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   BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83   

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BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83 (https://dejure.org/1985,848)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.1985 - 8 C 95.83 (https://dejure.org/1985,848)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 1985 - 8 C 95.83 (https://dejure.org/1985,848)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Einfamilienhaus - Steuerbegünstigung - Überschreitung der Wohnflächengrenze - Dachausbau - Widerruf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1986, 1770
  • NVwZ 1986, 648 (Ls.)
  • ZMR 1986, 321
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerwG, 04.07.1979 - 8 C 3.79

    Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung - Vorverfahren des

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Auch als hinter dem Wohnungsabschluß liegender Flur ist der Raum aber danach bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 3.79 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 14 S. 5 ).

    Die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht hierzu - von einer allerdings sehr viel geringeren Überschreitung der Wohnflächengrenze ausgehend - im angefochtenen Urteil angestellt hat, sind schon deshalb in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, weil sie eigenes richterliches Ermessen an die Stelle des von der Beklagten nicht gebrauchten Ermessens setzen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 3.79 - BVerwGE 58, 181 [BVerwG 04.07.1979 - 8 C 3/79] und vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18 m.weit.Nachw.).

    Ist jedoch eine Ausnahmelage zu bejahen, so kann nur die Behörde (nicht das Gericht) nach ihrem Ermessen eine Abweichung von der Wohnflächengrenze zulassen (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 186 f.).

    Ob eine Ausnahmelage gegeben ist, ist überdies nach strengem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 184 f., und vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18).

    Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1979 (a.a.O. S. 185) ausgeführt hat, sind für die Annahme einer Ausnahmelage regelmäßig der Wohnungstyp, die Wohnflächengrenze, die Personenzahl, das Wohninteresse und die Raumgestaltung maßgebend (vgl. auch Urteil vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18).

    Überdies ist die vom Senat gezogene generelle Grenze einer Ausnahmelage in Höhe einer Wohnflächengrenzüberschreitung von etwa 3 qm (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 185) erheblich überschritten.

  • BVerwG, 11.06.1975 - VIII C 52.73

    Steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung von Kellergeschoßräumen - Einfamilienhaus

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Auszugehen ist von dem Grundsatz, daß alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume, ohne Rücksicht darauf, wie diese Räume genutzt werden, Wohnräume mit einer Wohnfläche sind (vgl. Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] und vom 30. November 1984 - BVerwG 8 C 122.82 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 5 S. 5 ).

    Die Wohnfläche der zu einer Wohnung gehörenden Räume ist auch "prinzipiell gleichwertig"; die Grundfläche aller Räume einer Wohnung ist deswegen in voller Höhe als Wohnfläche zu berücksichtigen, soweit nicht die Zweite Berechnungsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 42 bis 44 II. BV), eine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 327; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 ).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie sonstige Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt, und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 85.79 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 10 S. 13 ; BFH, Urteil vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 9.3 sowie dieselben, II. WoBauG § 82 Anm. 15 ).

    Da nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein (nicht anzurechnender) Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber (ausschließlich) zur Wohnung gehören müssen (weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 II. BV nicht anrechenbar wäre), kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur bedeuten, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegt (vgl. Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, a.a.O.), also "nicht unmittelbar mit den übrigen (Wohn- und Neben-) Räumen verbunden ist" (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, a.a.O.).

    Aus dem Oberbegriff "Wirtschaftsräume" folgt als gemeinsames Merkmal dieser Räume, daß sie der Bewirtschaftung der Wohnung oder des mit der Wohnung verbundenen Anwesens dienen müssen (vgl. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 10 ).

    Ein nachträglicher Ausbau von geplanten Zubehörräumen zu Wohnräumen oder die Ausstattung und Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken führt zum Widerruf einer rechtmäßigen Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt, sofern die Wohnflächengrenze infolge der zusätzlichen Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73]; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 f.).

  • BVerwG, 03.09.1980 - 8 C 85.79

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Anerkennung nach dem 2. Wohnungsbaugesetz

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie sonstige Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteile vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 5 S. 1 , insoweit in BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73] nicht abgedruckt, und vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 85.79 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 10 S. 13 ; BFH, Urteil vom 13. August 1969 - II 213/65 - BFHE 98, 210 ; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 9.3 sowie dieselben, II. WoBauG § 82 Anm. 15 ).

    Die gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 39 Abs. 1 II. WoBauG ermittelten Wohnflächengrenzen im steuerbegünstigten Wohnungsbau sind zwingende Höchstgrenzen (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 85.79 - Buchholz 454.4 § 39 II. WoBauG Nr. 10 S. 13 m.weit.Nachw.).

    Die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht hierzu - von einer allerdings sehr viel geringeren Überschreitung der Wohnflächengrenze ausgehend - im angefochtenen Urteil angestellt hat, sind schon deshalb in rechtlicher Hinsicht unzutreffend, weil sie eigenes richterliches Ermessen an die Stelle des von der Beklagten nicht gebrauchten Ermessens setzen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 3.79 - BVerwGE 58, 181 [BVerwG 04.07.1979 - 8 C 3/79] und vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18 m.weit.Nachw.).

    Ob eine Ausnahmelage gegeben ist, ist überdies nach strengem Recht zu beurteilen (vgl. Urteile vom 4. Juli 1979, a.a.O. S. 184 f., und vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18).

    Wie der Senat im Urteil vom 4. Juli 1979 (a.a.O. S. 185) ausgeführt hat, sind für die Annahme einer Ausnahmelage regelmäßig der Wohnungstyp, die Wohnflächengrenze, die Personenzahl, das Wohninteresse und die Raumgestaltung maßgebend (vgl. auch Urteil vom 3. September 1980, a.a.O. S. 18).

  • BVerwG, 27.01.1984 - 8 C 164.81

    Verwaltungsverfahren - Steuerbegünstigung - Ferienwohnung - Rücknahme -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Wegen der im Anerkennungsverfahren erkennbaren ursprünglichen Wohnflächenüberschreitung kann der Anerkennungsbescheid nicht nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen werden (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984, a.a.O.).

    Diese Feststellung umfaßt auch die Nutzung des Bauvorhabens (vgl. Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 und vom 27. Januar 1984, a.a.O.).

  • BVerwG, 04.07.1984 - 8 C 54.82

    Steuerbegünstigender Wohnungsbau - Wohnflächengrenze - Familienheim mit zwei

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 , jeweils m.weit.Nachw.) darf ein Anerkennungsbescheid, der schon nach den Angaben des Antragstellers im Anerkennungsantrag nicht hätte erlassen werden dürfen, wegen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen, sondern nur nach Maßgabe des § 48 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze zurückgenommen werden.

    Die Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt, die schon nach den Angaben des Antragstellers im Anerkennungsverfahren von Rechts wegen nicht hätte erteilt werden dürfen, muß jedoch gemäß § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen werden, wenn die Wohnung aus nachträglich eingetretenen Gründen und unabhängig von dem ursprünglichen (bereits aus dem Anerkennungsantrag ersichtlichen) Anerkennungshindernis nicht mehr den Vorschriften des § 82 II. WoBauG über die zulässige Wohnfläche oder die zulässige Benutzung entspricht (vgl. Urteil vom 4. Juli 1984, a.a.O. S. 15 f.).

  • BVerwG, 26.08.1981 - 8 C 47.80

    Anerkennung der Steuerbegünstigung - Wohnungsbauförderung - Selbstständige

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteile vom 26. August 1981 - BVerwG 8 C 47.80 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 15 S. 1 und vom 4. Juli 1984 - BVerwG 8 C 54.82 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 18 S. 11 , jeweils m.weit.Nachw.) darf ein Anerkennungsbescheid, der schon nach den Angaben des Antragstellers im Anerkennungsantrag nicht hätte erlassen werden dürfen, wegen der ursprünglichen Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen, sondern nur nach Maßgabe des § 48 VwVfG oder den entsprechenden Vorschriften der Landesverwaltungsverfahrensgesetze zurückgenommen werden.

    Dem korrespondiert als Korrekturmöglichkeit der in § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgesehene Widerruf, der eine nachträgliche Änderung der im Anerkennungsantrag angegebenen "Größe oder Nutzungsart" der Wohnung voraussetzt (vgl. auch Urteil vom 26. August 1981, a.a.O. S. 2 f. m.weit.Nachw.).

  • BVerwG, 29.08.1979 - 8 B 72.79

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Baurechtswidriger

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Die Wohnfläche der zu einer Wohnung gehörenden Räume ist auch "prinzipiell gleichwertig"; die Grundfläche aller Räume einer Wohnung ist deswegen in voller Höhe als Wohnfläche zu berücksichtigen, soweit nicht die Zweite Berechnungsverordnung, die aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG Bestimmungen über die Berechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen trifft (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 42 bis 44 II. BV), eine Ausnahme vorsieht (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 1.71 - Buchholz 454.42 II. BV Nr. 1 S. 1 und vom 11. Juni 1975, a.a.O. S. 327; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 ).

    Ein nachträglicher Ausbau von geplanten Zubehörräumen zu Wohnräumen oder die Ausstattung und Nutzung solcher Räume zu Wohnzwecken führt zum Widerruf einer rechtmäßigen Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt, sofern die Wohnflächengrenze infolge der zusätzlichen Inanspruchnahme überschritten wird (vgl. u.a. Urteil vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 52.73 - BVerwGE 48, 324 [BVerwG 11.06.1975 - VIII C 52/73]; Beschluß vom 29. August 1979 - BVerwG 8 B 72.79 - S. 4 f.).

  • BVerwG, 28.11.1980 - 8 B 78.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anerkennung eines

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Ein Dachgeschoßraum erlangt freilich nicht schon deshalb die Qualität eines Wohn-(Aufenthalts-)Raumes, weil sein Ausbau zu einem Wohnraum auf Antrag bauordnungsrechtlich genehmigt werden müßte (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 - BVerwG 8 B 78.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 33 S. 92 ).
  • BVerwG, 28.02.1975 - IV C 30.73

    Umdeutung gebundener Verwaltungsakte; Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Der als rechtlich gebundene Entscheidung von der Behörde verfügte Widerruf der Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung kann auch nicht in eine Rücknahme, die eine Ermessensentscheidung der Behörde voraussetzt (vgl. u.a. Beschluß vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 u. 2.84 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 33 S. 14 , umgedeutet werden (vgl. u.a. Urteil vom 28. Februar 1975 - BVerwG IV C 30.73 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 33), weil die durch Umdeutung gewonnene Entscheidung an einem Ermessensfehler litte (vgl. Weyreuther, Zur richterlichen Umdeutung von Verwaltungsakten, DÖV 1985, 126 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 10.11.1978 - 4 C 24.78

    Umfang der Genehmigungswirkung eines Bauscheins; Privilegierung baulicher Anlagen

    Auszug aus BVerwG, 13.12.1985 - 8 C 95.83
    Denn mit der Baugenehmigung wird verbindlich festgestellt, daß das Bauvorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (vgl. Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89 m.weit.Nachw.).
  • BVerwG, 24.08.1983 - 8 C 127.81

    Bauherr eines Familienheims - Bezugsfertigkeit - Baupläne - Zweite Wohnung -

  • BVerwG, 30.01.1974 - VIII C 182.71

    Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer Wohnung

  • BVerwG, 26.08.1971 - VIII C 44.70
  • BVerwG, 03.08.1977 - 8 C 59.76

    Anerkennung einer Eigentumswohnung als steuerbegünstigt - Voraussetzungen für die

  • BVerwG, 26.09.1983 - 8 C 148.81

    Steuerbegünstigte Wohnung - Teilwiderruf der Anerkennung - Anerkennungsbescheid

  • BVerwG, 25.10.1972 - VIII C 1.71

    Berücksichtigung eines Schwimmbads im Rahmen der Wohnflächenberechnung -

  • BFH, 13.08.1969 - II 213/65

    80-Vomhundertgrenze - Errechnung durch Finanzamt - Verhältnisrechnung -

  • BVerwG, 14.11.1968 - VIII C 11.65

    Anerkennung eines Einfamilienhauses als steuerbegünstigte Wohnung - Anrechnung

  • BVerwG, 27.06.1985 - 8 C 101.83

    Wohnungsrecht - Andere Wohnung - Steuerbegünstigung - Mindestausstattung

  • BVerwG, 30.11.1984 - 8 C 122.82

    Familienheim - Steuerbegünstigte Anerkennung - Buchgrundstück - Gewerberäume -

  • BVerwG, 09.11.1990 - 8 C 80.89

    Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung bei nachträglichem Ausbau des

    Der Umstand, daß im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit einer Wohnung noch keine Baugenehmigung erteilt worden ist, schließt aber die objektive Eignung der Räume als Wohnung dann nicht aus, wenn die Räume den materiellen Anforderungen des Baurechts - namentlich der landesrechtlichen Bauordnungen - an Wohnungen entsprechen (vgl. Urteile vom 12. Mai 1961 - BVerwG VII C 161.60 - BVerwGE 12, 245 [BVerwG 12.05.1961 - VII C 161/60], vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ), so daß die Genehmigung auf Antrag des Bauherrn oder Eigentümers ohne weiteres erteilt werden muß.

    Freilich erlangen Räume - insbesondere Dachgeschoßräume - nicht schon deshalb die Qualität von Wohnräumen oder gar einer selbständigen Wohnung, weil ihr Ausbau zu Wohnräumen auf Antrag bauordnungsrechtlich genehmigt werden müßte (vgl. Beschluß vom 28. November 1980 - BVerwG 8 B 78.80 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 33 S. 92 und Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Nachträglich ausgebaute Räume, die nach ihrer baulichen Beschaffenheit und Lage bereits den materiellen Anforderungen des Bauordnungsrechts an Aufenthaltsräume entsprechen und auf Antrag ohne weiteres als solche genehmigt werden müßten, sind jedoch Wohnräume, selbst wenn sie sich im Dach- oder Kellergeschoß befinden und in den genehmigten ursprünglichen Bauplänen nicht für Wohnzwecke bestimmt sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Sogar die Bezeichnung solcher nachträglich materiell bauordnungsmäßig ausgebauter Räume als "kein Aufenthaltsraum" in den genehmigten Bauplänen schließt deren objektive Eignung als Wohnraum nicht aus (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27).

    Das gilt zu Lasten des Bauherrn, wenn er durch einen nachträglichen Ausbau die Wohnfläche seiner vorhandenen Wohnung über die maßgebende Wohnflächengrenze hinaus vergrößert (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 f.).

    Für die Anerkennung der Steuerbegünstigung ist maßgeblich, ob eine Wohnung bauaufsichtlich genehmigt ist und ob die erteilte Baugenehmigung eine Dauerwohnnutzung zuläßt (vgl. Urteile vom 26. September 1983, a.a.O. S. 9, vom 27. Januar 1984, a.a.O. S. 9 m. weit. Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22; Fischer-Dieskau/Pergande/Schwender/Heix, II. WoBauG § 82 Anm. 4.1 und Anm. 4.2 ).

    Ihnen obliegt es ohnehin von Rechts wegen, die materielle Baurechtmäßigkeit nachträglich ausgebauter Räume mit Blick darauf zu prüfen, ob der Ausbau zu einer Überschreitung der Wohnflächengrenze geführt hat und deswegen eine erteilte Anerkennung gemäß § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG zwingend zu widerrufen ist (vgl. dazu Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 f.).

    Im vorliegenden Fall steht aufgrund der den Klägern erteilten Baugenehmigung fest, daß die Nutzung der von ihnen ausgebauten Dachgeschoßräume als Dauerwohnung nach materiellem Baurecht zulässig ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26 m. weit. Nachw.).

    Die mit der Baugenehmigung getroffene verbindliche und umfassende Feststellung, daß das Bauvorhaben - einschließlich seiner Nutzung - mit dem öffentlichen Recht übereinstimmt (vgl. Urteile vom 13 Dezember 1985, a.a.O. S. 26 und vom 11. Mai 1989 - BVerwG 4 C 1.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 29 S. 68 jeweils m. weit. Nachw.), bezieht sich freilich nur auf das im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung geltende Recht (vgl. Urteile vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 26).

  • BVerwG, 23.09.1987 - 8 C 32.85

    Wohnflächenberechnung - Hobbyräume

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, sind ohne Rücksicht darauf, wie die Räume tatsächlich genutzt werden, grundsätzlich alle (ausschließlich) zu einer Wohnung gehörenden Räume, Wohnräume mit dementsprechend anrechenbarer Wohnfläche (vgl. zuletzt Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 116.83 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 42 S. 45 und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 jeweils m.weit.Nachw.).

    Die Grundfläche von Räumen einer Wohnung bleibt bei der Wohnflächenberechnung nur insoweit außer Ansatz, als die Zweite Berechnungsverordnung aufgrund der Ermächtigung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Buchst. d II. WoBauG im Zuge ihrer Bestimmungen über die Anrechnung der Wohnfläche steuerbegünstigter Wohnungen (vgl. §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 42 bis 44 II. BV) Ausnahmen vorsieht (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 m.weit.Nachw. und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Das gilt auch für Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenräume (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985 a.a.O. S. 19).

    Von den ausschließlich zur Eigentümerwohnung des Klägers gehörenden Räumen bleiben ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 II. BV F. 1979 aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Soweit die zur Eigentümerwohnung im Hause des Klägers gehörenden Räume nicht einem dieser Anrechnungsausschlüsse zuzuordnen sind, muß ihre Grundfläche zumindest dem Grunde nach als Wohnfläche angerechnet werden (vgl. Urteile vom 29. November 1985, a.a.O. S. 47 und vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 19).

    Das "Schrankzimmer" ist vielmehr nach Lage und baulicher Beschaffenheit zumindest als Abstellraum innerhalb der Wohnung bei der Wohnflächenberechnung zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22).

    Eine Bezeichnung als Hobby-, Bastel-, Wohn- oder Werkraum oder sogar als "kein Aufenthaltsraum" schließt die Anrechnung der vollen Grundfläche als Wohnfläche in diesen Fällen nicht aus, da es nur auf die objektive Eignung des Raumes als Aufenthaltsraum, nicht auf seine subjektive Zweckbestimmung ankommt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 27 f.; Fischer-Dieskau/Pergande/Heix, II. BV § 42 Anm. 10 a ).

    Hobby-, Bastei-, Spiel- oder ähnliche Räume, deren bauliche Beschaffenheit und Ausstattung ersichtlich über dem Zubehörraumstandard liegen und die auch nach dem einschlägigen Landesbauordnungsrecht als Hobbyraum oder für vergleichbare, der Wohnnutzung im weiteren Sinne zuzurechnende Zwecke (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 28) genutzt werden dürfen, "entlasten" insoweit die Wohnfläche der Aufenthaltsräume, die sonst auch für diese Zwecke mitgenutzt werden müßte.

  • BVerwG, 26.07.1994 - 8 B 123.94

    Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsätzliche Bedeutung einer

    Die von der Beschwerde als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam erachtete "Rechtsfrage, wie die Fläche eines Hauses zu berechnen ist, dessen Erschließungsanlage grundstücksbedingt im Untergeschoß liegt" (Beschwerdebegründung S. 3), ist vielmehr durch die vom Berufungsgericht im angefochtenen Urteil herangezogene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 m.w.N.).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie die sonstigen Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    Da gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein nicht anzurechnender Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber ausschließlich zur Wohnung gehören müssen, weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 II. BV nicht anrechenbar wäre, kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur in dem Sinne verstanden werden, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegt, also nicht unmittelbar mit den übrigen Wohn- und Nebenräumen verbunden ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    Eine unmittelbare räumliche Verbindung zu der Wohnung als einer Raumgesamtheit kann insbesondere dann fehlen, wenn der Abstellraum sich in einem anderen Stockwerk als der engere Wohnbereich befindet, namentlich etwa im Dachgeschoß oder im Kellergeschoß, sofern diese Geschosse keine Wohn- und Nebenräume enthalten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    Andererseits macht allein die Lage von Abstellräumen im Dachgeschoß oder im Kellergeschoß sie noch nicht zu solchen Räumen "außerhalb der Wohnung" (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 22).

    Es kommt vielmehr auch bei den in diesen Geschossen gelegenen Räumen darauf an, ob sie mit Wohn- und Nebenräumen unmitelbar verbunden sind oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 22).

  • BVerwG, 02.08.1989 - 8 B 120.89

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Berücksichtigung von Räumen

    Innerhalb eines Familienheimes mit einer Wohnung bleiben von den hinter dem Wohnungsabschluß gelegenen Räumen ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 II. BV aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie die sonstigen Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 m.weit.Nachw.).

    Da nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein (nicht anzurechnender) Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber (ausschließlich) zur Wohnung gehören müssen, weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 II. BV nicht anrechenbar wäre, kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur bedeuten, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegt, also "nicht unmittelbar mit den übrigen (Wohn- und Neben-)Räumen verbunden ist" (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 m.weit.Nachw.).

    An einer unmittelbaren räumlichen Verbindung zu der Wohnung als einer Raumgesamtheit kann es insbesondere fehlen, wenn der Abstellraum sich in einem anderen Stockwerk als der engere Wohnbereich befindet, namentlich etwa im Dachgeschoß, wenn dieses keine Wohnräume enthält (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20).

    Gemeint sind hier nur die Fälle, bei denen für eine vom Wohnungsinhaber betriebene wirtschaftliche Tätigkeit, insbesondere landwirtschaftliche Tätigkeit, auch Räume innerhalb des Wohnteils des Hauses benötigt werden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 f.).

    Maßgeblich für die Wohnungsbauförderung ist vielmehr grundsätzlich die zulässige Nutzung (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22).

  • BVerwG, 01.11.1989 - 8 B 130.89

    Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Grundfläche von Abstellräumen bei

    Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Grundfläche von Abstellräumen bei der Grundflächenberechnung zu berücksichtigen ist, ist vielmehr durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 m.weit.Nachw.).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie sonstige Nebenräume (Bad, Toiletten, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    Da gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein nicht anzurechnender Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber (auschließlich) zur Wohnung gehören müssen (weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 n. BV nicht anrechenbar wäre), kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur bedeuten, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegt, also nicht unmittelbar mit den übrigen Wohn- und Nebenräumen verbunden ist (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    An einer unmittelbaren räumlichen Verbindung zu der Wohnung als einer Raumgesamtheit kann es insbesondere dann fehlen, wenn der Abstellraum sich in einem anderen Stockwerk als der engere Wohnbereich befindet, namentlich etwa im Dachgeschoß oder Kellergeschoß, sofern diese Geschosse keine Wohn- und Nebenräume enthalten (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 20).

    Andererseits macht allein die Lage von Abstellräumen im Dachgeschoß oder im Kellergeschoß sie noch nicht zu solchen Räumen "außerhalb der Wohnung" (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 22).

    Es kommt vielmehr auch bei den in diesen Geschossen gelegenen Räumen darauf an, ob sie mit Wohn- und Nebenräumen unmittelbar verbunden sind oder nicht (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O., S. 22).

  • BFH, 19.02.2020 - II R 4/18

    Aufhebung der Grunderwerbsteuer - Anspruch auf Rückgängigmachung eines

    In einem Einfamilienhaus sind dies auch hinter der Haustür liegende Dielen, Flure und Treppen sowie sonstige Nebenräume, sofern sie nicht --ausdrücklich-- nach § 42 Abs. 4 II. BV ausgeschlossen sind (BVerwG-Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 95/83, NJW 1986, 1770).
  • BVerwG, 26.10.1989 - 8 B 149.89

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

    Innerhalb eines Familienheims mit einer Wohnung bleiben von den hinter dem Wohnungsabschluß gelegenen Räumen ausnahmsweise nur die in § 42 Abs. 4 II. BV aufgeführten bei der Wohnflächenberechnung völlig außer Ansatz (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ).

    Abstellräume innerhalb der Wohnung sind deswegen als deren Bestandteile ebenso wie die sonstigen Nebenräume (Toiletten, Bad, Flure, Windfang), die keine Aufenthaltsräume sind, in die Wohnflächenberechnung einzubeziehen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 m.weit.Nachw.).

    Da nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 II. BV ein Abstellraum nur dann ein (nicht anzurechnender) Zubehörraum ist, wenn er außerhalb der Wohnung liegt, Zubehörräume aber (ausschließlich) zur Wohnung gehören müssen, weil ihre Grundfläche sonst schon nach § 42 Abs. 1 II. BV nicht anrechenbar wäre, kann das Merkmal "außerhalb der Wohnung" nur bedeuten, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereiches liegt, also "nicht unmittelbar mit den übrigen Wohn- und Nebenräumen verbunden ist" (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 m.weit.Nachw.).

    An einer unmittelbaren räumlichen Verbindung zu der Wohnung als einer Raumgesamtheit kann es insbesondere fehlen, wenn der Abstellraum sich in einem anderen Stockwerk als der engere Wohnbereich befindet, namentlich etwa im Dachgeschoß, wenn dieses keine Wohnräume enthält (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20).

    Die aus der genehmigten Bauzeichnung ersichtliche Lage und bauliche Beschaffenheit schließen es deswegen aus, diese Räume bei der Wohnflächenberechnung außer Ansatz zu lassen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22).

  • BVerwG, 02.08.1989 - 8 B 84.89

    Voraussetzungen der Zulassung einer Revision - Einbeziehung der Fläche des

    Maßgeblich für die Wohnungsbauförderung ist vielmehr grundsätzlich die zulässige Nutzung, die sich aus der Baugenehmigung in Verbindung mit dem Bauantrag und der beigefügten Baubeschreibung ergibt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 m.weit.Nachw.).

    Das Merkmal "außerhalb der Wohnung" bedeutet, daß der Abstellraum außerhalb des engeren Wohnbereichs liegen muß, also "nicht unmittelbar mit den übrigen (Wohn- und Neben-) Räumen verbunden ist" (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 m.weit.Nachw.).

    Er ist schon aus diesem Grunde nicht "außerhalb der Wohnung" gelegen (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 f.).

    Abstellräume sind vielmehr gerade solche Räume, die nach ihrer baulichen Gestaltung (nur) zum Abstellen von Sachen oder als Durchgangsraum, nicht dagegen als Aufenthaltsräume geeignet sind (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 20 f.).

  • BVerwG, 18.05.1990 - 8 C 61.88

    Änderung der Wohnflächenberechnung im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung

    Der den Klägern erteilte Anerkennungsbescheid kann nur unter den Voraussetzungen des § 83 Abs. 5 Satz 1 II. WoBauG widerrufen werden, weil die Anerkennung aufgrund der im Anerkennungsverfahren zugrunde zu legenden Angaben des Bauherrn rechtmäßig erteilt worden ist und für die Fälle nachträglich geänderter Verhältnisse die Sonderregelung des § 83 Abs. 5 II. WoBauG gilt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 154.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 m.weit.Nachw.).

    Da das zu bejahen ist, stellt sich die im angefochtenen Urteil erörterte Frage einer im Verfahren über den Widerruf der Anerkennung einer Wohnung als steuerbegünstigt zu prüfenden (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 m.weit. Nachw.) Ausnahmelage nicht.

    Als Korrekturmöglichkeit steht ihr der in § 83 Abs. 5 II. WoBauG vorgesehene Widerruf zur Verfügung, der eine nachträgliche Änderung der im Anerkennungsantrag angegebenen "Größe oder Nutzungsart" der Wohnung voraussetzt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ).

  • BVerwG, 17.09.1987 - 8 B 104.87

    Qualifizierung eines "Bodenraumes" als Abstellraum - Überschreitung der

    Der abweichend von den Bauplänen ausgebaute und ausgestattete "Bodenraum" ist danach zumindest als Abstellraum innerhalb der Wohnung zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 95.83 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 19 S. 17 ).

    Maßgeblich ist vielmehr insoweit grundsätzlich die zulässige Nutzung des Raumes (vgl. Urteil vom 13. Dezember 1985, a.a.O. S. 22).

  • BVerwG, 06.11.1987 - 8 B 73.87

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 23.08.1990 - 8 C 18.89

    Überschreitung der Wohnflächengrenze bei mehreren Wohnungen

  • BayObLG, 18.05.1999 - 2Z BR 1/99

    Zur Zustellung an den persönlich oder als Eigentümer an einem

  • BVerwG, 24.03.1994 - 8 B 40.94

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 11.07.1988 - 8 B 80.88

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der

  • BVerwG, 25.09.1991 - 8 B 124.91

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Zuordnung von

  • FG München, 05.11.2003 - 1 K 4047/01

    Eigenheimzulage nach § 2 Abs. 2 EigZulG nur bei Anbau eines Hauptwohnraumes;

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.02.2008 - L 13 AS 101/16
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.04.2016 - L 13 AS 314/12
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.06.2020 - L 6 AS 672/17
  • BVerwG, 12.08.1988 - 8 B 81.88

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung eines

  • VGH Baden-Württemberg, 08.07.1987 - 3 S 442/87

    Einbeziehung eines innerhalb der Wohnung gelegenen Abstellraums in

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