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   OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09   

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https://dejure.org/2010,12084
OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09 (https://dejure.org/2010,12084)
OLG Celle, Entscheidung vom 03.06.2010 - 16 U 135/09 (https://dejure.org/2010,12084)
OLG Celle, Entscheidung vom 03. Juni 2010 - 16 U 135/09 (https://dejure.org/2010,12084)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 71 InsO; § 69 InsO
    Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer Veruntreuung von zur Insolvenzmasse gehörenden Geldern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer Veruntreuung von zur Insolvenzmasse gehörenden Geldern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 71; InsO § 69
    Haftung des Gläubigerausschusses wegen unzureichender Überwachung des Insolvenzverwalters hinsichtlich Veruntreuung von zur Insolvenzmasse gehörenden Geldern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • dgap.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Gläubigerausschuss haftet wegen ungenügender Überwachung des Insolvenzverwalters

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1862
  • NZI 2010, 6
  • NZI 2010, 609
  • NZG 2010, 980
  • ZInsO 2010, 1233
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • OLG Rostock, 28.05.2004 - 3 W 11/04

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses wegen der Verletzung ihrer

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die Passivlegitimation der Beklagten mit der Annahme des Amtes beginnt (dazu OLG Rostock ZInsO 2004, 814 ; Vallender WM 2002, 2040, 2042 ; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 67 Rn. 19).

    Diese Pflichten trafen nicht nur den Beklagten zu 3 als Kassenprüfer, sondern auch die Beklagten zu 1 und 2 als weitere Mitglieder des Gläubigerausschusses, denn ihre eigene Aufgabe ist auch bei der Delegierung der Kassenprüfung, dass sie sich von deren Richtigkeit und Qualität selbst zu überzeugen haben (Pape aaO.; OLG Rostock ZInsO 2004, 814 ).

    Die vom Landgericht zitierte Entscheidung des OLG Rostock ( ZInsO 2004, 814 ) gibt für eine derartige Rechtsauffassung schon nichts her.

  • BGH, 11.11.1993 - IX ZR 35/93

    Behörden als Mitglieder des Gläubigerausschusses; Nichtigkeit der Wahl eines

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Zu prüfen ist insbesondere auch der Geldverkehr, d. h. Prüfung der Kasse und Konten einschließlich der dazugehörigen Belege ( BGHZ 71, 253 ; BGH ZIP 2008, 124 , [BGH 29.11.2007 - IX ZB 231/06] zitiert nach juris Rn. 10; BGHZ 124, 86 juris Rn. 31; neuerdings zur Kassenprüfung auch Gundlach, Frenzel, Jahn ZInsO 2009, 902 ff. ).

    Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass nach der Lebenserfahrung davon auszugehen sei, dass ein Vermögensverwalter es bei sorgfältiger Überwachung nicht wage, sich durch strafbare Handlungen an den ihm anvertrauten Werten zu vergreifen; dies stelle einen Anscheinsbeweis dar ( BGHZ 124, 86, 95 ).

    An dieser Rechtsprechung hat der BGH auch weiterhin festgehalten ( BGHZ 124, 86 ).

  • BGH, 22.03.2007 - IX ZR 136/06

    Maßgebliche Erwägungen für einen Vergleichsvorschlag

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Im letzteren Fall sei der Antragsteller dafür beweisbelastet, dass der untreue Insolvenzverwalter in der Lage war, den Fehlbetrag aus dem eigenen Vermögen zu entnehmen ( BGH, Beschl. v. 22. März 2007, Az.: IX ZR 136/06 ).

    Bei dieser Überlegung kann es nur darum gehen zu fragen, ob denn pflichtgemäßes Handeln die Schädigung der Masse hätte verhindern können, oder ob - wie vom BGH in dem Vergleichsvorschlag (IX ZR 136/06) formuliert - die Kontrolleure die künftigen Taten des Verwalters schon dadurch verursacht haben, dass sie ihm durch oberflächliche Kontrollen das Gefühl vermittelt haben, er könne sich relativ risikolos bedienen.

  • RG, 07.11.1935 - VI 188/35

    1. Gehört die von der Gläubigerversammlung bestimmte Hinterlegungsstelle zu den

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Auch diese haben die Beklagten, obwohl ihnen erkennbar spätestens aus der ersten Umbuchung vom 15. Oktober 2002, nicht beanstandet und nichts gegen die eigenmächtige Handlungsweise von M. unternommen (zur Überwachungspflicht RGZ 149, 182; BGH WM 62, 349).

    Insoweit besteht zwischen den Beklagten als Mitgliedern des Gläubigerausschusses und der Bank als Hinterlegungsstelle andererseits (sollte ggf. auch ihre Haftung festgestellt werden können) kein echtes Gesamtschuldverhältnis (nach RGZ 149, 182 unechtes Gesamtschuldverhältnis).

  • BGH, 11.12.1967 - VII ZR 139/65

    Pflichten des Gläubigerausschusses im Konkurs

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Nach Auffassung des Senats treffen deshalb die vom BGH bereits in BGHZ 49, 121 angestellten Überlegungen zum Beweis der ersten Anscheins (auch dort ging es um Veruntreuungen zu Lasten der Konkursmasse und völlig unzureichende Kontrolle seitens des Gläubigerausschusses) auch auf den vorliegenden Fall zu.
  • BGH, 27.04.1978 - VII ZR 31/76

    Pflichten des Gläubigerausschusses

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Zu prüfen ist insbesondere auch der Geldverkehr, d. h. Prüfung der Kasse und Konten einschließlich der dazugehörigen Belege ( BGHZ 71, 253 ; BGH ZIP 2008, 124 , [BGH 29.11.2007 - IX ZB 231/06] zitiert nach juris Rn. 10; BGHZ 124, 86 juris Rn. 31; neuerdings zur Kassenprüfung auch Gundlach, Frenzel, Jahn ZInsO 2009, 902 ff. ).
  • BGH, 29.11.2007 - IX ZB 231/06

    Aushändigung der für die Kassenprüfung erforderlichen Unterlagen an ein Mitglied

    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Zu prüfen ist insbesondere auch der Geldverkehr, d. h. Prüfung der Kasse und Konten einschließlich der dazugehörigen Belege ( BGHZ 71, 253 ; BGH ZIP 2008, 124 , [BGH 29.11.2007 - IX ZB 231/06] zitiert nach juris Rn. 10; BGHZ 124, 86 juris Rn. 31; neuerdings zur Kassenprüfung auch Gundlach, Frenzel, Jahn ZInsO 2009, 902 ff. ).
  • BGH, 30.01.1962 - VI ZR 18/61
    Auszug aus OLG Celle, 03.06.2010 - 16 U 135/09
    Auch diese haben die Beklagten, obwohl ihnen erkennbar spätestens aus der ersten Umbuchung vom 15. Oktober 2002, nicht beanstandet und nichts gegen die eigenmächtige Handlungsweise von M. unternommen (zur Überwachungspflicht RGZ 149, 182; BGH WM 62, 349).
  • BGH, 09.10.2014 - IX ZR 140/11

    Haftung der Mitglieder des Gläubigerausschusses für Schäden durch

    Begegnet die Belegführung Zweifeln - etwa weil der Verwalter nur Eigenbelege vorlegt oder die angelegten Gelder aufgrund unklarer Bezeichnungen des Kontos nicht eindeutig dem jeweiligen Insolvenzverfahren zuzuordnen sind - oder hat der Verwalter Gelder auf Konten transferiert, die nicht als Hinterlegungsstelle bestimmt sind, haben die Ausschussmitglieder sofortige Nachforschungen anzustellen und eine vollständige Überprüfung des Geldverkehrs vorzunehmen oder vornehmen zu lassen (vgl. OLG Celle, ZInsO 2010, 1233, 1237; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 69 Rn. 28).
  • OLG Celle, 09.08.2012 - 16 U 157/11

    Konkurs bzw. Insolvenz: Schadenersatzanspruch gegen Mitglieder des

    Der Senat hat bereits in dem den Parteien bekannten Urteil vom 03.06.2010 (16 U 135/09) ausgeführt, dass gerade die Einrichtung des Poolkontos aus den oben dargelegten Gründen zu erhöhten Aufsichts- und Prüfungspflichten des Gläubigerausschusses führen muss.

    Abgesehen davon hält der Senat auch bei der vorliegenden Fallgestaltung (ebenso wie in seiner Entscheidung in 16 U 135/09, juris Rn. 48 ff.) den Anscheinsbeweis für anwendbar.

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