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   OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00   

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https://dejure.org/2000,12456
OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00 (https://dejure.org/2000,12456)
OLG Köln, Entscheidung vom 22.12.2000 - 2 W 165/00 (https://dejure.org/2000,12456)
OLG Köln, Entscheidung vom 22. Dezember 2000 - 2 W 165/00 (https://dejure.org/2000,12456)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens; Einwendungen der Gläubiger gegen den Schuldenbereinigungsplan; Voraussetzungen für eine Zustimmung der Gläubiger zum Schuldenbereinigungsplan; Verspätete Verweigerung der Zustimmung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2001, 855
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 01.02.1994 - XI ZR 125/93

    Belehrungspflichten von Terminoptionsvermittlern; Rechtsstellung von

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    Und Forderungen, die Inkassounternehmen mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, dürfen diese nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1996, 393; 1994, 997, 998).
  • BGH, 07.11.1995 - XI ZR 114/95

    Gerichtliche Geltendmachung fremder Forderungen durch Inkassounternehmen

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    Und Forderungen, die Inkassounternehmen mit Erlaubnis der zuständigen Stelle zur Einziehung erworben haben, dürfen diese nur unter Einschaltung eines Rechtsanwalts gerichtlich geltend machen (BGH NJW 1996, 393; 1994, 997, 998).
  • AG Köln, 29.08.2000 - 71 IK 85/99
    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    So ist es Inkassounternehmen in einem gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren verwehrt, selbst eine Stellungnahme abzugeben, da es sich hierbei um eine Handlung in einen gerichtlichen Verfahren handelt (vgl. Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 [302]; vgl. auch: AG Köln, NZI 2000, 492).
  • BayObLG, 30.09.1999 - 4Z BR 4/99

    Voraussetzungen der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muss, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rn. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rn. 15).
  • OLG Köln, 23.03.1999 - 2 W 65/99

    Anfechtbarkeit von Entscheidungen aus Anlass des Insolvenzverfahrens -

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    Es liegt eine dem Rechtsmittel der sofortigen weiteren Beschwerde grundsätzlich zugängliche Ausgangsentscheidung des Landgerichts im Sinne des § 7 InsO vor (vgl. hierzu: Senat, ZIP 1999, 586 [587]; HK/Kirchhof, InsO, 1999, § 7 Rn. 5).
  • OLG Köln, 02.11.1999 - 2 W 137/99

    Flexibler Nullplan im Verbraucherinsolvenzverfahren zulässig

    Auszug aus OLG Köln, 22.12.2000 - 2 W 165/00
    Auch wenn die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im Ergebnis mit der erstinstanzlichen Entscheidung übereinstimmt, findet § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO, wonach in der Beschwerdeentscheidung ein neuer, selbständiger Beschwerdegrund gegeben sein muss, keine Anwendung (Senat, ZIP 1999, 1929 [1930]; BayObLG, NZI 1999, 451; Becker in: Nerlich/Römermann, InsO, 1999, § 7 Rn. 8; HK/Kirchhof, a.a.O., § 7 Rn. 9; Smid, InsO, 1999, § 7 Rn. 15).
  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 140/04

    Zulässigkeit der Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan nach Ablauf der Frist

    Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln ZinsO 2001, 855, 856; LG Berlin ZVI 2002, 12, 13 f; Vallender ZInsO 2000, 441, 442).

    Nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 855, 856; AG Köln NZI 2000, 493; Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 307 Rn. 40).

  • OLG Celle, 23.07.2001 - 2 W 71/01

    Restschuldbefreiung; Verfahrensbeteiligte; Versagungsgründe; Rubrum ;

    Das Landgericht wird sich in diesem Zusammenhang bei seiner neu zu treffenden Entscheidung im Übrigen auch mit der bislang nicht erörterten Frage auseinander zu setzen haben, ob das Inkassounternehmen im gerichtlichen Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung ohne anwaltliche Vertretung überhaupt zur Vertretung des Schuldners berechtigt ist (dazu OLG Köln, ZInsO 2001, 85; OLG Köln, Beschl. v. 22. Dezember 2000 - 2 W 164/00 und 2 W 165/00; Bernet, NZI 2000, 73 ff.; Vallender/Caliebe, ZInsO 2000, 301 ff.; Pape, ZInsO 2001, Beilage 2/2001 zu Heft 12, S. 20 f.).
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