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   KG, 01.04.1987 - 24 W 3131/86   

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https://dejure.org/1987,2351
KG, 01.04.1987 - 24 W 3131/86 (https://dejure.org/1987,2351)
KG, Entscheidung vom 01.04.1987 - 24 W 3131/86 (https://dejure.org/1987,2351)
KG, Entscheidung vom 01. April 1987 - 24 W 3131/86 (https://dejure.org/1987,2351)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Deutsches Notarinstitut

    BGB § 1066; WEG § 15; WEG § 16; WEG § 21; WEG § 23; WEG § 25
    Stimmrecht bei nießbrauchbelastetem Wohnungseigentum

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Stimmrecht bei der Versammlung der Wohnungseigentümer durch Nießbrauchsrecht an der Eigentumswohnung; Nichtigkeit eines Beschlusses der Wohneigentümerversammlung wegen Nichteinladung des Inhabers eines eines Nießbrauchsrechts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1066

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1987, 973
  • MDR 1987, 674
  • ZMR 1987, 274
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 07.03.2002 - V ZB 24/01

    Stimmrecht des mit einem Nießbrauch belasteten Wohnungseigentümers

    Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidungen des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417) und des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 10. September 1987 (NJW-RR 1988, 267) gehindert und hat deshalb die Sache mit Beschluß vom 19. Juni 2001 (NZM 2001, 1086 = ZMR 2001, 1004 = ZWE 2001, 560 = RNotZ 2001, 450 = OLGR Hamm 2001, 375 = DWE 2001, 154) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

    Demgegenüber vertreten das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) und das Oberlandesgericht Hamburg (NJW-RR 1988, 267) in auf weitere Beschwerden ergangenen Entscheidungen die Auffassung, in Fällen der Verwaltung, des Gebrauchs sowie der Nutzung des belasteten Wohnungseigentums - und damit auch bei der Aufstellung des Wirtschaftsplans - stehe allein dem Nießbraucher am Wohnungseigentum das Stimmrecht zu.

    aa) Nach Ansicht des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Hamburg steht dem Nießbraucher am Wohnungseigentum im Hinblick auf § 1066 BGB das alleinige Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf den Gebrauch, die Nutzung und die Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Eigentums (§§ 15, 16, 21 WEG) beziehen (KG, OLGZ 1987, 417; OLG Hamburg, NJW-RR 1988, 267), während es im übrigen beim Stimmrecht des Wohnungseigentümers verbleibt.

    Ist der Nießbraucher - ggf. auch nur teilweise oder gemeinsam mit dem Eigentümer - stimmberechtigt, müßte der Verwalter stets sowohl ihn als auch den beschwerten Eigentümer zu den Wohnungseigentümerversammlungen laden (vgl. KG, OLGZ 1987, 417, 423).

  • BayObLG, 25.06.1998 - 2Z BR 53/98

    Antragsrecht eines Nießbrauchers an einem Wohnungseigentum im Verfahren über die

    Als Antragstellerin ist sie am Verfahren formell beteiligt; aufgrund ihres Nießbrauchs am Wohnungseigentum ist sie aber nicht materiell Beteiligte im Sinne von § 43 Abs. 4 Nr. 2 WEG und damit nicht, antragsberechtigt (ebenso ausdrücklich Staudinger/Wenzel BGB 12. Aufl. § 43 WEG Rn. 15; F. Schmidt MittBayNot 1997, 65/68; a.A. KG NJW-RR 1987, 973 f.; LG München II NJW-RR 1994, 1497 f.; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440; Bärmann Wohnungseigentum Rn. 239).

    Stimmrecht und Antragsrecht gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG sind zwar nicht gleichzusetzen; es liegt aber nahe, sie gleich zu behandeln und dem Nießbraucher, wenn und soweit ihm das Stimmrecht nach § 25 WEG zuerkannt wird, auch das Antragsrecht zuzusprechen (so ausdrücklich KG NJW-RR 1987, 973 f.; ebenso LG München II NJW-RR 1994, 1497 ; LG Ingolstadt MittBayNot 1996, 440 und wohl auch OLG Hamburg NJW-RR 1988, 267; Bärmann Rn. 239 a.E.; vgl. auch F. Schmidt aaO S. 68 f.).

    Nach Ansicht des Kammergerichts (NJW-RR 1987, 973 ff.) und des Oberlandesgerichts Hamburg (NJW-RR 1988, 267 f.) steht dem Nießbraucher das Stimmrecht in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung, den Gebrauch und die Nutzung des belasteten Wohnungseigentums beziehen (§§ 15, 16, 21 , wohl auch § 28 WEG ).

    c) Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.1977 (DNotZ 1978, 156 ff.) und die Beschlüsse des Kammergerichts vom 1.4.1987 (NJW-RR 1987, 973 ff.) sowie des Oberlandesgerichts Hamburg vom 10.9.1987 (NJW-RR 1988, 267 f.) verpflichten den Senat nicht dazu, die weitere Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

  • OLG Düsseldorf, 08.03.2005 - 3 Wx 323/04

    Wohnungseigentum - Anfechtungsrecht des früheren Eigentümers und Nießbrauchers

    (Abweichung von KG - 24 W 3131/86 - vom 1. April 1987 [OLGZ 1987, 417], deshalb Vorlage an den BGH).

    Lediglich das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) hält sowohl den Wohnungseigentümer als auch den Nießbraucher für berechtigt, Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzufechten, wobei diese Rechtsprechung nach Auffassung des Senats zu Recht auf Kritik gestoßen ist (Suilmann a.a.O. mit Nachweisen).

    Er sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 1. April 1987 - 24 W 3131/86 - (OLGZ 1987, 417) gehindert.

  • OLG Hamm, 19.06.2001 - 15 W 20/01

    Kein Stimmrecht des Nießbrauchers

    Einer dahingehenden abschließenden Entscheidung stehen jedoch die auf sofortige weitere Beschwerden ergangenen Beschlüsse des 24. Zivilsenats des Kammergerichts vom 01.04.1987 - 24 W 3131/86 - (abgedruckt in OLGZ 1987, 417 = NJW-RR 1987, 973 = MDR 1987, 674) und des 2. Zivilsenats des OLG Hamburg vom 10.09.1987 (abgedruckt in NJW-RR 1988, 267) entgegen; denn auf der Grundlage der vom Kammergericht und OLG Hamburg vertretenen Rechtsauffassung müsste der Senat die Entscheidungen der Vorinstanzen aufheben und die angefochtenen Beschlüsse der Eigentümerversammlung für ungültig erklären.

    Allerdings haben das Kammergericht (OLGZ 1987, 417 = NJW-RR 1987, 973 = MDR 1987, 674) und ihm folgend das OLG Hamburg (NJW-RR 1988, 267) die Auffassung vertreten, dem Nießbraucher an Wohnungseigentum stehe im Hinblick auf die für den Nießbraucher an einem Bruchteil eines Miteigentums in § 1066 Abs. 1 BGB getroffene Regelung das alleinige Stimmrecht jedenfalls in den Angelegenheiten zu, die sich auf die Verwaltung und die Nutzung des nießbrauchsbelasteten Wohnungseigentums beziehen.

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2005 - 3 Wx 323/04

    Keine Rechte des Nießbrauchers anstelle des Eigentümers hinsichtlich

    Der Senat hat mit Beschluss vom 8. März 2005 die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt, weil das Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen sei, der vorlegende Senat sich jedoch durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 1. April 1987 - 24 W 3131/86 - (OLGZ 1987, 417) gehindert sehe, entsprechend zu beschließen.

    Lediglich das Kammergericht (OLGZ 1987, 417) hält sowohl den Wohnungseigentümer als auch den Nießbraucher für berechtigt, Beschlüsse der Wohnungseigentümer anzufechten, wobei diese Rechtsprechung nach Auffassung des Senats zu Recht auf Kritik gestoßen ist (Suilmann a.a.O. mit Nachweisen).

  • BGH, 23.06.2005 - V ZB 61/05

    Zulässigkeit einer Vorlage in Wohnungseigentumssachen

    Es sieht sich an einer entsprechenden Entscheidung durch den Beschluß des Kammergerichts in Berlin vom 1. April 1987 (OLGZ 1987, 417 ff.) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
  • BayObLG, 13.09.1990 - BReg. 2 Z 100/90

    Wirksamkeit der Bestellung zum Verwalter durch Eigentümerversammlung

    1b Z 18/89">1 b Z 18/89; KG NJW-RR 1987, 973; OLG Köln WE 1989, 30; vgl. auch BGHZ 59, 369/375 ff.).
  • OLG Hamburg, 12.05.2003 - 2 Wx 1/01

    Stellung des dinglich Wohnberechtigten in Wohnungseigentumssachen

    Der Bundesgerichtshof hat die sowohl vom Kammergericht (ZMR 1987, 274) als auch vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg (MDR 1988, 55) in Abweichung von der in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung (vgl. Nachweise bei BGH ZMR 2002, 440 ff.) über das alleinige Stimmrecht des Nießbrauchers bei Gebrauch, Nutzung und Verwaltung des nießbrauchsbelasteten Eigentums, mit überzeugender Argumentation, welcher der Senat beipflichtet, abgelehnt.
  • OLG Hamburg, 10.09.1987 - 2 W 21/86

    Anspruch auf Ungültigkeitserklärung eines Beschlusses der

    Das Stimmrecht steht, wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben, in Angelegenheiten der §§ 15, 16 und 21 WEG dem Nießbraucher, nicht jedoch dem Wohnungseigentümer zu (vgl. KG MDR 1987, 674.
  • LG München I, 14.06.1993 - 6 T 2408/93

    Ladungsmängel bei der Einberufung einer Wohnungseigentumversammlung; Stimmrecht

    Hat, wie im vorliegenden Falle, der Antragsteller das Nießbrauchsrecht am Wohnungseigentum der Antragsgegner zu 2) und 3) so übt der Nießbraucher die Rechts der §§ 743 bis 745 BGB aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer (Wohnungseigentümer) in Ansehung der Verwaltung und der Art der Benutzung ergeben (vgl. Kammergericht MDR 87, 674; OLH Hamburg NJW-RR 1988, 267; Palandt, BGB, 52, Aufl., § 1066 Rn. 1).
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