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   AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10   

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https://dejure.org/2010,29973
AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10 (https://dejure.org/2010,29973)
AG Lübeck, Entscheidung vom 14.12.2010 - 53a IK 479/10 (https://dejure.org/2010,29973)
AG Lübeck, Entscheidung vom 14. Dezember 2010 - 53a IK 479/10 (https://dejure.org/2010,29973)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für eine Versagung der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren wegen fehlender Begleichung des Mindestvergütungsanspruchs des Treuhänders; Anforderungen an das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses für die Stellung eines Antrags auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2011, 495
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • LG Kiel, 26.08.2010 - 13 T 109/10

    Verbraucherinsolvenzverfahren: Neuer Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag

    Auszug aus AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10
    Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO im Anschluss an die Rechtsprechung des BGH (gegen LG Kiel, Beschl. v. 26.08.2010 - 13 T 109/10).

    Die Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 26.8.2010 (13 T 109/10), wonach eine Regelungslücke bei der Versagung der Restschuldbefreiung nach § 298 InsO verneint wird, überzeugt das Insolvenzgericht nicht.

  • BGH, 16.07.2009 - IX ZB 219/08

    Versagung der Restschuldbefreiung im Schlusstermin wegen Verletzung von

    Auszug aus AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10
    Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einem Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten einen erneuten Antrag auf Restschuldbefreiung stellt ( BGH, Beschl. v. 16. Juli 2009 IX ZB 219/08 , ZInsO 2009, 1777, 1778 Rn. 8 z. V. b. in BGHZ).
  • BGH, 04.02.2010 - IX ZA 40/09

    Restschuldbefreiung und Verfahrenskostenstundung: Rechtsschutzbedürfnis für

    Auszug aus AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10
    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 ( IX ZA 40/09 ) und vom 18. Februar 2010 ( IX ZA 39/09 ) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • BGH, 18.02.2010 - IX ZA 39/09

    Restschuldbefreiung: Rechtsschutzbedürfnis für einen erneuten

    Auszug aus AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10
    Eine dreijährige Sperre für die Erteilung der Restschuldbefreiung greift nach zwei weiteren Entscheidungen vom 4. Februar 2010 ( IX ZA 40/09 ) und vom 18. Februar 2010 ( IX ZA 39/09 ) auch dann ein, wenn der Schuldner in einem vorausgehenden Insolvenzantragsverfahren zweifelsfrei einen Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 oder 6 InsO verwirklicht hat, so dass ihm keine Verfahrenskostenstundung gewährt werden konnte.
  • BGH, 21.01.2010 - IX ZB 174/09

    Insolvenzeröffnungsverfahren: Sperrfrist für Eigenantrag des Schuldners nach

    Auszug aus AG Lübeck, 14.12.2010 - 53a IK 479/10
    Nach einer weiteren Entscheidung vom 21. Januar 2010 ( IX ZB 174/09 , ZInsO 2010, 344, 345 Rn. 8) gilt die dreijährige Sperrfrist, die ab Erlass der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zu laufen beginnt, auch dann, wenn der Schuldner es im Eröffnungsverfahren versäumt hat, auf einen Hinweis des Gerichts rechtzeitig einen eigenen Insolvenzantrag verbunden mit Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen.
  • BGH, 07.05.2013 - IX ZB 51/12

    Insolvenzverfahren: Rechtsschutzbedürfnis für Antrag auf Restschuldbefreiung nach

    (2) Zutreffend sind die Entscheidungen und Stimmen, die aus der Rechtsprechung zur dreijährigen Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung in einem vorausgehenden Verfahren ableiten, dass eine solche Frist auch im Fall der Versagung der Restschuldbefreiung infolge Nichtzahlung der Treuhändervergütung nach § 298 Abs. 1 InsO gelten muss (LG Lübeck, ZInsO 2011, 1029; AG Lübeck, ZInsO 2011, 495; HmbKomm-InsO/Streck, 4. Aufl., § 287 Rn. 6a; Pape in: Pape/Uhländer, InsO, § 298 Rn. 4; Grote/Pape, ZInsO 2012, 409, 412; Pape in Festschrift Ganter, 2010, S. 315, 335; wohl auch Hess, InsO, 2. Aufl., § 290 Rn. 160).
  • AG Göttingen, 30.04.2014 - 71 IK 48/14

    Keine Sperrfrist bei Versagung der RSB gem. § 298 InsO im Erstverfahren

    Ob sie auch im Falle einer Versagung gemäß § 298 InsO wegen Nichtzahlung der Mindestvergütung des Treuhänders gilt, ist zunächst in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung kontrovers diskutiert worden (bejahend AG Lübeck ZInsO 2011, 495; LG Lübeck ZInsO 2011, 1019; a. A. LG Kiel ZInsO 2011, 494; AG Göttingen ZInsO 2011, 1612; AG Kempten, Beschl. v. 18.02.2013 - IN 74/13).
  • AG Göttingen, 19.04.2011 - 74 IK 88/11

    Zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen Nichtzahlung der

    Die Rechtsprechung des BGH zu analogen Anwendung des § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO gilt nicht (LG Kiel ZVI 2011, 234 = ZInsO 2011, 494; a.A. AG Lübeck ZInsO 2011, 495; LG Lübeck, Beschl. v. 14.3.2011 - 7 T 595/10, ZVI 2011, 213 ).
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