Rechtsprechung
   BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,411
BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
BGH, Entscheidung vom 24.02.1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
BGH, Entscheidung vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93 (https://dejure.org/1994,411)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,411) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Teilungserklärung; Erwerberhaftung für Wohngeldrückstände

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zur Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für rückständige Beiträge des Veräußerers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2
    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 2950
  • MDR 1994, 580
  • DNotZ 1995, 42
  • ZMR 1994, 271
  • WM 1994, 1300
  • WM 1994, 343
  • Rpfleger 1994, 498
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (50)Neu Zitiert selbst (34)

  • BGH, 13.10.1983 - VII ZB 4/83

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 95, 118, 121 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …

    Die Teilungserklärung enthält dann nicht nur die eigentumsmäßige Aufteilung, sondern legt auch zugleich die zukünftige Gemeinschaftsordnung als Grundlage für die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander fest (BGHZ 49, 250, 257; 88, 302, 304 f [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr., BGHZ 47, 191, 195 [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64]; 88, 302, 306 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 113, 374, 378).

    Durch die Festlegung einer Haftung in der eingetragenen Gemeinschaftsordnung wird der Inhalt des Sondereigentums ausgestaltet (§ 5 Abs. 4 WEG); diese sachenrechtliche Gestaltung der Sondernachfolge durch Verknüpfung mit dem Sondereigentum führt zwar nicht dazu, daß die Haftung des Erwerbers als ein selbständiges vom Wohnungseigentum losgelöstes dingliches Recht zu betrachten ist und die Ansprüche auf dem Wohnungseigentum lasten (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552 f.; Ertl, DNotZ 1979, 267, 275).

    Dennoch hat die Aufnahme der Haftungsanordnung in die Ausgestaltung des Sondereigentums dingliche Wirkung insoweit, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedürfte (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 361; vgl. auch BGHZ 73, 145, 148 zu einem Sondernutzungsrecht).

    Dieses Verwertungsrecht wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358 ff).

    Die Haftung bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung kommt allenfalls einer unbegrenzten und die Verwertbarkeit beeinträchtigenden Vorlast gleich (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 362; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1476).

  • BGH, 22.01.1987 - V ZB 3/86

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Ein Haftungsübergang für gegen den Rechtsvorgänger fällig gestellte rückständige, im Verhältnis der Wohnungseigentümer begründete Verbindlichkeiten ist gesetzlich nicht vorgesehen (BGHZ 88, 302, 305 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 95, 118, 121 [BGH 27.06.1985 - VII ZB 16/84]; 99, 358, 360; BayObLG Rpfleger 1979, 352; …

    b) Nach fast einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kann - worauf der Senat schon in seinem Beschluß vom 22. Januar 1987 (BGHZ 99, 358, 361) hingewiesen hat - in der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung auch bestimmt werden, daß der rechtsgeschäftliche Sondernachfolger für die Rückstände des früheren Wohnungseigentümers einzustehen hat.

    Dennoch hat die Aufnahme der Haftungsanordnung in die Ausgestaltung des Sondereigentums dingliche Wirkung insoweit, als die Haftung unmittelbar durch den Erwerb des Sondereigentums ausgelöst wird, ohne daß es einer schuldrechtlichen Übernahme bedürfte (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 361; vgl. auch BGHZ 73, 145, 148 zu einem Sondernutzungsrecht).

    Die so erzeugte "Verdinglichung" der Wohnlasten hat eine persönliche Haftung des Sondernachfolgers mit seinem gesamten Vermögen zur Folge (BGHZ 99, 358, 361).

    Dieses Verwertungsrecht wird aber nicht berührt, da auch die in Rede stehende Regelung den Erwerb durch einen Ersteher in der Zwangsversteigerung nicht erfassen würde (BGHZ 88, 302 ff [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358 ff).

    Die Haftung bei rechtsgeschäftlicher Veräußerung kommt allenfalls einer unbegrenzten und die Verwertbarkeit beeinträchtigenden Vorlast gleich (BGHZ 88, 302, 308 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 358, 362; Diester, NJW 1971, 1153, 1156; Röll, NJW 1976, 1473, 1476).

  • BGH, 11.11.1986 - V ZB 1/86

    Wirksamkeit einer Vertretungsklausel in einer Teilungserklärung

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Die Teilungserklärung enthält dann nicht nur die eigentumsmäßige Aufteilung, sondern legt auch zugleich die zukünftige Gemeinschaftsordnung als Grundlage für die Verhältnisse der Wohnungseigentümer untereinander fest (BGHZ 49, 250, 257; 88, 302, 304 f [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

    Unbeachtlich sind Regelungen, in denen von zwingenden Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes abgewichen wird, die gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen oder die Schranken der §§ 138, 134, 315 BGB überschreiten (BGHZ 99, 90, 95 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; BayObLG Rpfleger 1974, 400; 1972, 553; OLG Düsseldorf DNotZ 1973, 552; Bärmann/Pick/Merle § 10 Rdn. 53, vor § 10 Rdn. 13 f.; Weitnauer § 10 Rdn. 10, § 7 Rdn. 10 g, h).

    dd) Die vom teilenden Eigentümer einseitig gesetzte Gemeinschaftsordnung unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 242 BGB (BGHZ 99, 90, 94 [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86]; BayObLGZ 1988, 287, 291; Weitnauer § 7 Rdn. 10 g; Bärmann/Pick/Merle § 8 Rdn. 16).

    Ihre Verbindlichkeit muß grundsätzlich gegenüber allen Wohnungseigentümern einheitlich beurteilt werden (BGHZ 99, 90, 96) [BGH 11.11.1986 - V ZB 1/86].

  • OLG Düsseldorf, 01.03.1991 - 3 Wx 3/91
    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Unschädlich ist, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis der erfolgten Eigentumsumschreibung - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (BGHZ 104, 197, 203 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91]; vgl. aber für einen Sonderfall auch BayObLG WE 1989, 222 f).

    Denn auch eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Jahres- und Einzelabrechnung ist verbindlich (OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91] m. Anm. Drasdo und WE 1990, 104; BayObLG WE 1985, 123 f; 1986, 89; BayObLGZ 1984, 257, 25; 1977, 89, 91; KG WE 1985, 126; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 197; Weitnauer § 23 Rdn. 6).

  • BGH, 21.04.1988 - V ZB 10/87

    Haftung des Erwerbers für im Wohnungseigentum zusammenhängende Verbindlichkeiten

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt, daß erst mit Beschluß der Eigentümerversammlung über die Jahres- und Einzelabrechnungen im Innenverhältnis der Eigentümer die Pflicht zur Tragung der Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG in konkreter Höhe begründet wird (BGHZ 104, 197, 202 f [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87] m.w.N.; 107, 285, 287; 108, 44, 47).

    Unschädlich ist, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis der erfolgten Eigentumsumschreibung - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (BGHZ 104, 197, 203 [BGH 21.04.1988 - V ZB 10/87]; OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91]; vgl. aber für einen Sonderfall auch BayObLG WE 1989, 222 f).

  • BGH, 29.01.1993 - V ZB 24/92

    Anwesenheit und Beteiligung eines Beistandes an der Wohnungseigentümerversammlung

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Das Gesetz räumt den Wohnungseigentümern grundsätzlich die Freiheit ein, ihre Innenbeziehungen untereinander unter anderem durch Vereinbarungen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 WEG) zu gestalten und zum Inhalt des Sondereigentums zu machen (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1993, V ZB 24/92, WM 1993, 656; Bärmann/Pick/Merle vor § 10 Rdn. 12, § 10 Rdn. 43; Weitnauer § 10 Rdn. 9, vor § 1 Rdn. 23).

    Allerdings können die Wohnungseigentümer gehalten sein, eine im typischen Anwendungsbereich wegen des generalisierenden Prüfungsmaßstabes nicht zu beanstandende Regelung bei einer atypischen Konstellation aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht anzuwenden, weil dies dem Betroffenen im Einzelfall unzumutbar wäre (Senatsbeschl. v. 29. Januar 1993, V ZB 24/92, WM 1993, 656; OLG Karlsruhe OLGZ 1976, 273, 275; Weitnauer § 7 Rdn. 10 g).

  • BGH, 21.02.1991 - V ZB 13/90

    Zustimmungsbedürftigkeit der Veräußerung von Wohnungseigentum nach Entstehung der

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Diese Auslegung kann das Rechtsbeschwerdegericht selbst vornehmen (st. Rspr., BGHZ 37, 147, 149 [BGH 23.05.1962 - V ZR 123/60]; 113, 374, 378).

    Dabei ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für den unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rspr., BGHZ 47, 191, 195 [BGH 17.03.1967 - V ZR 63/64]; 88, 302, 306 [BGH 13.10.1983 - VII ZB 4/83]; 113, 374, 378).

  • OLG Frankfurt, 29.12.1978 - 20 W 732/78
    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    Denn auch eine fehlerhafte, aber bestandskräftig beschlossene Jahres- und Einzelabrechnung ist verbindlich (OLG Düsseldorf WuM 1991, 623 [OLG Düsseldorf 01.03.1991 - 3 Wx 3/91] m. Anm. Drasdo und WE 1990, 104; BayObLG WE 1985, 123 f; 1986, 89; BayObLGZ 1984, 257, 25; 1977, 89, 91; KG WE 1985, 126; OLG Frankfurt OLGZ 1979, 136, 197; Weitnauer § 23 Rdn. 6).
  • BGH, 21.05.1970 - VII ZB 3/70

    Bestandskraft von Mehrheitsbeschlüssen der Eigentümerversammlung;

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    a) Der Eigentümerbeschluß vom 4. Mai 1991 über die Jahresabrechnung 1990 ist bestandskräftig geworden (§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; BGHZ 54, 65, 69; 73, 302, 307; 74, 258, 267), weil der Antragsgegner die Anfechtungsfrist versäumt und die Zurückweisung seiner Anträge auf Ungültigerklärung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht nicht weiter angegriffen hat.
  • BGH, 02.02.1979 - V ZR 14/77

    Eigentum an Heizungsanlage bei Wohnungseigentum

    Auszug aus BGH, 24.02.1994 - V ZB 43/93
    a) Der Eigentümerbeschluß vom 4. Mai 1991 über die Jahresabrechnung 1990 ist bestandskräftig geworden (§§ 23 Abs. 4, 28 Abs. 5, 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG; BGHZ 54, 65, 69; 73, 302, 307; 74, 258, 267), weil der Antragsgegner die Anfechtungsfrist versäumt und die Zurückweisung seiner Anträge auf Ungültigerklärung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch das Landgericht nicht weiter angegriffen hat.
  • BGH, 10.05.1979 - VII ZR 30/78

    Anspruch des Bauherrn auf Mängelbeseitigung; Geltendmachung von Ansprüchen durch

  • OLG Karlsruhe, 21.04.1976 - 3 W 8/76
  • BayObLG, 25.07.1984 - BReg. 2 Z 108/83

    Begründung einer Mithaftung des Erstehers; Verpflichtung des Eigentümers zur

  • BayObLG, 23.09.1988 - BReg. 2 Z 97/87

    Inhaltskontrolle; Gemeinschaftsordnung; Klausel; Anerkenntniswirkung; Hinnahme;

  • BayObLG, 01.04.1977 - BReg. 2 Z 57/76

    Pflicht eines Miteigentümers zur Tragung der Anschaffungskosten sowie den

  • BayObLG, 30.10.1984 - BReg. 2 Z 90/83

    Änderung des Kostenverteilungsschlüssels durch Eigentümerbeschluss

  • BGH, 17.01.1968 - V ZB 9/67

    Unterteilung von Wohnungseigentum

  • OLG Köln, 29.12.1977 - 16 Wx 124/77

    Wohnungseigentümer; Umlage; Instandhaltungsrücklage; Vormerkung; Auflassung;

  • BGH, 15.06.1989 - V ZB 22/88

    Erhebung einer Sonderumlage zur Deckung eines Wohngeldausfalls; Konkurs des

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

  • BGH, 18.05.1989 - V ZB 14/88

    Haftung des "werdenden" Wohnungseigentümers für vor dem Eigentumserwerb

  • KG, 28.11.1975 - 1 W 1249/74
  • OLG Frankfurt, 13.05.1980 - 20 W 77/80

    Haftung des Erwerbers einer Eigentumswohnung für einen bei dem früheren

  • BGH, 23.05.1962 - V ZR 123/60

    Rechtsfolgen des nachträglichen Erwerbs des unberechtigt Verfügenden

  • BGH, 27.06.1985 - VII ZB 16/84

    Wohnungseigentum: Zwangsversteigerung; weitere Anschlußwerte

  • BGH, 19.12.1991 - V ZB 27/90

    Beseitigungsanspruch bei Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums -

  • BGH, 25.05.1987 - II ZR 195/86

    Testamentarische Verfügung über Anteil am Gesellschaftsvermögen

  • OLG Karlsruhe, 22.08.1978 - 11 W 56/78

    Prozessvollmacht für den Verwalter in der Teilungserklärung; Pflicht des

  • OLG Braunschweig, 25.10.1976 - 2 Wx 22/76
  • RG, 15.03.1916 - V 3/16

    Hypothek für Zinsrückstände; Vorrangseinräumung

  • OLG Hamm, 19.02.1973 - 15 W 126/72
  • LG Aachen, 18.11.1982 - 4 O 599/80

    Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung; Pflicht zur Erteilung einer

  • BGH, 17.03.1967 - V ZR 63/64

    Bestimmtheitserfordernis bei Erbbaurechten

  • BayObLG, 26.03.1973 - BReg. 2 Z 11/73
  • BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

    Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses durch den Verwalter

    Auch einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB halten die von der teilenden Eigentümerin einseitig gesetzten Bestimmungen stand (vgl. Senat, BGHZ 99, 90, 94 ff; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952; BayObLG, NJW-RR 1996, 1037; OLG Hamburg, FGPrax 1996, 132, 133; Bärmann/Pick/Merle, aaO, § 8 Rdn. 16; Weitnauer/Hauger, aaO, § 7 Rdn. 28, 29).
  • BGH, 02.12.2011 - V ZR 113/11

    Wohnungseigentumssache: Schuldner der Wohngeldnachzahlungsforderungen nach

    Nicht in den Blick genommen hat das Berufungsgericht den bereits angesprochenen Umstand, dass die Verpflichtung der aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümerin ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

    Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der Beschlüsse liegen nicht vor, insbesondere führt die Adressierung der für die Wohnungen des Beklagten bestimmten Abrechnung an den Voreigentümer nicht zur Nichtigkeit der Beschlussfassung (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953).

  • BGH, 13.09.2013 - V ZR 209/12

    Erwerber von Wohnungseigentum haften nicht für Hausgeldrückstände des

    Nach dem Gesetz haftet ein Erwerber von Wohnungseigentum schuldrechtlich nicht für Hausgeldrückstände des Voreigentümers (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 24. Februar 1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951 mwN).
  • BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99

    Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft

    Zutreffend hat das Beschwerdegericht es ferner für unschädlich erachtet, daß in der Einzelabrechnung für die Wohnung nicht der Antragsgegner, sondern - in Unkenntnis des Eigentümerwechsels - noch der Voreigentümer genannt ist, da für alle Beteiligten erkennbar die Abrechnung für die Wohnung bestimmt war und zudem die Verpflichtung des aus der Eigentümergemeinschaft ausgeschiedenen Voreigentümers ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten eines Dritten gewesen wäre (Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2953; BGHZ 104, 197, 203; vgl. Bader, Festschrift Seuss [1997], 1, 8).

    Eine Erwerberhaftung kann nur durch Vereinbarung (Senatsbeschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950 m. Anm. Junker JZ 1995, 102 und Schmidt PiG 44 (1994), 147), nicht dagegen durch Mehrheitsbeschluß begründet werden.

  • LG Hamburg, 04.03.2009 - 318 S 93/08

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Zweckbestimmung eines Kfz-Stellplatzes;

    Bei der Auslegung der Zweckbestimmung "Kfz-Stellplatz" in der Teilungserklärung ist - entsprechend der Auslegungsgrundsätze für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie es sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH NJW 1994, 2950; Bärmann-Wenzel, WEG. 10. Auflage, § 10 Rdnr. 130; Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, § 10 Rdnr. 25).
  • BGH, 22.01.2004 - V ZB 51/03

    Zulässigkeit und Inhaltskontrolle eines generellen Verbots für Parabolantennen in

    Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Regelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der Inhaltskontrolle nach den Maßstäben des § 242 BGB (vgl. Senat, Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2952).
  • BGH, 13.10.2006 - V ZR 289/05

    Zulässigkeit einer Gebrauchsregelung frü betreutes Wohnen in der

    Allerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (Senat, BGHZ 37, 203, 207; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW 1994, 2950, 2951).
  • LG Hamburg, 12.11.2014 - 318 S 107/13

    Wohnungseigentumanlage: Grenzen zulässiger Nutzung von Kraftfahrzeugstellplätzen

    Gemeinschaftsordnung ist - entsprechend den Auslegungsgrundsätzen für den Grundbuchinhalt - auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (BGH, NJW 1994, 2950; Bärmann-Klein, WEG 12. Auflage, § 10 Rn. 130; Kümmel in: Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, a.a.O., § 10 Rn. 42).
  • KG, 18.11.1998 - 24 W 5437/98

    Haftung des Erwerbers einer Wohnung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers;

    Die Mithaftung des Erwerbers für Wohngeldschulden des Rechtsvorgängers könne jedenfalls für einen rechtsgeschäftlichen Erwerb durch entsprechende Vereinbarung in der Teilungserklärung vorgesehen werden (BGH NJW 1994, 2950).

    Dabei wird zumeist offengelassen, ob der Erwerber sich durch Beschlußanfechtung gegen die Überbürdung von Bewirtschaftungskosten für Zeiträume, in denen er noch nicht Eigentümer war, erfolgreich wehren kann, weil mangels anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung eine Erwerberhaftung vom Gesetz nicht vorgesehen ist (BGH NJW 1994, 2950 = MDR 1994, 580 = ZMR 1994, 271 = WM 1994, 343 = WE 1994, 207 = GE 1994, 869).

    Die Eigentümergemeinschaft wird, obwohl das Gesetz eine Erwerberhaftung nicht vorsieht (BGH NJW 1994, 2950), durch die kumulative Haftung des neuen neben dem alten Eigentümer ohne zureichenden Grund begünstigt.

    In dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 24. Februar 1994 (NJW 1994, 2950 = ZMR 1994, 271 = WM 1994, 343) ist zwar am Ende gerade auch für den Fall des unerkannten Eigentümerwechsels ausgesprochen, daß ein fehlerhafter, aber bestandskräftig gewordener Abrechnungsbeschluß den Erwerber bindet.

  • AG Dortmund, 12.11.2015 - 514 C 71/14

    Wann liegt ein hinreichend bestimmter Beschluss über die Jahresabrechnung vor?

    Eine solche Bestimmung ist wirksam (BGH, Beschluss vom 24.02.1994 - V ZB 43/93, NJW 1994, 2950; BayObLG, Beschluss vom 13.06.1979 - BReg. 2Z 50/78, DNotZ 1980, 48).
  • OLG Hamm, 15.11.1999 - 15 W 323/99

    Genehmigung der Jahresrechnung; Verrechnung der Vorauszahlungen bei

  • OLG Hamm, 15.02.2011 - 15 Wx 222/10

    Rechtsnatur des Abrechnungsguthabens aus der Jahresabrechnung einer

  • AG Kerpen, 28.04.2000 - 15 II 18/99
  • AG Berlin-Charlottenburg, 14.05.2009 - 74 C 30/09

    Wohnungseigentum: Erwerberhaftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers

  • KG, 02.12.2002 - 24 W 92/02

    Mithaftung des Ersteigerers für Wohngeldausfälle vor dem Zuschlag

  • OLG Hamm, 09.10.2003 - 15 W 14/02

    Wohnungseigentumsrecht: Nichtigkeit einer Vereinbarung, durch die die

  • KG, 28.02.2000 - 24 W 8820/98

    Gemeinschaftseigentum bei Dachgeschoßausbau)

  • OLG Zweibrücken, 25.09.2006 - 3 W 213/05

    Ich seh’ etwas, was du nicht siehst: Streit um mobile Antenne

  • BGH, 29.03.1995 - IV ZR 207/94

    Sittenwidrigkeit einer Rechtsschutzversicherung für Wohnungseigentum

  • AG Kerpen, 14.08.2012 - 26 C 74/11

    Abrechnung: Wohnungseigentümer haftet nur ab Eigentumserwerb

  • OLG Hamm, 03.03.2009 - 15 Wx 96/08

    Feststellung und Verjährung des Wohngeldanspruchs

  • OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03

    Wohnungseigentumsverfahren: Anwendbarkeit der ZPO, Rechtsnachfolge

  • LG Tübingen, 22.04.2016 - 5 T 72/16

    Zwangsversteigerung einer Eigentumswohnung: Erfordernis der Umschreibung eines

  • BayObLG, 07.03.2002 - 2Z BR 151/01

    Haftung für Wohngeldrückstände des Voreigentümers - Kein Einwand gegenüber

  • BayObLG, 18.12.1998 - 2Z BR 145/98

    Zum Umfang der Amtsermittlungspflicht im Wohnungseigentumsverfahren um

  • BayObLG, 03.12.1998 - 2Z BR 129/98

    Anfechtung der Jahresabrechnung

  • OLG Hamm, 10.09.1996 - 15 W 236/96

    Keine Bindungswirkung schuldrechtlicher Vereinbarungen der Wohnungseigentümer

  • AG Dortmund, 29.10.2015 - 514 C 40/15

    Beschlussfassung der Jahresabrechnung 2014 i.R.d. ordnungsgemäßen Verwaltung;

  • OLG Hamm, 07.03.1996 - 15 W 440/95

    Haftung des Erwerbers für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers

  • BayObLG, 24.02.2000 - 2Z BR 173/99

    Fertigstellung einer Wohnanlage bei Zahlungsunfähigkeit des teilenden Eigentümers

  • OLG Frankfurt, 13.01.2006 - 20 W 292/04

    Wohnungseigentümergemeinschaft: Ermächtigung des Verwalters zur

  • KG, 17.04.2002 - 24 W 279/01

    Haftung des Ersteigerers für vorhandene Ausbauschäden am ersteigerten

  • LG Hamburg, 12.07.2017 - 318 S 1/17

    Beschlussanfechtungsklage: Wirtschaftliches Interesse am Beschluss über die

  • KG, 29.04.2002 - 24 W 26/01

    Aufrechnung ohne Rücksicht auf den Haftungsverband

  • OLG Zweibrücken, 08.11.2005 - 3 W 213/05
  • VG Köln, 17.12.2002 - 14 K 4326/01

    Verpflichtung zum Erlass von Säumniszuschlägen im Zusammenhang mit einer nicht

  • BayObLG, 09.11.1995 - 2Z BR 85/95

    Übereinstimmung von Eintragungsantrag und Eintragungsbewilligung

  • KG, 29.03.1995 - 24 W 4812/94

    Entscheidung über Auszahlung von Guthaben aus mehrheitlich beschlossenen

  • KG, 11.12.2003 - 1 W 71/03

    Amtsverweigerung des Notars: Pflicht zur Fortsetzung des Versteigerungsverfahrens

  • LG Augsburg, 25.02.1994 - 4 T 655/94

    Beteiligungsverhältnis bei Ankaufsrecht für mehrere Personen

  • AG Kerpen, 08.12.1998 - 15 II 44/98

    Anfechtungsrecht und Stimmrecht des Zwangsverwalters unter Bezugnahme der

  • LG Tübingen, 13.06.2016 - 5 T 72/16

    Eigentumserwerb eines Vormerkungsberechtigten in der Zwangsversteigerung

  • LG Hamburg, 22.11.2017 - 318 S 116/16

    Beschlussanfechtung im Wohnungseigentumsverfahren: Mehrheitsbeschlüsse über die

  • LG Kassel, 06.11.2001 - 3 T 597/01
  • BayObLG, 23.11.1995 - 2Z BR 105/95

    Auslegung einer Eintragungsbewilligung

  • BayObLG, 13.06.1996 - 2Z BR 49/96

    Haftung des Erwerbers eines Wohnungseigentums "für rückständige Beträge des

  • AG Dieburg, 13.03.2018 - 2 C 22/17
  • OLG Hamburg, 25.04.1994 - 2 Wx 70/91

    Berechtigung des Verwalters zur gerichtlichen Durchsetzung von

  • BayObLG, 18.03.1999 - 2Z BR 182/98

    Haftung für Wohngeldrückstände des Rechtsvorgängers aus den Abrechnungen früherer

  • BayObLG, 15.12.1994 - 2Z BR 115/94

    Verjährungsfrist für Ansprüche aus der genehmigten Jahresabrechnung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht