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   LG Dresden, 27.05.2003 - 5 T 303/02   

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https://dejure.org/2003,19063
LG Dresden, 27.05.2003 - 5 T 303/02 (https://dejure.org/2003,19063)
LG Dresden, Entscheidung vom 27.05.2003 - 5 T 303/02 (https://dejure.org/2003,19063)
LG Dresden, Entscheidung vom 27. Mai 2003 - 5 T 303/02 (https://dejure.org/2003,19063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Anerkennung von Steuerberaterkosten als aus der Staatskasse zu erstattende Auslagen; Beschwerde eines Verwalters bei der Versagung der Genehmigung einer Vorschussentnahme; Übertragung der systematischen Trennung von Auslagen einerseits und ...

  • zvi-online.de

    InsO § 63 Abs. 2, §§ 4a, 54, 55; InsVV § 4 Abs. 1 Satz 2, § 9
    Persönliche Aufwendungen des Verwalters für notwendige Masseverbindlichkeiten im Stundungsverfahren als von der Staatskasse zu erstattende Auslagen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1168
  • ZInsO 2003, 513
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Kassel, 25.09.2002 - 3 T 360/02

    Möglichkeit der Eröffnung eines massearmen Insolvenzverfahrens; Sinn und Zweck

    Auszug aus LG Dresden, 27.05.2003 - 5 T 303/02
    Ob die Verbindlichkeiten selbst Auslagen sind (so LG Kassel ZInsO 2002, 1040 f.), kann offen bleiben.

    Die Kammer hat keine Bedenken, nach § 9 InsVV grundsätzlich auch im Rahmen des Sekundäranspruches gegen die Staatskasse nach § 63 Abs. 2 InsO einen Vorschussanspruch zuzulassen (vgl. LG Kassel ZInsO 2002, 1040 f.).

  • AG Dresden, 17.07.2002 - 531 IN 981/02

    Einbeziehung von Auslagen des Insolvenzverwalters zur Erfüllung steuerlicher

    Auszug aus LG Dresden, 27.05.2003 - 5 T 303/02
    Angesichts des eindeutigen Willens des Reformgesetzgebers, Verwalter nicht weiter zu belasten, kann weiter dahinstehen, ob eine weitere Belastung verfassungsrechtlich zulässig gewesen wäre (so AG Dresden ZInsO 2002, 735).
  • BGH, 22.07.2004 - IX ZB 161/03

    Erstattung von Auslagen des Insolvenzverwalters für die Erfüllung steuerlicher

    Solche eigenen, auf ein bestimmtes Verfahren bezogene Aufwendungen des Insolvenzverwalters, die er weder mit zumutbaren Mitteln vermeiden noch auf anderem Wege erstattet verlangen kann, sind daher den von § 4 Abs. 2 InsO erfaßten besonderen Kosten zuzuordnen (ebenso LG Dresden ZInsO 2003, 513; LG Kassel ZInsO 2002, 1040; Keller EWiR 2002, 957, 958; Wienberg/Vogt, aaO S. 1665 ff).
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