Rechtsprechung
AG Hamburg, 09.09.2011 - 68g IK 683/11 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Bei fingierter Antragsrücknahme kann vor Ablauf dreier Jahre erneut Insolvenz beantragt werden
Papierfundstellen
- ZInsO 2011, 2048
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 18.09.2014 - IX ZB 72/13
Eigenantrag des Schuldners auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiungsantrag …
Nach einer Auffassung gibt es hier keine Sperrfrist (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048 f; LG Frankenthal, ZInsO 2012, 2399 f; LG Düsseldorf, ZInsO 2013, 893 f; AG Köln, NZI 2013, 498; für einen Sonderfall auch AG Essen, ZInsO 2012, 1730;… HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 305 aF Rn. 62;… HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6 b;… MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 3. Aufl., § 305 Rn. 95;… FK-InsO/Grote, 7. Aufl., § 305 Rn. 64;… Schmidt/Stephan, InsO, 18. Aufl., § 305 Rn. 53). - AG Köln, 15.02.2013 - 72 IK 758/12
Anwendung der dreijährigen Sperrfrist für die Wiederholung von …
Im Anschluss an eine gemäß § 305 Abs. 3 S. 2 InsO fingierte Zurücknahme des Insolvenzantrags eines Schuldners ist dessen erneuter Antrag auf Restschuldbefreiung im Rahmen eines erneuten Eigenantrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen ohne Einhaltung einer Sperrfrist zulässig (so bereits AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048; LG Frankenthal, BeckRS 2013, 00068).Sofern kein nennenswerter Mehraufwand durch einen erneuten Antrag auf Durchführung eines Insolvenzverfahrens entsteht, ist die Annahme einer Sperrfrist nach einer Rücknahmefiktion zudem unangemessen, da dem Schuldner allein durch mangelhafte Gestaltung des früheren Verbraucherinsolvenzantrags regelmäßig kein unredliches, d.h. nicht ehrliches, sondern allenfalls nachlässiges Verhalten vorgeworfen werden kann (AG Hamburg, ZInsO 2011, 2048), zumal er auf die Folge einer möglichen Sperrfrist für einen erneuten Insolvenzantrag nach Eintritt der Rücknahmefiktion regelmäßig nicht hingewiesen wird (…LG Frankenthal, a.a.O.).
- LG Kleve, 24.09.2013 - 4 T 239/13
Verbraucherinsolvenz, Rücknahmefiktion, Sperrfrist
So hat das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.09.2011, AZ. 68g IK 683/11, ZInsO 2011, 2048 f., zitiert nach Juris) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur dreijährigen Sperrfrist entsprechend § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für nicht einschlägig erachtet, wenn im Rahmen eines ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund unvollständiger Angaben des Schuldners die sog. Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst worden ist. - LG Kleve, 28.04.2014 - 4 T 107/14
Erneuter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung innerhalb der Sperrfrist …
So hat das Amtsgericht Hamburg (Beschluss vom 09.09.2011, AZ. 68g IK 683/11, ZInsO 2011, 2048 f., zitiert nach Juris) die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur dreijährigen Sperrfrist entsprechend § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO für nicht einschlägig erachtet, wenn im Rahmen eines ersten Verbraucherinsolvenzverfahrens aufgrund unvollständiger Angaben des Schuldners die sog. Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO ausgelöst worden ist.