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   OLG Celle, 17.09.2001 - 2 W 53/01   

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https://dejure.org/2001,4274
OLG Celle, 17.09.2001 - 2 W 53/01 (https://dejure.org/2001,4274)
OLG Celle, Entscheidung vom 17.09.2001 - 2 W 53/01 (https://dejure.org/2001,4274)
OLG Celle, Entscheidung vom 17. September 2001 - 2 W 53/01 (https://dejure.org/2001,4274)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Insolvenzverwaltervergütung: Vergütung des starken vorläufigen Insolvenzverwalters; Nichtzulassung der sofortigen Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung mangels Beschwer

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 21 InsO ; § 22 InsO ; § 11 InsVV ; § 2 InsVV ; § 3 InsVV
    Sofortige Beschwerde ; Zulassung ; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Vergütung; Heraufsetzung ; Dauer der Insolvenzverwaltung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige Beschwerde ; Zulassung ; Vorläufiger Insolvenzverwalter; Vergütung; Heraufsetzung ; Dauer der Insolvenzverwaltung

  • Judicialis

    InsO § 21; ; InsO § 22; ; InsVV § 11; ; InsVV § 2; ; InsVV § 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 21 § 22; InsVV § 11 § 2 § 3
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters - Nichzulassung der sofortigen Beschwerde - Höhe - Abweichung vom Normalfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 653
  • ZInsO 2001, 948
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 18.12.2003 - IX ZB 50/03

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Ein Jahresumsatz des Schuldner-Unternehmens von über 1.500.000 EUR wird nicht mehr als Normalfall betrachtet, rechtfertigt mithin einen Zuschlag (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948, 951; LG Mönchengladbach ZInsO 2001, 750, 751, Haarmeyer ZInsO 2001, 215, 217; Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 11 Rn. 30; Lorenz, aaO § 11 InsVV Rn. 19).
  • OLG Celle, 25.09.2001 - 2 W 92/01

    Anforderungen an die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Zwar bestehen grundsätzlich keine Bedenken gegen die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen vergütungsrechtliche Entscheidungen des Landgerichts (dazu zuletzt ausführlich Senat, Beschluss vom 17. September 2001 - 2 W 53/01).

    Dass eine kurze Verfahrensdauer, die deutlich unter der Normaldauer für eine vorläufige Insolvenzverwaltung liegt (angegeben wird die Normaldauer des Verfahrens in der Literatur mit einem Zeitraum von 4 - 6 Wochen, s. Eickmann, in: Kübler/Prütting, InsO, Sonderband Vergütungsrecht, § 11 Rz. 21; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Vergütung im Insolvenzverfahren, InsVV/VergVO, 2. Aufl., § 11 Rz. 30, wobei allerdings der Senat im Hinblick auf die tatsächliche Dauer von vorläufigen Insolvenzverfahren, die erfahrungsgemäß im Durchschnitt deutlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, bei einer zweimonatigen vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht davon ausgeht, dass hieraus ein für die Vergütungsfestsetzung erheblicher Umstand abzuleiten ist, s. Beschl. v. 17.09.2001 - 2 W 53/01), bei der Bemessung der Vergütung zu berücksichtigen ist, wurde bereits bezüglich Festsetzung der Vergütung des Sequesters in Konkurseröffnungsverfahren vertreten (vgl. z.B. OLG Köln, MDR 1997, 690 für den Fall einer Sequestration von weniger als zwei Wochen).

    Treten bei einem derart kurzen Verfahren Erschwerungen auf, können diese Erschwerungen bei der Prüfung der Frage, wie die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in Bezug auf den gedachten Normalfall zu bestimmen ist, berücksichtigt werden (dazu im einzelnen auch Senat, Beschl. v. 17.09.2001, 2 W 53/01; Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.A. O. § 11 Rz. 11 ff.).

    Dies belegt der Blick auf die qualitativen und quantitativen Kriterien des Normalfalls einer vorläufigen Insolvenzverwaltung (dazu Senat, Beschl. v. 17.09.2001 - 2 W 53/01; Haarmeyer, ZInsO 2001, 578 ff.) die vorliegend nicht erreicht werden.

  • BGH, 24.06.2003 - IX ZB 453/02

    Höhe der Vergütung des Insolvenzverwalters

    In der Praxis werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (OLG Braunschweig ZInsO 2000, 336; OLG Celle ZInsO 2001, 948, 950; OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; LG Baden-Baden ZIP 1999, 1138; LG Braunschweig ZInsO 2001, 552; AG Göttingen NZI 1999, 469; Hess, InsVV 2. Aufl. § 11 Rn. 9, 15; Blersch, InsVV § 11 Rn. 32).
  • LG Kassel, 07.04.2008 - 3 T 680/07

    Vergütungsanspruch des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters bei

    Die Unternehmensfortführung obliegt einem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter deshalb, ebenso wie die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben, nur, wenn das Gericht Derartiges ausdrücklich angeordnet hat, § 22 II InsVV (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 17.9.2001, Az.: 2 W 53/01; HK InsO/Kirchhof, InsO, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 27).

    Damit war der Beschwerdeführer insbesondere zur eigenständigen (!) Fortführung des Betriebs mangels entsprechender gerichtlicher Ermächtigung ebenso wenig berechtigt wie zur Übernahme von Arbeitgeberaufgaben (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.9.2001, Az.: 2 W 53/01; HK InsO/Kirchhof, § 22 Rdnr. 29).

    Selbst wenn man weiter berücksichtigen wollte, dass der Beschwerdeführer bei der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes mitgewirkt hat - wobei an der Vergütungsfähigkeit dieser Tätigkeit angesichts des ihm zugewiesenen Aufgabenkreises indes erhebliche Bedenken bestehen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.9.2001, Az.: 2 W 53/01; zu all dem bereits Kammer, Beschluss vom 06.01.2006 - 3 T 969/05) - , kann dies dem Rechtsmittel insgesamt nicht zum Erfolg verhelfen; denn mit dem durch das Amtsgericht zugebilligten Zuschlag ist die insgesamt von dem Beschwerdeführer entfaltete Tätigkeit angemessen abgegolten.

  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    In quantitativer Hinsicht ist von einem Normalfall auszugehen, bei einem Umsatz von bis zu 3.000.000, DM (ca. 1.534.000, Euro), weniger als 20 Arbeitnehmern, einer Betriebsstätte, sowie Forderungen gegen bis zu 100 Schuldnern (OLG Celle, ZInsO 2001, 948 (951) [OLG Celle 17.09.2001 - 2 W 53/01] ; LG Neubrandenburg, ZInsO 2003, 26 (27) [LG Neubrandenburg 26.11.2002 - 4 T 257/02] ).

    Mithin konnte die hier vorliegende Dauer des Insolvenzeröffnungsverfahrens von drei Monaten grundsätzlich nicht als vergütungserhöhender Faktor berücksichtigt werden (LG Neubrandenburg, . ZInsO 2003, 26 (27) [LG Neubrandenburg 26.11.2002 - 4 T 257/02] ; OLG Celle, ZInsO 2001, 948 (951) [OLG Celle 17.09.2001 - 2 W 53/01] ).

  • LG Kassel, 05.05.2008 - 3 T 399/07

    Vorläufige Insolvenzverwaltung: Vergütungsanspruch des schwachen vorläufigen

    Die Unternehmensfortführung obliegt einem "schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter" deshalb, ebenso wie die in diesem Zusammenhang anfallenden Aufgaben, nur, wenn das Gericht Derartiges ausdrücklich angeordnet hat (§ 21 II InsO; vgl. OLG Celle, Beschluss v. 17.9.2001, Az.: 2 W 53/01; HK-InsO/Kirchhof, InsO, 2. Auflage, § 22 Rdnr. 27; Haarmeyer, InsVV, 4. Aufl., § 11 Rdnr. 6).
  • OLG Köln, 19.12.2001 - 2 W 218/01

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Besondere Voraussetzungen der Zulassung des

    Daß nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV bei der Festsetzung der Vergütung die Art. die Dauer und der Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen ist und daß - da gemäß § 10 InsVV hier auch § 3 InsVV entsprechens anzuwenden ist - der vorläufige Insolvenzverwalter Zuschläge zur Regelvergütung beanspruchen kann, wenn das Verfahren über ein Normalverfahren hinausgeht oder er Tätigkeiten ausgeführt hat, die über den üblichen Rahmen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinausgehen, ist nicht zweifelhaft (vgl. OLG Celle, ZInsO 2001, 948 [952]; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 2. Aufl. 1999, § 11, Rdn. 49 f; Nowak in Münchener Kommentar zur InsO, 2001, § 11 InsVV, Rdn. 15) und auch von dem Landgericht nicht in Zweifel gezogen.
  • OLG Köln, 28.12.2001 - 2 W 218/01

    Vergütung des vorläufigen Verwalters

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  • LG Traunstein, 25.05.2005 - 4 T 1374/05

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Berechnung der

    Vielmehr ist es lediglich Aufgabe des vorläufigen "schwachen" Insolvenzverwalters, den Verfügungen der mangels Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots grundsätzlich weiter amtierenden und handlungsfähigen Geschäftsführung des Schuldners zuzustimmen (vgl. OLG Celle ZInsO 2001, 948 [OLG Celle 17.09.2001 - 2 W 53/01] ).
  • LG Kaiserslautern, 30.12.2004 - 1 T 12/04

    Bemessung der Vergütung eines Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters

    Nach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter im Regelfall 25 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters zugebilligt (BGH a.a.O.; OLG Braunschweig NZI 2000, 321; OLG Celle NZI 2001, 653; OLG Stuttgart ZIP 2001, 2185, 2187; OLG Dresden ZIP 2002, 1365; Hess, InsVV, 2. Auflage, § 11 Rdnrn. 9, 15; Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, Band II, § 11 InsVV Rdnr. 42).
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