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   LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00   

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LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00 (https://dejure.org/2001,3818)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.03.2001 - 303 O 310/00 (https://dejure.org/2001,3818)
LG Hamburg, Entscheidung vom 16. März 2001 - 303 O 310/00 (https://dejure.org/2001,3818)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckung der Gesamtsozialversicherungsbeträge zu Gunsten von Krankenkassen; Rückforderung von Vollstreckungskosten; Voraussetzungen für die Annahme von Zahlungsunfähigkeit einer GmbH; Benachteiligung der Insolvenzgläubiger bei einer Masseunzulänglichkeit; ...

  • Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung PDF (Volltext/Leitsatz)

    Zur Frage von Ansprüchen aus Insolvenzanfechtung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2001, 711
  • NZI 2001, 29
  • ZInsO 2001, 568
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZR 14/97

    Konkursanfechtung bezüglich die Pfändung von Geld

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Geschehe dies dennoch, solle das Ergebnis wenigstens nicht insolvenzfest sein (vgl. BGH ZIP 1997, 1929, 1930, noch zur KO).

    Durch die Vorschriften über die Insolvenzanfechtung soll der insolvenzrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zeitlich vorverlegt werden in den Zeitraum der "materiellen Insolvenz" (vgl. BGH ZIP 1997, 1929, 1930, noch zur KO).

    In jedem Fall wird gegen den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung verstoßen, der - wie ebenfalls bereits ausgeführt - durch die Anfechtungsvorschriften auf den Zeitpunkt der "materiellen Insolvenz" vorverlegt werden soll (BGH ZIP 1997, 1929, 1930).

  • BGH, 15.02.1990 - IX ZR 149/88

    Erstattungsansprüche des Geschäftsführers wegen zu Unrecht an den

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Konkret zu Zahlungen von einem debitorischen Konto hat der BGH die Möglichkeit einer Gläubigerbenachteiligung angenommen (BGH NJW 1990, 2687).

    Die Aktivmasse wird im Übrigen - und das ist offensichtlich der Ansatz des BGH in seiner Entscheidung NJW 1990, 2687- auch dadurch vermindert, dass der Schuldner die ihm verbleibenden Kreditmittel nicht dazu nutzt, die Aktivmasse, auf die die Gläubiger ggf. Zugriff hätten, zu mehren (etwa durch Kauf von Waren o.a.; darauf spielt wohl auch der BGH mit der Formulierung "Verwendung zum Nutzen des Geschäftsbetriebes" an), sondern dazu, einzelne Gläubiger unter Außerachtlassung der Gläubigergleichbehandlung bevorzugt zu befriedigen.

  • OLG Hamburg, 15.12.2000 - 1 U 91/00

    Anfechtung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Die Kammer nimmt insoweit Bezug auf die überzeugenden Gründe des beiden Parteien bekannten Urteils des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.12.2000 (1 U 91/00, Seiten 10 - 12 der Urteilsausfertigung).
  • BGH, 17.06.1999 - IX ZR 176/98

    Zahlung an einen Subunternehmer mit befreiender Wirkung nach Erlaß eines

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Eine Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die Möglichkeit des Zugriffs auf das Vermögen des Gemeinschuldners - sei es durch Verminderung der Aktivmasse, sei es durch eine Vermehrung der daraus zu begleichenden Schulden, sei es auf sonstige Weise - beeinträchtigt worden ist (BGH NJW 1999, 2969, 2970) [BGH 17.06.1999 - IX ZR 176/98].
  • BGH, 26.01.1983 - VIII ZR 254/81

    Konkursanfechtungsfrist

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Eine Gläubigerbenachteiligung setzt voraus, dass die Gläubiger in ihrer Gesamtheit benachteiligt werden (vgl. BGHZ 86, 349, 354 f.) [BGH 26.01.1983 - VIII ZR 254/81].
  • RG, 30.04.1901 - VII 75/01

    Anfechtung im Konkurse.

    Auszug aus LG Hamburg, 16.03.2001 - 303 O 310/00
    Das Reichsgericht hat entschieden, dass eine Zahlung, die der Gläubiger unmittelbar von einem Dritten im Auftrage des Gemeinschuldners erhalten hat, nur dann anfechtbar ist, wenn der Dritte die entsprechende Summe dem Gemeinschuldner schuldig war, nicht jedoch dann, wenn der Dritte den Betrag als Darlehen (oder Vorschuss auf künftige Geschäfte) gezahlt hatte, weil die Zahlung dann nicht aus dem Vermögen des Gemeinschuldners geleistet sei (RGZ 48, 148, 149 f.; vgl. auch Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 30, Rn. 34).
  • BGH, 12.02.2004 - IX ZR 70/03

    Anfechtbarkeit der fremdnützigen Einziehung von Beiträgen zur gesetzlichen

    In dieser Hinsicht liegt der Streitfall anders als in der Sache des Landgerichts Hamburg (Urteilsabdruck in ZIP 2001, 711, 715; zustimmend dazu MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 5); denn dort war die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle gemäß § 28h SGB IV nicht zugleich auch Vollstreckungsbehörde, sondern diese Zuständigkeit lag gemäß § 66 Abs. 1 SGB IV, §§ 19, 4 Buchst. b) BVwVG bei dem Hauptzollamt.
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Entgegen der Auffassung der Beklagten - die sich auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Mai 2000 (2/4 O 9/00) stützt - gehörten die von der Gesamtvollstreckungsschuldnerin überwiesenen Beträge in vollem Umfang zu ihrem eigenen Vermögen (in diesem Sinne auch OLG Hamburg ZIP 2001, 708, 710 m. zust. Anm. v. Bender EWiR 2001, 577, 578; LG Hamburg ZInsO 2001, 568, 571; LG Kiel ZIP 2001, 1726 f; LG Stuttgart ZIP 2001, 2014, 2015; LG Coburg ZInsO 2001, 973 f; AG Düsseldorf NZI 2000, 492, 493; a.M. Brückl/Kersten NZI 2001, 288, 291 Fußn. 44).
  • BGH, 19.07.2001 - IX ZR 36/99

    Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit; Insolvenzanfechtung nach Anzeige der

    Dies ist für die Anfechtung grundsätzlich bedeutungslos (ebenso LG Hamburg ZIP 2001, 711, 713; Ahrendt/Struck ZInsO 2000, 264, 266; Pape ZIP 2001, 901 ff; Gottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 47; vgl. auch A. Schmidt NZI 2000, 442, 443; a.M. LG Stralsund ZIP 2001, 936, 940 f; Dinstühler ZIP 1998, 1967, 1705 f; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 129 Rn. 22 a.E.; im Ansatz auch OLG Dresden NZI 2001, 259, 260).
  • LG Bonn, 05.11.2003 - 2 O 45/03

    Gläubigerbenachteiligung

    Offen bleiben kann, ob eine Gläubigerbenachteiligung bei Masseunzulänglichkeit (§ 208 InsO; vgl. LG Hamburg, ZIP 2001, 711) oder ernsthaftem Sanierungsversuch eines Sanierungsberaters (vgl. BGH, NJW 2002, 3252; BGH, NJW 1998, 1561; BGH, NJW-RR 1988, 571; Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 163) ausgeschlossen oder die Überweisung ein Bargeschäft gewesen ist (§ 142 InsO; vgl. BGH, NJW 2002, 3252; LG Bonn, ZInsO 2001, 232; Braun/Riggert, InsO, § 142, Rn. 14, 16).

    Die Rechtsprechung hat auch die Zahlung von Schulden mittels Überweisung von einem debitorischen Konto als Gläubigerbenachteiligung gewertet (BGH, NJW 1990, 2687; LG Hamburg, ZIP 2001, 711), obwohl es dadurch bei formeller Betrachtung lediglich zu einem Austausch der Gläubiger kommt (Braun/de Bra, InsO, § 129, Rn. 31).

    Maßgeblich ist bei der unmittelbaren Benachteiligung der Zeitpunkt der angefochtenen Handlung selbst, bei der mittelbaren Benachteiligung die letzte Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess (Kirchhof in Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, § 129, Rn. 177; Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 129, Rn. 76; nicht differenzierend LG Hamburg, ZIP 2001, 711).

  • OLG Stuttgart, 13.01.2005 - 2 U 164/04

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei Scheckeinlösung durch

    Dieser Sachverhalt ist bei der Anwendung der insolvenzrechtlichen Anfechtungsvorschriften gleich zu behandeln wie die Inanspruchnahme eines allgemein eingeräumten und nicht bereits ausgeschöpften Kreditrahmens (OLG Hamburg ZIP 2002, 1360; OLGR 2002, 373; LG Hamburg ZIP 2001, 711; Braun/de Bra, a.a.O., § 129 Rn. 31 a.E.; Blank ZInsO 2004, 983 f.; wohl auch BGH NJW 2002, 2568).
  • OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 46/01

    Gläubigerbenachteiligung bei Zahlung von Arbeitnehmerbeiträgen zur

    Mit dem angefochtenen Urteil geht der Senat davon aus, dass jene Ausführungen auch auf den hier vorliegenden Fall einer kongruenten Deckung zu übertragen sind, weil die Frage der Gläubigerbenachteiligung unabhängig davon zu beurteilen ist, ob der Schuldner die angefochtene Leistung überhaupt, in der Art oder zu der Zeit zu beanspruchen hatte oder nicht (so auch LG Hamburg, ZIP 2001, 711, 714; Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung, 6. Aufl. 1995, S. 5).

    Der Senat teilt allerdings die Einschätzung des Landgerichts Hamburg (ZIP 2001, 711, 715), wonach eine solche Zweckbindung - namentlich in Bezug auf Beitragszahlungen an einen Sozialversicherungsträger - einen Ausnahmefall darstellte, für dessen Vorliegen diejenige Partei die Darlegungslast trägt, welche sich darauf beruft.

  • OLG Hamburg, 22.03.2002 - 1 U 55/01

    Anfechtung von Zahlungen an den Träger der Sozialversicherung nach Anzeige der

    Die Entscheidung des Landgerichts ist veröffentlicht in ZIP 2001 S. 711 bis 715.
  • LG Hamburg, 22.09.2004 - 303 T 17/04

    Voraussetzungen eines Anspruchs wegen Insolvenzanfechtung; Vorliegen einer

    Die Kammer hat in ihrem Urteil vom 16.3.2001 - 303 O 310/00 (ZIP 2001, 711, 714f., dazu EWiR 2001, 921 (Schmidt)) zwar ähnlich argumentiert.
  • OLG Dresden, 10.07.2002 - 11 U 2032/01

    Insolvenz; Kapitalersatz; kostenlose Nutzung; Krise; Zwangsverwalter

    Es ist danach nicht erforderlich, dass während der gesamten Zeit der Durchsetzung des Anfechtungsrechts auch eine faktische Befriedigung des Insolvenzgläubigers in Betracht kommt (vgl. LG Hamburg, ZIP 2001, 711 ff. mit Anm. Gerhard Hape, ZIP 2001, 901 ff.).
  • OLG Brandenburg, 30.05.2002 - 8 U 101/01

    Mögliche Gläubigerbenachteiligung auch bei einem von Anfang an unter

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  • AG Wuppertal, 22.02.2006 - 95 C 3/06
  • LG Hamburg, 23.07.2008 - 318 S 76/06

    Insolvenzverfahren: Anfechtung der vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit

  • AG Hamburg, 01.10.2001 - 67g IN 195/01
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