Weitere Entscheidung unten: OLG Hamburg, 04.01.2001

Rechtsprechung
   OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01   

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https://dejure.org/2001,2404
OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
OLG Köln, Entscheidung vom 29. August 2001 - 2 W 105/01 (https://dejure.org/2001,2404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    InsO § 7; ; InsO § ... 7 Abs. 1; ; InsO § 7 Abs. 3 Satz 1; ; InsO § 7 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 245; ; InsO § 245 Abs. 2; ; InsO § 309 Abs. 1; ; InsO § 290 Abs. 1 Nr. 6; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 1; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2; ; InsO § 309 Abs. 2 Satz 3; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; ; InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

  • rewis.io
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Insolvenzrecht: Antrag auf Ersetzung der Zustimmung eines widersprechenden Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 594
  • WM 2002, 282
  • WM 2002, 828
  • ZInsO 2001, 807
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • OLG Köln, 09.02.2001 - 2 W 19/01

    Prüfungsumfang des Insolvenzgerichts im Schuldenbereinigungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Köln, 26.06.2000 - 2 W 82/00
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Insoweit ist die Darlegung und Glaubhaftmachung eine Zulässigkeitsvoraussetzung dafür, daß das Gericht überhaupt in eine Prüfung darüber eintritt, ob die beantragte Ersetzung der Zustimmung zu versagen ist (Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; Wenzel in: Kübler/Prütting, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 29).

  • BayObLG, 11.12.2000 - 4Z BR 21/00

    Zustimmung eines Gläubigers zum Schuldenbereinigungsplan und dessen Ersetzung

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Celle, 28.03.2001 - 2 W 38/01

    Schuldenbereinigungsverfahren: Zustimmungsersetzung trotz unterschiedlicher

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Nur wenn ein Gläubiger Gründe und Tatsachen im Sinne des § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO benennt und nach § 309 Abs. 2 Satz 2 InsO in Verbindung mit §§ 4 InsO, 294 ZPO glaubhaft macht, hat sich das Gericht mit diesen Gründen und Tatsachen zu befassen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; Senat, Beschluß vom 26. Juni 2000, 2 W 82/00; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321; Begründung des Rechtsausschusses, abgedruckt bei Kübler/Prütting, Das neue Insolvenzrecht, Band I, 1994, S. 570; FK/Grote, a.a.O., § 309 Rdnr. 37; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16).

    Allein der Ausdruck einer allgemeinen Unzufriedenheit mit dem Vorschlag des Schuldners reicht nicht aus, um eine Einwendung nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO zu begründen (Senat, NZI 2001, 211 [212] = ZIP 2001, 754 = NJW-RR 2001, 772; BayObLG, NZI 2001, 145 [147]; OLG Celle, NZI 2001, 321).

  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 60/01

    Weitere Beschwerde bei Zurückverweisung an das Insolvenzgericht

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

    Auf die hiergegen von der Beteiligten zu 1) erhobene sofortige weitere Beschwerde hat der Senat unter dem 28. März 2001, 2 W 60/01 (abgedruckt unter anderem in NZI 2001, 323 = ZInsO 2001, 378), den Beschluß des Landgerichts erneut aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

  • OLG Köln, 01.12.2000 - 2 W 202/00

    Insolvenzrecht: Schuldenbereinigungsplanverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Verfahren der weiteren Beschwerden (2 W 202/00, 2 W 60/01, 2 W 105/01) übertragen.

    Auf die sofortige weitere Beschwerde hat der Senat mit Beschluß vom 1. Dezember 2000, 2 W 202/00 (abgedruckt unter anderen in: ZIP 2000, 2312 = ZInsO 2001, 85 = NZI 2001, 88 = NJW-RR 2001, 266), das Verfahren zur erneuten Entscheidung über die sofortige Beschwerde an das Landgericht Bonn zurückverwiesen.

  • LG Saarbrücken, 25.04.2000 - 5 T 22/00

    Bevorzugung eines gesicherten Gläubigers im Insolvenzverfahren;

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Jedoch ist für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird (Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 W 78/01; OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9 Lfg. März 2001, § 306 Rdnr. 6; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 199).
  • OLG Köln, 07.05.2001 - 2 W 78/01
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Jedoch ist für den im Ersetzungsverfahren nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO gebotenen Vergleich erheblich, ob dem Schuldner im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens nach § 290 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung zu versagen sein wird (Senat, Beschluß vom 7. Mai 2001, 2 W 78/01; OLG Celle, ZInsO 1999, 456 [457]; LG Saarbrücken, NZI 2000, 380 [381]; HK/Landfermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 11; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, Stand: 9 Lfg. März 2001, § 306 Rdnr. 6; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 199).
  • LG Berlin, 31.05.2000 - 86 T 287/00

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Einwendungen der

    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Dies folgt bereits aus dem Grundgedanken des § 309 InsO, der es im Rahmen des Minderheitenschutzes jedem einzelnen Gläubiger selbst überläßt, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er den Schuldenbereinigungsplan angreifen will (LG Berlin, ZInsO 2000, 404).
  • OLG Köln, 09.10.2000 - 2 W 190/00
    Auszug aus OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 105/01
    Eine Differenzierung kann im Einzelfall dann in Betracht kommen, soweit sie auf sachgerechten Kriterien beruht (Senat, Beschluß vom 9. Oktober 2000, 2 W 190/00; FK/Grote, InsO, 2. Auflage 1999, § 309 Rdnr. 12 ff.; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Auflage 2001, § 309 Rdnr. 17; Römermann in: Nerlich/Römermann, a.a.O., § 309 Rdnr. 16 f; Gottwald/Schmidt-Räntsch, Insolvenzrechts-Handbuch, 2. Auflage 2001, § 83 Rdnr. 32).
  • OLG Köln, 28.03.2001 - 2 W 32/01

    Zulässigkeit Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

  • BGH, 16.03.2000 - IX ZB 2/00

    Anfechtung einer im Insolvenzverfahren ergangenen Prozeßkostenhilfeentscheidung

  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 222/01

    Voraussetzungen einer Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung über die sofortige

    Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) hat der Senat mit Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 (abgedruckt: NZI 2001, 594), die Entscheidung des Landgerichts wiederum aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen, da das Beschwerdegericht nicht beachtet habe, daß die Darlegung und Glaubhaftmachung des Gläubigers eine Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Versagung der Zustimmungsersetzung ist.

    Diese Vorschrift ist, wie der Senat bereits in dem Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01, näher dargelegt hat, über § 4 InsO heranzuziehen.

    Sie orientieren sich vielmehr an den von der obergerichtliche Rechtsprechung aufgestellten und bereits in dem Beschluß des Senats vom 29. August 2001, 2 W 105/01, aufgezeigten Grundsätze.

    Zwar verlangt § 309 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO nicht ausdrücklich eine Gleichbehandlung der Gläubiger, vielmehr besteht ein gewisser Spielraum für Gerechtigkeitsüberlegungen außerhalb mathematisch genauer Anteilsberechnungen (Senat, Beschluß vom 29. August 2001, 2 W 105/01 mit weiteren Nachweisen).

    (geschätzt wie in dem vorangegangenen Beschwerdeverfahren 2 W 105/01).

  • OLG Köln, 29.08.2001 - 2 W 104/01

    Insolvenzrecht: Kein Rechtsmittel gegen die dem Schuldner gewährte Möglichkeit

    Über das hiergegen eingelegte Rechtsmittel hat der Senat mit Beschluß vom heutigen Tage in dem Verfahren 2 W 105/01 entschieden.

    Soweit der Senat in dem Verfahren 2 W 105/01 unter Aufhebung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung an das Beschwerdegericht zur weiteren Behandlung zurückverwiesen hat, hat das Landgericht über den Zustimmungsersetzungsantrag der Schuldnerin zu entscheiden.

    Soweit das Insolvenzgericht bereits Maßnahmen im Hinblick auf das Schuldenbereinigungsverfahren bzw. auf die Fortführung des vereinfachten Insolvenzverfahrens getroffen hat, sind diese aufgrund der Entscheidung des Senates vom 28. März 2001 (2 W 60/01) und vom heutigen Tage (2 W 105/01) wegen der nunmehr von dem Beschwerdegericht vorzunehmenden Prüfung der Voraussetzungen des § 309 InsO gegenstandslos geworden.

    (geschätzt wie in dem Parallelverfahren 2 W 105/01).

  • BGH, 29.03.2007 - IX ZB 204/05

    Wirtschaftliche Benachteiligung des Gläubigers durch den Insolvenzplan;

    Die Prüfung des Insolvenzgerichts ist auf die vom Gläubiger vorgebrachten (und glaubhaft gemachten) Tatsachen und Schlussfolgerungen beschränkt (vgl. OLG Dresden, NZI 2000, 436, 437; BayObLG NZI 2001, 145, 147; OLG Köln NZI 2001, 594, 595; Uhlenbruck/Lüer, InsO 12. Aufl. § 251 Rn. 17; Nerlich/Römermann/Braun, InsO § 251 Rn. 8; Jungmann, KTS 2006, 135, 147).
  • OLG Frankfurt, 04.12.2001 - 26 W 167/01

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Ersetzung einer Gläubigerzustimmung zum

    Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht bei der Prüfung, ob die Gläubigerin durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO), erörtert hat, ob es Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Schuldner bei Durchführung des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 InsO zu versagen wäre (vgl. OLG Celle, ZinsO 2000, 456, 457; OLG Köln, NZI 2001, 594, 595; LG Saarbrücken , NZI 2000, 380, 381; Hess in: Hess/Weiß/Wienberg, InsO, 2. Auflage, § 309 Rn. 28 f; Grothe in: Frankfurter Komm. ZinsO, 2. Auflage, § 309 Rn. 22).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.01.2001 - 6 W 69/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,9096
OLG Hamburg, 04.01.2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.01.2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Januar 2001 - 6 W 69/00 (https://dejure.org/2001,9096)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Addition von Arbeitseinkommen und von einem Schuldner bezogenes pauschaliertes Wohngeld zwecks Pfändung; Anfechtbarkeit von Entscheidungen über einen Antrag eines Treuhänders; Einbeziehung eines Vermögensgegenstands zur Insolvenzmasse als Entscheidungsmerkmal ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    ZPO § 793 § 850a; InsO § 6 Abs. 1
    Instanzenzug gegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 320
  • ZInsO 2001, 807
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.04.2006 - IX ZB 169/04

    Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde im Insolvenzverfahren

    Dass gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über den Umfang des Insolvenzbeschlags gemäß § 36 InsO kein Rechtsmittel gegeben sei, also nur eine abschließende Entscheidung des Richters nach § 11 Abs. 2 RPflG stattzufinden habe, entsprach zudem bis zur zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 2004 (aaO) der nahezu einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG Frankfurt a.M. NZI 2000, 531, 533; OLG Köln ZInsO 2000, 499, 501; OLG Köln ZInsO 2000, 603 f; BayObLG ZInsO 2001, 799; OLG Hamburg ZInsO 2001, 807; OLG Stuttgart NZI 2002, 52, 53; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 6 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Ganter, § 6 Rn. 64).
  • OLG Celle, 28.05.2001 - 2 W 65/01

    Rechtsmittel gegen Entscheidung über Antrag auf Heraufsetzung eines

    Im Hinblick auf das Fehlen einer Auseinandersetzung der Vorinstanzen mit der Frage, ob Beschlüsse über die Heraufsetzung der Pfändungsfreigrenzen im Rahmen des Insolvenzverfahrens mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können, weist der Senat jedoch vorsorglich darauf hin, dass nach Auffassung mehrerer anderer Oberlandesgerichte gegen derartige Entscheidungen ein Rechtsmittel nach § 6 Abs. 1 InsO - entgegen der hier zumindest inzident vom Landgericht vertretenen Auffassung - nicht statthaft ist, weil eine ausdrückliche Anordnung der sofortigen Beschwerde i. S. d. § 6 Abs. 1 InsO fehlt (s. hierzu OLG Frankfurt/M., ZInsO 2000, 614 = NZI 2000, 531 = DZWIR 2000, 32; OLG Hamburg, Beschl. v. 4. Januar 2001 - 6 W 69/00 - OLG Köln, ZInsO 2000, 499, dazu Grote, ZInsO 2000, 490 f.; OLG Köln, ZInsO 2000, 603 = ZIP 2000, 274 = NZI 2000, 590).
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