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   VGH Baden-Württemberg, 04.10.1983 - 5 S 933/83   

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VGH Baden-Württemberg, 04.10.1983 - 5 S 933/83 (https://dejure.org/1983,1061)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 (https://dejure.org/1983,1061)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 04. Oktober 1983 - 5 S 933/83 (https://dejure.org/1983,1061)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Nachbarschützende Wirkung der Festsetzung von Baugrenzen in Form eines sogenannten Baufensters; [Un-] Zulässigkeit der Umwandlung eines Fahrrad- und Lagerraums in einen Taubeschlag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BauR 1984, 52
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 10.06.1983 - 5 S 606/83

    Zum nachbarschützenden Charakter einer im Bebauungsplan festgelegten seitlichen

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 04.10.1983 - 5 S 933/83
    Die seitliche Baugrenze in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet hat in dem Bereich zwischen den Baufenstern regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn (Anschluß VGH Mannheim, 1983-06-09, 5 S 606/83).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.1991 - 8 S 1606/91

    Nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen und Baulinien; eine Garage ist keine

    Nach der ständigen Praxis des 5. Senats des VGH Baden-Württemberg kommt seitlichen und hinteren Baugrenzen in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet regelmäßig nachbarschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zu (vgl. Urt. v. 12.6.1991 - 5 S 2433/90 --; Urt. v. 9.6.1983 - 5 S 606/83 u. Urt. v. 4.10.1983 - 5 S 933/83 -- BRS 40 Nr. 182 = BauR 1984, 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2006 - 8 S 361/06

    Bauverbot und Nutzungsänderung; Befreiungen; Grundzüge der Planung;

    Insoweit würde sich die Rechtsfrage stellen, ob bei einem Bauverbot, das - wie hier - auch nutzungsbezogene Zwecke verfolgt, jede Nutzungsänderung die Befreiungsfrage erneut aufwirft (so VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BRS 40 Nr. 182) oder nur dann, wenn sich dadurch die städtebauliche Situation hinsichtlich der Schutzzwecke des Bauverbots verschlechtert (vgl. Urteil des Senats vom 10.03.1993 - 8 S 3004/92 -, VGHBW-Ls 1993, Beil. 5; vgl. auch Urteil des Senats vom 29.07.1983 - 8 S 2713/82 -, BRS 40 Nr. 181 zur fehlenden Anwendbarkeit einer nur auf das Maß der baulichen Nutzung bezogenen planerischen Beschränkung bei "reinen" Nutzungsänderungen).
  • OLG Zweibrücken, 14.02.2002 - 3 W 6/02

    Vollstreckungsschutz: Gewährung bei Sozialhilfebedürftigkeit der betagten

    Insbesondere ist es nicht Sache des Gläubigers, die Aufgaben der Sozialhilfebehörden zu übernehmen und der Allgemeinheit die Kosten der Sozialhilfe abzunehmen (OLG Frankfurt am Main aaO; OLG Düsseldorf aaO; LG Duisburg Rpfleger 1991, 514 mit Anm. Kohte; AG Hamburg ZMR 1984, 324; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 765 a Rdnr. 7, 34; Musielak/Lackmann, ZPO 2. Aufl. § 765 a Rdnr. 9; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, ZPO 60. Aufl. § 765 a Rdnr. 10; Brox/Walker, ZPO 6. Aufl. Rdnr. 1483).
  • VGH Baden-Württemberg, 29.10.2003 - 5 S 138/03

    Bauvorbescheid im Vorgriff auf zukünftigen Bebauungsplan - Nachbarschutz -

    Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Plan selbst noch aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen des Aufstellungsverfahrens (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.10.1983 - 5 S 933/83 - BauR 1984, 52 = BRS 40 Nr. 182).
  • VG Sigmaringen, 02.02.2011 - 6 K 1744/10

    Unbefestigte Abstellfläche für PKW; Bauverbot nach Württ.BauO

    Dem steht auch nicht der in diesem Zusammenhang durch Auslegung zu ermittelnde Sinn der betreffenden Bestimmung des Ortsbauplans entgegen (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52).

    Anliegen des Plangebers war es offenkundig, "weitere schöne Wohngebiete" zu schaffen (vgl. das Schreiben des Stadtplanungsamts der Beklagten vom 19.11.1951, AS 39 der Planungsakten) und aus allgemeinen städtebaulichen und ortsgestalterischen Gründen Freiflächen zu schaffen (vgl. dazu in ähnlichem Zusammenhang VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.10.1983 - 5 S 933/83 -, BauR 1984, 52).

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 ZB 16.1276

    Nachbarschützende Intention eines Plangebers bezüglich festgesetzter Baugrenzen

    Das Verwaltungsgericht hat das insoweit in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1983 (Az. 5 S 933/83 - juris) und die darauf gestützte Argumentation der Kläger im Tatbestand seines Urteils ausführlich dargestellt und somit zur Kenntnis genommen.
  • VGH Bayern, 04.02.2020 - 9 ZB 18.1092

    Baugenehmigung zum Neubau eines Zweifamilienhauses

    Das Verwaltungsgericht hat jedoch das insoweit in Bezug genommene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Oktober 1983 (Az. 5 S 933/83 - BauR 1984, 52) und die darauf gestützte Argumentation der Kläger im Tatbestand seines Urteils dargestellt und somit zur Kenntnis genommen.
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1993 - 8 S 3004/92

    Nutzungsänderung und Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung

    Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung stehen in der Regel einer reinen Nutzungsänderung nicht entgegen (Bekräftigung der bisherigen Rechtsprechung, vgl Senatsurt v 29.7.1983 - 8 S 2713/82 - und Urt v 4.10.1983 - 5 S 933/83 -).

    Die Beklagte kann sich zur Stützung ihrer gegenteiligen Ansicht nicht auf das von ihr zitierte Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 4.10.1983 -- 5 S 933/83 -- berufen, denn diese Entscheidung befaßt sich mit Festsetzungen eines Bebauungsplans, die auch nachbarschützenden Charakter hatten und die durch die Nutzungsänderung einer "privilegierten" Grenzgarage verletzt waren.

  • OVG Niedersachsen, 15.11.2006 - 1 ME 194/06

    Vermittlung von nachbarschaftlichen Abwehrrechten durch Baumschutz; Gewährung von

    Dabei hat es der Senat abgelehnt, seitlichen oder hinteren Baugrenzen in der Regel nachbarschützende Wirkung zuzumessen (vgl. B. v. 20.6.2000 - 1 M 2011/00 -, BauR 2000, 1844 = BRS 63 Nr. 188; a. A. - in der Regel nachbarschützend -: BW-VGH, BauR 1984, 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.06.1991 - 5 S 2433/90

    Zur nachbarschützenden Wirkung von Baulinien und Baugrenzen zum Nachbargrundstück

    Er hat wiederholt entschieden, daß (seitlichen) Baugrenzen (in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet) regelmäßig drittschützende Wirkung zugunsten des an derselben Grundstücksseite liegenden Nachbarn zukommt (Urt. v. 9.6.1983 - 5 S 606/83 - und Urt. v. 4.10.1983 - 5 S 933/83 - BRS 40 Nr. 182 = BauR 1984, 52).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.12.1993 - 8 S 2378/93

    Nachbarschutz gewährende Festsetzungen im Bebauungsplan; Aufrechterhaltung einer

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.1993 - 5 S 2313/92

    Nachbarschützende Wirkung von Baulinien und Baugrenzen

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1991 - 5 S 2348/91

    Aussetzung der Vollziehung einer sofort vollziehbaren Baugenehmigung wegen

  • VG Ansbach, 22.03.2018 - AN 3 K 17.00036

    Baugrenzen rückwärtige, Nachbarschutz, Gartenwohnsiedlung

  • VG Ansbach, 24.09.2008 - AN 3 K 07.03388

    Nachbarklage; Baugrenze; geschlossene Bauweise; Gebot der Rücksichtnahme

  • VG Ansbach, 19.03.2008 - AN 9 K 07.02382

    Isolierte Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplans (Baugrenzen);

  • VG Ansbach, 14.10.2008 - AN 3 K 07.03505

    Befreiung von Festsetzungen des Bebauungsplanes; Nachbarschutz von Baugrenzen;

  • VG Ansbach, 13.02.2008 - AN 3 K 07.01350

    Baurecht; Nachbarstreitigkeit; Einfamilienhaus; Grenzgarage; Baugrenze; Zahl der

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