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   OLG München, 10.01.1997 - 21 U 2464/95   

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OLG München, 10.01.1997 - 21 U 2464/95 (https://dejure.org/1997,6126)
OLG München, Entscheidung vom 10.01.1997 - 21 U 2464/95 (https://dejure.org/1997,6126)
OLG München, Entscheidung vom 10. Januar 1997 - 21 U 2464/95 (https://dejure.org/1997,6126)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fristlose Kündigung eines gewerblichen Mietverhältnisses seitens des Mieters; Die Nichtvorlage der Nebenkostenrechnungen ist kein wichtiger Grund für eine Kündigung des Mietverhältnisses; Zulässigkeit der Nebenkostenregelung, wonach alle Nebenkosten, soweit gesetzlich ...

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Beurteilung der Wirksamkeit einer Nebenkostenklausel in gewerblichem Mietvertrag

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AGBG § 9; ZPO § 256
    Feststellungsinteresse, daß Kündigungen ein langjähriges Mietverhältnis nicht beendet haben - Nichterstellung von Nebenkostenabrechnungen durch den Vermieter - Auslegung der Nebenkostenklausel in einem gewerblichen Mietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZMR 1997, 233
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.12.1990 - VIII ARZ 5/90

    Verjährung einer Heizkostennachforderung

    Auszug aus OLG München, 10.01.1997 - 21 U 2464/95
    Die grundlose Verzögerung der Abrechnung kann aber schon deshalb nicht zu einer berechtigten außerordentlichen Kündigung führen, da der Mieter seinerseits auf Rechnungslegung klagen kann (BGHZ 113, 188, 196; BGH-Urteil vom 02.10.1991 in WM 1991, 20, 69).
  • OLG Hamburg, 02.11.1988 - 4 U 150/88

    Nebenkosten bei gewerblicher Miete; Abrechnungszeitraum; Rückständige

    Auszug aus OLG München, 10.01.1997 - 21 U 2464/95
    Im beiderseitigen Interesse ist der Vermieter zwar zur Rechnungslegung über Nebenkosten verpflichtet, sobald ihm die Unterlagen für das betreffende Wirtschaftsjahr vorliegen (vgl. OLG Hamburg in NJW-RR 1989, 82).
  • BGH, 18.10.1990 - IX ZR 258/89

    Anforderungen an die Klarheit und Eindeutigkeit der Wiedergabe von Erklärungen in

    Auszug aus OLG München, 10.01.1997 - 21 U 2464/95
    Die grundlose Verzögerung der Abrechnung kann aber schon deshalb nicht zu einer berechtigten außerordentlichen Kündigung führen, da der Mieter seinerseits auf Rechnungslegung klagen kann (BGHZ 113, 188, 196; BGH-Urteil vom 02.10.1991 in WM 1991, 20, 69).
  • BGH, 14.09.2000 - III ZR 211/99

    Eintritt des Berechtigten in bestehende Mietverhältnisse

    Aber auch wenn man nicht auf eine bestimmte Regelfrist abstellte, sondern den Abrechnungsanspruch des Mieters fällig werden ließe, sobald die Abrechnung dem Vermieter möglich und unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit zumutbar ist (in diesem Sinne Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Aufl. Rn. 5006; vgl. auch OLG München, ZMR 1997, 233, 234), dürfte die der Klägerin zur Verfügung stehende angemessene Frist für die Nebenkostenabrechnung 1993 am 31. März 1994 noch nicht abgelaufen gewesen sein.
  • BGH, 08.04.2020 - XII ZR 120/18

    Gewerberaummietvertrag: Auslegung der Betriebskostenumlage

    cc) In Anbetracht dieses Wortsinns fehlt es einer Vereinbarung, wonach der Mieter sämtliche Betriebskosten zu tragen hat, auch im Bereich der Gewerberaummiete nicht an der für eine Vertragsauslegung nach §§ 133, 157 BGB erforderlichen Bestimmbarkeit, ohne dass es einer Bezugnahme auf die gesetzlichen Normen oder der Aufzählung der einzelnen Kostenpositionen bedarf (vgl. KG NZM 2008, 128; OLG Frankfurt NZM 2018, 789, 790; OLG München ZMR 1997, 233, 234; BeckOGK/Drager BGB [Stand: 1. Januar 2020] § 556 Rn. 32; BeckOK BGB/Wiederhold [Stand: 1. Februar 2020] § 556 Rn. 46; Blank in Blank/Börstinghaus Miete 5. Aufl. § 556 BGB Rn. 276; Bub/Treier/Emmerich Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete 5. Aufl. Kap. III Rn. 189; Erman/Lützenkirchen BGB 15. Aufl. § 556 Rn. 117; Gramlich Mietrecht 15. Aufl. § 556 BGB Rn. 1; Guhling/Günter/Both Gewerberaummiete 2. Aufl. § 556 BGB Rn. 20; Langenberg/Zehelein Betriebskosten- und Heizkostenrecht 9. Aufl. B. Rn. 21 und 91; Schmidt-Futterer/Langenberg Miete 14. Aufl. § 556 BGB Rn. 68; Staudinger/Artz BGB [2018] § 556 Rn. 51; a.A. OLG Düsseldorf ZMR 2003, 109, 110; BeckOK Mietrecht/Pfeifer [Stand: 1. Dezember 2019] BGB § 556 Rn. 1127; NK-BGB/Frommeyer 3. Aufl. § 556 Rn. 7 mwN).
  • OLG Celle, 09.11.2018 - 2 U 81/18

    Auslegung der Regelung über die Umlage von Betriebskosten in einem

    Eine andere Bewertung kommt auch nicht mit Rücksicht auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1997 (Az.: 21 U 2464/95) in Betracht.
  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 145/99

    Keine Verpflichtung des Vermieters eines in einem Einkaufszentrum belegenen

    Eine unklar AGB-Regelung der Nebenkosten kann zwar auch gegen das Transparenzgebot des § 9 AGBG a.F. verstoßen und deshalb unwirksam sein, etwa wenn die Belastungen verschleiert werden (vgl. OLG München, ZMR 1997, 233 f.).

    Die Überwalzung aller im Rahmen einer Eigentümergemeinschaft abgerechneten Nebenkosten auf den gewerblichen Mieter ist dagegen schon als hinreichend bestimmt erachtet worden (OLG Frankfurt WuM 1985, 91; OLG München ZMR 1997, 233; vgl. auch Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 7. Auflage, § 546 Rn. 20; Bub/Treier/v. Brunn, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, S. Auflage, III. Rn. 34).

  • AG Berlin-Köpenick, 15.11.2000 - 12 C 214/00

    Rechte des Mieters bei langem Kaltwasservorlauf vor dem Austritt von warmem

    Dies verpflichtet den Vermieter jedoch nur insoweit, dass er abrechnen muß, sobald ihm dies möglich und unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit zumutbar ist (OLG München, ZMR 1997, 233, 234).
  • OLG Düsseldorf, 26.09.2002 - 10 U 170/01

    Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit einer Vereinbarung über die Umlage

    Soweit das OLG München (Urt. v. 10.1.1997, ZMR 1997, 233) - hiervon abweichend - die Auffassung vertritt, in einem gewerblichen Mietvertrag sei die Nebenkostenklausel "Es besteht zwischen den Parteien Einigkeit darüber, dass der Mieter alle anfallenden Nebenkosten - soweit gesetzlich zulässig - zu tragen hat und dass diese nach dem von der Eigentümergemeinschaft des Objekts A. zu beschließenden Abrechnungsmodus zu ermitteln sein werden" auch unter dem Blickwinkel des § 9 AGBG unbedenklich und daher wirksam, ist die zugrunde liegende Klausel mit der von den Parteien in Ziffer 6 des Mietvertrages getroffenen Regelung nicht vergleichbar.
  • OLG Hamburg, 06.02.2002 - 4 U 32/00

    Bestimmtheit des Begriffs "Verwaltungskosten" (Geschäftsräume im Einkaufszentrum)

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  • KG, 29.12.2006 - 12 U 117/06

    Gewerberaummietvertrag: Inhaltsbestimmung für die auf den Mieter umlegbaren

    § 4 (5) des Mietvertrages der Parteien vom 28./29. Juli 1999 ist gemäß §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass mit "Bewirtschaftungs- und sonstigen Verbrauchsabgaben" dasselbe gemeint ist wie mit "Betriebskosten" im Sinne der Anlage 3 (Nr. 1 - 16) zu § 27 der II. Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S.2178, letztmals geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S.2346, 2349; vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2004 - VIII ZR 167/03 - NJW-RR 2004, 875 = GE 2004, 430 für Wohnraum; OLG München, Urteil vom 10. Januar 1997 - 21 U 2464/95 - ZMR 1997, 233 für Geschäftsraum; Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3.Aufl., II Rdnr.407; III A Rdnr.40).
  • LG Aachen, 25.07.2007 - 42 O 207/05
    Es steht außer Streit, dass § 535 Abs. 1 S. 3 BGB auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahin abgeändert werden kann, dass die so genannten Nebenkosten der Mietsache auf den Mieter abgewälzt werden (OLG München, ZMR 1997, 233, 234).
  • OLG Hamm, 02.12.2009 - 30 U 93/09

    Umfang der Verpflichtung zur Tragung von Betriebs- und Nebenkosten "in vollem

    Vorliegend weicht der Senat weder von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes noch von anderen obergerichtlichen Entscheidungen ab, etwa von der Entscheidung des Kammergerichts vom 9. Dezember 2006, 12 U 117/06 (KG ZMR 2007, 449) oder der Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 10. Januar 1997, 21 U 2464/95 (OLG München ZMR 1997, 233).
  • AG Hanau, 09.07.2014 - 37 C 106/14

    Betriebskostenkatalog in der "jeweils geltenden Fassung": Klausel unwirksam!

  • OLG Hamm, 26.04.2005 - 7 U 48/04

    Umfang der Tragung der Nebenkosten durch den Mieter

  • OLG Düsseldorf, 14.05.2002 - 24 U 142/01

    Überwälzung von Nebenkosten auf den Mieter auf Grund vertraglicher Klauseln

  • OLG Hamm, 08.03.2019 - 30 U 78/18

    Mietvertrag über Gewerberäume

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