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   AG Fürth/Bayern, 13.01.2016 - IN 581/15   

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https://dejure.org/2016,9958
AG Fürth/Bayern, 13.01.2016 - IN 581/15 (https://dejure.org/2016,9958)
AG Fürth/Bayern, Entscheidung vom 13.01.2016 - IN 581/15 (https://dejure.org/2016,9958)
AG Fürth/Bayern, Entscheidung vom 13. Januar 2016 - IN 581/15 (https://dejure.org/2016,9958)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Auszüge und Kurzanmerkung)

    Unredlichkeit der Rücknahme eines ersten und Stellung eines neuen RSB-Antrages

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Nimmt der Schuldner einen gestellten Antrag auf Restschuldbefreiung zurück um sogleich mit einem neuen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auch einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung zu stellen, kann dies unredlich und rechtsmissbräulich sein

Besprechungen u.ä.

Papierfundstellen

  • ZInsO 2016, 290
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • AG Göttingen, 20.05.2016 - 74 IK 124/16
    Eine Sperrfrist wegen Rechtsmissbrauchs existiert nicht (a. A. AG Fürth, Beschl. v. 13.01.2016 - IN 581/15, ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche = InsbürO 2016, 207 mit Anm. Schmerbach).

    2.) Das AG Fürth hält diese Rechtsprechung auch in ab dem 01.07.2014 beantragten Verfahren auch unter Geltung des § 287a InsO weiterhin für anwendbar (Beschl. v. 13.01.2016 - IN 581/15, ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche = InsbürO 2016, 207 mit Anm. Schmerbach).

    Ein Schuldner, der das Erstverfahren beendet und ein neues Verfahren beginnt, handelt ökonomisch rational und nachvollziehbar (Laroche ZInsO 2016, 290, 292).

    Die Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrages ist abzulehnen (Busching/Klersy ZInsO 2015, 1601; Wolgast ZVI 2016, 131, 133; Laroche ZInsO 2016, 290, 292; Ahrens, Das neue Privatinsolvenzrecht, 2. Aufl. 2016 Rz. 673; anders Dawe ZIV 2014, 433, 439 aufgrund einer analogen Anwendung des § 162 BGB ).

  • AG Göttingen, 14.03.2017 - 71 IN 17/17

    Keine Sperrfrist für zweiten RSB-Antrag nach Rücknahme des RSB-Antrags im

    Eine Sperrfrist besteht nicht (AG Göttingen NZI 2016, 847 = ZInsO 2016, 1385; a.A. AG Fürth ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207; AG Dortmund NZI 2016, 745 mit zust. Anm. Hebbinghaus).

    Das AG Fürth (ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche und Anm. Schmerbach InsbürO 2016, 207) sieht darin eine unredliche Umgehung der Sperrfrist des § 287a Abs. 2 InsO .

    Ein solcher Schuldner handelt nicht unredlich, sondern eher ökonomisch rational und nachvollziehbar (Laroche ZInsO 2016, 292 Urteilsanmerkung zu AG Fürth ZInsO 2016, 290).

  • AG Göttingen, 27.05.2016 - 74 IN 93/16

    Keine Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren über einen freigegebenen

    Das AG Fürth hält diese Rechtsprechung auch weiterhin für anwendbar (Beschl. v. 13.01.2016 - IN 581/15, ZInsO 2016, 290 mit Anm. Laroche = InsbürO 2016, 207 mit Anm. Schmerbach).Diese Rechtsprechung ist jedoch abzulehnen.
  • AG Göttingen, 13.03.2017 - 71 IN 89/13

    Zur Rücknahme eines RSB-Antrags

    - das Bekanntwerden von Versagungsgründen (so Laroche ZInsO 2016, 292 Urteilsanmerkung zu AG Fürth ZInsO 2016, 290 ).
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