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   AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05   

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AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05 (https://dejure.org/2005,20204)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30.05.2005 - 67a IN 222/05 (https://dejure.org/2005,20204)
AG Hamburg, Entscheidung vom 30. Mai 2005 - 67a IN 222/05 (https://dejure.org/2005,20204)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sonderinsolvenzverfahren bei Ausscheiden des einzigen Kommanditisten einer GmbH und Co. KG und Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Komplementärs; Verschiebung der örtlichen Zuständigkeit durch Abwicklungsmaßnahmen an den Ort der schwerpunktmäßigen Abwicklungstätigkeit des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2005, 838
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.2004 - II ZR 247/01

    Rechtsfolgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der

    Auszug aus AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
    Ihr Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - auch Anwachsung genannt - auf die verbleibende Komplementärin übergegangen (§§ 161 Abs. 2, 103 Abs. 3 HGB i.Vm. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) (vgl. dazu BGH, ZIP 2004, 1047 ff.; LG Dresden, ZInsO 2005, 384 f.; Albertus/Fischer, ZInsO 2005, 246 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 131, Rn. 22; Bork/Jacoby, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB, zur Veröffentlichung vorgesehen in ZGR 2005; Liebs, ZIP 2002, 1716 ff.; K. Schmidt, GmbHR 2002, 1209 ff.; ders., GmbHR 2003, 1404 ff.).

    Zwar treffen die für die Analogie angeführten Billigkeitserwägungen - Schutz des nach der gesetzlichen Konzeption der Kommanditgesellschaft allenfalls im Umfang seiner Hafteinlage haftenden Kommanditisten - bei einer Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs nicht zu (der BGH, ZIP 2004, 1047 ff. - obiter - begründet mit diesen Billigkeitserwägungen eine nur auf die übernommene Vermögensmasse beschränkten Haftung des Gesamtrechtsnachfolgers).

  • LG Dresden, 07.03.2005 - 5 T 889/04

    Durchführung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des nach Ausscheiden des

    Auszug aus AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
    Ihr Vermögen ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge - auch Anwachsung genannt - auf die verbleibende Komplementärin übergegangen (§§ 161 Abs. 2, 103 Abs. 3 HGB i.Vm. § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB) (vgl. dazu BGH, ZIP 2004, 1047 ff.; LG Dresden, ZInsO 2005, 384 f.; Albertus/Fischer, ZInsO 2005, 246 ff.; Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., 2003, § 131, Rn. 22; Bork/Jacoby, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB, zur Veröffentlichung vorgesehen in ZGR 2005; Liebs, ZIP 2002, 1716 ff.; K. Schmidt, GmbHR 2002, 1209 ff.; ders., GmbHR 2003, 1404 ff.).

    bbb) Es spricht einiges dafür, daß nicht nur für den Fall des Ausscheidens des einzigen Komplementärs und die daraus resultierende Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Kommanditisten ein Partikularinsolvenzverfahren in Analogie zu den Vorschriften über das Nachlaßinsolvenzverfahren (§§ 315 ff. InsO) statthaft ist (dazu LG Dresden, ZInsO 2005, 384 f.; Albertus/Fischer, ZInsO 2005, 246 ff.; Bork/Jacoby, Das Ausscheiden des einzigen Komplementärs nach § 131 Abs. 3 HGB, zur Veröffentlichung vorgesehen in ZGR 2005; für eine teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 HGB Liebs, ZIP 2002, 1716 ff.; so für die typische zweigliedrige GmbH & Co. KG: K. Schmidt, GmbHR 2002, 1209 ff.; ders., GmbHR 2003, 1404 ff.), sondern auch im Fall der Gesamtrechtsnachfolge durch den einzigen Komplementär.

  • OLG Hamm, 13.09.1999 - 13 U 61/99
    Auszug aus AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
    Da jedoch die in § 2 des Gesellschaftsvertrags als Gegenstand des Unternehmens genannten Geschäfte untersagt wurden und diese die wesentliche Tätigkeit der Schuldnerin ausmachten, sind die Überlegungen der ganz überwiegenden und zutreffenden Meinung entsprechend heranzuziehen, nach denen die in § 3 Abs. 1 Satz 2 InsO genannte wirtschaftliche Tätigkeit auch Maßnahmen im (gesellschaftsrechtlichen) Abwicklungsstadium umfaßt (vgl. LG Hamburg, ZInsO 2000, 118; Gerhardt, in: Jaeger, Insolvenzordnung, Bd. 1, 2004, § 3, Rn. 25).
  • BGH, 12.12.2002 - IX ZB 426/02

    Anforderungen an den Eröffnungsantrag des Schuldners; Hinweispflicht des

    Auszug aus AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
    Zwar handelt es sich bei dem Insolvenzantrag des Abwicklers der Sache nach um einen Eigenantrag i.S.v. § 14 InsO, so daß an sich die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 12.12.2002 (BGHZ 153, 205) zum Tragen kommen müßten, wonach der Schuldner bei einem Eigenantrag den Insolvenzgrund in substantiierter, nachvollziehbarer Form, nicht aber im Rechtssinne schlüssig darlegen muß.
  • BGH, 24.07.2003 - IX ZB 4/03

    Rechtsstellung des vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bestellten

    Auszug aus AG Hamburg, 30.05.2005 - 67a IN 222/05
    Für die vor der Einführung des § 37 Abs. 2 KWG liegende Zeit hat letztlich erst die Anerkennung einer ungeschriebenen Insolvenzantragsbefugnis des Abwicklers durch die Entscheidung des BGH vom 24.07.2003 (ZInsO 2003, 848 ff.) für ausreichende Rechtsklarheit und -sicherheit gesorgt.
  • BGH, 01.06.2017 - VII ZR 277/15

    Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des

    Wird - wie im Streitfall - zunächst ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer zweigliedrigen Kommanditgesellschaft eröffnet und kommt es sodann zur liquidationslosen Vollbeendigung dieser Gesellschaft infolge insolvenzbedingten Ausscheidens des einzigen Kommanditisten unter Gesamtrechtsnachfolge des Komplementärs als einzig verbliebenen Gesellschafters, so besteht ein vergleichbares Interesse, den (Insolvenz-)gläubigern, die Forderungen gegen die Kommanditgesellschaft hatten, den alleinigen Zugriff auf das von dem Komplementär im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erlangte Vermögen der liquidationslos vollbeendeten Kommanditgesellschaft zu gewährleisten (vgl. AG Hamburg, ZInsO 2005, 838, 840, juris Rn. 15).
  • AG Hamburg, 12.09.2005 - 67c IN 312/05

    Insolvenzverfahren: Abwicklungsanordnung aufgrund unerlaubter Bankgeschäfte

    Da diese Abwicklung mehr erfordert und an aktiver Tätigkeit nach außen darstellt, als nur die Verwaltung der Geschäftsunterlagen, ist die Abwicklungstätigkeit auch "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne des § 3 Abs. 1 S.2 InsO (so bereits für die "aktive" Abwicklung: OLG Rostock, ZInsO 2001, S.1064; LG Hamburg, ZInsO 2000, S. 118; OLG Schleswig, NZI 1999, S.416, und für den konkreten Fall gem. § 37 KWG: AG Hamburg, ZInsO 2005, 838).

    Die Vorschrift des § 15 Abs. 2 InsO gebietet dies nicht (a.A. AG Hamburg- Abt. 67a-, ZInsO 2005, 838), sie wird vielmehr durch die Abwicklungsanordnung v. 15.6.2005 überlagert.

    Dies wird von der Entscheidung AG Hamburg, ZInsO 2005, 838, übersehen, in die Antragsbefugnis des Abwicklers aus § 37 Abs. 2 KWG nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen so eingeordnet wird, dass der Abwickler gem. § 37 Abs. 2 KWG kein ausschließliches Antragsrecht für einen Insolvenzantrag haben soll.

    Es kann dahinstehen, ob gegen die Schuldnerin Ansprüche aus Prospekthaftung oder Ansprüche aus Deliktshaftung gem. §§ 823 Abs. 2, 32 Abs. 1 S.1 KWG bestehen (a.A. AG Hamburg, ZInsO 2005, 838).

  • AG Hamburg, 10.01.2006 - 67a IN 599/05
    Mit Beschluss des AG Hamburg vom 30.5.2005 (67a IN 222/05, ZInsO 2005, 838) wurde ein durch den Abwickler gestellter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zurückgewiesen.

    Im Fall des Ausscheidens des einzigen Kommanditisten und der daraus resultierenden Gesamtrechtsnachfolge des einzigen Komplementärs ist ein Partikular- bzw. Sonderinsolvenzverfahren in Analogie zu den Vorschriften über das Nachlassinsolvenzverfahren (§§ 315ff. InsO) statthaft (AG Hamburg ZInsO 2005, 838; Herchen , EWiR 2005, 809f.; vgl. Bork/Jacoby , ZGR 2005, 611; für den Fall des Ausscheidens des einzigen Komplementärs: LG Dresden ZIP 2005, 955 = ZInsO 2005, 384f.; Albertus/Fischer , ZInsO 2005, 246; vgl. dazu auch BGH ZIP 2004, 1047; Liebs , ZIP 2002, 1716 (teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 HGB); K. Schmidt , GmbHR 2002, 1209; ders. , GmbHR 2003, 1404 (teleologische Reduktion des § 131 Abs. 3 HGB für die typische zweigliedrige GmbH & Co. KG).

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