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   LG Bochum, 19.02.2002 - 17 O 1/02   

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LG Bochum, 19.02.2002 - 17 O 1/02 (https://dejure.org/2002,14867)
LG Bochum, Entscheidung vom 19.02.2002 - 17 O 1/02 (https://dejure.org/2002,14867)
LG Bochum, Entscheidung vom 19. Februar 2002 - 17 O 1/02 (https://dejure.org/2002,14867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Papierfundstellen

  • ZInsO 2002, 334
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.01.1999 - IX ZR 208/97

    Aufrechnung mit Forderungen in der Gesamtvollstreckung des Schuldners;

    Auszug aus LG Bochum, 19.02.2002 - 17 O 1/02
    Insoweit folgt die Kammer der Entscheidung des BGH NJW 1999, 1182 ff., 1183 mit zahlreichen Nachweisen zum Streitstand.
  • OLG Saarbrücken, 05.08.2003 - 4 U 607/02

    1. Verpflichtung zur Abführung der Sozialversicherungsbeiträge bei

    Dagegen haften Verleiher und Entleiher - anders als bei der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung - nicht als Gesamtschuldner (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36 (38); LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); KassKomm-Seewald, aaO., § 28e SGB IV, Rdnr. 12; Hauck/Haines, aaO., § 28e SGB IV, Rdnr. 6; GK-SGB IV, aaO., § 28e SGB IV, Rdnr. 7; Schaub-Schaub, aaO., § 120, Rdnr. 77; Ulber, aaO., Art. 3 AÜG, Rdnr. 6 u. 8; Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (522)).

    Der Entleiher erwirbt also einen Regressanspruch gegen den Verleiher (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36 (38), LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335), GX-SGB IV, aaO , § 28e SGB IV, Rdnr. 7; Ulber, aaO., Art. 3 AÜG, Rdnr 14; Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (522)).

    Gerade in der Insolvenz des Verleihers kann dieser Anspruch regelmäßig nicht oder nur zu einem geringen Teil durchgesetzt werden, da es sich insoweit um eine normale Insolvenzforderung handelt und daher nur Befriedigung in Höhe einer geringfügigen Quote zu erwarten ist (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36 (38); LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Ausreichender Schutz wird wegen lies zu erwartenden (teilweisen) Ausfalls dieser Forderung im Insolvenzverfahren auch nicht durch den - analog § 670 BGB bestehenden - unmittelbaren Ausgleichsanspruch gewährleistet, den der Entleiher gegen den Verleiher hat, wenn er- im Rahmen seiner Bürgenhaftung durch den Sozialversicherungsträger in Anspruch genommen wird (vgl. hierzu LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335)).

    Die Aufrechnungsmöglichkeit ergebe sich nicht aus § 94 InsO, da der Regressanspruch, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verleihers noch aufschiebend bedingt, der Entleiher mithin bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 387 BGB noch nicht zur Aufrechnung berechtigt gewesen sei (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Der Entleiher erwerbe nämlich den Ausgleichsanspruch gemäß § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB erst mit der Befriedigung der Sozialversicherungsbeitragsforderung gegenüber der Einzugsstelle (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Es handle sich demnach um eine einfache Insolvenzforderung, da die Forderung des Verleihers vor Eintritt der Aufrechnungslage unbedingt und fällig geworden sei (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36 (38); LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Aufschiebend bedingte Ansprüche seien nicht i. S. d. § 387 BGB voll wirksam, so dass mit ihnen nicht aufgerechnet werden könne (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Palandt-Heinrichs> a.a.O., § 387 BGB, Rdnr. 11).

    Mangels Gleichartigkeit komme auch keine Aufrechnung mit einem eventuell bestehenden Befreiungsanspruch wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Verleihers/Insolvenzschuldners gemäß § 775 Abs. 1 Nr. 1 BGB in Betracht (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (525)).

    Dies sei im Hinblick auf das Aufrechnungsverbot in § 95 Abs. 1 Satz 3 InsO zu bejahen (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335), Palandt-Heinrichs, aaO., § 273 BGB, Rdnr. 14; Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Auch ein vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht, welches in der Vereinbarung zu sehen sei, der Entleiher dürfe einen bestimmten Prozentsatz (hier 30 %) des jeweiligen Rechnungsbetrages für die Arbeitnehmerüberlassung als Beitrag zur Sozialversicherung einbehalten, sei ausgeschlossen, da das Zurückbehaltungsrecht als persönliches Recht in der Insolvenz nicht anwendbar sei und infolge der abschließenden Aufzählung in den gesetzlichen Regelungen des § 51 Nr. 2 und Nr. 3 InsO mit Insolvenzeröffnung entfalle, was auch für ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht gelte (vgl. LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Palandt-Heinrichs, aaO., § 273 BGB, Rdnr. 20; Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

    Der Senat weicht im Übrigen von der bislang herrschenden Rechtsprechung anderer Gerichte, namentlich derjenigen des OLG Zweibrücken, sowie von der Auffassung der Literatur ab (vgl. OLG Zweibrücken, ZInsO 2003, 36 (38); LG Bochum, ZInsO 2002, 334 (335); Blank/Möller, ZInsO 2000, 521 (530)).

  • OLG Zweibrücken, 10.12.2002 - 8 U 70/02

    Durchsetzbarkeit von Ansprüchen aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag;

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