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   OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04   

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https://dejure.org/2004,5635
OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04 (https://dejure.org/2004,5635)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30.11.2004 - 5 W 3947/04 (https://dejure.org/2004,5635)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 30. November 2004 - 5 W 3947/04 (https://dejure.org/2004,5635)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zumutbarkeit der Aufbringung von Prozesskosten; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter; Armenrecht; Wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 S. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO); Finanzbehörden als wirtschaftlich Beteiligte

  • Judicialis

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1
    Zur Zumutbarkeit der Finanzierung der Prozesskosten durch alle Insolvenzgläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2005, 589
  • ZInsO 2005, 102
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 27.09.1990 - IX ZR 250/89

    Antrag auf Prozeßkostenhilfe - Konkursverwalter - Kommanditgesellschaft -

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Denn diese Bestimmung gilt nur für die Dauer des bestimmungsgemäßen Betriebs der juristischen Person (BGH NJW 1991, 40/41; Musielak/Fischer, a.a.O., Rdnr. 11, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 116 Rdnr. 17).

    Einer weiteren allgemeinen Rechtfertigung bedarf die Rechtsverfolgung oder -Verteidigung durch den Insolvenzverwalter nicht (BGH NJW 1991, 40/41; Pape ZIP 1988, 1293).

    Ein Beitrag zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits erscheint dem Senat dann zumutbar, wenn die erforderlichen Mittel von den betroffenen Gläubigern unschwer aufgebracht werden können und der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die aufzubringenden Prozesskosten bzw. zu diesen nicht in einem Missverhältnis stehen wird (BGH NJW 1991, 40; Steenbuck, a.a.O.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 116 Rdnr. 13).

  • OLG Düsseldorf, 18.03.2002 - 21 W 48/01

    Verfahrensrecht - Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter?

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Ob die wirtschaftlich Beteiligten auch leistungsbereit sind, ist unerheblich (BGH MDR 98, 737; OLG Köln MDR 2000, 51; OLG Düsseldorf MDR 2002, 846, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 116 Rdnr. 15 f.).

    Der Senat hält es mit dem Antragsteller für richtig, in erster Linie den konkreten, in absoluten Beträgen zu messenden Einsatz an Prozesskosten für das Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, und den ebenfalls in absoluten Beträgen zu messenden, für die Gesamtheit der zumutbar wirtschaftlich Beteiligten erwarteten Prozesserfolg gegenüberzustellen" (so auch OLG Nürnberg vom 12. Mai 2003, 4 W 1078/03; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 476; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 1208; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 116 Rdnr. 7; Steenbuck, a.a.O.).

  • BGH, 24.03.1998 - XI ZR 4/98

    Freistellung des Fiskus von der Kostenaufbringung

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Ob die wirtschaftlich Beteiligten auch leistungsbereit sind, ist unerheblich (BGH MDR 98, 737; OLG Köln MDR 2000, 51; OLG Düsseldorf MDR 2002, 846, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 116 Rdnr. 15 f.).

    Diese Vorschrift soll aber lediglich Zahlungen von einer Kasse in eine andere Kasse vermeiden; sie erfasst jedoch nicht Fälle der mittelbaren Prozessbeteiligung (BGH NJW 1998, 1868; NJW 1977, 2317).

  • OLG Düsseldorf, 02.07.1992 - 23 W 36/92

    Begriff des wirtschaftlich Beteiligten

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    c) Auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, dass sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen bestehender Haushaltsansätze zu leisten vermag, vermag eine Sonderstellung des Steuerfiskus nicht zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994; 1342).
  • OLG Köln, 29.09.1993 - 19 U 68/93

    Prozeßkostenhilfe der Partei kraft Amtes

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    c) Auch die Besonderheit der öffentlichen Hand, dass sie Ausgaben im allgemeinen nur im Rahmen bestehender Haushaltsansätze zu leisten vermag, vermag eine Sonderstellung des Steuerfiskus nicht zu rechtfertigen (OLG Düsseldorf ZIP 1993, 780; OLG Köln MDR 1994, 407; OLG Hamm NJW-RR 1994; 1342).
  • OLG Koblenz, 13.09.1999 - 5 W 616/99

    Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter bei bevorrechtigten Konkursforderungen des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Die Einbeziehung der Finanzbehörden in den Kreis der wirtschaftlich Beteiligten im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO entspricht spätestens seit dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24. März 1998 gefestigter Rechtsprechung, der sich auch der Senat anschließt (BGH NZI 1999, 450; OLG Schleswig MDR 1998, 1868; OLG Koblenz NZI 2000, 81; OLG Celle NJW-RR 2000, 728; OLG. Hamm OLGR 2001, 374).
  • BGH, 05.05.1977 - VII ZR 181/76
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Diese Vorschrift soll aber lediglich Zahlungen von einer Kasse in eine andere Kasse vermeiden; sie erfasst jedoch nicht Fälle der mittelbaren Prozessbeteiligung (BGH NJW 1998, 1868; NJW 1977, 2317).
  • OLG Köln, 28.05.1999 - 2 W 84/99

    Prozesskostenhilfe für den Konkursverwalter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Ob die wirtschaftlich Beteiligten auch leistungsbereit sind, ist unerheblich (BGH MDR 98, 737; OLG Köln MDR 2000, 51; OLG Düsseldorf MDR 2002, 846, Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Auflage, § 116 Rdnr. 15 f.).
  • KG, 30.12.2002 - 2 W 256/02

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter

    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Alle wirtschaftlich Beteiligten bilden eine Risikogemeinschaft, die insgesamt herangezogen werden kann (KG AnwBl 2003, 244; Musielak/Fischer, ZPO, 4. Auflage, § 116 Rdnr. 9).
  • OLG Karlsruhe, 13.01.1998 - 14 W 79/97
    Auszug aus OLG Nürnberg, 30.11.2004 - 5 W 3947/04
    Der Senat hält es mit dem Antragsteller für richtig, in erster Linie den konkreten, in absoluten Beträgen zu messenden Einsatz an Prozesskosten für das Verfahren, in dem Prozesskostenhilfe beantragt wird, und den ebenfalls in absoluten Beträgen zu messenden, für die Gesamtheit der zumutbar wirtschaftlich Beteiligten erwarteten Prozesserfolg gegenüberzustellen" (so auch OLG Nürnberg vom 12. Mai 2003, 4 W 1078/03; OLG Karlsruhe JurBüro 1999, 476; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 1208; Zöller/Philippi, ZPO, 24. Auflage, § 116 Rdnr. 7; Steenbuck, a.a.O.).
  • OLG Celle, 16.03.1999 - 4 W 90/99

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Anforderungen an die

  • OLG Naumburg, 02.02.1994 - 7 W 1/94

    Voraussetzungen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen

  • BGH, 02.09.1999 - VII ZA 3/99

    Prozeßkostenhilfe für Konkursverwalter

  • BVerwG, 08.02.2006 - 8 PKH 4.05

    Bedürftigkeit und Zumutbarkeit als Voraussetzungen für die Gewährung von

    Denn haushaltsrechtlich steht der Schaffung solcher Titel jedenfalls nichts entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. März 1998, a.a.O. ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. November 2004, MDR 2005, 589; OLG Hamburg, Beschluss vom 19. Oktober 2004 6 W 81/04 juris).
  • OLG Köln, 13.06.2005 - 2 U 54/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Zumutbarkeit der Kostenbeteiligung für

    Zwar scheiden Gläubiger mit Minimalforderungen als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO (vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 102 [103], Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 116 Rdn. 7 m.w.N.); jedoch sind solchen Beteiligten Vorschüsse auf die Prozesskosten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu erwartender Nutzen bei vernünftiger, das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (vgl. BGH NJW 1991, 40 [41]; Zöller/Philippi a.a.O., § 116 Rdn. 7 m.w.N.).

    b) Der Kläger berücksichtigt hierbei jedoch nicht hinreichend, dass die Zumutbarkeit nicht abstrakt anhand der zu erwartenden Quote festgestellt werden kann (vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 102).

  • OLG Celle, 02.09.2008 - 4 W 66/08

    Schadensersatzverlangen eines neuen Insolvenzverwalters gegen Mitglieder des

    Wenn es also unter den Gläubigern der Rangklasse II trotz zahlreicher kleinerer Gläubiger allein mindestens 3 größere Gläubiger gibt, von denen jeder für sich bei einem Prozesserfolg weit mehr, z. T. sogar ein Vielfaches von dem zu erwarten hätte, was er mit der Kostenaufbringung riskieren würde, ist die Kostenaufbringung zumutbar (BGH NJW 1991, 40 = MDR 1991, 334; OLG Nürnberg MDR 2005, 589; OLG Hamm MDR 2006, 171 - Nachweise bei Zöller/Philippi, a. a. O., § 116, Rdnr. 7).
  • OLG Nürnberg, 09.07.2007 - 12 W 499/07

    PKH für den Insolvenzverwalter einer KG

    Auch wenn man nicht von einer in Prozentzahlen zu rechnenden Quotenerhöhung ausgeht, sondern von konkreten in absoluten Beträgen zu messenden Einsatz an Prozesskosten und deren absoluten Beträgen auf diese entfallenden Verteilungsbetrag (OLG Nürnberg, MDR 2005, 589), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
  • OLG Naumburg, 21.03.2011 - 5 W 28/11

    Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Bezahlung der

    Im Vordergrund steht nämlich das Verhältnis der von den Gläubigern zu bevorschussenden Kosten zu der ihnen bei einem Prozeßerfolg zufließenden Summe (OLG Nürnberg InVo 2005, 144).
  • OLG Köln, 07.07.2006 - 8 W 23/05

    Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter; Darlegung der Bedürftigkeit der Masse

    Ein Beitrag zu den Kosten des beabsichtigten Rechtsstreits ist danach dann zumutbar, wenn die erforderlichen Finanzierungsmittel von den betroffenen Gläubigern unschwer aufgebracht werden können und der zu erwartende Nutzen des Rechtsstreits bei vernünftiger Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die aufzubringenden Prozesskosten (BGH NJW 1991, 40; OLG Karlsruhe, JurBüro 1999, 476; OLG Düsseldorf ZIP 2002, 1208; OLG Nürnberg ZInsO 2005, 102; Philippi in Zöller, a.a.O., zu § 116 Rn. 7).
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