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   BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06   

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BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06 (https://dejure.org/2007,1013)
BGH, Entscheidung vom 20.12.2007 - IX ZB 189/06 (https://dejure.org/2007,1013)
BGH, Entscheidung vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06 (https://dejure.org/2007,1013)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldbefreiung: Voraussetzung der Versagung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben

  • Wolters Kluwer

    Versagung einer Restschuldbefreiung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen; Unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeamten eines Finanzamts als Versagungsgrund für eine Restschuldbefreiung

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Restschuldbefreiung - Versagung aufgrund von Falschangaben

  • Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (Volltext/Leitsatz/Auszüge)

    Versagung der Restschuldbefreiung

  • zvi-online.de

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Keine Restschuldversagung allein wegen Verschweigens eines überbelasteten, in der Zwangsversteigerung befindlichen Grundstücks

  • Judicialis

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2

  • ra.de
  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 290 Abs. 1 Nr. 2
    Versagung der Restschuldbefreiung wegen Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Falschangaben bei Privatinsolvenz

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    Falschangaben bei Privatinsolvenz rechtfertigen nicht in jedem Fall die Versagung der Restschuldbefreiung

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nicht jede Falschangabe des Schuldners kann eine Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Restschuldbefreiung: Voraussetzung der Versagung bei vorsätzlichen doer grob fahrlässigen Falschangaben

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Restschuldbefreiung - Falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen

  • nomos.de PDF, S. 38 (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    Restschuldbefreiung: Voraussetzung der Versagung bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Restschuldbefreiung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2008, 409
  • NZI 2008, 195
  • WM 2008, 412
  • WM 2008, 98
  • Rpfleger 2008, 276
  • ZInsO 2008, 157
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 09.03.2006 - IX ZB 19/05

    Begriff der schriftlichen Erklärung des Schuldners

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06
    Falls der von dem subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 19/05, WM 2006, 1296 f) - auch unrichtige Angaben gegenüber den Vollstreckungsbeamten des Finanzamts den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO.

    Neben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemachten unrichtigen Angaben verlangt die Vorschrift, wie der Wortlaut "um ... zu" verdeutlicht, ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung, hier einer Leistungsvermeidung (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 aaO; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. § 290 Rn. 13; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. § 290 Rn. 20; FK-InsO/Ahrens, InsO 4. Aufl. § 290 Rn. 24; Römermann in: Nerlich/Römermann, InsO § 290 Rn. 54).

  • BGH, 11.09.2007 - X ZB 15/06

    Wellnessgerät

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06
    Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687).
  • BGH, 21.07.2005 - IX ZB 80/04

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem von einem

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06
    Wenn das Gericht aber auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (BGH, Beschl. v. 11. September 2007 - X ZB 15/06 Tz. 17 zur Veröffentlichung bestimmt; BGH, Beschl. v. 21. Juli 2005 - IX ZB 80/04, NZI 2005, 687).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus BGH, 20.12.2007 - IX ZB 189/06
    Die Zurückweisung der Sache gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, die übergangene Stellungnahme zu würdigen und gegebenenfalls zu dem von dem Antragsteller nachzuweisenden Versagungsgrund weitere Feststellungen zu treffen (vgl. BGHZ 156, 139, 147).
  • BGH, 18.11.2021 - IX ZB 1/21

    Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen

    Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Stephan, 4. Aufl., § 290 Rn. 56; HK-InsO/Waltenberger, 10. Aufl., § 290 Rn. 19).
  • AG Duisburg, 23.07.2008 - 62 IN 155/06

    Aufrechterhaltung einer vermögensrechtlichen Haftung bei Versagung der

    Er verlangt nicht, dass der Schuldner mit seiner Täuschungshandlung Erfolg hat und den Zweck, dem seine Angaben dienen, tatsächlich für eine gewisse Dauer erreicht (vgl. BGH NZI 2008, 195 f. = ZVI 2008, 83 f.).

    (1) Zur inneren Tatseite verlangt § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zunächst, wie der Wortlaut "um ... zu" eher andeutet als verdeutlicht, "ein finales Handeln zur Verwirklichung der Zielsetzung" (BGH NZI 2008, 195 f. = ZVI 2008, 83 f.).

    Dies reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aus (vgl. BGH NZI 2008, 195 f. = ZVI 2008, 83 f.).

  • BGH, 23.10.2008 - IX ZB 17/08

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über vorhandene

    Desweiteren hat der Senat schon mehrfach entschieden, dass der Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO auch durch unrichtige Angaben gegenüber einem Vollstreckungsbeamten des Finanzamts erfüllt werden kann (BGH, Beschl. v. 9. März 2006 aaO Rn. 10; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZVI 2008, 83 Rn. 6).
  • BGH, 24.04.2008 - IX ZB 115/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben über die

    Da sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln bereits hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den vom Schuldner erstrebten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158).
  • BGH, 08.05.2008 - IX ZB 54/07

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen unvollständiger Angaben

    Davon abgesehen kann der Vorwurf grober Fahrlässigkeit auch entfallen, wenn der Schuldner meint, gepfändete Einkünfte nicht angeben zu müssen, weil sie nicht mehr seinem Zugriff unterliegen (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 12).
  • BGH, 12.11.2009 - IX ZB 98/09

    Redlichkeit eines Steuerschuldners trotz Herbeiführung einer

    Hat sich die Unredlichkeit des Schuldners in dem zielgerichteten Handeln hinreichend manifestiert, ist es, wenn zwischen den unrichtigen Angaben und den tatbestandlich vorausgesetzten Leistungen ein objektiver Zusammenhang besteht, ohne Bedeutung, ob der Schuldner mit Hilfe der Falschangaben sein Ziel tatsächlich erreicht hat (BGH, Beschl. v. 12. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, ZInsO 2008, 157, 158 Rn. 10).
  • BGH, 12.06.2008 - IX ZB 41/06

    Versagung der Restschuldbefreiung wegen falscher Angaben im Rahmen der Einlegung

    Die Rechtsgrundsätze seiner Entscheidung weichen nicht erkennbar von der Rechtsprechung des Senats ab (vgl. BGH, Beschl. v. 27. September 2007 - IX ZB 243/06, NZI 2007, 733, 734 Rn. 9; v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI 2008, 195, 196 Rn. 10).
  • AG Neubrandenburg, 22.10.2020 - 701 IN 254/13

    Restschuldbefreiung: Versagung wegen vorsätzlich falscher Angaben des Schuldners

    Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 20.12.2007, IX ZB 189/06) können auch im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachte unrichtige Angaben den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Ziffer 2 InsO erfüllen, wenn ein finales Handeln zur Verwirklichung einer Leistungsvermeidung vorliegt.
  • BGH, 10.02.2011 - IX ZB 50/08

    Grobe Fahrlässigkeit des Schuldners im Falle des Verschweigens einer als

    Eine Divergenz zu der von der Rechtsbeschwerde angeführten Senatsentscheidung (Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, WM 2008, 412 f) besteht nicht, weil es dort um den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO geht, vorliegend jedoch der hinsichtlich der subjektiven Anforderungen abweichend ausgestaltete Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO betroffen ist.
  • AG Göttingen, 05.01.2010 - 74 IN 374/07

    Vorliegen von unrichtigen schriftlichen Angaben bei Abschluss eines gerichtlichen

    c) Ausreichend ist die Absicht der Schuldnerin, auf die Erreichung des Zieles kommt es nicht an (BGH ZInsO 2008, 157, 158).
  • LG Hechingen, 18.02.2010 - 1 O 333/08
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