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   OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03   

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https://dejure.org/2003,12046
OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03 (https://dejure.org/2003,12046)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24.11.2003 - 3 U 111/03 (https://dejure.org/2003,12046)
OLG Rostock, Entscheidung vom 24. November 2003 - 3 U 111/03 (https://dejure.org/2003,12046)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hemmung der Verjährung durch Einreichen eines Prozesskostenhilfeantrags; Unterbrechung der Verjährung durch unverzügliche Klageerhebung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe; Unterschied zwischen einer Schenkung und der unentgeltlicher Verfügung nach § ...

  • Judicialis

    InsO § 93; ; InsO § 134

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 93; InsO § 134
    Anfechtbarkeit der Erfüllung der Beitragsforderung eines Sozialversicherungsträgers einer GmbH & Co. während des vorläufigen Insolvenzverfahrens im späteren Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2004, 555
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 04.03.1999 - IX ZR 63/98

    Anfechtbarkeit unentgeltlicher Verfügung

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Ergebnis der Leistung; sie ist unentgeltlich, wenn der Schuldner einen Vermögenswert aufgibt, ohne dass ihm ein entsprechender Vermögenswert zufließt (vgl. BGH WM 1978, 671; WM 1991, 331; BGHZ 141, 96 = ZIP 1999, 628 = NJW 1999, 1549), wobei die Erfüllung einer Forderung entgeltlich ist, weil die Leistung den Schuldner von seiner Schuld befreit.

    Im Grundsatz muss der Empfänger eine Leistung, für die er nichts aufzuwenden hatte, zur Masse zurückzugewähren (BGHZ 41, 298 [302]; BGH NJW 1992, 2421 = ZIP 1992, 1089 [1092]; BGHZ 141, 96 = NJW 1999, 1549 = ZIP 1999, 628).

    Dass bei Beteiligung eines Dritten die Befreiung von der eigenen Verbindlichkeit des Schuldners der Unentgeltlichkeit seiner Leistung nicht entgegensteht, ist anerkannt (vgl. BHZ 101, 96 = ZIP 1999, 628 = NJW 1999, 1549).

  • BGH, 29.11.1991 - IX ZR 55/90

    Auszahlung von Scheingewinnen durch einen Anlagevermittler

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Im Interesse der Gläubiger ist eine weite Auslegung geboten (BGH WM 1975, 1182; WM 1991, 331).

    Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Ergebnis der Leistung; sie ist unentgeltlich, wenn der Schuldner einen Vermögenswert aufgibt, ohne dass ihm ein entsprechender Vermögenswert zufließt (vgl. BGH WM 1978, 671; WM 1991, 331; BGHZ 141, 96 = ZIP 1999, 628 = NJW 1999, 1549), wobei die Erfüllung einer Forderung entgeltlich ist, weil die Leistung den Schuldner von seiner Schuld befreit.

  • BGH, 10.05.1978 - VIII ZR 32/77

    "Sondermasse" im Konkurs

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Ausschlaggebend ist das wirtschaftliche Ergebnis der Leistung; sie ist unentgeltlich, wenn der Schuldner einen Vermögenswert aufgibt, ohne dass ihm ein entsprechender Vermögenswert zufließt (vgl. BGH WM 1978, 671; WM 1991, 331; BGHZ 141, 96 = ZIP 1999, 628 = NJW 1999, 1549), wobei die Erfüllung einer Forderung entgeltlich ist, weil die Leistung den Schuldner von seiner Schuld befreit.
  • BGH, 04.07.2002 - IX ZR 265/01

    Inanspruchnahme des persönlich haftenden Gesellschafters für Steuerschulden in

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger verhindert deshalb § 93 InsO, dass einzelne Gesellschaftsgläubiger sich durch Inanspruchnahme der persönlich haftenden Gesellschafter Sondervorteile verschaffen (BGHZ 151, 245 = NJW 2002, 2718 = ZIP 2002, 1492; Brandes in MünchKomm, InsO, § 903 Rn. 14; Kübler/ Prütting/Lüke, InsO § 93, Rn. 16).
  • BGH, 15.04.1964 - VIII ZR 232/62

    Schenkungsanfechtung

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Im Grundsatz muss der Empfänger eine Leistung, für die er nichts aufzuwenden hatte, zur Masse zurückzugewähren (BGHZ 41, 298 [302]; BGH NJW 1992, 2421 = ZIP 1992, 1089 [1092]; BGHZ 141, 96 = NJW 1999, 1549 = ZIP 1999, 628).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 89/02

    Gläubigerbenachteiligung durch Abführung von Beiträgen zur Sozialversicherung;

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Auch die Tilgung von Beitragsrückständen, die Arbeitnehmeranteile einschließt, benachteiligt die Gläubiger (BGHZ 149, 100; BGH ZIP 2003, 1666 = WM 2003, 1776 = NZI 2003, 542 ).
  • BGH, 10.07.2003 - IX ZR 113/01

    Wahrung der Anfechtungsfrist bei Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Wegen Verjährung ist die Klage nicht abzuweisen, denn das innerhalb der Zweijahresfrist eingereichte und letztlich erfolgreiche Prozesskostenhilfegesuch hemmte die Verjährung entsprechend § 203 BGB a. F. Die unverzügliche Klageerhebung nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe unterbrach die Verjährung (dazu BGH ZIP 2003, 1674 = WM 2003, 1694).
  • BGH, 25.10.2001 - IX ZR 17/01

    Benachteiligung der Gläubiger durch Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Auch die Tilgung von Beitragsrückständen, die Arbeitnehmeranteile einschließt, benachteiligt die Gläubiger (BGHZ 149, 100; BGH ZIP 2003, 1666 = WM 2003, 1776 = NZI 2003, 542 ).
  • BGH, 15.10.1975 - VIII ZR 62/74

    Voraussetzungen für die Duldung der Zwangsvollstreckung in einen

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Im Interesse der Gläubiger ist eine weite Auslegung geboten (BGH WM 1975, 1182; WM 1991, 331).
  • BGH, 25.06.1992 - IX ZR 4/91

    Keine Anfechtbarkeit bei Leistungsausgleich an Dritten

    Auszug aus OLG Rostock, 24.11.2003 - 3 U 111/03
    Im Grundsatz muss der Empfänger eine Leistung, für die er nichts aufzuwenden hatte, zur Masse zurückzugewähren (BGHZ 41, 298 [302]; BGH NJW 1992, 2421 = ZIP 1992, 1089 [1092]; BGHZ 141, 96 = NJW 1999, 1549 = ZIP 1999, 628).
  • BGH, 09.10.2008 - IX ZR 138/06

    Doppelinsolvenz von Gesellschaft und Gesellschafter

    In der Insolvenz des persönlich haftenden Gesellschafters steht die Ausübung der Anfechtungsbefugnisse allein dem Insolvenzverwalter über das Gesellschaftervermögen zu (wie hier Braun/Kroth, aaO § 93 Rn. 37; HmbKomm-InsO/Pohlmann, aaO § 93 Rn. 53; MünchKomm-InsO/Brandes, aaO § 93 Rn. 30; s. ferner Häsemeyer, Insolvenzrecht 4. Aufl. Rn. 31.19; Brinkmann, Die Bedeutung der §§ 92, 93 InsO für den Umfang der Insolvenz- und Sanierungsmasse (2001) S. 136 f; Runkel/J. M. Schmidt ZInsO 2007, 505, 509; im Ergebnis auch OLG Rostock, ZInsO 2004, 555).

    Im Regelfall wird der Insolvenzantrag für die Gesellschaft zu einem früheren Zeitpunkt gestellt werden als derjenige für den Gesellschafter, weil dieser gerade als Folge der sich anschließenden persönlichen Inanspruchnahme insolvent werden wird (vgl. Uhlenbruck/Hirte, aaO § 93 Rn. 1 a.E.; OLG Rostock ZInsO 2004, 555).

  • BGH, 29.10.2015 - IX ZR 123/13

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit der Leistung eines Komplementärs auf die

    cc) Weil es auf die Werthaltigkeit des Haftungsanspruchs nicht ankommt, kann eine Unentgeltlichkeit der von der Schuldnerin erbrachten Leistungen auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Haftungsanspruch aus § 161 Abs. 2, § 128 Satz 1 HGB wegen der Regelung in § 93 InsO entwertet gewesen sei (so OLG Rostock, ZInsO 2004, 555, für Zahlungen des persönlich haftenden Gesellschafters während des Eröffnungsverfahrens).
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