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   AG Bremen, 16.12.2009 - 514 IN 20/09   

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https://dejure.org/2009,34924
AG Bremen, 16.12.2009 - 514 IN 20/09 (https://dejure.org/2009,34924)
AG Bremen, Entscheidung vom 16.12.2009 - 514 IN 20/09 (https://dejure.org/2009,34924)
AG Bremen, Entscheidung vom 16. Dezember 2009 - 514 IN 20/09 (https://dejure.org/2009,34924)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtskontrolle der Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung wegen Schlechterstellung der nachrangigen Massegläubiger

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Die Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung kann nicht dadurch gerechtfertigt werden, dass ein anderer Beschluss zweckmäßiger wäre

Papierfundstellen

  • ZInsO 2010, 583
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZB 82/16

    Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung durch das Insolvenzgericht:

    Gefordert werden deshalb eindeutige und erhebliche Verstöße (vgl. KG, NZI 2001, 310, 312; AG Bremen, ZInsO 2010, 583, 584; LG Wuppertal, Beschluss vom 6. Juni 2011 - 6 T 287/11, nv juris-Rn. 16; LG Konstanz, ZInsO 2013, 2318, 2320; LG Hamburg, ZInsO 2015, 209, 211; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2007, § 78 Rn. 13; MünchKomm-InsO/Ehricke, 3. Aufl., § 78 Rn. 20; aA AG Neubrandenburg, ZInsO 2000, 111).
  • LG Hamburg, 04.12.2014 - 326 T 142/14

    Insolvenzverfahren: Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung über den

    In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (AG Bremen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 514 IN 20/09, zitiert nach juris, Rn. 50).
  • LG Hamburg, 10.12.2014 - 326 T 143/14

    Insolvenzverfahren: Befugnis des Insolvenzgerichts zur Aufhebung von Beschlüssen

    In Zweifelsfällen ist die Entscheidung der Gläubigerversammlung zu akzeptieren und nicht nachträglich durch das Gericht zu ändern (AG Bremen, Beschluss vom 16.12.2009, Az.: 514 IN 20/09, zitiert nach juris, Rn. 50).
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