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   LG Stralsund, 04.06.2003 - 2 T 182/02   

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https://dejure.org/2003,19551
LG Stralsund, 04.06.2003 - 2 T 182/02 (https://dejure.org/2003,19551)
LG Stralsund, Entscheidung vom 04.06.2003 - 2 T 182/02 (https://dejure.org/2003,19551)
LG Stralsund, Entscheidung vom 04. Juni 2003 - 2 T 182/02 (https://dejure.org/2003,19551)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung der mit Aussonderungsrechten und Absonderungsrechten belasteten Gegenstände des Schuldnervermögens in die zur Festsetzung der Vergütung erforderliche Bemessungsgrundlage; Abgrenzung der Tätigkeiten des ...

  • zvi-online.de

    InsVV § 1 Abs. 2, § 3; InsO § 21 Abs. 2 Nr. 1
    Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters unter Berücksichtigung des Werts einer gepachteten Immobilie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2003, 1857
  • ZInsO 2003, 846
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt hat.
  • LG Bielefeld, 15.07.2004 - 23 T 280/04

    Festsetzung der Vergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters; Einbeziehung

    Sofern die Verwaltung des Aussonderungsgutes den vorläufigen Insolvenzverwalter weniger oder mehr belastet, ist dies nicht allgemein bei der Berechnungsgrundlage, sondern erst im jeweiligen Einzelfall beim Vergütungssatz hinsichtlich der Höhe des Prozentsatzes zu berücksichtigen (BGH, ZInsO 2001, ,165 (166); LG Stralsund, ZInsO 2003, 846 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ).

    Es ist regelmäßig ein Abschlag bei einer Immobilie i.S.v. § 3 Abs. 2 InsVV geboten, wenn der Insolvenzverwalter hinsichtlich der Immobilie nicht erheblich tätig wird und der Wert gerade des belasteten Vermögens besonders ins Gewicht fällt (BGH, ZInsO 2001, 165 f. [BGH 14.12.2000 - IX ZB 105/00] ; LG Stralsund, ZInsO 2003, 846 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ).

  • LG Bochum, 14.06.2007 - 10 T 35/07

    Anforderungen an das sich Befassen des Insolvenzverwalters mit

    Demgegenüber stellt der Bundesgerichtshof (vgl. BGH, NZI 2007, 40; BGH, NZI 2006, 232 = ZInsO 2006, 254; BGH, NJW-RR 2003, 1556 = NZI 2003, 603; vgl. auch Keller, NZI 2004, 465; vgl. auch BGH, NZI, 2005, 629; BGH, NZI 2006, 70; BGH, NZI 2004, 665, LG Bamberg, ZInsO 2005, 477; LG Traunstein, ZIP 2004, 1657; LG Köln, ZInsO 2004, 32, LG Berlin, juris Nr: KORE775452004, LG Stralsund, ZVI 2003, 563, LG Potsdam, ZInsO, 2003, 792; LG Dresden, ZinsO 2002, 369, bezüglich "nennenswerter Tätigkeit" des vorläufigen Insolvenzverwalters; vgl. auch LG Bonn, ZinsO 2002, 1030; LG Krefeld, ZinsO 2001, 701, AG Göttingen, NZI 2005, 254) darauf ab, ob die dem Insolvenzverwalter in diesem Bereich obliegende Aufgabe bei wertender Betrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls in rechtlicher oder abwicklungstechnischer Hinsicht eine über das normale Maß hinausgehende Bearbeitung erfordert hat (vgl. auch Blersch, in: Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO, a.a.O., § 3 InsVV Rn. 8).
  • LG Lübeck, 23.05.2005 - 7 T 173/03

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters;

    Dem BGH folgend bezieht die Rechtsprechung der Instanzgerichte deshalb auch den Wert einer von der Schuldnerin lediglich gemieteten oder gepachteten Immobilie in die Berechnung der Vergütungsgrundlage des vorläufigen InsolvenzverW.s mit ein (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ; LG Freiburg, ZInsO 2003, 848 [LG Freiburg 22.08.2003 - 4 T 93/03] ; LG Traunstein ZInsO 2004, 1198 ), obwohl sie dem Schuldner evident nicht gehört und dies ohne weiteres festzustellen wäre.
  • LG Traunstein, 26.08.2004 - 4 T 885/04

    Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung für einen vorläufigen

    Ob und mit welcher Konsequenz für die Masse diese Gegenstände in der endgültigen Verwaltung dann tatsächlich verwertet werden können, spielt danach keine Rolle (vgl. auch RAe 1 Sievers und M. Matthiessen, Anmerkung zu LG Stralsund, Beschl. v. 04.06.2004, ZInsO 2003, 847 [LG Stralsund 04.06.2003 - 2 T 182/02] ).
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