
Restschuldbefreiungsverfahren; Beschwerde ; Streitwertfestsetzung; …
Vielmehr muss das Interesse des Schuldners an der Einleitungsentscheidung zum Restschuldbefreiungsverfahren nach § 289 InsO eine maßgebliche Rolle spielen (so im Ansatz auch LG Bochum, ZInsO 2001, 564).Es wäre deshalb auch nicht angemessen, als Beschwerdewert den Betrag sämtlicher Forderungen oder einen Bruchteil dieses Betrages (anders insoweit LG Bochum, ZInsO 2001, 564, das bei einem Schuldner, der Teilleistungen verspricht, 50 % der Forderungen in Ansatz bringt) zu nehmen.
Bei der Wertfestsetzung muss deshalb im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren auf die allgemeine Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zurückgegriffen werden, auf die auch § 77 Abs. 3 InsO verweist (dazu auch LG Bochum, ZInsO 2001, 564).