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   OLG München, 17.03.1989 - 21 U 3209/88   

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https://dejure.org/1989,5034
OLG München, 17.03.1989 - 21 U 3209/88 (https://dejure.org/1989,5034)
OLG München, Entscheidung vom 17.03.1989 - 21 U 3209/88 (https://dejure.org/1989,5034)
OLG München, Entscheidung vom 17. März 1989 - 21 U 3209/88 (https://dejure.org/1989,5034)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • ZMR 1989, 224
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.05.1988 - VIII ZR 96/87

    Vorenthaltung des Mietobjekts durch Zurücklassung zu beseitigender Einrichtungen;

    Auszug aus OLG München, 17.03.1989 - 21 U 3209/88
    1 Satz 2 kann der Mitverschuldenseinwand geltend gemacht werden (vgl. Staudinger/Sonnenschein, 12. Aufl., 2. Bearbeitung, 557, RN 52; Sternel, Mietrecht, 4. Aufl., Teil IV, RN 682 Seite 1386, anders für § 557 Abs. 1 Satz 1 BGB - Nutzungsentschädigung - zu Recht BGH in BGHZ 104, 285 = NJW 88, 2665 WM 88, 1277).
  • BGH, 10.11.1982 - VIII ZR 252/81

    Anfänglich subjektiv unmögliche Gebrauchsüberlassung der Mietsache -

    Auszug aus OLG München, 17.03.1989 - 21 U 3209/88
    Es handelte sich nicht um einen Fall von § 306 BGB , da kein Fall der anfänglichen objektiven Unmöglichkeit der Überlassung der Mieträume an die Firmen der Firmengruppe vorliegt (vgl. BGHZ 85, 267 = NJW 1983, 446 ; Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-,-Pacht- und Leasingrechts, 5. Aufl., RN 126/127 = Seite 70).
  • OLG Düsseldorf, 08.05.2012 - 24 U 195/11

    Verfahrensrecht - Künftige Schadensfolgen möglich: Feststellungsklage zulässig!

    Ein Schadensersatzanspruch kann im Streitfall eben nicht nur auf eine bereits erfolgte Weitervermietung gestützt werden (so aber in dem von dem Beklagten herangezogenen Fall OLG München, Urteil vom 17. März 1989, 21 U 3209/88, ZMR 1989, 224); vielmehr hätte das Objekt unabhängig davon bei rechtzeitigem Auszug möglicherweise früher weitervermietet werden können.
  • OLG Dresden, 14.04.1999 - 11 U 2795/97

    Zum Mitverschulden eines Bauträgers an der verspäteten Fertigstellung des

    Das Oberlandesgericht München hat in einem Fall, in dem der Vermieter nahtlos einen neuen Mietvertrag abgeschlossen und eine absolute Einstandspflicht für die Übergabe übernommen hat, die Klage des Vermieters auf Schadensersatz abgewiesen mit der Begründung, das Verschulden des Vermieters überwiege in einem solchen Ausmaß, dass der Anspruch vollkommen ausgeschlossen sei (OLG München, ZMR 1989, Seite 224 f.).
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