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   EuGH, 23.09.2003 - C-192/01   

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https://dejure.org/2003,864
EuGH, 23.09.2003 - C-192/01 (https://dejure.org/2003,864)
EuGH, Entscheidung vom 23.09.2003 - C-192/01 (https://dejure.org/2003,864)
EuGH, Entscheidung vom 23. September 2003 - C-192/01 (https://dejure.org/2003,864)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Ernährungsbedürfnis

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Dänemark

  • EU-Kommission PDF

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark.

    Artikel 28 EG und 30 EG
    Freier Warenverkehr - Mengenmäßige Beschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - Nationale Rechtsvorschriften, nach denen das Inverkehrbringen von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln vom Nachweis eines Ernährungsbedürfnisses in der Bevölkerung ...

  • EU-Kommission

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Königreich Dänemark

    Freier Warenverkehr , Mengenmäßige Beschränkungen , Maßnahmen gleicher Wirkung

  • Wolters Kluwer

    Verstoß des Königreichs Dänemark gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 28 EG durch Aufstellung einer Nachweispflicht für ausländische angereicherte Lebensmittel, dass der betreffende Zusatz von Nährstoffen einem Bedürfnis der dänischen Bevölkerung entspricht; Nationales ...

  • Judicialis

    EGV Art. 28; ; EGV Art. 30; ; Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel; ; Lov Nr. 471 om fødevar... er m.m. (dänisches Lebensmittelgesetz) vom 1. Juli 1998

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 28
    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 28 EG und 30 EG - Verbot des Inverkehrbringens von mit Vitaminen und Mineralstoffen angereicherten Lebensmitteln - Rechtfertigung - Öffentliche Gesundheit - Ernährungsbedürfnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats, Artikel 28 EG bis 30 EG - Nationale Rechtsvorschriften, die das Inverkehrbringen von mit Zusatzstoffen angereicherten Lebensmitteln verbieten, wenn dies nicht aufgrund der nachweislichen Nützlichkeit für die dänische Bevölkerung ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2004, 30
  • ZLR 2004, 58
 
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Wird zitiert von ... (83)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 14.07.1983 - 174/82

    Sandoz

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    In ihrer Antwort vom 22. Dezember 1999 führten die dänischen Behörden aus, in Anbetracht dessen, dass sich nicht mit ausreichender Sicherheit feststellen lasse, in welchem Umfang Vitamine und Mineralstoffe schädlich seien, und gemäß dem Urteil vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82 (Sandoz, Slg. 1983, 2445) genüge es, dass die Mitgliedstaaten nachwiesen, dass die Anreicherung der Lebensmittel um Vitamine und Mineralstoffe keinem echten Bedürfnis entspreche, um sich auf Artikel 30 EG berufen zu können.

    Sie machten geltend, der Gerichtshof habe im Urteil Sandoz eindeutig festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei einem Verbot des Vitaminzusatzes keine mit dem jeweiligen Erzeugnis verbundene konkrete Gefährdung nachweisen müssten, was unter den gegebenen Umständen auch gar nicht möglich sei.

    Zu dem zitierten Urteil Sandoz trägt die Kommission vor, das Vermarktungsverbot, um das es in diesem Urteil gegangen sei, sei nicht auf ein fehlendes Ernährungsbedürfnis gestützt worden, sondern darauf, dass in den dort streitigen Erzeugnissen zwei spezifische Vitamine enthalten gewesen seien, wodurch eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit begründet worden sei.

    Die dänische Regierung trägt vor, der Gerichtshof habe in dem zitierten Urteil Sandoz bereits festgestellt, dass die Mitgliedstaaten bei der Anwendung eines Verbotes des Zusatzes von Vitaminen keine mit dem einzelnen Lebensmittel verbundene konkrete Gefahr nachweisen müssten, da eine solche Aufgabe beim gegenwärtigen Stand der Wissenschaft unmöglich sei.

    Was den Nachweis einer Gefahr für die öffentliche Gesundheit angehe, ergebe sich ebenfalls aus dem zitierten Urteil Sandoz, dass es genüge, festzustellen, dass die Aufnahme erhöhter Dosen von Vitaminen und Mineralstoffen schädliche Wirkungen haben könne, dass die wissenschaftliche Forschung die kritischen Grenzwerte weder mit Gewissheit festsetzen noch die genauen Auswirkungen einer solchen Aufnahme ermitteln könne und dass das Bestehen einer Gefahr für die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden könne, da der Verbraucher zusätzliche Mengen aufnehme, die weder vorherzusehen noch zu kontrollieren seien.

    Im Übrigen habe der Gerichtshof bereits, u. a. in dem zitierten Urteil Sandoz und in dem Urteil vom 11. Juli 2000 in der Rechtssache C-473/98 (Toolex, Slg. 2000, I-5681), festgestellt, dass die wissenschaftliche Unsicherheit, die der Ausgangspunkt des Vorsorgeprinzips sei, eine vorsichtige Haltung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf das Vorliegen potenzieller Gefahren rechtfertigen könne.

    Was die Frage angeht, ob diese Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 16, sowie die Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96, Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 33).

    Dieses Ermessen betreffend den Schutz der öffentlichen Gesundheit ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 17).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Bellon, Randnr. 14, und Harpegnies, Randnr. 34).

    Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sandoz, Randnr. 22, sowie das Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, das Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).

  • EuGH, 17.09.1998 - C-400/96

    Harpegnies

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Was die Frage angeht, ob diese Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 16, sowie die Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96, Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 33).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Bellon, Randnr. 14, und Harpegnies, Randnr. 34).

  • EuGH, 13.12.1990 - C-42/90

    Strafverfahren gegen Bellon

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Was die Frage angeht, ob diese Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 30 EG gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteil Sandoz, Randnr. 16, sowie die Urteile vom 13. Dezember 1990 in der Rechtssache C-42/90, Bellon, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, und vom 17. September 1998 in der Rechtssache C-400/96, Harpegnies, Slg. 1998, I-5121, Randnr. 33).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Bellon, Randnr. 14, und Harpegnies, Randnr. 34).

  • EuGH, 30.11.1983 - 227/82

    Van Bennekom

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sandoz, Randnr. 22, sowie das Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, das Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).
  • EuGH, 05.05.1998 - C-157/96

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE GÜLTIGKEIT DER DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEGEN BSE

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Unter solchen Umständen ist einem Mitgliedstaat zuzugestehen, dass er nach dem Vorsorgeprinzip Schutzmaßnahmen trifft, ohne abwarten zu müssen, dass das Vorliegen und die Größe dieser Gefahren klar dargelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 1998 in der Rechtssache C-157/96, National Farmers' Union u. a., Slg. 1998, I-2211, Randnr. 63).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-228/91

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Da Artikel 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass die Vermarktung der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil Sandoz, Randnr. 22, sowie das Urteil vom 30. November 1983 in der Rechtssache 227/82, Van Bennekom, Slg. 1983, 3883, Randnr. 40, das Urteil "Reinheitsgebot für Bier", Randnr. 46, und das Urteil vom 25. Mai 1993 in der Rechtssache C-228/91, Kommission/Italien, Slg. 1993, I-2701, Randnr. 27).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italia u.a.

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil EFTA Surveillance Authority/Norway, Randnr. 29, und Urteil vom 9. September 2003 in der Rechtssache C-236/01, Monsanto Agricoltura Italia u. a., noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 106).
  • EuGH, 12.03.1987 - 178/84

    Kommission / Deutschland: Inverkehrbringen von Bier aus einem anderen

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, "Reinheitsgebot für Bier", Slg. 1987, 1227, Randnr. 27, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 71).
  • EFTA-Gerichtshof, 05.04.2001 - E-3/00

    EFTA Surveillance Authority v The Kingdom of Norway - Failure of a Contracting

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Unter Bezugnahme auf Randnummer 28 des Urteils des EFTA-Gerichtshofes vom 5. April 2001, EFTA Surveillance Authority/Norway (E-3/00, EFTA Court Report 2000-2001, S. 73), trägt die Kommission vor, die bloße Feststellung, dass kein Ernährungsbedürfnis vorliege, genüge nicht, um ein allgemeines Verbot von Lebensmitteln zu erreichen, die mit Vitaminen oder Mineralstoffen angereichert seien.
  • EuGH, 11.07.1974 - 8/74

    Dassonville - Maßnahme gleicher Wirkung wie mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

    Auszug aus EuGH, 23.09.2003 - C-192/01
    Das in Artikel 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, vom 12. März 1987 in der Rechtssache 178/84, Kommission/Deutschland, "Reinheitsgebot für Bier", Slg. 1987, 1227, Randnr. 27, und vom 16. Januar 2003 in der Rechtssache C-12/00, Kommission/Spanien, Slg. 2003, I-459, Randnr. 71).
  • EuGH, 11.07.2000 - C-473/98

    SCHWEDEN DARF DIE VERWENDUNG VON TRICHLORETHYLEN ZU GEWERBLICHEN ZWECKEN

  • EuGH, 16.01.2003 - C-12/00

    SPANIEN UND ITALIEN WERDEN VERURTEILT, WEIL SIE DIE VERMARKTUNG VON ERZEUGNISSEN,

  • EuGH, 02.12.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 30

    29 Vitamine und Mineralstoffe sind im Allgemeinen an sich nicht schädlich, können jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen (vgl. für Vitamine Urteile vom 14. Juli 1983 in der Rechtssache 174/82, Sandoz, Slg. 1983, 2445, Randnr. 17, vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004 in der Rechtssache C-24/00, Kommission/Frankreich, Slg. 2004, I-0000, Randnr. 50).

    39 Das in Artikel 30 EG-Vertrag aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteil vom 11. Juli 1974 in der Rechtssache 8/74, Dassonville, Slg. 1974, 837, Randnr. 5, sowie die Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 39, und Kommission/Frankreich, Randnr. 22).

    (vgl. hierzu Kommission/Dänemark, Randnr. 41).

    42 Was die Frage angeht, ob die niederländische Verwaltungspraxis gleichwohl nach Artikel 36 EG-Vertrag gerechtfertigt werden kann, ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 16, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    43 Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 17, Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    44 Es läuft demzufolge grundsätzlich nicht dem Gemeinschaftsrecht zuwider, wenn eine Regelung eines Mitgliedstaats in Anwendung des Vorsorgeprinzips das Inverkehrbringen von Lebensmitteln ohne vorherige Zulassung verbietet, sofern ihnen Nährstoffe zugesetzt worden sind, deren Zusatz nicht durch diese Regelung für zulässig erklärt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 44, und Kommission/Frankreich, Randnr. 51).

    128 und 133, sowie Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56; siehe auch in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. September 2002 in den Rechtssachen T-13/99, Pfizer Animal Health/Rat, Slg. 2002, II-3305, Randnrn.

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der öffentlichen Gesundheit tatsächlich erforderlich ist; sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Sandoz, Randnr. 18, Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    47 Da Artikel 36 EG-Vertrag eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es im Übrigen Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    48 Ein Verbot des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, denen Nährstoffe zugesetzt wurden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Artikel 36 EG-Vertrag berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen des Zusatzes bestimmter Nährstoffe zu Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, und Kommission/Frankreich, Randnr. 55).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    53 Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    54 Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn.

    63 Unter diesen Umständen macht es der systematische Charakter des Verbotes des Inverkehrbringens der angereicherten Lebensmittel, wie er sich aus der niederländischen Verwaltungspraxis ergibt, unmöglich, bei der Bestimmung und Bewertung einer tatsächlichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit das Gemeinschaftsrecht einzuhalten, das eine eingehende Prüfung der mit dem Zusatz der fraglichen Mineralstoffe und Vitamine zu diesem Lebensmittel möglicherweise verbundenen Folgen in jedem Einzelfall verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 56).

    69 Zwar kann nämlich das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann; jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Artikels 36 EG-Vertrag rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, und Kommission/Frankreich, Randnrn.

  • EuGH, 15.11.2007 - C-319/05

    KAPSELN MIT KNOBLAUCHEXTRAKT-PULVER SIND KEIN ARZNEIMITTEL

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (Urteile Sandoz, Randnr. 18, van Bennekom, Randnr. 39, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 52).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, ist es außerdem Sache der nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (Urteile Sandoz, Randnr. 22, van Bennekom, Randnr. 40, Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    Eine solche Beschränkung des freien Warenverkehrs muss daher notwendig auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, und Kommission/Frankreich, Randnr. 54).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es - mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen - Sache der Mitgliedstaaten ist, zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, EU:C:1983:213, Rn. 16, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 42, und vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich, C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 85).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Das in Art. 28 EG aufgestellte Verbot der Maßnahmen gleicher Wirkung erfasst jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (vgl. u. a. Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville, 8/74, Slg. 837, Nr. 5, vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 39, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 22).

    Nach ständiger Rechtsprechung verstößt eine nationale Regelung, wonach der Zusatz eines Nährstoffs zu einem Lebensmittel, das in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht worden ist, von einer vorherigen Zulassung abhängig ist, grundsätzlich nicht gegen das Gemeinschaftsrecht, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich, C-344/90, Slg. 1992, I-4719, Randnr. 8, und Kommission/Dänemark, Randnr. 44).

    Außerdem kann ein Antrag auf Aufnahme eines Nährstoffs in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe von den zuständigen innerstaatlichen Behörden nur dann abgelehnt werden, wenn dieser Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 27).

    Im vorliegenden Fall macht die Kommission geltend, im Unterschied zu Zusatzstoffen und Nährstoffen, wie beispielsweise Vitaminen, die Gegenstand der oben angeführten Urteile Kommission/Dänemark und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, gewesen seien, handele es sich bei Verarbeitungshilfsstoffen nicht um Stoffe, die den Lebensmitteln hinzugefügt würden, sondern nur um Stoffe, die im Verarbeitungs- oder Herstellungsprozess eines Lebensmittels verwendet würden und deren Spuren in bestimmten Fällen nachweisbar seien.

    Was das Ziel des Gesundheitsschutzes betrifft, ist es mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Verarbeitungshilfsstoffe oder Lebensmittel, bei deren Zubereitung Verarbeitungshilfsstoffe verwendet wurden, eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1983, Sandoz, 174/82, Slg. 1983, 2445, Randnr. 16, vom 13. Dezember 1990, Bellon, C-42/90, Slg. 1990, I-4863, Randnr. 11, Kommission/Dänemark, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter in der Lebensmittelherstellung verwendeter Stoffe bestehen, (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Da Art. 30 EG eine - eng auszulegende - Ausnahme vom Grundsatz des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft darstellt, haben die nationalen Behörden, die sich hierauf berufen, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzutun, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der in dieser Bestimmung erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein Verbot des Inverkehrbringens von Verarbeitungshilfsstoffen oder unter Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen hergestellten Lebensmitteln aus anderen Mitgliedstaaten, wo diese rechtmäßig hergestellt und/oder in den Verkehr gebracht werden, muss daher auf eine eingehende Prüfung des Risikos gestützt werden, das der sich auf Art. 30 EG berufende Mitgliedstaat geltend macht (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 47, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 54, und vom 2. Dezember 2004, Kommission/Niederlande, C-41/02, Slg. 2004, I-11375, Randnr. 48).

    In einem solchen Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrads der schädlichen Auswirkungen der Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen bei der Herstellung von Lebensmitteln auf die menschliche Gesundheit sowie der Schwere dieser potenziellen Auswirkungen (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 48, vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 55, und Kommission/Niederlande, Randnr. 49).

    Die von ihnen gewählten Maßnahmen sind daher auf das Maß dessen zu beschränken, was zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung tatsächlich erforderlich ist, und sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, Randnr. 52).

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a., C-236/01, Slg. 2003, I-8105, Randnr. 106, Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Niederlande, Randnr. 52).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen der vorgeschlagenen Verwendung von Verarbeitungshilfsstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (vgl. Urteile Monsanto Agricoltura Italia u. a., Randnr. 113, Kommission/Dänemark, Randnr. 51, und Kommission/Niederlande, Randnr. 53).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, nicht schlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, wenn sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 52, und Kommission/Niederlande, Randnr. 54).

  • EuGH, 09.06.2005 - C-211/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

    68 Mangels Harmonisierung und soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, können die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die in einem anderen Mitgliedstaat in zulässiger Weise vertrieben werden, zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen nach Artikel 30 EG beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003 in der Rechtssache C-192/01, Kommission/Dänemark, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42).

    Jedoch kann das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Erzeugnissen auf der Grundlage des Artikels 30 EG rechtfertigen (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 54).

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 221/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbietet, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf den im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalt an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • EuGH, 29.04.2010 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Richtlinie 2002/46/EG - Angleichung der

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es, soweit beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung noch Unsicherheiten bestehen, mangels einer Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Union zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollen und ob sie für das Inverkehrbringen der Lebensmittel eine vorherige Zulassung verlangen (Urteile vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark, C-192/01, Slg. 2003, I-9693, Randnr. 42, und vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich, C-24/00, Slg. 2004, I-1277, Randnr. 49).

    Dieses den Gesundheitsschutz betreffende Ermessen ist von besonderer Bedeutung, wenn nachgewiesen wird, dass beim gegenwärtigen Stand der wissenschaftlichen Forschung Unsicherheiten hinsichtlich bestimmter Stoffe wie der Vitamine bestehen, die im Allgemeinen an sich nicht schädlich sind, jedoch bei übermäßigem Verzehr mit der gesamten in ihrer Zusammensetzung unvorhersehbaren und unkontrollierbaren Nahrung besondere schädliche Wirkungen hervorrufen können (Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 43, und Kommission/Frankreich, Randnr. 50).

    Sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten Ziel stehen, das nicht durch Maßnahmen zu erreichen sein darf, die den Handelsverkehr innerhalb der Union weniger beschränken (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 45, Kommission/Frankreich, Randnr. 52, und Kommission/Deutschland, Randnr. 87).

    Außerdem ist es Sache der nationalen Behörden, in jedem Einzelfall im Licht der nationalen Ernährungsgewohnheiten und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der internationalen wissenschaftlichen Forschung darzulegen, dass ihre Regelung zum wirksamen Schutz der von Art. 30 EG erfassten Interessen erforderlich ist, und insbesondere, dass das Inverkehrbringen der in Frage stehenden Erzeugnisse eine tatsächliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 46, und Kommission/Frankreich, Randnr. 53).

    In diesem Zusammenhang ist des Weiteren darauf hinzuweisen, dass zwar das Kriterium des Ernährungsbedürfnisses der Bevölkerung eines Mitgliedstaats eine Rolle bei der von diesem vorgenommenen eingehenden Prüfung des Risikos spielen kann, das für die Gesundheit der Bevölkerung mit dem Zusatz von Nährstoffen zu Lebensmitteln verbunden sein kann, dass jedoch das Fehlen eines solchen Bedürfnisses allein nicht ein völliges Verbot des Inverkehrbringens von in anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig hergestellten und/oder in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln auf der Grundlage des Art. 30 EG rechtfertigen kann (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 54, Kommission/Frankreich, Randnrn.

    Allerdings darf die Risikobewertung nicht auf rein hypothetische Erwägungen gestützt werden (vgl. Urteile Kommission/Dänemark, Randnr. 49, und Kommission/Frankreich, Randnr. 56).

    Es kann angebracht sein, die kumulative Wirkung des Vorhandenseins verschiedener natürlicher oder künstlicher Quellen eines bestimmten Nährstoffs auf dem Markt sowie die Möglichkeit, dass weitere Quellen hinzukommen - soweit damit vernünftigerweise zu rechnen ist -, zu berücksichtigen (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 50).

    Eine korrekte Anwendung des Vorsorgeprinzips erfordert erstens die Bestimmung der möglicherweise negativen Auswirkungen des vorgeschlagenen Zusatzes von Nährstoffen auf die Gesundheit und zweitens eine umfassende Bewertung des Gesundheitsrisikos auf der Grundlage der zuverlässigsten wissenschaftlichen Daten, die zur Verfügung stehen, sowie der neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung (Urteil Kommission/Dänemark, Randnr. 51).

    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Bestehen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unzureichend, unschlüssig oder ungenau sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die öffentliche Gesundheit jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen, sofern sie objektiv und nicht diskriminierend sind (vgl. Urteil Kommission/Dänemark, Randnrn.

  • BVerfG, 15.12.2016 - 2 BvR 222/11

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde mangels Vorlage an den Gerichtshof der

    (1) Zwar geht der Bundesgerichtshof zutreffend davon aus, dass es dem Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichthofs der Europäischen Union nicht grundsätzlich zuwiderläuft, wenn ein Mitgliedstaat (im insoweit nicht harmonisierten Bereich) verbiete, Lebensmittel ohne vorherige Genehmigung in den Verkehr zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 87, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 25 und 51; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 87; vgl. auch EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 80, unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 8; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 44).

    Ebenso zutreffend entnimmt er den von ihm herangezogenen Entscheidungen des Gerichtshofs, dass eine solche Genehmigungspflicht nur dann unionsrechtskonform ist, wenn ein leicht zugängliches und innerhalb eines angemessenen Zeitraums abzuschließendes Verfahren vorgesehen ist, im Rahmen dessen die Aufnahme des zulassungspflichtigen Stoffes in die nationale Liste der zugelassenen Stoffe erreicht werden kann, ein entsprechender Aufnahmeantrag nur dann abgelehnt werden kann, wenn eine eingehende einzelfallbezogene Prüfung unter Berücksichtigung der neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse ergibt, dass der Stoff tatsächlich ein Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung birgt, und wenn eine ablehnende Entscheidung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 81 f., unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 9; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 46; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 26 f.).

    Der Bundesgerichtshof lässt außen vor, dass der Gerichtshof bei der Entwicklung der genannten Maßstäbe ausdrücklich von Lebensmitteln oder Stoffen "aus anderen Mitgliedstaaten" und Hemmnissen des "freien Verkehrs", also des grenzüberschreitenden Warenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten, spricht (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 74 ff.; EuGH, Urteil vom 5. März 2009, Kommission/Spanien - C-88/07 -, Slg. 2009, I-1353, Rn. 81 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 1992, Kommission/Frankreich - C-344/90 -, Slg. 1992, I-4719, Rn. 1, 7; EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Tenor, Rn. 1, 38 ff.; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 21 ff.; EuGH, Urteil vom 29. April 2004, Kommission/Österreich - C-150/00 -, Slg. 2004, I-3887, Rn. 80 ff.; EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 79 ff.; so auch Meyer, in: Meyer/Streinz, LFGB, BasisVO, HCVO, 2. Aufl. 2012, § 2 LFGB Rn. 39 f.), und wendet sie ohne Weiteres auf die im vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden innerstaatlichen Sachverhalte an.

    (3) Hinzu kommt, dass der Europäische Gerichtshof in der vom Bundesgerichtshof herangezogenen Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt hat, dass es mangels Harmonisierung Sache der Mitgliedstaaten sei, unter Berücksichtigung der Erfordernisse des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft zu bestimmen, in welchem Umfang sie den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen gewährleisten wollten und ob sie daher für das Inverkehrbringen von Stoffen beziehungsweise Lebensmitteln eine vorherige Genehmigung verlangen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85; a.A. im Ergebnis Meisterernst, in: Festschrift für Ulf Doepner, 2008, S. 245 , der von einer Vollharmonisierung durch Art. 14 Lebensmittel-Basis-VO ausgeht).

    Ihr ist nicht nur zu entnehmen, dass der Gerichtshof die Frage der Genehmigungspflichtigkeit von Lebensmitteln nicht als abschließend harmonisiert ansieht (vgl. EuGH, Urteil vom 15. November 2007, Kommission/Deutschland - C-319/05 -, Slg. 2007, I-9811, Rn. 83 ff.; vgl. auch EuGH, Urteil vom 23. September 2003, Kommission/Dänemark - C-192/01 -, Slg. 2003, I-9693, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 5. Februar 2004, Kommission/Frankreich - C-24/00 -, Slg. 2004, I-1277, Rn. 50; EuGH, Urteil vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich - C-333/08 -, Slg. 2010, I-757, Rn. 85).

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2011 - 10 S 1857/09

    Zur Frage des Erlöschens einer Betriebserlaubnis für ein Motorkraftrad durch

    In fehlerhafter Weise übertrage das Verwaltungsgericht die vom Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache C-192/01 (Kommission/Dänemark) aufgestellten Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt.

    Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts verlange der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 23.09.2003 (Rs. C-192/01) dabei nicht, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und deren Behörden den Nachweis der Gefährdung durch das Produkt erbringen müssten.

    In diesem Zusammenhang ist Gegenstand der Risikobewertung, die der Mitgliedstaat vorzunehmen hat, die Beurteilung des Wahrscheinlichkeitsgrades der schädlichen Auswirkung der Produktverwendung sowie die Schwere der potentiellen Auswirkungen (vgl. EuGH, Urteil vom 23.09.2003 - Rs. C-192/02 - EuZW 2004, 30 - Kommission/Königreich Dänemark; sowie Urteil vom 28.01.2010 - Rs. C-333/08 - EuZW 2010, 347 - Kommission/Frankreich).

  • EuGH, 01.07.2014 - C-573/12

    Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie

    Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des Vertrags, das seinen Ausdruck in dem in Art. 34 AEUV niedergelegten Verbot findet (vgl. u. a. Urteil Kommission/Dänemark, C-192/01, EU:C:2003:492, Rn. 38).
  • EuGH, 05.03.2009 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Art. 28 EG und 30 EG - Freier Warenverkehr - Richtlinie

  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang

  • EuGH, 05.06.2007 - C-170/04

    DAS VERBOT DER EINFUHR VON ALKOHOLISCHEN GETRÄNKEN DURCH PRIVATPERSONEN NACH

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 275/01

    Sportlernahrung II

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2016 - C-148/15

    Deutsche Parkinson Vereinigung - Freier Warenverkehr - Art. 34 und 36 AEUV -

  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2020 - 9 S 2343/20

    Gesundheitsschädliche Wirkung eines Lebensmittels durch Grenzwertüberschreitung

  • EuGH, 27.04.2017 - C-672/15

    Noria Distribution

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2959/18

    Überprüfung Technische Baubestimmungen im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens;

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.07.2016 - C-282/15

    Queisser Pharma - Lebensmittelsicherheit - Mitgliedstaatliche Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-672/15

    Noria Distribution - Nahrungsergänzungsmittel - Vitamine und Mineralstoffe -

  • EuGH, 14.09.2006 - C-158/04

    Alfa Vita Vassilopoulos - Freier Warenverkehr - Artikel 28 EG - Mengenmäßige

  • EuGH, 29.04.2004 - C-387/99

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/00

    Kommission / Österreich

  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 125/08

    Wettbewerbswidriges Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit einem in Deutschland

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14

    Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig

  • EuGH, 05.02.2004 - C-24/00

    DAS FRANZÖSISCHE VERFAHREN DER VORHERIGEN GENEHMIGUNG FÜR DAS INVERKEHRBRINGEN

  • BVerwG, 28.09.2011 - 3 C 26.10

    BSE-Bekämpfung; Bundesinstitut für Risikobewertung; Divergenz in

  • EuGH, 24.11.2005 - C-366/04

    ÖSTERREICH KANN DEN VERKAUF VON UNVERPACKTEM KAUGUMMI AUS AUTOMATEN VERBIETEN

  • VGH Baden-Württemberg, 07.10.2020 - 8 S 2944/18

    Kein Verbot von OSB-Platten auf Verdacht!

  • VG München, 20.05.2021 - M 26b S 20.6309

    Tabakfreie Nikotinbeutel zum oralen Gebrauch (Nicotine, Pouches), Verbot des

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2018 - C-528/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek sind durch Mutagenese gewonnene Organismen

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2008 - C-140/07

    Hecht-Pharma - Richtlinie 2001/83/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/27/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-34/09

    Ruiz Zambrano - Art. 18 AEUV, 20 AEUV und 21 AEUV - Grundrechte als allgemeine

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14

    Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU -

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.06.2010 - 13 A 2775/07

    Berechtigung zur Verwendung andere tierische Fette als Wiederkäuerfette

  • EuGH, 03.12.2015 - C-82/15

    PP Nature-Balance Lizenz / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel -

  • EuGH, 09.06.2005 - C-317/03

    Orthica - Freier Warenverkehr - Unterscheidung zwischen Arzneimitteln und

  • VG Hamburg, 19.01.2010 - 4 K 2003/08

    Alle Lebensmittelzutaten, einschließlich derjenigen von Nahrungsergänzungsmitteln

  • EuGH, 05.02.2004 - C-95/01

    Greenham und Abel

  • EuGH, 19.06.2008 - C-219/07

    Nationale Raad van Dierenkwekers en Liefhebbers und Andibel - Art. 30 EG -

  • OLG Hamburg, 11.06.2009 - 3 U 161/08

    Wettbewerbswidrige Lebensmittelwerbung: Zulässigkeit des Inverkehrbringens von

  • EuGH, 15.03.2007 - C-54/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG und

  • EuGH, 10.04.2014 - C-269/13

    Acino / Kommission - Rechtsmittel - Humanarzneimittel - Aussetzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2005 - C-211/03

    HLH Warenvertrieb

  • EuGH, 01.04.2004 - C-286/02

    Bellio F.lli

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Richtlinie 98/70/EG - Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14

    Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung,

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2008 - C-261/07

    VTB-VAB - Zulässigkeit einer Vorlage zur Vorabentscheidung - Statthafter

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2008 - C-88/07

    Kommission / Spanien - Maßnahmen gleicher Wirkung - Einzelstaatliche Maßnahmen,

  • EuGH, 11.03.2004 - C-496/01

    Kommission / Frankreich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.2005 - 13 A 2062/03

    Einordnung eines antiparasitären Klauenbehandlungsmittel als Arzneimittel;

  • EuG, 20.10.2016 - T-672/14

    August Wolff und Remedia / Kommission - Humanarzneimittel - Art. 31 der

  • VG Stuttgart, 01.07.2009 - 8 K 1815/08

    Betriebserlaubnis für mit Carbonrädern ausgestattetes und in Großbritannien

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-616/20

    M2Beauté Cosmetics - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.06.2009 - C-73/08

    Bressol u.a. - Hochschulunterricht - Öffentliches Gesundheitswesen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2007 - C-319/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2005 - C-147/03

    Kommission / Österreich

  • OLG Hamburg, 29.01.2009 - 3 U 54/08

    Einstweiliges Verfügungsverfahren auf Untersagung des Inverkehrbringens von

  • OLG Köln, 08.12.2006 - 6 U 145/06

    Erlaubnispflicht für Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit

  • EuGH, 29.04.2004 - C-150/02

    Verstoß der Republik Österreich gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 28 EGV

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit

  • EuGH, 10.01.2006 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Richtlinie 70/458/EWG - Inverkehrbringen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2014 - 13 A 1901/11

    Verwendung der Aminosäure "Lysin" in rohen Fleischerzeugnissen zur Herstellung

  • EuGH, 26.05.2005 - C-212/03

    DAS FRANZÖSISCHE EINFUHRGENEHMIGUNGSVERFAHREN FÜR ARZNEIMITTEL, DIE FÜR DEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-162/21

    Pesticide Action Network Europe u.a. - Landwirtschaft - Binnenmarkt -

  • VG Berlin, 02.03.2015 - 14 L 286.14

    Untersagung der Herstellung, Bearbeitung und des Inverkehrbringens von

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-265/06

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2005 - C-244/03

    Frankreich / Parlament und Rat

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-277/02

    EU-Wood-Trading

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2005 - C-154/04

    Alliance for Natural Health u.a. - Rechtsangleichung - Nahrungsergänzungsmittel -

  • VG Augsburg, 21.06.2021 - Au 9 K 20.1486

    Lebensmittelrechtliche Anordnung, Nikotinbeutel, unionsrechtlicher

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2005 - C-147/04

    De Groot en Slot Allium und Bejo Zaden - Freier Verkehr landwirtschaftlicher

  • VG München, 31.05.2023 - M 26b K 20.6308

    Tabakfreie Nikotinbeutel zum oralen Gebrauch (Nicotine, Pouches), Verbot des

  • VG Augsburg, 13.09.2021 - Au 9 K 20.2645

    Erfolglose Klage gegen lebensmittelrechtliche Untersagung von Nicotine Pouches

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2004 - C-41/02

    Kommission / Niederlande

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.12.2009 - C-446/08

    'Solgar Vitamin''s France u.a.' - Nahrungsergänzungsmittel - Fehlender Erlass von

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 19.1938

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2007 - C-254/05

    Kommission / Belgien - Automatische Brandmeldesysteme mit punktförmigem Melder

  • VGH Bayern, 24.11.2021 - 2 N 21.2173

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag gegen Technische Baubestimmungen zu

  • OVG Sachsen-Anhalt, 30.11.2010 - 3 M 434/10

    Verbot des Inverkehrbringens eines Nahrungsergänzungsmittels

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2004 - C-398/03

    Gavrielides

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2005 - C-132/03

    Codacons und Federconsumatori

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