Weitere Entscheidung unten: BGH, 25.03.2015

Rechtsprechung
   BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14   

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https://dejure.org/2015,8182
BGH, 16.04.2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
BGH, Entscheidung vom 16.04.2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
BGH, Entscheidung vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14 (https://dejure.org/2015,8182)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133 Abs 1 InsO
    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • IWW

    § 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Bewertung der Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Bitte des Schuldners um Ratenzahlungen allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit

  • zvi-online.de

    InsO § 133 Abs. 1
    Bitte des Schuldners um Ratenzahlungen allein kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder -unfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • rewis.io

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 133 Abs. 1
    Bewertung der Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bitte auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für Zahlungsunfähigkeit!

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Vorsatzanfechtung: Zur Ratenzahlungsvereinbarung als Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zahlungseinstellung - und die Nachfrage wegen einer Ratenzahlung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Insolvenzrecht im April 2015

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    InsO § 133 Abs. 1
    Drohende Zahlungsunfähigkeit, Indizien der Zahlungsunfähigkeit, Zahlungsunfähigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bitte um Ratenzahlung nicht per se Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist kein Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bitte um Ratenzahlung nicht per se Indiz für eine Zahlungseinstellung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Ratenzahlungsbitte und Insolvenzanfechtung

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Reform des Insolvenzrechts: Größere Rechtssicherheit für Lieferanten in der Insolvenz des Geschäftspartners

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Insolvenzanfechtung bei Ratenzahlung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Rückzahlung von Geldern in der Insolvenz des Vertragspartners? Verbesserungen für Gläubiger

Besprechungen u.ä. (4)

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung noch kein Indiz für Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners

  • haufe.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Insolvenzanfechtung

  • hoech-partner.de (Kurzanmerkung)

    Insolvenzrecht - Entgegenkommen bei Ratenzahlungsvereinbarungen

  • fgvw.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues zur Insolvenzanfechtung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 1959
  • ZIP 2015, 35
  • ZIP 2015, 937
  • MDR 2015, 610
  • NZI 2015, 470
  • NJ 2015, 438
  • WM 2015, 933
  • BB 2015, 1089
  • DB 2015, 1034
  • NZG 2015, 762
  • ZInsO 2015, 898
 
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Wird zitiert von ... (34)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Schließlich ist eine Ratenzahlung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält und nicht mit Erklärungen des Schuldners oder sonstigen Umständen verbunden ist, die einen Rückschluss auf eine ungünstige Vermögenslage zulassen, kein Indiz für eine Zahlungseinstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 25.02.2016 - IX ZR 109/15

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3).
  • BGH, 09.06.2016 - IX ZR 174/15

    Insolvenzanfechtung einer kongruenten Leistungen: Indizien für eine erkennbare

    Im Übrigen stellt - was das Berufungsgericht verkennt - die Bitte des Schuldners um Ratenzahlung nur dann kein Indiz für eine Zahlungseinstellung dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, WM 2016, 560 Rn. 20).
  • BGH, 30.04.2015 - IX ZR 149/14

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis von einer

    Die Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit dar, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, zVb).
  • BGH, 17.11.2016 - IX ZR 65/15

    Insolvenzanfechtung: Darlegungs- und Beweislast des Gläubigers für die

    Eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, deuten auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind (BGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - IX ZR 70/08, ZInsO 2010, 1598 Rn. 10; vom 15. März 2012 - IX ZR 239/09, ZInsO 2012, 696 Rn. 27; vom 20. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 21; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 4).
  • BGH, 24.03.2016 - IX ZR 242/13

    Insolvenzanfechtung: Ratenzahlung nach Zahlungseinstellung; Darlegungs- und

    Ihr Ersuchen um Ratenzahlung beruhte danach ersichtlich auf einem Mangel an Zahlungsmitteln und war deshalb ein zusätzliches Indiz dafür, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, WM 2015, 933 Rn. 3 f mwN; Urteil vom 30. April 2015 - IX ZR 149/14, WM 2015, 1339 Rn. 10; Beschluss vom 24. September 2015 - IX ZR 308/14, WM 2015, 2107 Rn. 3; Urteil vom 25. Februar 2016 - IX ZR 109/15, ZInsO 2016, 628 Rn. 20 f).
  • BGH, 18.01.2018 - IX ZR 144/16

    Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Gläubigers von der Zahlungseinstellung des

    Die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung kann auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 3 ; Urteil vom 25. Februar 2016, aaO Rn. 20 ).

    Eine Bitte um Ratenzahlung ist jedoch ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10, ZInsO 2011, 1410 Rn. 17; Beschluss vom 16. April 2015, aaO Rn. 4 mwN ).

  • BGH, 21.01.2016 - IX ZR 32/14

    Insolvenzanfechtung von Druckzahlungen an das Finanzamt

    (4) Die mit den Stundungsanträgen der Schuldnerin verbundenen Bitten auf Abschluss von Ratenzahlungsvereinbarungen können nicht als solche angesehen werden, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs halten und deshalb als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bilden (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Doch ist die Bitte um Ratenzahlung dann ein Indiz für eine Zahlungseinstellung, wenn sie vom Schuldner mit der Erklärung verbunden wird, seine fälligen Verbindlichkeiten (anders) nicht begleichen zu können (BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 6/14, NZI 2015, 470 Rn. 3 f).
  • OLG Frankfurt, 17.09.2015 - 22 U 9/14

    Zum Begriff der Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (BGH - IX ZR 6/14 - 16.04.2015).

    Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung ist, wenn sie sich im Rahmen der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs hält, als solche kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015, IX ZR 6/14, zitiert nach Juris, Rz. 3).

    So kann die Bitte um eine Ratenzahlungsvereinbarung auf den verschiedensten Gründen beruhen, die mit einer Zahlungseinstellung nichts zu tun haben, etwa der Erzielung von Zinsvorteilen oder der Vermeidung von Kosten und Mühen im Zusammenhang mit der Aufnahme eines ohne weiteres erlangbaren Darlehens (vgl. BGH Beschluss vom 16. April 2015 a. a. O.).

  • OLG Frankfurt, 01.08.2018 - 4 U 188/17

    Insolvenzanfechtung: Zahlungsverzug allein nicht ausreichend für Schluss auf

  • OLG Brandenburg, 05.06.2019 - 7 U 74/17

    Anforderungen an die Feststellung des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des

  • OLG Zweibrücken, 19.10.2022 - 7 U 78/21
  • LG Hamburg, 27.04.2018 - 322 O 601/16

    Rückgewährklage nach Insolvenzanfechtung: Internationale und örtliche

  • OLG Zweibrücken, 02.11.2022 - 7 U 78/21

    Anfechtbarkeit von Rückzahlungen eines Nachrangdarlehens an den geschiedenen

  • OLG Köln, 22.07.2015 - 2 U 126/14

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis des Gläubigers von einer drohenden

  • LG Bonn, 21.07.2017 - 1 O 375/16

    Vorsatzanfechtung; Stundung; Ordnungsgeld; Vollziehung

  • OLG Köln, 04.05.2016 - 2 U 116/15

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners vor dem

  • OLG Naumburg, 06.12.2017 - 5 U 96/17

    Rückgewährklage des Insolvenzverwalters nach Insolvenzanfechtung: Entbehrlichkeit

  • OLG Brandenburg, 19.06.2019 - 7 U 15/18

    Ansprüche nach einer Insolvenzanfechtung

  • LG Bonn, 13.10.2017 - 1 O 119/17

    Kenntnis Gläubigerbenachteiligungsvorsatz bei Ordnungsgeld nach § 335 HGB

  • LG Dessau-Roßlau, 03.07.2020 - 2 O 546/19
  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 1 U 118/18

    Insolvenzanfechtung: Rückgewähr von Beraterhonoraren

  • OLG Düsseldorf, 08.04.2019 - 12 W 9/19

    Zum Bargeschäft bei der Zahlung aufgrund vorangegangener

  • LG Bonn, 07.12.2018 - 1 O 85/18

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher

  • LG Bonn, 19.08.2020 - 5 S 61/20

    Vorsatzanfechtung, inkongruente Deckung

  • AG Köln, 30.11.2015 - 142 C 314/15

    Wissenszurechnung von Vollziehungsbeamten bei Vermutung der Kenntnis vom

  • OLG Hamm, 15.03.2016 - 27 U 80/15

    Anforderungen an den Nachweis des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes des späteren

  • OLG Köln, 12.08.2019 - 2 U 14/19

    Anforderungen an den Nachweis der Kenntnis eines Gläubigers von der

  • LG Bonn, 28.07.2017 - 1 O 40/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlung, Gerichtsvollzieher, Indiz

  • LG Darmstadt, 19.05.2022 - 19 O 295/20
  • OLG Bamberg, 03.11.2015 - 5 U 187/15

    Rückgewähranspruch infolge Insolvenzanfechtung

  • LG München I, 13.07.2016 - 6 O 6316/15

    Vorsatzanfechtung bei Zahlungen des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung

  • LG Bonn, 29.12.2017 - 1 O 274/17

    Vorsatzanfechtung, Ratenzahlungsvereinbarung, Zahlungsunfähigkeit

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Rechtsprechung
   BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,7321
BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
BGH, Entscheidung vom 25.03.2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
BGH, Entscheidung vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14 (https://dejure.org/2015,7321)
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Volltextveröffentlichungen (13)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter - und die Glaubhaftmachung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZInsO 2015, 898
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.12.2012 - II ZA 3/12

    Prozesskostenhilfeantrag des Insolvenzverwalters: Zumutbarkeit der

    Auszug aus BGH, 25.03.2015 - IX ZR 244/14
    Die Vorschrift des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO ist auch für das Insolvenzverfahren keinesfalls darauf gerichtet, die Gewährung von Prozesskostenhilfe an Parteien kraft Amtes zur Regel und die Versagung zu einer besonderer Begründung bedürftigen Ausnahme zu machen (BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • BGH, 28.03.2019 - IX ZA 8/18

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der

    Dies betrifft insbesondere die Umstände, derentwegen den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2017, aaO; vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, ZInsO 2015, 898 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - II ZA 3/12, NZI 2013, 82 Rn. 3 mwN).
  • OLG Koblenz, 29.07.2016 - 5 W 401/16

    Prozesskostenhilfe: Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast eines

    Ein Insolvenzverwalter muss im Prozesskostenhilfeverfahren die Umstände, aufgrund derer den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein soll, darlegen und auf Verlangen des Gerichts glaubhaft machen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.März 2015, IX ZR 244/14).(Rn.2).

    Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch für die Umstände, derentwegen den wirtschaftlich beteiligten Gläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar sein soll (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. März 2015 - IX ZR 244/14, BeckRS 2015, 07084).

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