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   BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02   

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BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02 (https://dejure.org/2002,1561)
BGH, Entscheidung vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02 (https://dejure.org/2002,1561)
BGH, Entscheidung vom 25. April 2002 - IX ZB 106/02 (https://dejure.org/2002,1561)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2179
  • MDR 2002, 1142
  • VersR 2002, 1438
  • BB 2002, 1230 (Ls.)
  • Rpfleger 2002, 463
  • ZInsO 2002, 626
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1997 - IX ZB 92/97

    Entscheidung von schwierigen Rechtsfragen im Prozeßkostenhilfeverfahren;

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).
  • BGH, 25.11.1999 - IX ZB 95/99

    Festsetzung eines Ordnungsgeldes im einstweiligen Verfügungsverfahren durch das

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).
  • LAG Thüringen, 24.08.1999 - 8 Ta 114/99

    Beiordnung eines Rechtsanwalts von einem als Insolvenzverwalter eingesetzten

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398; Thüringer LAG MDR 2000, 231 f).
  • KG, 06.12.1993 - 3 W 7614/93

    Beiordnung; Rechtsanwalt; Kindschaftssache; Ehelichkeit; Anfechtung;

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Nur in dem hier nicht in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 121 Abs. 2 ZPO kann sich überhaupt die Frage stellen, ob von der Beiordnung eines Anwalts abgesehen werden kann, weil die Partei oder ihr gesetzlicher Vertreter ein bei dem Prozeßgericht zugelassener Rechtsanwalt ist (vgl. KG FamRZ 1994, 1397, 1398; Thüringer LAG MDR 2000, 231 f).
  • BGH, 20.06.1995 - XI ZB 9/95

    Anfechtung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Verletzung des

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs ein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte grundsätzlich nicht aus (vgl. BGHZ 130, 97, 99; BGH, Beschl. v. 9. September 1997 - IX ZB 92/97, ZIP 1997, 1757; v. 25. November 1999 - IX ZB 95/99, NJW 2000, 590).
  • BGH, 07.03.2002 - IX ZB 11/02

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde zum BGH nach der in der seit dem 1.1.2002

    Auszug aus BGH, 25.04.2002 - IX ZB 106/02
    Dem Anliegen, Grundrechtsverstöße nach Möglichkeit durch Abhilfe innerhalb der jeweiligen Gerichtsbarkeit zu korrigieren, ist dadurch Rechnung zu tragen, daß in solchen Fällen das Gericht, welches die Entscheidung erlassen hat, als befugt angesehen wird, diese auf Gegenvorstellung hin selbst dann zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren, wenn sie nach dem Prozeßrecht grundsätzlich innerhalb der Instanz unabänderlich ist (BGH aaO sowie BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, WM 2002, 775 f = ZInsO 2002, 371 f).
  • OLG Hamm, 12.01.2018 - 7 W 21/17

    Zulässigkeit der isolierten Aufhebung der Beiordnung eines

    Die Regelung ist insoweit zwingend, als die bedürftige Partei auch dann einen Anspruch auf eine Beiordnung hat, wenn sie - wie im Falle eines Insolvenzverwalters - selber Rechtsanwalt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.4.2002, Az. IX ZB 106/02; Beschluss vom 26.10.2006, Az. IX ZB 176/05; BeckOK ZPO/Reichling, 26. Ed. 15.9.2017, ZPO § 121 Rn 10, 14).
  • BGH, 06.04.2006 - IX ZB 169/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    Dies ist zwingend und gilt wie im Fall des Absatzes 1 (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) auch dann, wenn die Partei selbst Rechtsanwalt ist.
  • BAG, 14.11.2007 - 3 AZB 26/07

    Selbstbeiordnung eines Rechtsanwalts bei Prozesskostenhilfe

    Deshalb ist es auch einem prozesskostenhilfeberechtigten Rechtsanwalt möglich, sich anwaltlich vertreten zu lassen, soweit die allgemeinen Voraussetzungen vorliegen (vgl. BAG 25. April 2003 - 2 AZB 5/03 - InVo 2003, 349, zu II 1 der Gründe; BGH 25. April 2002 - IX ZB 106/02 -NJW 2002, 2179, zu II der Gründe).
  • BGH, 23.04.2013 - II ZB 21/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die

    Im Streitfall hat der Kläger als Insolvenzverwalter zudem nach § 121 Abs. 1 und 2 ZPO Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179; Beschluss vom 6. April 2006 - IX ZB 169/05, ZIP 2006, 968; Beschluss vom 23. März 2006 - IX ZB 130/05, ZIP 2006, 825; Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 121 Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 121 Rn. 3), so dass er auch nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht verpflichtet wäre, selbst tätig zu werden.
  • LAG Hamm, 04.06.2007 - 9 Sa 253/07

    Prozesskostenhilfe Beiordnung Rechtsanwalt eigene Angelegenheit

    Dies ergibt sich - entgegen BGH IX ZB 106/02 vom 25.04.2002 - aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe als einer Sozialleistung (so auch OLG Frankfurt 3 WF 21/92 vom 25.05.1992).

    Soweit dies der 9. Senat des BGH in seinem Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02 - zu II. der Gründe offenbar einschränkungslos vertritt, kann dem für den vorliegenden Ausnahmefall nicht gefolgt werden.

  • BFH, 09.12.2004 - VII S 29/03

    Insolvenzverwalter: PKH

    Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 25. April 2002 IX ZB 106/02, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2002, 1046), die er --auch wenn sie im entschiedenen Fall nicht tragend war-- für überzeugend hält, weil sie dem Wortlaut des Gesetzes entspricht und auch zweckgerecht erscheint, weil es in aller Regel untunlich ist, sich in eigener Sache vor Gericht zu vertreten.
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZB 176/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den

    Das haben Bundesgerichtshof (Beschl. v. 25. April 2002 - IX ZB 106/02, NJW 2002, 2179) und Bundesfinanzhof (BFH, ZInsO 2005, 1216, 1217) bereits entschieden und wird auch in der Kommentarliteratur - soweit ersichtlich - nicht in Zweifel gezogen (vgl. etwa Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 121 Rn. 4; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 121 Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl. § 121 Rn. 25; HK-ZPO/Rathmann/Pukall, § 121 Rn. 1; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 121 Rn. 9).
  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

    Dies gilt auch, wenn der Insolvenzverwalter als antragstellende Partei selbst Rechtsanwalt ist (BGH v. 25.04.2002 - IX ZB 106/02, BGHReport 2002, 848 = InVo 2002, 496 = MDR 2002, 1142 = ZInsO 2002, 626; BFH v. 09.12.2004 - VII S 29/03 [PKH], BFH/NV 2005, 380 = Rpfleger 2005, 319).
  • BFH, 31.03.2005 - III S 8/05

    PKH für NZB-Verfahren; nachträgliche Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten

    Wird PKH für ein Verfahren begehrt, für das Vertretungszwang besteht, ist bei Bewilligung der PKH die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts --im finanzgerichtlichen Verfahren auch eines Steuerberaters (§ 142 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--)-- nach Wahl des Antragstellers zwingend (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 121 Abs. 1 der Zivilprozessordnung --ZPO--; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH--) vom 25. April 2002 IX ZB 106/02, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2002, 2179).
  • LG Paderborn, 23.08.2017 - 3 O 174/16
    Indes hat die höchstrichterliche Rechtsprechung schon in anderen Fallgestaltungen, in denen die Beiordnung eines Anwalts auch verzichtbar erschien (weil der als Insolvenzverwalter klagende und Prozesskostenhilfe erhaltende Kläger selbst Rechtsanwalt war) unmissverständlich klargestellt, dass der Normgehalt des § 121 ZPO zur Beiordnung zwingt (vgl. BGH, Beschluss vom 25.04.2002, Az.: IX ZB 106/02, Tz. 2).
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Rechtsprechung
   BGH, 24.04.2002 - IV ZR 69/01   

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https://dejure.org/2002,1325
BGH, 24.04.2002 - IV ZR 69/01 (https://dejure.org/2002,1325)
BGH, Entscheidung vom 24.04.2002 - IV ZR 69/01 (https://dejure.org/2002,1325)
BGH, Entscheidung vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 (https://dejure.org/2002,1325)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versicherungsfall - Ausländisches Insolvenzverfahren - Ungerechtfertigte Bereicherung - Gerichtliche Zulassung - Geschäftsaufsicht

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Versicherungsfall bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegen den dort ansässigen Kunden des Versicherungsnehmers

  • Judicialis

    AVB Warenkredit 1984 § 9

  • ra.de
  • VersR (via Owlit)

    AVB Warenkredit 84 § 9
    Ergänzende Auslegung der AVB Warenkredit 84 zur Bestimmung Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    AVB f. Warenkreditvers. (1984) § 9
    Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    AVB Warenkredit 1984

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2002, 1346
  • MDR 2002, 1063
  • EuZW 2003, 380
  • EuZW 2003, 480 (Ls.)
  • NZI 2002, 507
  • VersR 2002, 845
  • WM 2003, 537
  • BB 2002, 715
  • ZInsO 2002, 626
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 02.12.1992 - IV ZR 135/91

    Inhaltskontrolle der AVB-Warenkredit 84

    Auszug aus BGH, 24.04.2002 - IV ZR 69/01
    Daraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung, daß Zahlungsunfähigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls bereits dann anzunehmen sind, wenn durch einen bestimmten, ohne weiteres nachprüfbaren Umstand dokumentiert ist (vgl. dazu BGHZ 120, 290, 296 ff. und BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68 unter I 1 c), daß die Forderung des Versicherungsnehmers in absehbarer Zeit nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang durchsetzbar ist.
  • BGH, 17.09.1986 - IVa ZR 73/85

    Auslegung und Inhaltskontrolle von Kreditversicherungsbedingungen

    Auszug aus BGH, 24.04.2002 - IV ZR 69/01
    Daraus ergibt sich bei einer Gesamtbetrachtung auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Warenkreditversicherung, daß Zahlungsunfähigkeit und damit der Eintritt des Versicherungsfalls bereits dann anzunehmen sind, wenn durch einen bestimmten, ohne weiteres nachprüfbaren Umstand dokumentiert ist (vgl. dazu BGHZ 120, 290, 296 ff. und BGH, Urteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 73/85 - VersR 1987, 68 unter I 1 c), daß die Forderung des Versicherungsnehmers in absehbarer Zeit nicht oder jedenfalls nicht in vollem Umfang durchsetzbar ist.
  • BGH, 22.01.1992 - IV ZR 59/91

    Rückgewähranspruch des Versicherers bei Rentenbezug des Versicherungsnehmers in

    Auszug aus BGH, 24.04.2002 - IV ZR 69/01
    Ziel dieser Auslegung ist es, einen Versicherungsschutz zu gewährleisten, der hinter dem bei Zahlungsunfähigkeit von Kunden mit Sitz im Inland nicht zurückbleibt, aber auch nicht darüber hinausgeht (vgl. zur ergänzenden Vertragsauslegung bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen BGHZ 117, 92, 98 ff. und H. Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 6 Rdn. 31, 32).
  • OLG Koblenz, 21.06.2004 - 10 U 945/03

    Warenkreditversicherung: Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei

    In der Warenkreditversicherung nach den AVB Warenkredit 1984 bedarf es für den Versicherungsfall der Zahlungsunfähigkeit bei Auslandssachverhalten keiner ergänzenden Vertragsauslegung zu § 9 AVB Warenkredit 1984, wenn für diese eine Zusatzklausel vereinbart ist, nach der Zahlungsunfähigkeitauch dann vorliegt, "wenn infolge nachgewiesener ungünstiger Umstände eine Bezahlung aussichtslos erscheint, weil eine Zwangsvollstreckung, ein Konkursantrag oder eine andere gegen den Kunden gerichtete Maßnahme des Versicherungsnehmers keinen Erfolg verspricht" (Abgrenzung zu BGH, VersR 2002 S. 845).

    Die Klägerin bezieht sich auf BGH, VersR 2002 S. 845, und meint, auch in ihrem Schriftsatz vom 29. April 2004 dies noch näher ausführend, versicherte Zahlungsunfähigkeit liege auch dann vor, wenn der Schuldner "untergetaucht" sei, sei es aufgrund unmittelbarer Verknüpfung von § 1 AVB Warenkredit 1984 mit § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO - weil "Untertauchen" mit Zahlungseinstellung gleichzusetzen sei -, sei es in Auslandsfällen in Anlehnung an die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs deshalb, weil der Auslandssachverhalt aufgrund ergänzender Vertragsauslegung parallel zu behandeln sei.

  • BGH, 16.07.2003 - IV ZR 101/02

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der

    Die als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen des Eintritts des Versicherungsfalles nach § 9 AVB und der Beweislast für die Kausalität nach § 14 Nr. 2 AVB sind durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteile vom 24. April 2002 - IV ZR 69/01 - VersR 2002, 845 und vom 13. November 1996 - IV ZR 226/95 - VersR 1997, 485, jeweils m.w.N.).
  • OLG Hamburg, 11.05.2004 - 9 U 136/03

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

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