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   BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03   

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BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03 (https://dejure.org/2003,898)
BGH, Entscheidung vom 24.07.2003 - IX ZB 4/03 (https://dejure.org/2003,898)
BGH, Entscheidung vom 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03 (https://dejure.org/2003,898)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    KWG § 37 (i.d.F. v. 9.9.1998); InsO § 15 Abs. 1

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Gewerbsmäßig betriebenes Einlagengeschäft ; Untersagung des weitere Betreibens eines Einlagengeschäfts und Anordnung der unverzüglichen Rückzahlung sämtlicher Einlagen ; Einsetzung eines Abwicklers durch das Bundesaufsichtsamt für Kreditwesen; Beschwerde gegen Eröffnung ...

  • Judicialis

    KWG § 37 i.d.F. v. 9.9.1998; ; InsO § 15 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KWG § 37 (i.d.F. v. 9.9.1998); InsO § 15 Abs. 1
    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten Abwicklers

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kreditwirtschaft - Aufgabenbereich des Abwicklers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 37 (i. d. F. v. 9. 9. 1998); InsO § 15 Abs. 1
    Insolvenzantragsbefugnis eines vom BAKred bestellten Abwicklers auch vor Inkrafttreten des 4. FMFG

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1630
  • ZIP 2003, 1641
  • MDR 2004, 174 (Ls.)
  • NZI 2003, 645
  • WM 2003, 1800
  • BB 2003, 2145
  • ZInsO 2003, 848
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.12.1962 - I ZB 27/62

    "Nicht mit Gründen versehen"

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
    Sie muß aber erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgeblich geworden sind (BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urt. v. 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192).
  • BGH, 23.06.1999 - VIII ZR 84/98

    Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung von

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
    Sie muß aber erkennen lassen, welche tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen maßgeblich geworden sind (BGHZ 39, 333, 337; BGH, Urt. v. 23. Juni 1999 - VIII ZR 84/98, NJW 1999, 3192).
  • BGH, 16.05.2002 - III ZR 48/01

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften Fragen zur Wahrnehmung

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
    Ob das Bundesaufsichtsamt die ihm zugewiesenen Aufgaben zum Schutz Privater wahrnimmt, ist umstritten (befürwortend Samm, in: Beck/Samm, § 37 KWG Rn. 33 ff; ablehnend Fischer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 32 KWG Rn. 12 f; vgl. ferner BGH, Vorlagebeschl. v. 16. Mai 2002 - III ZR 48/01, WM 2002, 1266, 1272 f).
  • BGH, 25.07.2002 - V ZR 118/02

    Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde; Zulassung der Revision zur

    Auszug aus BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03
    Eine gerichtliche Entscheidung muß sich nicht mit jedem tatsächlichen Vorbringen und jedem Rechtsgedanken ausdrücklich befassen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900).
  • BGH, 14.12.2005 - IX ZB 256/04

    Erhöhung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wegen der Bearbeitung

    b) Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber auf Rechtsprechung von Instanzgerichten (LG Stralsund ZInsO 2003, 846 m. Anm. von Sievers/Matthiessen S. 847; LG Freiburg ZInsO 2003, 848; LG Traunstein ZinsO 2004, 1198, 1199 f), wonach vom Insolvenzschuldner angepachtete Betriebsimmobilien mit ihrem vollen Wert in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einzubeziehen sind, wenn dieser sich damit in nennenswertem Umfang beschäftigt hat.
  • AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05

    Insolvenzverfahren: Abwicklungsanordnung aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte

    Ein "erlaubnisfreier" Rest von Tätigkeitsumfang verbleibt für die Schuldnerin und ihre gesellschaftsrechtlichen Organe danach nicht, wobei ein solcher "erlaubter Tätigkeitsteil" auch nicht isoliert fortsetzbar wäre (vgl. BGH, ZIP 2003, 1641=ZInsO 2003, 848 unter III. 1. B.bb.).

    Hiernach darf nunmehr nur noch der Abwickler Insolvenzantrag stellen, den organschaftlichen Vertretern der Schuldnerin wird (auch) diese Befugnis hoheitlich entzogen (offenbar deshalb, weil nicht darauf vertraut werden kann, dass sie diese Möglichkeit im Sinne der Anleger nutzen werden, so auch BGH, ZIP 2003, 1641, 1643).

    Sofern der BGH (ZIP 2003, 1641, 1644) ein rechtliches Gehör für die organschaftlichen Vertreter der abzuwickelnden Gesellschaft erörtert hat, hat er dies lediglich für die Fallgestaltung erwogen, dass die abzuwickelnde Gesellschaft neben der untersagten Tätigkeit zugleich Geschäftssparten betrieb, auf die die Abwicklungstätigkeit des Abwicklers sich nicht bezog (Restteil "erlaubter Tätigkeit").

    Diese sind gegenüber dem Abwicklungsvorgang auf den Verwaltungsrechtsweg, den sie weiterverfolgen, zu verweisen (BGH, ZIP 2003, 1641, 1643).

    Der IX. Zivilsenat des BGH hat am 24.07.2003 entschieden, dass durch eine nach § 37 KWG ergehende Abwicklungsanordnung des Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (heute: BaFin) unmittelbar durch Hoheitsakt entsprechende öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern begründet werden (BGH ZInsO 2003, 848-850 = ZIP 2003, 1641-1644 = WM 2003, 1800-1802 = NZI 2003, 645-646 = NJW-RR 2003, 1630-1632).

  • BGH, 04.08.2020 - II ZR 174/19

    Der insolvente Immobilienfonds - und die Rückabwicklungsanordnung der BaFin

    aa) Allerdings kommt Verwaltungsakten, sofern sie nicht nichtig sind, grundsätzlich eine sog. Tatbestandswirkung zu, aufgrund derer auch nicht am Verwaltungsverfahren beteiligte Behörden, Gerichte und öffentlich-rechtliche Rechtsträger die im Verwaltungsakt getroffene Regelung ohne inhaltliche Prüfung der Richtigkeit der darin getroffenen Regelung ihren eigenen Entscheidungen zugrunde zu legen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, WM 2003, 1800, 1802; Urteil vom 4. Februar 2004 - XII ZR 301/01, BGHZ 158, 19, 22; Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04, WM 2007, 2168 Rn. 14; Urteil vom 14. Januar 2010 - IX ZR 50/07,NVwZ-RR 2010, 372 Rn. 7; Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 26/17, WM 2018, 2054 Rn. 27 ff.; BVerwG, NVwZ 1987, 496; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl., § 43 Rn. 137 ff.; Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Aufl., § 43 Rn. 18 ff.).
  • BGH, 13.06.2006 - IX ZB 262/05

    Beschwerdebefugnis des gesetzlichen Vertreters der Schuldnerin gegen die

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auf die sich das Landgericht zur Begründung seines Standpunktes ausdrücklich bezieht (BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, ZIP 2003, 1641, 1642 f), erfordert es der Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur, dem Abwickler, der mit der Aufgabe betraut ist, die Schuldnerin bei der Abwicklung der ihr verbotenen Geschäfte zu überwachen und die Rückzahlung der Gelder aus diesen Geschäften an die Anleger sicherzustellen, ein eigenes Antragsrecht einzuräumen.

    Zu den Kompetenzen eines Geschäftsführers gehört im Allgemeinen auch die Stellung eines Insolvenzantrags (BGH, Urt. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03, aaO S. 1642).

  • VG Frankfurt/Main, 21.02.2008 - 1 E 5085/06

    Nichtigkeit von Einlagengeschäften wegen Verstoßes gegen § 32 Abs 1 KredWG

    Bezogen auf das Einlagengeschäft bedeutet dies, dass unerlaubt entgegengenommene Einlagen grundsätzlich unverzüglich zurückgezahlt werden müssen (Boos/Fischer/Schulte-Mattler, a. a. O., § 37 KWG Rdnr. 10; VGH Kassel, Beschluss vom 19.05.2006, Az.:6 TG 435/06), denn zur Abwicklung der Geschäfte gehört die "Rückzahlung der Gelder an die Anleger" (BGH, Beschluss vom 24.07.2003, IX ZB4/03, WM 2003, S. 1800).

    Durch die Anordnung entstehen entsprechende Verbindlichkeiten der Schuldner, die ungeachtet ihrer Begründung durch Hoheitsakt die Vermögenslage des Schuldners unmittelbar berühren und überdies den am Vertrag Beteiligten die Dispositionsbefugnis nimmt (BGH, Beschluss v. 24.07.2003, IX ZB 4/03, WM 2003, 1800 ff.; Beschluss d. Hess. VGH v. 26.04.2006, a. a. O.).

  • BVerwG, 15.12.2010 - 8 C 37.09

    Abwicklungsanordnung; Anlegerinteressen; Anlegerpublikum; Anlegerschutz;

    Dies ändert indes nichts daran, dass sie die vertraglichen Abreden als solche nicht beseitigt (zur Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten und zivilrechtlichen Vereinbarungen vgl. auch BGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03 - NJW-RR 2003, 1630 ).
  • AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
    Die Abwicklungsanordnung nach § 37 KWG begründet unmittelbar durch Hoheitsakt öffentlich-rechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern (so auch AG Hamburg ZIP 2005, 1748; LG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2005 - 326 T 92/05: ¹wohl zutreffendÂ"; vgl. auch BGH ZIP 2003, 1641 = ZInsO 2003, 848, dazu EWiR 2004, 719 (Siller) ).

    Zum einen hat der BGH festgestellt, dass durch das Verbot der Hereinnahme von Anlegergeldern und durch die Anordnung der Abwicklung der unerlaubten Bankgeschäfte zugleich die Rückzahlung der Gelder an die Anleger verfügt wird (ausdrücklich BGH ZIP 2003, 1641 = ZInsO 2003, 848 unter III 1 b bb).

    Ob sie auch Vertragspartnerin der Anleger ist, ist unerheblich (vgl. BGH ZIP 2003, 1641 = ZInsO 2003, 848: Anleger traten einer GbR bei, die die Beteiligung an der Schuldnerin hielt).

  • BVerwG, 23.11.2011 - 8 C 18.10

    Abwicklungsanordnung; Anlegerschutz; Bankgeschäft; Einlagengeschäft;

    Das stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überein (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2003 - IX ZB 4/03 - NJW-RR 2003, 1630).
  • VGH Hessen, 23.03.2005 - 6 TG 3675/04

    Bankenaufsicht; Abwicklung unerlaubter Bankgeschäfte; Bestimmtheit der Anordnung

    Zugleich setzt die Berechtigung des Abwicklers zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens voraus, dass der Abwickler zunächst zu prüfen hat, ob das Vermögen des Geschäftsbetriebs ausreicht, um sämtliche aufgrund der unerlaubten Bankgeschäfte geleistete Einlagen zurückzuzahlen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 24.07.2003 - IX ZB 4/03 - WM 2003, 1800).
  • LG Hamburg, 06.11.2006 - 303 T 21/06

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Wirkung einer Abwicklungsanordnung nach dem

    Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24.07.2003 (Az.: IX ZB 4/03, veröffentlicht u. a. in ZInsO 2003, 848) entschieden, dass durch eine nach § 37 KWG ergehende Abwicklungsanordnung der B.F. unmittelbar durch Hoheitsakt entsprechende öffentlichrechtliche Verbindlichkeiten der Verfügungsadressaten gegenüber den Anlegern begründet werden.

    Vielmehr ist die Rechtmäßigkeit der Abwicklungsanordnung ausschließlich im Verwaltungsverfahren zu klären (BGH ZInsO 2003, 848, 849).

  • AG Köln, 06.11.2008 - 71 IN 487/07

    Mitteilungspflicht des Gläubigers über bestehende Sicherungsrechte am Vermögen

  • OLG Hamm, 14.11.2006 - 15 W 95/06

    Ablehnung bei der Bestellung eines Abwicklers für ein Bankinstitut

  • AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05

    Abwicklung eines Finanzdienstleisters: Stellung des Abwicklers;

  • AG Hamburg, 24.06.2005 - 67a IN 190/05

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Anwendbare Vorschriften bei Abwicklung nach dem

  • VGH Hessen, 26.04.2006 - 6 UZ 2822/05

    Abwicklungsanordnung: öffentlich-rechtliche Verpflichtung; ausschließliche

  • KG, 23.12.2011 - 1 Ss 139/11

    Unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften: "Stille Beteiligung" als

  • LG Lübeck, 23.05.2005 - 7 T 173/03

    Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters;

  • VG Frankfurt/Main, 05.06.2008 - 1 E 968/07

    Finanzdienstleistungsaufsicht

  • VG Frankfurt/Main, 15.11.2004 - 9 G 4708/04

    Finanzkommissionsgeschäfte als Kommanditbeteiligung; Bestimmtheit der

  • VG Frankfurt/Main, 16.11.2004 - 9 G 3823/04

    Finanzkommissionsgeschäft; Kommanditbeteiligung; Anordnung der Abwicklung

  • LG München I, 08.03.2010 - 7 T 479/09

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Ableitung des Eröffnungsgrundes aus einer

  • KG, 11.03.2005 - 21 U 1/04
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