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   BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09   

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https://dejure.org/2010,685
BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09 (https://dejure.org/2010,685)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2010 - IX ZB 174/09 (https://dejure.org/2010,685)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09 (https://dejure.org/2010,685)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 InsO, § 287 Abs 1 InsO, § 290 Abs 1 Nr 3 InsO, § 290 Abs 1 Nr 5 InsO, § 290 Abs 1 Nr 6 InsO
    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    InsO § 287 Abs. 1
    Konkurrenz von Gläubigerantrag und Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Versäumung eines Schuldners von der Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers; Antrag eines Schuldners auf Wiedereinsetzung in den ...

  • zvi-online.de

    InsO § 287 Abs. 1, § 20 Abs. 2, § 290 Abs. 1 Nr. 3, 5, 6
    3-jährige Sperrfrist für erneutes Insolvenzverfahren bei Untätigkeit des Schuldners trotz gerichtlichem Hinweis im gläubigerbetriebenen Erstverfahren

  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers

  • ra.de
  • rewis.io

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach Verfahrenseröffnung auf Antrag des Gläubigers

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versäumung eines Schuldners von der Stellung eines eigenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers; Antrag eines Schuldners auf Wiedereinsetzung in den ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Sperrfrist nach Eröffnungsantrag des Gläubigers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Restschuldbefreiung nach Gläubigerantrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2010, 776
  • MDR 2010, 465
  • NZI 2010, 195
  • NZI 2010, 293
  • NZI 2010, 38
  • WM 2010, 426
  • ZInsO 2010, 344
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, so kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (Fortführung von BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, IX ZB 219/08, z.V. in BGHZ bestimmt).

    a) Mit dem nach Erlass der vorinstanzlichen Entscheidungen ergangenem Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, ZInsO 2009, 1777, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat entschieden, dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist.

    Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 1777, 1780 Rn. 17).

  • BGH, 03.12.2009 - IX ZB 89/09

    Erneuter Antrag auf Insolvenz, Stundung und Restschuldbefreiung nach Ablauf der

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    In einem weiteren Beschluss vom 3. Dezember 2009 (IX ZB 89/09) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist.

    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).

  • BGH, 07.05.2009 - IX ZB 202/07

    Frist für die Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung bei bislang

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 03.07.2008 - IX ZB 182/07

    Zulässigkeit weiterer Insolvenzanträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens;

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10).
  • BGH, 18.05.2004 - IX ZB 189/03

    Zum rechtlich geschützten Interesse eines Neugläubigers an der Eröffnung eines

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Voraussetzung für die Zulässigkeit eines neuen Antrags nach Ablauf von drei Jahren ist allerdings, dass das früher eröffnete Verfahren inzwischen aufgehoben ist, denn während eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners sind weitere Anträge auf Eröffnung des Verfahrens - dies gilt gleichermaßen für Gläubiger- und für Eigenanträge - über das bereits insolvenzbefangene Vermögen unzulässig (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2004 - IX ZB 189/03, ZInsO 2004, 739; v. 3. Juli 2008 - IX ZB 182/07, ZInsO 2008, 924 Rn. 10).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 176/03

    Zulässigkeit eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 08.07.2004 - IX ZB 209/03

    Voraussetzungen der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, ZInsO 2004, 974, 976; BGH, Beschl. v. 7. Mai 2009 - IX ZB 202/07, ZInsO 2009, 1171, 1172 Rn. 6), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.
  • BGH, 06.07.2006 - IX ZB 263/05

    Rechtsfolgen der verspäteten Stellung eines Antrags auf Erteilung der

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).
  • BGH, 11.10.2007 - IX ZB 270/05

    Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach rechtskräftiger

    Auszug aus BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09
    Das Vorhandensein neuer Gläubiger, das der Senat in einer früheren Entscheidung (Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 263/05, ZInsO 2006, 821; zurückhaltender bereits Beschl. v. 11. Oktober 2007 - IX ZB 270/05, ZInsO 2007, 1223) noch vorausgesetzt hatte, ist auch hier weder notwendige noch hinreichende Bedingung für das Rechtsschutzbedürfnis für einen neuen Insolvenzantrag nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, in dem der Schuldner trotz Hinweises keinen Eigenantrag gestellt hat (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 6).
  • BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13

    Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag

    Der Senat hat die im Beschluss vom 16. Juli 2009 (IX ZB 219/08, BGHZ 183, 13 Rn. 8 ff) entwickelte Rechtsprechung auch auf Fälle erstreckt, in denen der Schuldner auf den ihm im Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f; vom 4. Februar 2010 - IX ZA 40/09, ZInsO 2010, 491 Rn. 5).

    Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf Mängel der Anträge hinzuweisen, würde ebenso wie die Pflicht, ihn auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung mit Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und eine richterliche Frist zu setzen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO Rn. 8), ihrer verfahrensfördernden und beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung des Hinweises wegen der Befugnis zur sofortigen Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.

    Diese sollen gerade verhindern, dass Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO).

  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Pape in Pape/Uhländer, InsO, § 290 Rn. 49; Schmidt, InsVZ 2010, 232; Homann, ZVI 2012, 206).

    Die fehlende Deckung der Treuhändervergütung durch den Schuldner, die zur Versagung nach § 298 Abs. 1 InsO führt, ist regelmäßig mit den Fällen vergleichbar, in denen die verfahrensfördernde Funktion der Versagungstatbestände beeinträchtigt ist, weil der Schuldner trotz Belehrung Antragsmöglichkeiten nicht wahrnimmt und damit überflüssige Kosten verursacht, die von der Allgemeinheit zu tragen sind (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010, aaO).

  • LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13

    Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist

    Zur Begründung haben das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Essen in den genannten Entscheidungen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) greife die Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundeliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden sei, eine zur Antragstellung gesetzte Frist habe verstreichen lassen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris): "Die Pflicht des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktionen beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.

    Dies gilt auch, soweit der Prüfungsumfang im Antragsverfahren geringer sein mag, als in der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) entschiedenen Fallkonstellation.

    Zwar ist der Begründung in der Bundestags-Drucksache 17/11268 zu Nummer 20 (Seite 24 f.) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Sperrfristen eine solche für den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2010 (AZ. IX ZB 174/09) entschiedenen Fall nicht übernehmen will.

  • LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14

    Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist

    Zur Begründung haben das Amtsgericht Hamburg und das Amtsgericht Essen in den genannten Entscheidungen ausgeführt: Nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) greife die Sperrfrist auch dann, wenn der Schuldner, der von dem Insolvenzgericht ordnungsgemäß auf die Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Restschuldbefreiung (der bei einem dem Erstverfahren zugrundeliegenden Gläubigerantrag mit einem eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist) hingewiesen worden sei, eine zur Antragstellung gesetzte Frist habe verstreichen lassen.

    Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris): "Die Pflicht des Insolvenzgerichtes, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen, würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktionen beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe.

    Dies gilt auch, soweit der Prüfungsumfang im Antragsverfahren geringer sein mag, als in der vom Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.01.2010, AZ. IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 f., zitiert nach Juris) entschiedenen Fallkonstellation.

    Zwar ist der Begründung in der Bundestags-Drucksache 17/11268 zu Nummer 20 (Seite 24 f.) zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Neuregelung der Sperrfristen eine solche für den vom Bundesgerichtshof im Beschluss vom 21.01.2010 (AZ. IX ZB 174/09) entschiedenen Fall nicht übernehmen will.

  • BGH, 12.05.2011 - IX ZB 221/09

    Insolvenzverfahren: Zulässigkeit des Antrags auf Restschuldbefreiung nach

    Stellt der Schuldner in einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über sein Vermögen keinen Antrag auf Restschuldbefreiung, gilt die Sperrfrist von drei Jahren ebenfalls (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, NZI 2010, 195 Rn. 8).
  • BGH, 11.02.2010 - IX ZA 45/09

    Sperrfrist für neuen Insolvenzantrag: Ablehnung eines Stundungsantrags im ersten

    Innerhalb dieser Frist scheidet ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009, aaO S. 693 Rn. 17; v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 89/09, z.V.b. Rn. 6 f; v. 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, z.V.b. Rn. 7).
  • BGH, 22.11.2012 - IX ZB 194/11

    Restschuldbefreiungsverfahren: Rechtsschutzinteresse für Zweitantrag nach

    Entsprechendes gilt, wenn im Erstverfahren die Restschuldbefreiung rechtskräftig nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO versagt worden ist (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2010 - IX ZB 257/09, ZInsO 2010, 347 Rn. 6) oder wenn der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht reagiert hat (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2010 - IX ZB 174/09, ZInsO 2010, 344 Rn. 7 f) oder er seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen hat, um so eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über einen Versagungsantrag zu verhindern (BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09, ZInsO 2011, 1127 Rn. 7; vom 6. Oktober 2011 - IX ZB 114/11 ZInsO 2011, 2198 Rn. 3; vgl. Schmidt, InsVZ 2010, 232 ff; Homann, ZVI 2012, 206, 207).
  • LG Bonn, 06.08.2012 - 6 T 133/12

    Keine Sperrfrist für Schuldner, der Antrag auf Fortsetzung im

    Die Rechtsidee der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 1127), wonach eine dreijährige Sperrfrist greife, wenn der Schuldner in einem Vorverfahren keine sachdienlichen Anträge stelle, sei auf den vorliegenden Fall zu übertragen.

    Die vom Amtsgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich die Kammer grundsätzlich anschließt, bezieht sich ausschließlich auf Fälle, die im Zusammenhang mit der Stellung bzw. gerade unterlassenen Stellung oder Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung oder vorheriger Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten standen und in denen ein neues - vom Schuldner beabsichtigtes - Verfahren zu einem erheblichen Mehraufwand des Insolvenzgerichts geführt hätte (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815).

    Zum einen liegt schon kein erheblicher Mehraufwand des Amtsgerichts in der Durchführung des Zweitverfahrens vor, da das Erstverfahren - Insolvenzverfahren 97 IK 82/12 - im Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen , soweit dort die Voraussetzungen einer Sperrfrist anerkannt wurden (vgl. BGH ZinsO 2009, 1777; ZinsO 2010, 344; ZinsO 2010, 140; ZinsO 2011, 815), bereits im ersten Stadium des Insolvenzverfahrens, dem Eröffnungsverfahren, durch zurückweisenden Beschluss erledigt wurde, wobei der Arbeitsaufwand des Amtsgerichts sich im Kern darin erschöpfte, die Unterlagen des Insolvenzantrags zu überprüfen und - zu Recht - auf die angegebene Forderung der Knappschaft und die damit verbundene Unzulässigkeit des Antrags hinzuweisen und dann den Eröffnungsantrag durch Beschluss zurückzuweisen.

  • OLG Köln, 11.05.2021 - 9 U 145/20

    Direktanspruch auf Vorfinanzierung; Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

    In seinem Beschluss vom 21.01.2010 (IX ZB 174/09 - juris) hat der BGH im Vorfeld der insoweit erfolgten Gesetzesänderung ausgeführt, ein Schuldner, der sich einem Gläubigerantrag nicht angeschlossen habe, könne (erst) nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren - damals analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO - nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Antrag stellen, soweit ein auf Gläubigerantrag eröffnetes Verfahren zwischenzeitlich aufgehoben sei.
  • LG Ulm, 12.03.2012 - 3 T 104/11

    Anwendung der Ausschlussfrist von 3 Jahren für Folgeanträge auch auf den

    Der Bundesgerichtshof beschränkt den Anwendungsbereich nicht auf die im Gesetzentwurf aufgeführten Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 5, 6 InsO , sondern erstreckt sie auch auf § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO (BGH, ZInsO 2010, 347 ) sowie auf Fälle eines unzulässigen (BGH, ZInsO 2010, 140 ) oder unterlassenen (BGH, ZInsO 2010, 344 ) Restschuldbefreiungsantrags in einem Erstverfahren und Fälle der Zurückweisung eines Stundungsantrags wegen zweifelsfreien Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (BGH, ZInsO 2010, 783 ).

    Entscheidender Gesichtspunkt ist zudem nicht ein unredliches Verhalten des Schuldners für eine Sperrfrist, es reicht vielmehr allein eine Nachlässigkeit in eigenen Angelegenheiten aus (vgl. BGH, Beschluss vom 21.01.2010, Aktenzeichen IX ZB 174/09 ).

  • LG Düsseldorf, 27.03.2013 - 25 T 122/13

    Sperrfrist möglich, wenn der Schuldner auf einen gerichtlichen Hinweis nicht mit

  • BGH, 17.07.2014 - IX ZB 86/13

    Insolvenzeröffnungverfahren: Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf

  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für

  • AG Göttingen, 10.10.2014 - 74 IN 223/14

    Keine Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung in Neuverfahren

  • AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12

    Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von

  • LG Lübeck, 14.03.2011 - 7 T 595/10

    Zulässigkeit eines erneuten Insolvenzantrags bei Versagung einer

  • AG Göttingen, 26.07.2014 - 74 IN 84/14

    Fortgeltung der Sperrfristrechtsprechung des BGH nur in den in § 287a Abs. 2 InsO

  • AG Essen, 28.03.2012 - 166 IK 64/12

    Sperrfrist bei eingetretener Rücknahmefiktion in einem vorangegangenen Verfahren

  • BGH, 09.03.2010 - IX ZA 7/10

    Restschuldbefreiung: Versagung der Verfahrenskostenstundung im

  • BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten

  • AG Kleve, 19.08.2013 - 32 IK 98/13

    Einhaltung der Sperrfrist nach der Rücknahme eines Insolvenzantrags

  • AG Göttingen, 01.03.2010 - 74 IK 47/10

    Vorliegen von abschließenden Gründen für die Versagung einer Restschuldbefreiung

  • AG Kleve, 17.03.2014 - 39 IK 9/14

    Beachtung einer Sperrfrist durch den Schuldner bei Fiktion der Rücknahme des

  • AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im

  • AG Köln, 05.10.2012 - 72 IN 321/12

    Zulässigkeit eines Antrags eines Schuldners auf Stundung der Verfahrenskosten bei

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