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   OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06   

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OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06 (https://dejure.org/2006,4368)
OLG Celle, Entscheidung vom 26.09.2006 - 4 W 178/06 (https://dejure.org/2006,4368)
OLG Celle, Entscheidung vom 26. September 2006 - 4 W 178/06 (https://dejure.org/2006,4368)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Streitwertbemessung: Klage eines Insolvenzgläubigers auf Feststellung des Vorliegens eines unbestrittenen Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 174 Abs. 2 InsO; § 302 Nr. 1 InsO; § 266a StGB
    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten; Pflichtwidrige und vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Versagung von ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch eines Insolvenzgläubigers aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung; Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten; Pflichtwidrige und vorsätzliche Vorenthaltung von Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung; Versagung von ...

  • Judicialis

    InsO § 174 Abs. 2; ; InsO § 302 Nr. 1; ; StGB § 266 a; ; StGB § 266 a

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer durch Feststellungsklage geltend gemachten Forderung des Insolvenzgläubigers gegen den Insolvenzschuldner - Restschuldbefreiung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2007, 252
  • NZI (Beilage) 2007, 33
  • ZInsO 2007, 42
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Rostock, 13.06.2005 - 3 U 57/05

    Insolvenzverfahren: Rechtliches Interesse an der Feststellung, dass es sich bei

    Auszug aus OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
    Hat der Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Rahmen des insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der Geltendmachung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners widersprochen, weil er verhindern will, dass die Forderung von einer am Ende des Verfahrens zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgenommen ist, so ist nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, ein Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage gegeben, mit der festgestellt werden soll, dass der Widerspruch des Schuldners unbegründet ist und die Forderung damit von einer später zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist (s. für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 = ZVI 2005, 433; LG Dresden, ZInsO 2004, 988; LG Mülhausen, ZInsO 2004, 1046; Hattwig, ZInsO 2004, 636 ff.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Herchen, § 184 Rz. 13; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rz. 46).
  • LG Mühlhausen, 14.04.2004 - 2 T 77/04

    Grundlage für die Bestimmung des Verfahrensstreitwertes im Zusammenhang mit einer

    Auszug aus OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
    Insoweit soll zwar nach einer Entscheidung des LG Mülhausen (ZVI 2004, 504) im Verfahren der vorliegenden Art der volle Wert der Forderung maßgeblich sein, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehe - dies hätte zur Folge, dass als Wert lediglich die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen wäre (dazu Senat, Beschl. v. 23.06.2005 - 4 U 83/05, ZIP 2005, 1571 = ZInsO 2005, 776 = OLGR Celle 2005, 558) - sondern vielmehr ein anderer Betrag zu wählen ist, der der Tatsache Rechnung trägt, dass sich der Gläubiger die Forderung auch im Fall der Erteilung einer Restschuldbefreiung erhalten will.
  • LG Dresden, 13.08.2004 - 10 O 2038/04

    Eine zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung wegen unerlaubter Handlung;

    Auszug aus OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
    Hat der Schuldner, der einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat, im Rahmen des insolvenzrechtlichen Anmeldungs- und Prüfungsverfahren der Geltendmachung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners widersprochen, weil er verhindern will, dass die Forderung von einer am Ende des Verfahrens zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgenommen ist, so ist nach nahezu einhelliger Auffassung, die auch vom Senat geteilt wird, ein Rechtschutzbedürfnis für die Erhebung einer Feststellungsklage gegeben, mit der festgestellt werden soll, dass der Widerspruch des Schuldners unbegründet ist und die Forderung damit von einer später zu erteilenden Restschuldbefreiung ausgeschlossen ist (s. für Insolvenzverfahren, die seit dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 = ZVI 2005, 433; LG Dresden, ZInsO 2004, 988; LG Mülhausen, ZInsO 2004, 1046; Hattwig, ZInsO 2004, 636 ff.; Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht/Herchen, § 184 Rz. 13; Kübler/Prütting/Pape, InsO, § 174 Rz. 46).
  • OLG Celle, 23.06.2005 - 4 U 83/05

    Festsetzung des Streitwerts für die Rechtsmittelinstanz entsprechend der zum

    Auszug aus OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
    Insoweit soll zwar nach einer Entscheidung des LG Mülhausen (ZVI 2004, 504) im Verfahren der vorliegenden Art der volle Wert der Forderung maßgeblich sein, weil es nicht um die Berücksichtigung des Anspruchs im Insolvenzverfahren gehe - dies hätte zur Folge, dass als Wert lediglich die zu erwartende Insolvenzquote anzusetzen wäre (dazu Senat, Beschl. v. 23.06.2005 - 4 U 83/05, ZIP 2005, 1571 = ZInsO 2005, 776 = OLGR Celle 2005, 558) - sondern vielmehr ein anderer Betrag zu wählen ist, der der Tatsache Rechnung trägt, dass sich der Gläubiger die Forderung auch im Fall der Erteilung einer Restschuldbefreiung erhalten will.
  • OLG Celle, 12.03.2003 - 9 U 133/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Auszug aus OLG Celle, 26.09.2006 - 4 W 178/06
    Auch in diesen Verfahren besteht für eine Klage gegen den Schuldner auf Feststellung des Bestehens einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung ein rechtlich geschütztes Interesse (s. OLG Celle, ZInsO 2003, 280 = ZVI 2004, 46 = Rpfleger 2003, 465), wenn der Schuldner diesem Anspruchsgrund widersprochen hat.
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 235/08

    Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts zur Höhe des Streitwerts einer

    Müssten die künftigen Vollstreckungsaussichten "eher zurückhaltend" beurteilt werden, so sei ein deutlicher Abschlag von 75 % gerechtfertigt (OLG Celle ZInsO 2007, 42 [4. ZS]; NZI 2007, 473 [7. ZS]).
  • LSG Sachsen, 02.05.2019 - L 9 KR 75/16

    Anspruch auf Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren

    Die Klärung dieser Frage möglichst noch vor der Entscheidung über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) dürfte regelmäßig im wohlverstandenen Interesse sowohl des Gläubigers als auch des Schuldners liegen (BGH, Urteil vom 18. Mai 2006 - IX ZR 187/04 -, Rn. 10, m. w. N., juris; BT-Drucks. 14/5680, S. 27; BFH, Urteil vom 13. November 2007 - VII R 61/06 -, BFHE 220, 289, BStBl II 2008, 790, Rn. 16, juris, OLG Celle, Beschluss vom 26. September 2006 - 4 W 178/06 -, Rn. 5, juris; OLG Celle ZVI 2004, 46, 48; OLG Rostock, Beschluss vom 13. Juni 2005 - 3 U 57/05 -, Rn. 11, juris).
  • OLG Saarbrücken, 21.06.2007 - 8 U 118/06

    Feststellungsklage; Insolvenzrecht; vorsätzliche unerlaubte Handlung:

    Vielmehr war vom vollen Nennwert der Forderung auszugehen und ein erheblicher Abschlag wegen bloßer Feststellung sowie insbesondere der Ungewissheit künftiger Vollstreckungsmöglichkeit zu machen, der bei jüngeren Personen mit 75 % zu bemessen ist (vgl. OLG Celle ZinsO 2007, 42/43) und vorliegend bei der über 70 Jahre alten Beklagten mit 90 % veranschlagt werden muss.
  • OLG Köln, 05.12.2008 - 8 W 109/08

    Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das nächst höhere Gericht;

    Dieser Ansatz wird vertreten vom 7. und 4. Zivilsenat des OLG Celle (Beschluss vom 21.05.2007, 7 W 38/07, juris; Beschluss vom 26.09.2006, 4 W 178/06, OLGR 2007, 234) sowie vom OLG Saarbrücken (Urteil vom 21.06.2007, 8 U 118/06) und vom OLG Rostock (Urteil vom 19.02.2007).
  • OLG Celle, 14.01.2008 - 9 U 107/07

    Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Feststellung der Begründetheit einer im

    Deswegen ist ein über die bei einer positiven Feststellungsklage üblichen 20 % hinausgehender Abschlag vorzunehmen, den der Senat - vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls - regelmäßig mit 13 des Nennwerts der Forderung veranschlagt (für einen Abschlag auch OLG Celle, 4. Zivilsenat, ZInsO 2007, 42 f.. OLG Rostock, Beschluss vom 19. Februar 2007, 3 U 65/06, zitiert nach jurisweb).
  • OLG Celle, 13.08.2013 - 4 W 137/13

    Streitwert einer auf Feststellung der Begründetheit des Widerspruchs gegen

    Denn anders als im Falle einer "normalen" Feststellungsklage ist der Bestand der Forderung zwischen den Parteien nicht streitig gewesen (vgl. insoweit Senat OLGR Celle 2007, 237, 238).
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