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   BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12   

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https://dejure.org/2014,17729
BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,17729)
BGH, Entscheidung vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,17729)
BGH, Entscheidung vom 03. Juli 2014 - IX ZR 261/12 (https://dejure.org/2014,17729)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 240 S 1 ZPO, § 87 InsO, § 179 Abs 1 InsO, § 179 Abs 2 InsO, § 180 Abs 2 InsO
    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anmeldung der geprüften und bestrittenen Forderung im Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme des wegen einer Insolvenzforderung geführten und unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Aufnahme des insolvenzbedingt unterbrochenen Rechtsstreits durch Gläubiger erst nach Anmeldung, Prüfung und Bestreiten der Forderung im Insolvenzverfahren

  • zvi-online.de

    InsO §§ 87, 179 Abs. 1, 2, § 180 Abs. 2; ZPO § 240
    Aufnahme des unterbrochenen Rechtsstreits durch Gläubiger erst nach Anmeldung, Prüfung und Bestreiten der Forderung im Insolvenzverfahren

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Aufnahme des durch das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Insolvenzrechtliches Feststellungsverfahren hinsichtlich der von Wohnungseigentümer geltend gemachten Rückzahlungsforderung vor Aufnahme des wegen Insolvenz des Bauträgers unterbrochenen Rechtsstreits

  • rewis.io

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses: Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anmeldung der geprüften und bestrittenen Forderung im Insolvenzverfahren als Voraussetzung für die Aufnahme des wegen einer Insolvenzforderung geführten und unterbrochenen Rechtsstreits durch den Gläubiger

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann kann der Gläubiger den durch Insolvenz unterbrochenen Prozess gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das abgekürzte Berufungsurteil

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Frage der Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses

  • Jurion (Kurzinformation)

    Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits durch Gläubiger erfordert u. a. Anmeldung und Prüfung der Forderung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Aufnahme des durch Insolvenzeröffnung unterbrochenen Prozesses

  • anwaltverein.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Keine Aufnahme eines wegen Insolvenz unterbrochenen Verfahrens ohne vorherigen Prüftermin

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Wiederaufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits erst nach Bestreiten der Forderung

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Wann kann der Gläubiger den durch Insolvenz unterbrochenen Prozess gegen den Insolvenzverwalter aufnehmen? (IBR 2014, 1274)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 1270
  • ZIP 2014, 1503
  • MDR 2014, 1049
  • NZI 2014, 749
  • WM 2014, 1487
  • BauR 2014, 1832
  • BauR 2014, 1983
  • ZInsO 2014, 1608
 
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Wird zitiert von ... (91)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 25.05.2004 - X ZR 258/01

    Aufhebung des Berufungsurteils mangels Tatbestandes

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12
    Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage noch ausreichenden Umfang ergibt (BGH, Beschluss vom 25. Mai 2004 - X ZR 258/01, NJW-RR 2004, 1576 mwN).
  • BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

    Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12
    Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f).
  • BGH, 22.01.2009 - IX ZR 3/08

    Voraussetzung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BGH, 03.07.2014 - IX ZR 261/12
    Es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 26. Juni 1953 - V ZR 71/52, LM Nr. 1 zu § 146 KO; vom 8. November 1961 - VIII ZR 149/60, NJW 1962, 153, 154; vom 21. Februar 2000 - II ZR 231/98, WM 2000, 891, 892; BAGE 120, 27 Rn. 22, 29 f).
  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 124/11

    Schutzmaßnahmen für Videospiele - Videospiel-Konsolen II

    Bleibt dieser untätig, ist der Gläubiger zur Aufnahme befugt (BGHZ 195, 233 Rn. 7 mwN; BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 9).

    Es handelt sich um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 10 mwN).

    Der Zweck, den übrigen Insolvenzgläubigern eine Beteiligung zu ermöglichen, kann nur durch eine förmliche Durchführung des Prüfungsverfahrens vor dem Insolvenzgericht erreicht werden (BGH, NJW-RR 2014, 1270 Rn. 12).

  • BGH, 16.05.2019 - IX ZR 44/18

    Recht des Verwalters zur Erfüllungswahl oder Ablehnung der Erfüllung im

    Fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, WM 2014, 1487 Rn. 10 mwN).
  • BGH, 25.06.2020 - IX ZR 47/19

    Insolvenzverfahren: Aufnahme eines Eröffnung des Insolenzverfahrens

    a) Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 9).

    Das Erfordernis des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens ist nicht abdingbar; es handelt sich vielmehr um eine zwingende Sachurteilsvoraussetzung sowohl im Falle einer neu erhobenen Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, WM 2001, 2180 f; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02, WM 2003, 2429, 2431; vom 5. Juli 2007 - IX ZR 221/05, BGHZ 173, 103 Rn. 12; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 16 f) als auch bei der Aufnahme eines unterbrochenen Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 aaO Rn. 10 mwN).

    b) Fehlt es an der Durchführung des insolvenzrechtlichen Prüfungsverfahrens, ist die Aufnahme eines nach § 240 ZPO unterbrochenen Prozesses durch den Gläubiger nicht wirksam (BGH, Urteil vom 3. Juli 2014 - IX ZR 261/12, ZIP 2014, 1503 Rn. 13).

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