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   LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03   

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LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03 (https://dejure.org/2003,11356)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03 (https://dejure.org/2003,11356)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Dezember 2003 - 4 Sa 1116/03 (https://dejure.org/2003,11356)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 60, 61 InsO
    Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters bei Nichterfüllbarkeit einer Masseverbindlichkeit; Unzutreffende Einschätzung des Masseumfangs bei gleichzeitiger Eingehung von Masseverbindlichkeiten als haftungsauslösende Rechtshandlung des ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2004, 694
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Hamm, 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00

    Beschäftigungsanspruch: Freistellung durch den Insolvenzverwalter mangels Masse

    Auszug aus LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03
    Im Umkehrschluß folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei Arbeitsverhältnissen die Möglichkeit der Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung voraussetzt ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, MDR 2001, 472 = NZA-RR 2001, 654 = NZI 2001, 499 = ZInsO 2001, 333 = ZIP 2001, 435; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, AR-Blattei ES 915 Nr. 13 = LAGReport 2001, 22 = ZInsO 2002, 45; zust. Hess , InVo 2001, 117, 122; Pirscher , ZInsO 2001, 698, 699; Weisemann , DZWIR 2001, 151, 152; a.A. Moll , EWiR 2001, 487, 488; Oberhofer , ZInsO 2002, 21, 22), allerdings ohne eine Aussage darüber zu treffen, welche rechtlichen Bindungen dabei zu beachten sind.

    Dieses kann bei reduziertem Beschäftigungsbedarf und zur Schonung der Masse bereits vor Ausspruch der Kündigungen in Betracht kommen ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

    Im Vorfeld der Kündigungen wird zwar ein "insolvenzspezifisches" Freistellungsrecht anerkannt, dies bedeutet jedoch nur, dass der (vorläufige bzw. endgültige) Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht frei von rechtlichen Schranken ist, sondern die insolvenzspezifischen Besonderheiten, insbesondere die in § 1 InsO formulierten Ziele des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hat ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

    Freistellungsentscheidung einzubeziehen sind insolvenzspezifische, betriebliche und soziale Gesichtspunkte ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

  • LAG Hamm, 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01

    Arbeitentgelt: Vergütungsansprüche der freigestellten Mitarbeiter in der

    Auszug aus LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03
    Im Umkehrschluß folgt daraus, dass der Gesetzgeber bei Arbeitsverhältnissen die Möglichkeit der Nichtinanspruchnahme der Gegenleistung voraussetzt ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, MDR 2001, 472 = NZA-RR 2001, 654 = NZI 2001, 499 = ZInsO 2001, 333 = ZIP 2001, 435; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, AR-Blattei ES 915 Nr. 13 = LAGReport 2001, 22 = ZInsO 2002, 45; zust. Hess , InVo 2001, 117, 122; Pirscher , ZInsO 2001, 698, 699; Weisemann , DZWIR 2001, 151, 152; a.A. Moll , EWiR 2001, 487, 488; Oberhofer , ZInsO 2002, 21, 22), allerdings ohne eine Aussage darüber zu treffen, welche rechtlichen Bindungen dabei zu beachten sind.

    Dieses kann bei reduziertem Beschäftigungsbedarf und zur Schonung der Masse bereits vor Ausspruch der Kündigungen in Betracht kommen ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

    Im Vorfeld der Kündigungen wird zwar ein "insolvenzspezifisches" Freistellungsrecht anerkannt, dies bedeutet jedoch nur, dass der (vorläufige bzw. endgültige) Insolvenzverwalter bei seiner Freistellungsentscheidung nicht frei von rechtlichen Schranken ist, sondern die insolvenzspezifischen Besonderheiten, insbesondere die in § 1 InsO formulierten Ziele des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen hat ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

    Freistellungsentscheidung einzubeziehen sind insolvenzspezifische, betriebliche und soziale Gesichtspunkte ( LAG Hamm v. 27.09.2000 - 2 Sa 1178/00, a.a.O.; LAG Hamm v. 06.09.2001 - 4 Sa 1276/01, a.a.O.).

  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 82/88

    Wirksamkeit einer Kündigung durch Konkursverwalter - Abgabe der Kündigung von

    Auszug aus LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03
    Dies gilt zunächst für Kündigungen, denn es handelt sich beim Ausspruch von Kündigungen nicht um insolvenzspezifische Geschäfte ( BAG v. 21.07.1988 - 2 AZR 75/88, KTS 1989, 422 = NZA 1989, 264 = ZIP 1989, 57).
  • BAG, 21.07.1988 - 2 AZR 75/88

    Betriebsbedingte Kündigung durch einen Konkursverwalter - Wirksamkeit der

    Auszug aus LAG Hamm, 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03
    Dies gilt zunächst für Kündigungen, denn es handelt sich beim Ausspruch von Kündigungen nicht um insolvenzspezifische Geschäfte ( BAG v. 21.07.1988 - 2 AZR 75/88, KTS 1989, 422 = NZA 1989, 264 = ZIP 1989, 57).
  • LAG Hamm, 14.10.2004 - 4 Sa 1740/03

    1. Unzulässigkeit der Leistungsklage für Lohnansprüche aus Annahmeverzug aus der

    In solchen Fällen spricht man von "aufgezwungenen" (oktroyierten) Masseverbindlichkeiten (vgl. hierzu § 90 InsO), weil der Insolvenzverwalter auf die Entstehung der Masseverbindlichkeit und deren Höhe keinen Einfluss hat ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694; vgl. dazu näher Uhlenbruck , KTS 1976, 212 ff.).

    Aus § 61 InsO haftet der Insolvenzverwalter nur, aber immer dann, wenn er Masseverbindlichkeiten aufgrund vorwerfbar unzutreffender Einschätzung des Masseumfangs eingeht ( Meyer-Löwy/Poertzgen , ZInsO 2004, 363, 364; LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    Dementgegen fallen unter die oktroyierten Masseverbindlichkeiten die Entgelt und Urlaubsansprüche der Arbeitnehmer, die der Insolvenzverwalter zum nächstmöglichen Zeitpunkt gekündigt, aber nicht mehr eingesetzt, sondern von der Arbeit freigestellt hat ( J. Laws , MDR 2003, 787, 788; LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    Bei Dauerschuldverhältnissen ist für die Qualifizierung von Entgeltforderungen als Neumasseverbindlichkeiten desweiteren darauf abzustellen, ob der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung zum frühestmöglichen Kündigungstermin gekündigt hat oder nicht ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    Mithin scheidet eine Haftung nach § 61 Satz 1 InsO aus, denn es mangelt an einer Neumasseverbindlichkeit, die durch eine "Rechtshandlung" des Beklagten als Insolvenzverwalter begründet worden ist ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    Ein "Ausufern" der persönlichen Haftung des Verwalters wird durch die Beschränkung potentiell haftungs-begründender Verhaltensweisen auf die Verletzung "insolvenzspezifischer" Pflichten verhindert ( Meyer-Löwy/Poertzgen , ZInsO 2004, 363, 368; LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    Dabei ist zu differenzieren zwischen der "externen" Haftung gegenüber "Beteiligten" und der "internen" Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters gegenüber dem Insolvenzschuldner oder Schuldnerunternehmen ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694; siehe dazu näher Uhlenbruck/ Uhlenbruck , 12. Aufl., § 60 InsO Rn. 4 ff. m.w.N.).

    Vielmehr hat der Insolvenzverwalter mit der Freistellung von im Rahmen der Abwicklung nicht mehr benötigter Arbeitnehmer lediglich seine insolvenzspezifische Pflicht der Masseerhal-tung bzw. vermehrung erfüllt ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694; BAG , Urt. v. 15.06.2004 - 9 AZR 431/03, AP Nr. 4 zu § 209 InsO = BAGReport 2004, 328 = NZI 2004, 636 = ZIP 2004, 1660, unter II. 4. d der Entscheidungsgründe).

    Für die schuldhafte Verletzung nichtinsolvenzspezifischer Pflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber Dritten nur nach allgemeinem Recht ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

    und führt zu einem Schadenersatzanspruch des Gläubigers, wenn sie vom Schuldner gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB n.F. zu vertreten ist ( LAG Hamm , Urt. v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694).

  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 59/06

    Persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

    Die persönliche Haftung des Insolvenzverwalters beschränkt sich nach § 61 Satz 1 InsO auf die Forderungen sog. Neumassegläubiger, die hinsichtlich dieser Forderungen überhaupt erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind (LAG Hamm 4. Dezember 2003 - 4 Sa 1116/03 - ZInsO 2004, 694; Kübler/Prütting/Lüke InsO Stand März 2006 § 61 Rn. 1), und zudem auf das negative Interesse, dh.

    Von der Rechtsprechung und der Literatur sind vor allem die persönliche Haftung wegen der Inanspruchnahme eines besonderen Vertrauens, wegen der Übernahme eigener vertraglicher Pflichten, wegen positiver Vertragsverletzung, aus unerlaubter Handlung und die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten anerkannt (LAG Hamm 4. Dezember 2003 - 4 Sa 1116/03 - ZInsO 2004, 694; Hess in Hess/Weis/Wienberg InsO 2. Aufl. § 60 Rn. 79 ff.).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2012 - 22 U 49/11

    Rechte des Insolvenzverwalters bei drohender Masseunzulänglichkeit;

    Insoweit wird auf die Ausführungen des Landgerichts und des Landesarbeitsgerichts Hamm im Urteil vom 4.12.2003 (ZInsO 2004, 694) Bezug genommen, die sich das Landgericht zu Eigen gemacht hat.

    Wie die §§ 90 Abs. 2 Nr. 2 und 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zeigen, sieht die Insolvenzordnung im Unterlassen der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses zum erstmöglichen Termin eine Rechtshandlung, durch die eine Masseverbindlichkeit aus einem Dauerschuldverhältnis eine neue Qualität erfährt (vgl. auch Laws, MDR 2003, 787 [789]; LAG Hamm ZInsO 2004, 694).

  • LAG Hamm, 30.01.2006 - 4 Ta 36/05

    Beiordnung eines Rechtsanwalts für anwaltlichen Insolvenzverwalter

    Für die Verletzung insolvenzspezifischer Pflichten haftet der Insolvenzverwalter gegenüber Dritten nach § 60 Abs. 1 InsO (LAG Hamm v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694; BGH v. 06.05.2004 - IX ZR 48/03, NZI 2004, 435 = ZInsO 2004, 609 = ZIP 2004, 1107; Vallender, ZIP 1997, 345 ff.; Meyer-Löwy/Poertzgen, ZinsO 2004, 363 ff.), so dass auch für das PKH-Verfahren eine Abgrenzung nach der Art der Aufgaben mit der Maßgabe vorzunehmen ist, dass einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter kein (weiterer) Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn der Rechtsstreit die Klärung von Fragen zu insolvenzspezifischen Aufgaben - z.B. ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren zur Wirksamkeit einer insolvenzrechtlichen Anfechtung eines Sozialplans (siehe dazu und zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte: LAG Hamm v. 20.01.1982 - 12 TaBV 120/81, ZIP 1982, BB 1982, 925 = DB 1982, 1119 = ZIP 1982, 615) - zum Inhalt hat (siehe zu Einzelheiten und zur Abgrenzung dieser Aufgaben: Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 60 InsO Rn. 11-40), ihm aber ein (weiterer) Rechtsanwalt beigeordnet werden kann, wenn es in dem Rechtsstreit um die Klärung von Fragen zu nichtinsolvenzspezifischen Aufgaben - z.B. um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) und/oder um die Durchführung einer Betriebsänderung (§§ 111 112 BetrVG) - geht (siehe zu Einzelheiten und zur Abgrenzung dieser Aufgaben: Uhlenbruck/Uhlenbruck, § 60 InsO Rn. 41-65).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1559/04

    Kein Abschluss eines Interessenausgleichs durch vorläufigen Insolvenzverwalter

    Auf die Bedenken, die gegen eine Haftung des Beklagten zu 2) aus §§ 60, 61 InsO bestehen (vgl. dazu LAG Hamm v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694, m.w.N.), braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob bezifferte Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter, der Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden können, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob und in welcher Höhe ein Schaden durch Forderungsausfall entstanden ist (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg v. 22.07.2004 - 11 Sa 106/03, LAGE § 113 BetrVG 2001 Nr. 1 = LAGReport 2005, 72).
  • LAG Hamm, 07.07.2005 - 4 Sa 1548/04

    Normale Darlegungs- und Beweistlast bei Nichtzustandekommen eines

    Auf die Bedenken, die gegen eine Haftung des Beklagten zu 2) aus §§ 60, 61 InsO bestehen (vgl. dazu LAG Hamm v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03, ZInsO 2004, 694, m.w.N.), braucht daher ebensowenig eingegangen zu werden, wie auf die Frage, ob bezifferte Schadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter, der Masseunzulänglichkeit angezeigt hat, erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens durchgesetzt werden können, weil erst zu diesem Zeitpunkt feststeht, ob und in welcher Höhe ein Schaden durch Forderungsausfall entstanden ist (vgl. dazu LAG Baden-Württemberg v. 22.07.2004 - 11 Sa 106/03, LAGE § 113 BetrVG 2001 Nr. 1 = LAGReport 2005, 72).
  • LAG Düsseldorf, 27.10.2004 - 12 (13) Sa 1348/04
    Eine - hier nicht erfolgte - Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters aus Eigenhaftung kommt ausnahmsweise nur unter Vorliegen besonderer Einzelfallumstände in Betracht (vgl. BAG v. 21.03.1991 - 8 AZR 322/89 - n.v.; LAG Hamm v. 04.12.2003 - 4 Sa 1116/03 ), da ein Eigeninteresse des Verwalters bei Fortführung des Unternehmens in aller Regel fehlt (vgl. hierzu auch Baur, Festschrift für Bruns, 241, 243 f.; MüKo-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rz. 73).
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