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   BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96   

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https://dejure.org/1996,4687
BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96 (https://dejure.org/1996,4687)
BayObLG, Entscheidung vom 02.05.1996 - 2Z BR 1/96 (https://dejure.org/1996,4687)
BayObLG, Entscheidung vom 02. Mai 1996 - 2Z BR 1/96 (https://dejure.org/1996,4687)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zugang zu einem Sondereigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • AG Starnberg - 1 UR II 35/93
  • LG München II - 6 T 2746/94
  • BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96

Papierfundstellen

  • ZMR 1996, 509
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.11.1978 - V ZB 11/77

    Zur Übertragung von Sondernutzungsrechten von Kfz-Abstellplätzen

    Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96
    a) Das Sondernutzungsrecht an einem Teil des gemeinschaftlichen Grundstücks beruht auf einer Gebrauchsregelung im Sinne von § 15 Abs. 1 WEG , die den Antragsgegnern das Recht zum Gebrauch dieses Grundstücksteils unter Ausschluß aller übrigen Wohnungseigentümer gibt (vgl. BGHZ 73, 145, 147; BayObLG 1985, 124, 126; BayObLG WE 1991, 163; Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 15 Rn. 25).
  • KG, 20.12.1989 - 24 W 3084/89

    Bedeutung der Einräumung eines Sondernutzungsrechts an im gemeinschaftlichen

    Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96
    So hat das Kammergericht (NJW-RR 1990, 333 f.) entschieden, daß allen Wohnungseigentümern das Recht zustehe, den über den Sondernutzungsbereich eines Wohnungseigentümers führenden Weg mitzubenutzen, wenn nur so ein zweckentsprechender Mitgebrauch gemeinschaftlicher Kellerräume möglich ist.
  • BGH, 15.04.1964 - V ZR 134/62
    Auszug aus BayObLG, 02.05.1996 - 2Z BR 1/96
    Voraussetzung des Notwegrechts ist, daß die Benutzung des fremden Grundstücks zur Herstellung der Verbindung mit einem öffentlichen Weg und zur ordnungsmäßigen Benutzung des Grundstücks notwendig ist; daran fehlt es nach Rechtsprechung und Literatur, wenn ein ausreichender Zugang über ein eigenes Grundstück oder aufgrund eines dinglichen oder schuldrechtlichen Wegerechts an einem anderen Grundstück möglich ist, mag dieser Zugang auch weiter, unbequemer oder kostspieliger sein (vgl. BGH NJW 1964, 1321; OLG Braunschweig OLGE 26, 29 f.; OLG Hamburg MDR 1964, 325 f.; Palandt/Bassenge 55. Aufl. Rn. 5, BGB -RGRK/Augustin 12. Aufl. Rn. 1, Münch-Komm/Säcker BGB 2. Aufl. Rn. 8, Soergel/Baur BGB 12. Aufl. Rn. 4, jeweils zu § 917).
  • OLG Zweibrücken, 17.01.2011 - 3 W 196/10

    Wohnungsgrundbuch: Gegenstand einer Zwischenverfügung; Rechtsmittel bei lediglich

    Allerdings gehört es, wovon das Grundbuchamt im Ausgangspunkt zu Recht ausgeht, zum rechtlich ordnungsgemäßen Zustand einer Wohnanlage, dass jedes Sondereigentum über einen rechtlich gesicherten Zugang erreichbar ist, der weder durch fremdes Sondereigentum noch durch einen fremden Sondernutzungsbereich führt und damit ausgeschlossen ist (BayObLG ZMR 1996, 509).

    Aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt sich deshalb, dass der Sondernutzungsberechtigte dem Eigentümer der Garage die Zufahrt über die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Fläche ausnahmsweise zu gewähren hat, wenn dies zugleich die einzige Möglichkeit ist, um den Raum der Zweckvereinbarung entsprechend zu nutzen (OLG Stuttgart, WuM 2001, 293; BayObLG ZMR 1996, 509, zur Möglichkeit der Begründung von Sondernutzungsrechten an Flächen, die den einzigen Zugang zum Gemeinschaftseigentum darstellen, vgl. auch BGH NJW 1991, 2909).

  • BayObLG, 23.06.2004 - 2Z BR 20/04

    Eingriff in die Ausübung des Sondernutzungsrechts durch Freiflächengestaltung

    (1) Das zu Gunsten des Antragstellers zu 1 als Sondereigentümer der Einheit Nr. 17 eingeräumte Sondernutzungsrecht an dem im Nachtrag zur Teilungserklärung vom 14.3.1996 näher bezeichneten Teil der Hoffläche stellt eine Gebrauchsregelung dar, die dem Inhaber das Recht zum Gebrauch des entsprechenden Grundstücksanteils unter Ausschluss aller übrigen Wohnungseigentümer gibt (vgl. BGHZ 73, 145; BayObLG ZMR 1996, 509).

    Das hiernach bestehende Sondernutzungsrecht des Antragstellers zu 1 findet zwar seine Grenze am zulässigen Mitgebrauch der übrigen Wohnungseigentümer (BayObLG ZMR 1996, 509; OLG Stuttgart WuM 2001, 293; Palandt/Bassenge BGB 63. Aufl. WEG § 13 Rn. 14).

  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 18.1454

    Nachbarklage eines Sondereigentümers - Neubau eines Bürogebäudes

    Eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift wurde - soweit ersichtlich und vorgetragen - in der Zivilgerichtsbarkeit lediglich vereinzelt angenommen (vgl. OLG München, B.v. 2.6.2008 - 32 Wx 044/08, 32 Wx 44/08 - juris m.w.N.) und im Übrigen offengelassen (BayObLG, B.v. 2.5.1996 - 2Z BR 1/96 - juris).
  • LG München I, 01.06.2015 - 1 S 13261/14

    Sondernutzungsrecht darf nicht alle Zugänge zu fremder Eigentumswohnung erfassen!

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).
  • OLG Koblenz, 17.08.2004 - 3 U 1489/03

    Kontrahierungszwang des Wasserversorgungsunternehmens

    Durch die eingeräumten Sondernutzungsrechte am Gemeinschaftseigentum kann das gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 3 WEG bestehende Recht der übrigen Wohnungseigentümer auf Mitgebrauch, soweit dieser zur Nutzung ihres Wohnungseigentums erforderlich ist, nicht beseitigt werden (BayObLG ZMR 1996, 509; KG NJW-RR 1990, 333).
  • VG Würzburg, 08.10.2020 - W 5 K 19.21

    Fehlende Klagebefugnis des Sondereigentümers

    Eine analoge Anwendbarkeit der Vorschrift wurde - soweit ersichtlich und vorgetragen - in der Zivilgerichtsbarkeit lediglich vereinzelt angenommen (vgl. OLG München, B.v. 2.6.2008 - 32 Wx 044/08, 32 Wx 44/08 - juris m.w.N.) und im Übrigen offengelassen (BayObLG, B.v. 2.5.1996 - 2Z BR 1/96 - juris).
  • LG München I, 27.04.2015 - 1 S 13261/14

    Vereinbarung über die Neuordnung von Sondereigentumsanteilen

    Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht aus den immanenten Schranken des Gemeinschaftseigentums und des Sondernutzungsrechts, nach denen der Sondernutzungsberechtigte den Zugang gewähren muss, wenn anderweitig ein Zutritt nicht möglich ist (vgl. BayObLG ZMR 1996, 509 Rn. 11 (nach juris); OLG Frankfurt, ZWE 2006, 105, juris Rn. 16; OLG Zweibrücken, ZWE 2011, 179).
  • OLG München, 02.06.2008 - 32 Wx 44/08

    Wohnungseigentum: Begründung von Sondereigentum bei fehlerhaftem Teilungsplan;

    Auch das BayObLG hat sich einer entsprechenden Anwendung in seiner Entscheidung vom 2.5.1996 (ZMR 1996, 509 f.) nicht verschlossen.
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